Federal guarantee of amended cantonal constitutions granted

20011486Jurisprudence administrative des autorités fédérales (JAAC)22 juin 1983Granted

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Résumé

The National Council approved the federal decree granting guarantee to the amended constitutions of Solothurn, Graubünden, Vaud, and Geneva. The committee found the amendments compatible with cantonal constitutional autonomy and with federal law. A procedural remark was made that cantons should request guarantee promptly after the popular vote and before the amendments enter into force, since the guarantee is declaratory and delays may create legal and political uncertainty. The decree was adopted unanimously in the final vote.

Regest

Art. 6 BV (as then in force); federal guarantee of cantonal constitutions and constitutional amendments; scope of review and timing of the guarantee request. Federal guarantee is to be granted where the cantonal amendment remains within constitutional autonomy, does not violate the Federal Constitution or federal law, and satisfies the requirements of republican form and popular adoption. The guarantee is declaratory in character; cantons should therefore submit amended constitutional provisions without delay and, in any event, before they are put into force (consid. on procedure). No exact statutory time limit is required, but undue delay is contrary to the constitutional function of the guarantee.

Texte intégral

  1. Juni 1983 N

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Kantonsverfassungen. Gewährleistung

M. Cadavini: Lors du vote d'ensemble, le groupe libéral refusera la proposition de modification du code des obliga- tions. En effet, il estime que les mesures que la majorité de notre conseil a prises aujourd'hui portent un coup trop dur à la politique contractuelle que nous entendons pouvoir continuer à conduire.

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen

83 St mmen 34 Stimmen

Abschreibung - Classement

Präsident: Es sind noch die Postulate auf Seite 1 der Bot- schaft abzuschreiben.

1973 Postulat 11844 Ferienminimum (N 19. 3. 1974 Canonica)

1978 Postulat 78.336 Ferien-Mindestdauer (N 4. 10. 1978 Seiler)

1981 Postulat 80.563 Lage der arbeitenden Jugend

(N 12. 6. 1981 Fraktion der PdA/PSA/POCH) 1981 Postulat 81.408 5. Ferienwoche für Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer (N 9. 10. 1981 Bircher)

Zustimmung - Adhésion

Bundesbeschluss A - Arrête fédéral A

Präsident: Wir kommen nun zur Abstimmung über Art. 2 des Bundesbeschlusses A.

Art. 2

Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit (Renschler, Borel, Braunschweig, Robbiani, Wagner, Zehn- der)

. .. die Volksinitiative anzunehmen.

Art. 2

Proposition de la commission

Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité

(Renschler, Borel, Braunschweig, Robbiani, Wagner, Zehn- der)

... cantons d'accepter l'initiative populaire.

Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für die Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen

An den Ständerat - Au Conseil des Etats

87 Stimmen 50 Stimmen

88 Stimmen 49 Stimmen

83.034 Kantonsverfassungen. Gewährleistung Constitutions cantonales. Garantie SO, GR, VD, GE

Botschaft und Beschlussenwurf vom 27. April 1983 (BBI 1983 11, 38) Message et projets d'arrêté du 27 avril 1983 (FF 1983 HI, 37)

Beschluss des Ständerates vom 21. Juni 1983 Décision du Conseil des Etats du 21 juin 1983

Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Herr Oester unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

Die Kommission hat die Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1983 über die Gewährleistung der geänderten Ver- fassungen der Kantone Solothurn, Graubünden, Waadt und Genf geprüft. Sie ist der Meinung, dass sich die Änderun- gen dieser Kantonsverfassungen im Rahmen der kantona- len Verfassungsautonomie bewegen und weder die Bun- desverfassung noch das Bundesrecht verletzen.

Die Petitions- und Gewährleistungskommission möchte zuhanden der Kantone den Wunsch äussern, dass sie mög- lichst rasch nach der Volksabstimmung um die Gewährlei- stung der angenommenen Verfassungsänderung nachsu- chen.

Die Kommission beantragt einstimmig, dem Beschlussent- wurf zuzustimmen.

Frei-Romanshorn: Nach Artikel 6 Absatz 1 der Bundesver- fassung sind die Kantone verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Diese wird bekanntlich durch die eidgenössischen Räte erteilt, wenn die betreffenden Verfassungen - bzw. Verfassungsänderun gen - weder die Bundesverfassung noch das übrige Bun- desrecht verletzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikanischen Formen sichern, vom Volk angenommen worden sind und revidiert werden können, sofern die abso- lute Mehrheit der Bürger es verlangt.

Die Gewährleistung der Kantonsverfassungen gemäss den Artikeln 5 und 6 der Bundesverfassung hat zur Folge, dass die kantonalen Verfassungsbestimmungen im Rahmen der Rechtsprechung nicht auf ihre Bundesverfassungsmässig- keit überprüft werden können. Das Bundesgericht hält sich strikte an diese Praxis. Allein das rechtliche Gewicht, das der Gewährleistung somit beigemessen wird, verlangt, dass die Kantone die geänderten Verfassungsbestimmungen unverzüglich den eidgenössischen Räten zur Gewährlei- stung unterbreiten. Damit soll ausgeschlossen werden, dass solche ungeprüft und allenfalls dem Bundesrecht zuwiderlaufend, während einer gewissen Zeit in Kraft sind. Grundsatz soll doch sein - und das im Sinne der Selbstver- ständlichkeit -, dass keine ungenehmigte Verfassungsbe- stimmung in Kraft gesetzt wird. Sowohl der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement als auch die vorberatende Kommission beider Räte nehmen das Gewährleistungsprozedere sehr ernst. Es sind denn auch in den vergangenen Jahren verschiedene Verfas- sungsänderungen beanstandet worden.

Wir sind heute aufgerufen, für die Änderung von vier Kan- tonsverfassungen die Gewährleistung zu erteilen. Dem steht nach dem schriftlichen Antrag der Petitions- und Gewährleistungskommission nichts entgegen. Im Kurzbe- richt vom 25. Mai 1983 werden indes ohne nähere Begrün- dung die Kantone eingeladen, künftig möglichst rasch nach

Constitutions cantonales. Garantie

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22 juin 1983

der Volksabstimmung um die Gewährleistung ihrer ange- nommenen Verfassungsänderungen nachzusuchen. Dazu ist einmal zu bemerken, dass dieser hier geäusserte Wunsch so lange frommer Wunsch bleiben wird, als er nicht den Kantonen schriftlich zugeht. Ich hoffe, dass die Mittei- lung innert nützlicher Frist erfolgt.

Wesentlich scheint mir nun aber doch der Grund, weshalb es zu dieser zurückhaltenden Bemerkung gekommen ist. Die Antwort gibt die Botschaft des Bundesrates auf Seite 5. Dort können Sie nachlesen, dass der Kanton Waadt am 6. Oktober 1982 vier Verfassungsänderungen unterbreitete, die durch Volksabstimmmungen vom 2. März 1980 - ich wiederhole: 2. März 1980 -, 30. November 1980, 14. Juni 1981 und 30. Dezember 1981 vorgenommen worden sind. Der Kanton Waadt liess sich also zweieinhalb Jahre, zwei Jahre und ein Jahr Zeit, bis er um die eidgenössische Gewährleistung nachsuchte. Das kommt keiner speditiven Erledigung gleich. Ich nehme an, dass in dieser Zeit wenig- stens teilweise diese Verfassungsänderungen ohne die Gewährleistung des Bundes in Kraft gesetzt worden sind. Nun liegt mir aber jede Polemik fern. Auf der anderen Seite müssen wir nämlich feststellen, dass die Bundesversamm- lung für die Erledigung dieses Geschäftes sich auch sage und schreibe acht Monate Zeit liess. Es soll also sowohl an die Adresse der Kantone wie auch an unsere eigene Adresse gerichtet, festgestellt sein, dass die beteiligten Parteien alles daran setzten sollten, um künftig eine spediti- vere Erledigung des Gewährleistungsverfahrens zu garan- tieren. Die Gewährleistungspflicht soll von jeder Seite ernst- genommen werden, und sie soll insbesondere nicht durch irgendwelche Verzögerungen illusorisch gemacht werden. Das ist die kurze Erkärung, die ich glaubte, zu diesem Geschäft abgeben zu dürfen.

Oester, Berichterstatter: Materiell hat die Kommission, wie Sie dem kurzen schriftlichen Bericht entnehmen können, keinerlei Einwendungen gegen die Gewährleistung der in Frage stehenden Verfassungsänderungen von vier Kanto- nen zu erheben. Auf der Ebene des Verfahrens bzw. des Vorgehens stellt sich eine Frage, der eine gewisse grund- sätzliche Bedeutung zukommt, eben die von Herrn Frei auf- gegriffene Frage, wann das Begehren um eidgenössische Gewährleistung seitens der Kantone zu stellen ist. Welcher Kanton Anlass zu dieser Frage gegeben hat, ist nicht von Bedeutung. Das möchte ich unseren chers amis romands ausdrücklich sagen. Nach herrschender Lehre hat die Gewährleistung bloss deklaratorischen Charakter. Es ent- steht also in den meisten Fällen kein praktisches Problem, wenn die Kantone die neue Verfassungsänderung bereits vor der Gewährleistung anwenden. Erhebliche Probleme politischer Art würden aber entstehen, wenn die Eidgenos- senschaft die Gewährleistung nicht erteilen könnte, und das ist auch schon vorgekommen. Deshalb glauben wir, darauf hinweisen zu können, dass die Kantone ohne Verzug, jedenfalls vor Inkraftsetzung der geänderten Bestimmun- gen, um die eidgenössische Gewährleistung nachsuchen sollten. Auch wenn keine ausdrückliche Norm eine genaue Frist setzt, ist es eine Frage der Achtung vor unserer Bun- desverfassung, dass rasch um die Gewährleistung nachge- sucht wird. Die drei anderen Kantone, deren Verfassungs- änderungen wir hier ja zu gewährleisten haben, haben das innert 8, 9 oder 30 Tagen getan. Das ist eine Frist, die - wie mir scheint - als ordnungsgemäss bezeichnet werden kann. Aubert, unserer früherer Ratskollege, der als einziger die Gewährleistung in seinem Lehrbuch umfassend behandelt, schreibt dazu wörtlich: «Mais si les autorités cantonales tar- dent à remplir leur devoir de présentation, elles y seront invitées par les Chambres.» Herr Frei hat sich also zu Recht für die umgehende Gewährleistung eingesetzt; anderer- seits ist es an uns, dafür zu sorgen, dass diese innert weni- ger Monate beschlossen wird und die Kantone dann nicht lange darauf warten müssen.

Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, Art. 1, 2

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 76 Stimmen (Einstimmigkeit)

c An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

Schluss der Sitzung um 12.40 Uhr La séance est levée à 12 h 40

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kantonsverfassungen. Gewährleistung Constitutions cantonales. Garantie SO, GR, VD, GE

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1983

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III

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Session d'été

Sessione

Sessione estiva

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Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

11

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 83.034

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

22.06.1983 - 08:00

Date

Data

Seite

880-881

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20 011 486

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