Verwaltungsbehörden 22.06.1983 81.076
20011484Vpb22 juin 1983Ouvrir la source →
856
Forschungsgesetz
Elfte Sitzung - Onzième séance
Mittwoch, 22. Juni 1983, Vormittag Mercredi 22 juin 1983, matin 8.00 h Vorsitz - Présidence: Herr Eng
81.223 Parlamentarische Initiative Stellenplafonierung. Bundesgesetz Initiative parlementaire Plafonnement des effectifs du personnel. Loi
Siehe Jahrgang 1982, Seite 1709 - Voir année 1982, page 1709 Beschluss des Ständerates vom 20. Juni 1983 Décision du Conseil des Etats du 20 juin 1983
Differenzen - Divergences
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
81.076 Forschungsgesetz Loi sur la recherche
Siehe Jahrgang 1982, Seite 1752 - Voir année 1982, page 1752 Beschluss des Ständerates vom 14. Juni 1983 Décision du Conseil des Etats du 14 juin 1983
Differenzen - Divergences
Art. 2 Ingress, Bst. d und h Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Bst. f Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Cavadini, Frei-Romanshorn) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2 Préambule, let. d et h Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Let. f Proposition de la commission
Majorité Maintenir
Minorité (Cavadini, Frei-Romanshorn) Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Couchepin, rapporteur: En ce qui concerne la loi sur la recherche, les divergences avec le Conseil des Etats por- tent sur des modifications rédactionnelles, sur lesquelles nous ne nous arrêterons pas, et sur un point plus important qui concerne l'article 2 de la loi. A cet article 2, le Conseil des Etats propose de biffer deux lettres : tout d'abord la let- tre h, qui prévoyait qu'en utilisant les fonds de la Confédé- ration, les organes de recherche veillent en particulier à fixer des priorités. Le Conseil des Etats, en proposant de supprimer cette lettre h, ne propose pas bien entendu de renoncer à fixer des priorités. Tout au contraire, il propose de mettre plus de poids encore sur cet élément en l'intro- duisant dans le début de l'article. Votre commission est d'accord avec cette modification.
En ce qui concerne la lettre f, qui avait la teneur suivante: «Lorsque les organes de recherche utilisent les fonds de la Confédération, ils doivent tenir compte des besoins de la collectivité, ils doivent tenir compte du pluralisme culturel de la Suisse et de ses régions, ils doivent tenir compte aussi des besoins de la politique économique et conjonctu- relle», le Conseil des Etats considère que c'est un alinéa purement déclamatoire, qu'on doit toujours tenir compte de ces éléments lorsqu'on attribue des fonds de la Confédéra- tion.
Nous avons eu au sein de la commission de très longues discussions au sujet de cette lettre et, finalement, la com- mission, dans sa majorité, a décidé de vous proposer de maintenir la divergence, considérant qu'on ne pouvait accentuer encore le poids des priorités et renoncer à rap- peler ces principes qui sont à la base de fédéralisme suisse, raison pour laquelle nous vous proposons de main- tenir la divergence avec le Conseil des Etats et de refuser de biffer la lettre f de l'article 2 de cette loi.
Müller-Luzern, Berichterstatter: Die Beratung des For- schungsgesetzes im Ständerat hat wenig gewichtige Abweichungen ergeben. Die wichtigsten Differenzen sind im Ständerat selber zum Teil mit sehr knappen Minderhei- ten unterlegen.
Die Differenzen in Artikel 8 und 9 sind rein redaktionell, und die Kommission beantragt Ihnen, sie zu übernehmen. In Artikel 2 haben sich zwei Differenzen ergeben. Dieser Artikel umschreibt die Grundsätze, die bei der Planung und bei der Verwendung der Bundesmittel zu beachten sind. Der Nationalrat hat acht Punkte aufgezählt, die zu berück- sichtigen sind, so die Bestimmung h, es seien Schwer- punkte zu setzen. Der Ständerat hat nun diesen Buchsta- ben h gestrichen, aber die Forderung nach Schwerpunkten in den einleitenden Satz des Artikels 2 aufgenommen und sie so noch betont. Das ist eine Verbesserung, und die Kommission schlägt Ihnen vor, dieser Änderung zuzustim- men.
Der Ständerat möchte nun aber auch den Buchstaben f streichen. Dieser Passus lautet: «Es ist namentlich zu ach- ten auf die Bedürfnisse der Gesellschaft, die Vielfalt des kulturellen Lebens der Schweiz und ihrer Regionen sowie auf die Anliegen der Wirtschaft und Konjunkturpolitik.» Diese Bestimmung, die seinerzeit in der nationalrätlichen Kommission sehr eingehend und lange diskutiert worden
Loi sur la recherche
857
N
22 juin 1983
ist, ist nicht unbedingt notwendig für die Handhabung des Gesetzes. Aber die Mehrheit der Kommission empfiehlt trotzdem, sie beizubehalten, weil es doch für die Regionen und Minderheiten von Bedeutung sein kann, sich auf sie zu berufen. Der Buchstabe f scheint also der Kommissions- mehrheit politisch und psychologisch von Bedeutung zu sein. Er trägt dazu bei, dass das Gesetz von einer breiten Mehrheit getragen wird. Wir schlagen Ihnen daher vor, der Änderung in Buchstabe h zuzustimmen und beim Buchsta- ben f an unserem Beschluss festzuhalten.
Ingress, Bst. d und h - Préambule, let. det h
Angenommen - Adopté
Bst. f - Let. f
M. Cavadini, porte-parole de la minorité : La minorité de la commission vous demande de vous rallier au Conseil des Etats. Comme l'ont rappelé les rapporteurs, votre commis- sion a eu de très longues discussions sur la portée réelle de l'alinéa. Le contraste, voire l'opposition, des opinions prouve à l'évidence que la portée de cette disposition relève, et on l'a dit, plus de la psychologie appliquée que des principes de la recherche. La loi sur la recherche paraît déjà, à plusieurs d'entre nous, un exercice un peu inutile, et elle semble d'ailleurs à d'autres une création juridique ban- cale, tant elle est pavée de bonnes intentions et nourrie de «vents» vertueux. De grâce, n'ajoutons pas à ces faiblesses la prétention d'en faire un instrument économique et de politique conjoncturelle. Nous vous proposons de biffer cette disposition, qui est rhétorique, voire déclamatoire. Elle procède certes d'une bonne intention mais n'a qu'un rapport lointain avec la recherche.
Ce seul alinéa est un programme politique, non pas ambi- tieux mais démesuré. On demande ici de veiller aux besoins de la collectivité. Nous n'avons pas affaire à la loi sur l'approvisionnement du pays, ni à la loi sur l'agriculture. On demande en outre d'être attentif au pluralisme culturel de la Suisse, ce qui paraît plutôt la tâche de Pro Helvetia, de tenir compte des besoins de la politique économique et conjonc- turelle, alors que ceux, à qui on s'adresse ici, n'ont pas les instruments nécessaires à cette évaluation et que ces mesures ne peuvent qu'être le fait du politique. Ce que le bon sens seul nous dicte, le droit et les aspects économi- ques nous le demandent également, et nous vous propo- sons, en conséquence, de vous rallier au Conseil des Etats.
Bundi: Ich beantrage Ihnen, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen, d. h. Festhalten an unserem früheren Vor- schlag und am Antrag des Bundesrates. Was besagt die- ser? Die Forschungsinstanzen haben Rücksicht zu nehmen unter anderem auf die Wirtschaftslage, die Wirtschaftspoli- tik, auf die Regionen, auf die Vielfalt des kulturellen Lebens. Damit bleibt gewährleistet, dass die Forschung zum Bei- spiel in Rezessionszeiten wie der jetzigen verstärkt in Rich- tung Erhaltung von Arbeitsplätzen und Belebung der Wirt- schaft eingesetzt werden kann. «Auf die Bedürfnisse der Regionen Rücksicht nehmen» ist ebenfalls in diesem Zusammenhang sehr aktuell. Gerade heute stellen wir in manchen Regionen Nachholbedürfnisse fest. Forschung muss auch gezielt auf die jeweiligen besonderen Probleme unserer Industriegesellschaft betrieben werden können. Schliesslich steht der Hinweis auf die Vielfalt des kulturellen Lebens der Schweiz einem Forschungsgesetz gut an. Es geht nicht an, bei jeder Gelegenheit die vielfältige Kultur unseres Landes anzupreisen, hier aber, wo es unter ande- rem um die Verteilung eines wesentlichen Kuchens, nämlich von Forschungsgeldern, geht, diese Maxime nicht aus- drücklich zu nennen. Denken wir zum Beispiel nur daran, dass auch in Zukunft die Forschung an unseren vier natio- nalen Wörterbüchern gewährleistet sein muss oder dass eine angemessene Berücksichtigung von peripheren Regio- nen und Sprachgebieten auch bei Publikationsbeiträgen des Nationalfonds gesichert sein soll.
Vielleicht ist noch ein Hinweis wichtig, wer denn diese For- schungsinstanzen sind, die die Forschungspolitik weitge- hend bestimmen. Sie sind in Artikel 5 des Gesetzes aufge- führt. Es gehören dazu der Schweizerische Nationalfonds, die Schweizerische naturforschende Gesellschaft, die Gei- steswissenschaftliche Gesellschaft, die Akademie der medizinischen Wissenschaften, die Schweizerische Akade- mie der technischen Wissenschaften, weitere wissenschaft- liche Vereinigungen, die Eidgenössische Technische Hoch- schule, Empfänger von Subventionen - das sind spezielle Institute - und schliesslich die Bundesverwaltung und die Forschungsstätten des Bundes. Diese Instanzen sind also angesprochen. Die Formulierung, wie sie der Bundesrat schon vorgeschlagen hat, hat wohl nur einen deklaratori- schen Charakter. Es scheint mir aber bedeutsam, die genannten Instanzen schon im Gesetz an gewisse Wünsch- barkeiten zu erinnern. Gerade im Hinblick auf die grosse Zersplitterung unserer Forschungsförderungsorgane sind die Hinweise dieses Buchstabens f von besonderem Belang.
Ich möchte also bitten, an unserem Beschluss festzuhalten.
Rothen: Ich darf im wesentlichen hinweisen auf die Ausfüh- rungen, die von seiten des Kommissionspräsidenten und des Berichterstatters deutscher Sprache gemacht worden sind, und auf die Ausführungen von Herrn Bundi. Ich möchte Sie auch bitten zu beachten, dass die Forschung noch nicht überall die Beachtung erfährt, die sie eigentlich verdienen würde, ja, dass man ihr gewissermassen fremd gegenübersteht beziehungsweise sie als etwas Fremdes erachtet. Dem ist ganz speziell so in den kleinen und mittle- ren Betrieben, welche die Kontakte zu unseren For- schungsstätten an den Hochschulen und in den Ingenieur- schulen nicht finden. Wenn wir nun mit diesem Buchstaben f zum Ausdruck bringen, dass die Forschung ausgerichtet werden soll auf die Bedürfnisse der Regionen und insbe- sondere auch auf die Anliegen der Wirtschaft und die Kon- junkturpolitik, heisst das mit anderen Worten auch, dass die Forschung auszurichten sei auf die Förderung der Innova- tion und Diversifikation und damit auf die Arbeitsplatzerhal- tung und auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, denn die Schaffung neuer Arbeitsplätze bedingt ja die Innovation, bedingt die Diversifikation, und diese beiden bedingen schliesslich die Forschung. Das kommt hier in diesem Buchstaben f klar zum Ausdruck, und wir können mit die- sem Buchstaben f, der gewissermassen den Charakter einer Präambel hat, Verständnis schaffen für dieses For- schungsgesetz.
Ich bitte Sie zu beachten, dass wir mit diesem Forschungs- gesetz auch in Kreisen der Wirtschaft ankommen müssen, im Bereiche der Konjunkturpolitik ankommen müssen, und da hilft uns eine Formulierung, wie sie der Buchstabe f ent- hält, weit mehr als irgendwelche sogenannten juristischen Bedenken. Ich glaube, dass diese juristischen Bedenken nicht derart ins Gewicht fallen, wie das, was der Buchstabe f zum Ausdruck bringt, eben die Förderung der Wirtschafts- und der Konjunkturpolitik.
Ich bitte Sie, an Ihrem bisherigen Entscheid festzuhalten und gemäss Beschluss unseres Rates und des Bundesra- tes zu entscheiden und den Antrag der Minderheit abzuleh- nen.
Frei-Romanshorn: Sie haben es bereits gehört: Diese umstrittene Bestimmung des Artikels 2 Litera f ist für die Handhabung des Gesetzes nicht notwendig. Der Inhalt ist selbstverständlich. So wurde das soeben auch dargetan. Wir haben es hier also mit einer Bestimmung zu tun, die an sich nicht direkt zu den Grundsätzen des Artikels 2 gehört. In den Beratungen wurde auch die Berücksichtigung der Randgebiete und anderes erwogen.
Solche deklaratorischen Erklärungen gehören allenfalls in eine Verordnung. In das Gesetz gehören die wirklich wesentlichen Punkte. Unser ehemaliger Bundeskanzler, Dr. Huber, hat sich immer strikte, in Wort und Schrift, gegen das sogenannte geschwätzige Gesetz gewandt. Hier wür-
1
858
Ferien. Volksinitiative und Revision OR
den wir in dieser Richtung legiferieren, wenn wir diese Litera f bestehen liessen. Es ist ganz eindeutig, dass dies hier der Fall wäre, wenn Sie sich Artikel 2 näher ansehen: Da haben wir die wissenschaftliche Qualität der Forschung, die verschiedenen wissenschaftlichen Meinungen und Methoden, eine enge Verbindung von Lehre urd For- schung, ein angemessenes Verhältnis von Grundlagenfor- schung und angewandter Forschung, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, die zu berücksichtigen sind. Daneben gibt es keinen Platz für die «Bedürfnisse der Gesellschaft», die «Vielfalt des kulturellen Lebens der Schweiz und ihrer Regionen sowie die Anliegen der Wirt- schafts- und Konjunkturpolitik».
Es ist doch selbstverständlich, dass die Forschung in die- ser Richtung tätig sein muss, dass das Interesse des Lan- des berücksichtigt werden muss und dass auf alle Gesell- schaftskreise stets Rücksicht genommen werden muss. Aber so, wie das nun hier verpackt wird, verstossen wir gegen eine saubere Gesetzgebung.
Ich ersuche Sie daher, diese völlig unnütze Bestimmung des Artikels 2 Litera f zu streichen und es bei der bereinig- ten Fassung des Ständerates zu belassen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
61 Stimmen 65 Stimmen
Art. 8, 9
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
82.062 Ferien. Volksinitiative und Revision OR Vacances. Initiative populaire et révision du CO
Botschaft, Beschluss- und Gesetzentwürfe vom 27. September 1982 (BBI III, 201) Message, projets de loi et d'arrêté du 27 septembre 1982 (FF III, 177)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Wagner, Berichterstatter: Wir haben es hier mit zwei Vorla- gen zu tun: Zum einen mit der Revision des Obligationen- rechtes und zum anderen mit der Volksinitiative des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes und der Sozialde- mokratischen Partei.
In den Jahren 1973, 1974, 1978 und 1981 sind von unserem Rate Postulate an den Bundesrat überwiesen worden, die alle Verbesserungen der Ferienbestimmungen verlangten. Dazu kam am 8. Oktober 1979 die vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund und der Sozialdemokratischen Partei lancierte Volksinitiative «für eine Verlängerung der bezahl- ten Ferien». Diese Initiative wurde mit rund 123 000 gültigen Unterschriften als zustande gekommen erklärt. Sie verlangt die Aufnahme eines neuen Artikels 34octies und einer ent- sprechenden Übergangsbestimmung in der Bundesverfas- sung mit folgendem Wortlaut: «Der in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehende Arbeitneh-
mer hat Anspruch auf bezahlte Ferien von jährlich minde- stens vier Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 39. Altersjahr vollendet; fünf Wochen mit Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 40. Altersjahr vollendet; die- ser Anspruch gilt ebenso für junge Arbeitnehmer und Lehr- linge bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.»
Absatz 2: «Kantonale Regelungen, die für den Arbeitneh- mer günstiger sind, bleiben vorbehalten.» Dann folgen die Übergangsbestimmungen.
Im Gegensatz zur bisherigen gesetzlichen Regelung der Feriendauer im Obligationenrecht wollen die Initianten künf- tig die Angelegenheit Ferien auf Verfassungsstufe regeln. Der Hauptgrund, warum das Anliegen in eine Verfassungs- initiative gekleidet wurde, sei in der Tat darin zu sehen, dass es gar keine Gesetzesinitiative auf Bundesebene gebe. Ein weiterer Grund bestehe darin, dass dies die einzige Mög- lichkeit sei, alle Arbeitnehmer, auch die im öffentlichen Dienst stehenden, zu erfassen. Die Initiative sei - so die Initianten - im Bestreben zur generellen Verkürzung der Lebensarbeitszeit zu sehen. Es gebe insbesondere vier Möglichkeiten dazu: Man könne die wöchentliche Arbeits- zeit verkürzen, die Ferien verlängern oder das Pensionsalter vorverlegen. Es sei auch möglich, dem Arbeitnehmer einen Bildungsurlaub zuzugestehen.
Die ablehnenden Gründe des Bundesrates und der Kom- missionsmehrheit zur Initiative möchte ich kurz wie folgt zusammenfassen:
Der Initiative sei die Verfassungswürdigkeit abzusprechen; sie greife zu stark in die kantonale und kommunale Hoheit ein und sei in der Vernehmlassung mehrheitlich abgelehnt . worden. In der Tat haben 23 Kantone, sieben von zehn Par- teien und sieben von zwölf Organisationen die Initiative in der Vernehmlassung abgelehnt. Allerdings spielte bei der ablehnenden Haltung die vorgesehene Ferienregelung in der Bundesverfassung eine bedeutende Rolle.
Als weiterer Grund zur Ablehnung wird angeführt, die ver- tragliche Ferienregelung solle den Vorrang vor der gesetzli- chen haben. Die Initiative sei für viele Unternehmungen nicht tragbar. Sie sehe einen zu weit gehenden Vorbehalt des kantonalen Rechtes vor.
Demgegenüber beantragt eine Kommissionsminderheit Volk und Ständen Annahme der Initiative. Der Bund hat im Jahre 1966 den Ferienanspruch aller privatrechtlich ange- stellten Arbeitnehmer mit dem Arbeitsgesetz im Obligatio- nenrecht eingeführt. Aufgrund der am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen über den Arbeitsvertrag beträgt heute der bundesrechtliche Mindest- ferienanspruch für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr drei Wochen und für alle Arbeitnehmer zwei Wochen. Die Kantone sind aber befugt, dieses Minimum um eine Woche zu verlängern. Bis heute haben 23 Kantone den jährlichen Mindestferienanspruch für jugendliche Arbeitneh- mer bis zum vollendeten 19. Altersjahr und sämtliche 26 Kantone jenen für Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Alters- jahr auf vier Wochen festgesetzt, also die gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft.
Für die übrigen Arbeitnehmer belief sich der Mindestan- spruch in 24 Kantonen auf drei Wochen. Lediglich die Kan- tone Uri und Graubünden liessen es bei den bundesrechtli- chen zwei Wochen Ferien bewenden. Mit ganz wenigen Ausnahmen haben heute alle Arbeitnehmer in der Schweiz einen vertraglichen Anspruch auf mindestens drei Wochen Ferien. Der bundesrechtliche Mindestferienanspruch schliesst aber nicht aus, dass durch gesamtarbeitsvertragli- che Abmachungen eine längere Feriendauer vereinbart wer- den kann. Von dieser Möglichkeit ist in den letzten Jahren Gebrauch gemacht worden. Das BIGA hat 286 Gesamtar- beitsverträge in bezug auf Ferien ausgewertet. Dabei konnte folgendes festgestellt werden: 18,5 Prozent der erwachsenen Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf vier Wochen Ferien; 2,8 Prozent auf viereinhalb Wochen und 75,9 Prozent auf fünf Wochen; 0,3 Prozent haben bereits Anspruch auf fünfeinhalb Wochen und 2,5 Prozent haben heute schon einen Maximalanspruch von sechs Wochen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Forschungsgesetz
Loi sur la recherche
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 81.076
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
856-858
Page
Pagina
Ref. No
20 011 484
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.