Verwaltungsbehörden 18.03.1983 82.399
20011315Vpb18 mars 1983Ouvrir la source →
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Motion Muheim
cette raison que des contacts sont maintenus avec de nom- breuses armées étrangères, parmi lesquelles figurent l'armée israélienne ainsi que celles de nombreux Etats arabes.
S'agissant d'israël, les contacts concernent principalement l'achat d'armement, pour lequel ce pays fait des offres concurrentielles. Dans ce domaine, les relations d'affaires se déroulent de la même façon qu'avec les autres pays livrant des armements à la Suisse. On a cependant renoncé à un développement commun des armements, avec une participation financière de la Suisse.
Les Chambres fédérales ont approuvé l'acquisition de munition-flèche israélienne, dont la livraison est en cours. En ce qui concerne le programme pour le maintien de la valeur de combat de nos chars Centurion, des projets d'autres pays étrangers sont actuellement examinés, paral- lèlement au programme israélien.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral recommande le rejet de la motion.
Abgelehnt - Rejeté
82.399 Motion Muheim Rechtsschutz des Wehrmannes Protection juridique des militaires
Wortlaut der Motion vom 9. Juni 1982
Der Rechtsschutz des Wehrmannes ist durch die Revision der einschlägigen Erlasse zu verbessern.
Zu diesem Zwecke sind vor allem das Klageverfahren gemäss Dienstreglement nach rechtsstaatlichen Grundsätzen auszubauen und auf Geset- zesstufe zu regeln,
bei Entscheiden über Klagen des Wehrmannes der letztli- che Weiterzug an eine verwaltungsunabhängige Instanz ein- zuführen,
eine klare Ausscheidung jener Fälle vorzunehmen, bei denen das Klageverfahren gemäss Dienstreglement oder das Verfahren gemäss dem Bundesgesetz über das Verwal- · tungsverfahren anzuwenden ist,
das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren auch auf Fälle anwendbar zu erklären, die nicht zum engern Kom- mandobereich gehören,
bei Anwendung des Verwaltungsverfahrens der Weiter- zug an eine richterliche Instanz zu ermöglichen,
der Rechtsweg für die Anfechtung von Qualifikationen und von Entscheiden über Beförderung, Kommandoüber- tragung und -entzug zu vereinfachen.
Der Bundesrat wird eingeladen, den Entwurf für eine gesetzliche Regelung des Klagerechts der Wehrmänner und für eine Revision des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren und allenfalls weiterer Gesetze vorzule- gen.
Texte de la motion du 9 juin 1982
La protection juridique des militaires doit être améliorée par la révision des actes législatifs qui leur sont applicables.
A cet effet, il convient notamment
de développer la procédure de plainte prévue par le règlement de service et de la régler sur le plan législatif conformément aux principes de l'Etat fondé sur le droit,
de créer une possibilité de recours en dernière instance à une autorité ne dépendant pas de l'administration contre les décisions prises au sujet de plaintes de militaires,
de distinguer clairement les cas auxquels la procédure de plainte prévue par le règlement de service est applica- ble, de ceux qui doivent être traités conformément aux dis- positions de la loi sur la procédure administrative,
de permettre l'application de la loi sur la procédure admi- nistrative également aux cas qui ne relèvent pas du com- mandement au sens étroit du terme,
de permettre le recours à une autorité judiciaire dans les cas auxquels la procédure administrative est applicable,
de simplifier les procédures à suivre pour obtenir la révi- sion de décisions sur les qualifications, l'avancement et la remise d'un commandement ou son retrait.
Le Conseil fédéral est invité à présenter un projet de loi réglant le droit des militaires de porter plainte et modifiant la loi sur la procédure administrative et le cas échéant d'autres lois.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Ammann- St. Gallen, Baechtold, Bäumlin, Bundi, Chopard, Deneys, Eggenberg-Thun, Euler, Ganz, Jaggi, Lang, Mauch, Morf, Müller-Bern, Neukomm, Oester, Reimann, Renschler, Rubi, Ruffy, Schalcher, Uchtenhagen, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (26)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das Dienstreglement von 1980 der Schweizerischen Armee regelt die Pflichten und Rechte des Wehrmannes, ordnet die Befugnisse und Verantwortlichkeit der Kommandanten und Mannschaften und enthält die Disziplinarstrafordnung. Wenn ein Angehöriger der Armee Unrecht erlitten hat, kann er Klage bei seinem Kommandanten oder dessen Vorge- setzten führen. Dessen Entscheid kann an den nächsthöhe- ren Vorgesetzten weitergezogen werden. Nur bei offen- sichtlicher Missachtung von Tatsachen oder Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann die Klage noch- mals weitergezogen werden, und zwar an das Eidgenössi- sche Militärdepartement, das endgültig entscheidet. Dage- gen sieht die Disziplinarstrafordnung einen andern Rechts- weg vor. Der Wehrmann kann gegen eine Strafverfügung beim nächsthöheren Kommandanten Beschwerde führen; bei Arreststrafen ist ein Weiterzug des Beschwerdeent- scheides an einen Ausschuss des Militärappellationsgerich- tes möglich.
Diese Regelung der Rechtsstellung des Wehrmannes ist - abgesehen von der Disziplinarstrafordnung - unter rechts- staatlichen Gesichtspunkten ungenügend, auch wenn man die Besonderheiten des militärischen Dienstbetriebes berücksichtigt. Das Dienstreglement ist bloss eine Verord- nung des Bundesrates, währenddem sich die Disziplinar- strafordnung auf das 1979 revidierte Militärstrafgesetz stüt- zen kann. Ich habe bereits 1979 mit einem Postulat ver- langt, dass das allgemeine Klagerecht des Wehrmannes auf Gesetzesstufe verankert und die richterliche Überprüfung der Beschwerdeentscheide ermöglicht wird, wie das in anderen Rechtsbereichen, speziell bei der militärischen Dis- ziplinarstrafordnung, der Fall ist. Das Postulat ist vom Natio- nalrat seinerzeit überwiesen worden.
Die Rechtsstellung des Wehrmannes wurde aber seither nicht verbessert. Rechte und Pflichten des Wehrmannes, seine Befugnisse und seine Verantwortung, insbesondere auch sein Rechtsschutz, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Das im Dienstreglement vorgesehene Klagever- fahren ist sehr formlos. Wenn auch dieses Verfahren unbe- dingt einfach sein muss, so sind aus rechtsstaatlichen Gründen doch gewisse minimale Verfahrensvorschriften nötig, zum Beispiel bezüglich Beweisabnahme. Ferner ist nach dem Weiterzug des Klageentscheides an den nächst- höheren militärischen Vorgesetzten eine abschliessende und nicht allzu enge Überprüfung durch eine unabhängige Instanz ausserhalb der Militärverwaltung zu ermöglichen. Es handelt sich keinswegs darum, die Truppenführung oder
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die Kommandogewalt einem Richter zu übertragen. Aber es muss für jeden Wehrman gewährleistet sein, bei offensicht- lichen Ungerechtigkeiten letztlich eine unabhängige Instanz anrufen zu können. In einem Bericht der Geschäftsprü- fungskommission vom 13. Mai 1982 in Sachen der Herren Jakob und Knuchel wurde auf Seite 17 festgestellt, dass das EMD als letzte Instanz die rechtsstaatlichen Garantien nicht immer in genügendem Masse wahrnimmt. Der Beizug einer verwaltungsunabhängigen Instanz kann das Vertrauen des Wehrmannes in seine Armee nur erhöhen.
Wie prekär die Rechtsstellung des Wehrmannes auch heute noch ist, haben verschiedene Fälle der letzten Jahre deut- lich gezeigt. Selbst militärischen Kommandanten und der Militärverwaltung ist es unklar, wer für die Behandlung einer Klage nach Dienstreglement gegen Qualifikationen, bei Ent- scheiden über Vorschläge zur Weiterausbildung und Beför- derung, Umteilung usw. zuständig ist. Ich verweise auf den erwähnten Bericht der Geschäftsprüfungskommission Sei- ten 4 bis 6. Der Rechtsschutz des Wehrmannes ist illuso- risch, wenn er nicht weiss, wohin er sich zu wenden hat. Zudem bedeutet es zumindest eine starke Erschwernis für die Geltendmachung seiner Rechte, wenn er zum Beispiel wegen der Qualifikationen bei einer anderen militärischen Stelle Beschwerde führen muss als wegen des fehlenden Vorschlags zur Weiterausbildung, obschon die beiden Sachen voneinander abhängen. Es muss daher im Interesse des Wehrmannes und der militärischen Instanzen der Rechtsweg vereinfacht und klargestellt werden.
Darüber hinaus besteht aber auch eine grosse Unsicher- heit, in welchen Fällen aus dem Gebiete der militärischen Landesverteidigung das Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren anzuwenden ist, das die Rechte der Betrof- fenen weit besser schützt als das Dienstreglement. Gemäss Artikel 3 Buchstabe d dieses Gesetzes wird die Anwendbarkeit auf erstinstanzliche Kommandosachen aus- geschlossen. Selbst in militärischen Kreisen gehen die Mei- nungen darüber auseinander, was Kommandosache oder Verwaltungssache ist, auf die das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren anwendbar ist. Nach der erwähnten Gesetzesbestimmung ist vorgesehen, dass dieses Verfah- ren nur für den Ausschluss der persönlichen Dienstleitung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung, wegen Bevor- mundung, wegen Konkurses sowie bei Kommandoenthe- bung wegen Unfähigkeit anzuwenden ist. Aber auch in die- sen Fällen endet das Verwaltungsverfahren beim EMD. Der Weiterzug an den Bundesrat oder das Bundesgericht wird ausgeschlossen. Das ist völlig unzulänglich, betreffen doch diese Verfügungen den Wehrmann in seiner Rechtsstellung stark. Sie sind auch keineswegs der Ausfluss der Befehls- gewalt oder der Führung der Truppe, sowenig wie Dispen- sationen, Aushebungsentscheide, Verfügungen betreffend den waffenlosen Dienst oder Entscheide der UC.
Es muss endlich klargestellt werden, welche Entscheide militärischer Instanzen zum engeren Kommandobereich gehören. Für alle andern Verfügungen von Kommando- oder Verwaltungsstellen ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren anwendbar zu erklären, wobei letztin- stanzlich eine richterliche Überprüfung nicht ausgeschlos- sen werden darf.
Der Bundesrat ist zu beauftragen, Gesetzentwürfe vorzule- gen, um die Rechtsstellung und den Rechtsschutz des Wehrmannes zu verbessern. Auch im militärischen Bereich sind die rechtsstaatlichen Garantien soweit wie möglich zu gewährleisten.
Ich ersuche um Überweisung der Motion.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Seit dem Inkrafttreten des Dienstreglementes 80 steht dem Angehörigen der Armee ein erweitertes Klagerecht zu. Der Klagegegenstand ist heute praktisch unbeschränkt; es genügt, wenn der Kläger überzeugt ist, es sei ihm Unrecht geschehen. Das frühere Dienstreglement liess einzig in denjenigen Fällen Dienstbeschwerden zu, in denen sich der Angehörige der Armee in seiner Ehre oder seinen Persön-
lichkeitsrechten verletzt sah oder glaubte, dass Komman- dobefugnisse überschritten wurden.
Die Möglichkeit, grundsätzlich über alle dienstlichen Vor- kommnisse Klage führen zu können, setzt voraus, dass Kla- gen von denjenigen Stellen behandelt werden, die für den Dienstbetrieb verantwortlich sind, d. h. von den militäri- schen Vorgesetzten. Mit dem zusätzlichen Weiterzug an eine richterliche Behörde ausserhalb von Armee und Militär- departement würde die Verantwortung der militärischen Vorgesetzten für die militärische Führung auf Dritte übertra- gen. Eine solche Verschiebung der Verantwortung ist nach Auffassung des Bundesrates unerwünscht. Sie wäre weder mit dem Zweck der militärischen Ausbildung zum Kriegsge- nügen noch mit dem besonderen Charakter einer Milizar- mee zu vereinbaren.
Der Rechtsschutz der Angehörigen der Armee ist garan- tiert. Das Klageverfahren gemäss DR wird rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht. Auch dem Wehrmann stehen selbstverständlich die sich direkt aus der Bundesverfas- sung ergebenden Verfahrensrechte zu (Anspruch auf recht- liches Gehör, Akteneinsicht, Begründungspflicht usw.).
Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist bei Verfügungen in militärischen Kommandosachen nur im erstinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen, findet aber im Beschwerdeverfahren (z. B. vor dem EMD) Anwendung. Entgegen den Darlegungen des Motionärs können derar- tige Verfügungen, sofern es sich um den Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung oder ähnliche die Rechts- stellung des Wehrmannes stark tangierende verwaltungs- rechtliche Sanktionen handelt, auch an den Bundesrat wei- tergezogen werden (Art. 74 Bst. d VwVG). Es trifft zu, dass es in der Praxis oft nicht leichtfällt, den Bereich der militäri- schen Kommandogewalt abzugrenzen und das anzuwen- dende Verfahrensrecht (Vwvg oder DR) zu bestimmen. Sobald genügend Erfahrungen mit dem DR 80 gesammelt worden sind, werden diese Abgrenzungsfragen einer einge- henden Prüfung unterzogen.
Der Rechtsweg für die Anfechtung von Qualifikationen und von Entscheiden über Beförderungen und dergleichen ist zu Recht auf der in der Armee unerlässlich und jedem Wehrmann vertrauten Kommandostruktur aufgebaut. Das Beförderungsverfahren wurde im übrigen mit der Mitte 1982 in Kraft getretenen Beförderungsverordnung klarer gefasst. Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Probleme im Zusammenhang mit dem Rechtsweg lassen sich in Einzelfällen nie ausschliessen; Kompetenzfragen stellen sich in allen Rechtsbereichen.
Der Bundesrat hat sich schon in seiner Antwort auf die Motion Muheim vom 21. Juni 1978 bereit erklärt, die Frage zu prüfen, ob das Klagerecht in einem formellen Gesetz geregelt werden soll. Zuerst müssen genügend Erfahrun- gen mit der Handhabung des neuen Dienstreglements gesammelt werden können. Dabei werden auch die in der Motion Muheim vom 9. Juni 1982 erwähnten Abgrenzungs- fragen zu prüfen sein.
Einen verbindlichen Auftrag für eine Regelung des Klage- rechts der Wehrmänner auf Gesetzesstufe und für eine Revision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah- ren und weiterer Gesetze kann der Bundesrat dagegen nicht entgegennehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
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Motion Muheim Rechtsschutz des Wehrmannes Motion Muheim Protection juridique des militaires
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.399
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.03.1983 - 08:00
Date
Data
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Pagina
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