- Februar 1983 101Parlamentsreform #ST# Fünfte Sitzung - Cinquième séance Donnerstag, den 3. Februar 1983, Vormittag Jeudi 3 février 1983, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Herr Eng 78.233 Parlamentarische Initiative. Parlamentsreform Initiative parlementaire. Réforme du Parlement Fortsetzung - Suite Siehe Seite 79 hiervor - Voir page 79 ci-devant Art. 21septies - 21 no vies Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission Art. 21 se P'' es à 21 novies Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission Angenommen - Adopté Art. 31 Abs. 2, 4 und 5 Abs. 2 und 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission Abs. 5 Antrag des Bundesrates ... vorberaten haben. Die Fachleute der Verwaltung wirken als Berater mit. Neuer Antrag der Kommission Zustimmung zum Antrag des Bundesrates Art. 31 al. 2, 4 et 5 AI. 2 et 4 Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission Al. 5 Proposition du Conseil fédéral ...divers projets. Les experts de l'administration collaborent en qualité de conseillers. Nouvelle proposition de la commission Adhésion à la proposition du Conseil fédéral Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission Adopté selon la nouvelle proposition de la commission Art. 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 (neu), 37 Abs. 1, 37bis Abs. 1, Gliederungstitel V, Art. 40, 40bis, Gliederungstitel Vbis, Art. 42bis, 43 Abs. 1-4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission Art. 32 al. 3, 33 al. 2 (nouveau), 37 al. 1, 37 al. 1, Titre V, Art. 40, 40bis, Titre Vs, Art. 42«*, 43 al. 1 à 4 Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission Angenommen - Adopté Art. 45 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission Antrag des Bundesrates ... die Verwaltung beschäftigt. (Rest des Absatzes strei- chen) Neuer Antrag der Kommission Zustimmung zum Antrag des Bundesrates Art. 45 al. 4 Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission Proposition du Conseil fédéral ...s'occupe l'administration. (Biffer le reste de l'alinéa) Nouvelle proposition de la commission Adhésion à la proposition du Conseil fédéral Bundesrat Friedrich: Da muss ich eine kurze Präzisierung anbringen. Wir haben in unserem Bericht vom Mai gewisse Bedenken angemeldet. Wir gehen heute davon aus, dass es nach dem vorgeschlagenen Text nach wie vor Sache des Bundesrates sein soll, das Mass der Auskunft über Geschäfte zu bestimmen, die nicht oder noch nicht im par- lamentarischen Verfahren stehen. Es gibt eben Fälle, in denen schützenswerte Interessen gebieten, noch nicht alles an die Öffentlichkeit zu tragen. Ich möchte als Beispiel die Vorbereitung völkerrechtlicher Verträge nennen, wo sich Vertragsverhandlungen vielfach nur im Schütze der Vertraulichkeit wirksam führen lassen. Wir gehen davon aus, dass dem nach wie vor so sei. Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission Adopté selon la nouvelle proposition de la commission Art. 45quinquies, Art. 46 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission Art. 45<) u ' nt ' ues , Art. 46 al. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission Angenommen - Adopté Art. 47bis Abs. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission Antrag des Bundesrates ... keinerlei Nachteil erwachsen. (Rest des Absatzes strei- chen) Neuer Antrag der Kommission :'..; ein Verfahren gegen sie wegen Aussagen vor der Kom- mission darf nur nach deren Anhörung eröffnet werden. Antrag Bäum/in Nach Antrag der Kommission vom 10. November 1981 («...; ein Verfahren gegen sie wegen Aussagen vor der Kommission darf nur mit deren Zustimmung eröffnet wer- den.»)
Réforme du Parlement 102 N 3 février 1983 Art. 47bis al. 5 Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission Proposition du Conseil fédéral ...qui les ont faites. (Biffer le reste de l'alinéa) Nouvelle proposition de la commission ...; aucune procédure ne pourra être ouverte contre eux pour des déclarations faites devant la commission sans la consultation de celle-ci. Proposition Bäumlin Selon version primitive de la commission du 10 novembre 1981 («...; aucune procédure ne pourra être ouverte contre eux pour des déclarations faites devant la commission, sans l'autorisation de celle-ci.») Bäumlin: Immer wieder stellt man fest - auch gestern -, dass unser Parlament sich nicht Rechenschaft darüber gibt, was ihm eigentlich nach Verfassung zustehen würde. Das Initiativrecht des Parlamentes ist in Vergessenheit geraten. Herr Muheim hat darüber gesprochen. Es wurde dann durch eine Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes neu eingeführt. Unsere umfassenden Kontrollrechte sind in Ver- gessenheit geraten. Ich will Ihnen etwas zitieren, worauf ich letzthin zufällig gestossen bin, etwas, was mich überrascht hat, obschon das Staatsrecht mein Fach ist: In der ersten Zeit unseres Bundesstaates hat das Parla- ment durch seine Kommissionen, insbesondere die Geschäftsprüfungskommission, eine umfassende Kontrolle durchgeführt. In einer Biographie über den berühmten Thur- gauer Juristen, Politiker und Staatsmann Johann Conrad Kern las ich, wie Kern darüber berichtet hat, dass die Geschäftsprüfungskommission sogar die Protokolle der Bundesratssitzungen gelesen hat! Alles, sogar das Hinter- ste, wurde durchleuchtet, und es gab da kein Wenn und Aber, mit dem der Bundesrat die Kontrollrechte einge- schränkt hätte. Wie sieht es heute aus? Unser Verfassungs- recht, das von der umfassenden Kontrollbefugnis des Parla- mentes ausgeht, ist in diesem Punkte nie geändert worden, auch 1874 nicht. Aber das Parlament hat sich mehr und mehr Eindruck machen lassen. Es gab exekutivstaatliche Tendenzen noch während der Weltkriege, in der Wirt- schaftskrise usw. Mehrfach unternahm unser Parlament Anläufe, um seine Kontrollrechte wieder aufzuwerten. Im Geschäftsverkehrsgesetz hat man gewisse Verbesserun- gen realisiert, aber man ist viel weniger weit gegangen, als man es nach der Verfassung hätte tun dürfen. Ich möchte das einmal klarstellen. Mein Antrag: Ich bin der Meinung, dass eine Kommission die Erlaubnis geben müsste, wenn man einen Beamten, der vor ihr ausgesagt hat, nun wegen einer wahrheitsgernässen Aussage strafrechtlich oder disziplinarisch verfolgen möchte. Der Vorbehalt der Zustimmung der Kommission ist wichtig. Die Kommission hat ein Interesse daran, dass Beamte aussagen. Oft mag ein Interessenkonflikt zwischen Parlament und Regierung vorliegen, aber das Parlament ist immer am kürzeren Hebel, wenn es nicht weiss, dass Beamte eben auch aussagen müssen und frei aussagen können. Dies gilt bei allen möglichen Gelegenheiten, auch in der Kommissionsarbeit, die sich mit Gesetzesvorlagen befasst, wo die Kommission manchmal ein Interesse daran hätte, zu wissen, welche Alternativen in der Verwaltung geprüft worden sind und dann ausgeschieden wurden. Der Bundesrat ist heute in der Lage, wo immer er will, eine bestimmte Sache mit dem Schleier des Geheimnisses zu umgeben. Zur Stärke des Parlamentes gehörte, dass so etwas nicht möglich sein sollte. Ich muss noch weiterfahren in der Begründung. Mit Recht wird immer wieder darauf hingewiesen, dass die Stellung des Parlamentes bei der Gesetzgebung heute faktisch rela- tiv schwach sei. Ja, wir können Vorlagen ändern, modifizie- ren, am Schluss sanktionieren, indem wir ja oder nein sagen, wir können Anregungen beschliessen. Unsere Anre- gungen, auch in der Form der Motion, verschwinden manchmal einfach in der Schublade. Aber die Funktion, die das Parlament auf alle Fälle bis aufs letzte wirksam wahr- nehmen sollte, ist die Kontrolle. Die Freisinnigen seien an den berühmten John Stuart Mili erinnert, der in dieser Kon- trolle die eigentliche Aufgabe des Parlamentes gesehen hat und für sie voll eingetreten ist. Kein handlungsfähiges Parla- ment ohne wirksame Kontrolle! Was ich vorschlage, dient der Stärkung der parlamentari- schen Kontrollfunktion. Nun gibt es Gegenargumente des Bundesrates. Ich will zu diesen kurz Stellung nehmen. Ich sage vorweg: Die Gegenargumente des Bundesrates sind äusserst mager und schwach. Es wird mit der Gewaltentei- lung operiert; sie wird zwar nicht beim Begriff genannt. Sie wird aber in der Sache beschworen, freilich mit einer schlechten Argumentation. Gewaltenteilung bedeutet ja nicht (wie man oft meint) eine scharfe, säuberliche Aus- scheidung: die einen erlassen nur Gesetze, die anderen vollziehen sie. So definiert man zwar manchmal, aber das ist eine Vulgärauffassung der Gewaltenteilung. Gewaltentei- lung heisst (und da beziehe ich mich jetzt auf den immer wieder genannten Montesquieu - ich hätte Zitate da, habe aber keine Vorlesungsstunde zu veranstalten), dass die Gewalten im Staate sich wechselseitig kontrollieren kön- nen, dass es Einflussmöglichkeiten gibt, zu bremsen, insbe- sondere auch kontrollierend einzugreifen. Und das setzt gewisse Verschränkungen geradezu voraus. Für Montes- quieu, für die Amerikaner usw. sind das alles Selbstver- ständlichkeiten. Einwirkungen der einen Gewalt in den Bereich einer ande- ren und .ein wirksames Kontrollirlstrumentarium gehören gerade zur Gewaltenteilung. Darum sind die Argumente des Bundesrates gänzlich unhaltbar. Ja, im Bericht des Bundes- rates gibt es sogar einen arroganten Ton, wenn er auf Seite 8, zweiter Absatz, mit der Wendung beginnt: «Der Bundes- rat ist entschlossen, seine Verantwortung auch in Zukunft voll zu übernehmen.» Das heisst, er kommandiert, er sagt, wie weit ein Beamter Auskunft geben darf; wenn der Beamte nicht gehorcht, dann wird er eben verfolgt. Nein, so darf das nicht gehen. Eine weitere Bemerkung: Nicht jede beliebige Aussage, nicht jede Wichtigtuerei eines Beamten soll straflos bleiben oder jeder Disziplinarstrafe entgehen. Es soll darauf ankom- men, was die Kommission dazu sagt. Und eine parlamenta- rische Kommission wird wohl imstande sein, zu unterschei- den, ob ein Beamter, indem er dies oder jenes mitteilt, in Wahrung öffentlicher Interessen gehandelt hat, oder ob er ein Schwätzer ist, ein Wichtigtuer, ein Ausplauderer ist. Soviel dürfen wir unseren Kommissionen zutrauen. Wenn einem Informationsinteresse der Kommission gedient wor- den ist, dann sollte sich die Kommission vor den Beamten stellen und ihn schützen können. Die Argumentation des Bundesrates mit der Gewaltentei- lung ist, wie gesagt, völlig unhaltbar. Ich habe gehört (das muss ich noch hinzufügen), von Seite des Bundesrates sei mündlich auch mit dem Begriff der «Oberaufsicht» argu- mentiert worden. Auch das ist verfehlt. Das Parlament habe nur eine Oberaufsicht, und deshalb gehe es nicht an, dass es einen Beamten vor der Disziplinierung schützen könne. Ja, was heisst Oberaufsicht? Es ist ein Begriff, der ver- schiedene Bedeutungen hat. Oberaufsicht des Bundes in bezug auf die Kantone ist etwas anderes als Oberaufsicht des Parlamentes über Bundesrat und Verwaltung. Die Oberaufsicht über die Exekutive ist von der Dienstaufsicht des Bundesrates über die Beamten zu unterscheiden. Eine Dienstaufsicht über die Beamten, mit der Folge, dass wir ihnen Dienstbefehle erteilen dürfen, steht uns nicht zu. Wir können einem Beamten nicht befehlen, wie er sein Amt auszuüben habe. Aber mit der Oberaufsicht ist es durchaus vereinbar, dass wir einen Beamten schützen, wenn er uns eine Auskunft gegeben hat und man ihn nun von seilen des Bundesrates bestrafen will. Wer aus dem Begriff der Ober- aufsicht dennoch etwas anderes ableiten will, betreibt pro-
- Februar 1983 103 Parlamentsreform blematische Begriffsjurisprudenz, ein zwar bei manchen Juristen beliebtes und dennoch - ich sage das vor allem an die Adresse der Nichtjuristen - problematisches Verfahren. Der Begriffsjurist stopft zum voraus in einen juristischen Begriff das hinein, was er dann bei der Interpretation wieder herausmelken will. Das ist keine gute Art der juristischen Argumentation. Ich bin am Schluss angelangt. Ich empfehle-lhnen, meinem Antrag zuzustimmen. Er stärkt die Aufsichtsfunktion parla- mentarischer Kommissionen. Die Aufsicht bleibt die beson- ders wichtige Funktion des Parlamentes, besonders wenn wir einsehen, wie wenig wir bei der Rechtssetzung manch- mal ausrichten können. Diese wichtige Kontrollfunktion wol- len wir stärken, wo immer es nur geht. Müller-Luzern : Ich möchte Herrn Bäumlin voll und ganz unterstützen. Es ist Sache des Parlamentes, die Kontroll- aufgabe wahrzunehmen und dann, wenn es das für notwen- dig erachtet, auch einen Beamten einzuvernehmen. Wir wis- sen, dass die Kommissionen (wie die Geschäftsprüfungs- kommission) das nicht mutwillig machen. Wir wissen, dass sich zum Beispiel die GPK an die Spielregeln hält, wonach die Vorgesetzten von Einvernahmen informiert werden sol- len. Aber es kann nicht sein, dass ein Beamter, der von der Kommission aus schwerwiegenden Gründen einvernom- men worden ist, nachher angeklagt und unter Strafe gestellt wird, obschon die Kommission gefunden hat, es sei not- wendig, diesen Mann oder diese Frau anzuhören. Ich erinnere Sie an das Beispiel von Major Lüthi. Am Ende unserer Untersuchungen im Fall Jeanmaire ist ein Major aus der DNA zu uns gekommen und hat gesagt, er wisse nicht mehr weiter, er hätte sehr schwere Anschuldigungen vorzu- bringen gegen andere Leute in der UNA usw. Wir wussten nun nicht, wie wir die Arbeit beenden sollten, ohne diesen Mann anzuhören. Wir haben dann beschlossen, uns einmal ein Bild darüber zu verschaffen, ob seine Vorwürfe gerechtfertigt seien oder nicht, und haben ihn zu dritt einvernommen: Herr Daniel Müller, der jetzige Bundesrat Aubert und ich, und wir haben Herrn Lüthi Straffreiheit zugesichert, weil wir gefunden haben, wir können unsere Aufgabe nicht wahrnehmen, ohne zu ergründen, ob das stimmt, was er uns sagt. Diese Einvernahme ist durchgeführt worden; nachher hat aber die Militärstrafbehörde eine «inculpation» gegen Major Lüthi erlassen, hat ihn entgegen unserer Zusicherung_ unter Anklage gestellt. Wir mussten dann Himmel und Folle in Bewegung setzen, dass dieses Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist. Nun will man diese Bremsmöglichkeiten des Parlamentes abschwächen. Man will sich in Zukunft damit begnügen, dass die Kommission angehört wird. Aber das darf doch nicht sein. Wenn ich als Parlamentarier mit einer Kontroll- aufgabe betraut werde (eben als Mitglied der Geschäftsprü- fungskommission) und eine Untersuchung durchführen muss, dann will ich doch ein entscheidendes Wort mitreden können, ob der Mann nachher strafverfolgt werden soll, weil er leichtfertig oder nicht im höheren Staatsinteresse gehan- delt hat, oder nicht. Ich möchte den Entscheid darüber nicht der Verwaltung überlassen. Und deshalb scheint es mir absolut richtig, dass man bei der ursprünglichen Fas- sung bleibt und sagt: «Mit Zustimmung der Kommission» und nicht nur «nach Anhören der Kommission». Hubacher, Berichterstatter: Die Kommission suchte nach einer Lösung, die eigentlich den Schutz des Beamten garantiert. Wir haben jetzt den Antrag Bäumlin und das Votum Müller-Marzohl gehört. Ich muss sagen, dass diese Argumentation natürlich sehr viel für sich hat. Umgekehrt hat die Kommission ihre ursprüngliche Fassung nach der Darlegung des Standpunktes des Bundesrates abgeändert. «Nur mit Zustimmung der Kommission» ist möglicherweise eine Bestimmung, die nicht praktikabel ist, weil eine Ad- hoc-Kommission allenfalls nicht mehr existiert. Das war auch eine der Überlegungen. Aber ich würde hier sagen: Zumindest verunsichert kann man sein, wenn man die Argu- mentation Müller-Marzohl gehört hat. M. Barchi, rapporteur: La majorité de votre commission a voulu trouver ici une solution de compromis entre le pre- mier texte, rédigé par la commission, et les remarques qui ont été faites par le Conseil fédéral. D'un point de vue d'opportunité politique, je crois que je peux me faire le porte-parole de la majorité de la commis- sion en vous disant qu'il faut s'en tenir à ce compromis. Il est évident que l'on pourrait aussi soutenir les idées qui ont été développées par M. Bäumlin. A l'intention de ceux qui seraient tentés de partager l'avis de M. Bäumlin pour qui la séparation des pouvoirs implique un contrôle réciproque de ceux-ci, je ferai remarquer que la majorité de la commission a consacré le principe selon lequel aucune procédure ne pourra être ouverte contre les fonctionnaires pour des déclarations faites devant la commission sans consultation préalable de celle-ci: cette consultation apparaît déjà comme un instrument suffisant dans l'optique du contrôle réciproque des pouvoirs. Permettez-moi encore une autre remarque. Si j'ai adhéré personnellement à ce compromis, c'est parce que l'instru- ment que représente l'autorisation de la part de la commis- sion concernée ne me paraissait pas opportun. Si l'on avait voulu introduire le principe d'une autorisation de la part du législatif, on aurait dû fixer la règle selon laquelle le prési- dent du Conseil national, ou le président du Conseil des Etats ou une conférence présidentielle réunissant les anciens présidents sont compétents en la matière. Cela me choque qu'une commission, composée de membres qui peuvent changer - la commission ne représente pas une institution permanente, au contraire d'une conférence au niveau présidentiel - soit appelée à donner son avis. C'est pour cette raison que les commissaires ont choisi de don- ner à la commission seulement un pouvoir de consultation. Personnellement, je ne peux adhérer au principe selon lequel la commission serait habilitée à donner une autorisa- tion formelle. En l'occurrence, je vous prie de vous en tenir à la proposi- tion de la majorité de votre commission. Bundesrat Friedrich: Ich möchte keinen Zweifel darüber offen lassen, dass es hier nach meiner Auffassung um eine sehr grundsätzliche Frage geht. Herr Bäumlin hat zwar die Argumentation des Bundesrates als schwach bezeichnet, aber ich möchte Ihnen diese schwachen Argumente jetzt doch noch einmal in Erinnerung rufen: Nach Artikel 102 Zif- fer 15 der Verfassung trägt der Bundesrat die Verantwor- tung für das Tun und Lassen seiner Beamten. Das ist eine Verfassungsbestimmung. Wenn der Bundesrat zum Aus- druck bringt, dass er diese Verantwortung auch effektiv übernehmen will, so wird man ihm das schwerlich zum Vor- wurf machen können. Wenn Sie nun aber die Bewilligung für die Durchführung eines Verfahrens auf eine Kommission übertragen, dann übertragen Sie natürlich auch die Verant- wortung auf diese Kommission. Es geht also nicht um eine Frage der Gewaltenteilung, sondern um die Frage: Wer trägt die Verantwortung für die Beamten? Das ist die ent- scheidende Fragestellung. Der Vorschlag, der jetzt von Herrn Bäumlin wieder unterstützt worden ist, ist meines Erachtens mit Artikel 102 Ziffer 15 der Verfassung nicht ver- einbar. Es würde aber nicht nur die Verantwortlichkeit in der Weise vermischt, dass eine Kommission letztinstanzlich entscheiden würde - und dann erst noch in eigener Sache -, sondern es würde hier eine Neuerung eingeführt, die in unserem Parlamentsrecht nirgends existiert. Herr Hubacher hat noch auf eine rein praktische Schwierig- keit hingewiesen: Wenn das eine Ad-hoc-Kommission ist, wer soll dann, wenn diese Kommission nicht mehr existiert, noch entscheiden? Es könnte in einem solchen Fall über- haupt kein Verfahren mehr durchgeführt werden. Die Bestimmung ist unseres Erachtens aber nicht nötig, weder mit Bezug auf den Rechtsschutz des Beamten noch mit Bezug auf das Informationsbedürfnis des Parlaments:
Réforme du Parlement104 3 février 1983 Das Administrativ-, das Disziplinar- und das Strafverfahren sind streng formalisiert. Es gibt zahlreiche Rechtsmittel. Der Beamte kann davon Gebrauch machen. Er ist durch diese Rechtsmittel gegen allfällige willkürliche und unan- gemessene Massnahmen geschützt. Wenn Sie nun diesen Schutz im Sinne des Antrages von Herrn Bäumlin ausweiten wollen, dann schaffen sie eine privilegierte Kategorie von Beamten, nämlich eine Kategorie, die sozusagen Immunität geniesst. Ich weiss nicht, ob das vernünftigerweise der Sinn sein kann. Informationsgesichtspunkt: Das Parlament und auch die Kommissionen verfügen heute über ein weites rechtliches Instrumentarium, um sich die erforderlichen Informationen zu verschaffen. Diese Informationen fliessen allerdings nur in den Schranken des Gesetzes. Diese Schranken sind zu beachten. Wenn nun begründeter Verdacht besteht - das muss ich Ihnen sagen, Herr Müller -, dass die Schranken überschritten sind, dann müssen auch die rechtlichen Kon- sequenzen gezogen werden. Dieser Entscheid kann aber nicht beim Parlament, sondern der muss beim Bundesrat liegen, denn letzten Endes ist der Bundesrat Ihnen gegen- über verantwortlich und nicht der betreffende Beamte per- sönlich. Ihre Kommission hat für diese von Herrn Bäumlin als schwach bezeichneten Argumente Verständnis bekundet. Sie hat dann eine Anhörungspflicht eingeführt. Wir opponie- ren dieser Anhörungspflicht nicht. Das ist ein Instrument, das unseres Erachtens in Ordnung geht. Ich muss einfach darauf hinweisen, dass - wenn es sich um eine Ad-hoc- Kommission handelt, die allenfalls nicht mehr existiert - natürlich auch die Anhörungspflicht theoretisch bleibt. Ich bitte Sie also, dem Antrag der Kommission zuzustim- men und den Antrag von Herrn Bäumlin zu verwerfen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 84 Stimmen Für den Antrag Bäumlin 45 Stimmen Gliederungstitel «4. Berichterstattung an die Räte», Art. 53bls Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission Titre «4 e Rapports à présenter aux conseils», Art. 53 bis Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission Angenommen - Adopté Art. 54 Abs. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission Abs. 2 Antrag des Bundesrates ...übertragen, können sie ihr durch übereinstimmenden Beschluss und nach Anhören des Bundesrates bestimmte Untersuchungsbefugnisse (Art. 55ff.) einräumen. Neuer Antrag der Kommission Zustimmung zum Antrag des Bundesrates Art. 54 AI. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission Al. 2 Proposition du Conseil fédéral Si les deux conseils souhaitent charger une commission d'élucider une affaire particulière, ils peuvent, par décision concordante et après avoir entendu le Conseil fédéral, lui accorder des pouvoirs en matière d'enquête (art. 55 ss.). Nouvelle proposition de la commission Adhésion à la proposition du Conseil fédéral Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission Adopté selon la nouvelle proposition de la commission Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 112 Stimmen Dagegen 9 Stimmen An den Ständerat - Au Conseil des Etats B Bundesbeschluss - Arrêté fédéral Antrag der Minderheit (Biel, Akeret, Auer, Ribi) Bundesbeschluss über die Unvereinbarkelten Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht einer Kommission des Nationalrates vom 10. November 1981 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Mai 1982 beschliesst: l Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 77 Die Mitglieder des Ständerates, die von der Bundesver- sammlung gewählten Magistratspersonen, Bundesbeamte sowie unmittelbar vom Bundesrat gewählte Personen, die in anderen als beratenden Organen der Zentralverwaltung und der Regiebetriebe des Bundes mitwirken, können nicht zugleich Mitglieder des Nationalrates sein. Art. 81 Die Mitglieder des Nationalrates, die von der Bundesver- sammlung gewählten Magistratspersonen, Bundesbeamte sowie unmittelbar vom Bundesrat gewählte Personen, die in anderen als beratenden Organen der Zentralverwaltung und der Regiebetriebe des Bundes mitwirken, können nicht zugleich Mitglieder des Ständerates sein. 1 Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Antrag des Bundesrates Ablehnung des Minderheitsantrages Proposition de la minorité (Biel, Akeret, Auer, Ribi)
- Februar 1983105 Parlamentarische Initiative Arrêté fédéral sur les incompatibilités L'Assemblée fédérale de la Confédération suisse, vu l'article 85, chiffre 1, de la constitution; vu une initiative parlementaire; vu le rapport de la commission du Conseil national du 10 novembre 1981; vu l'avis du Conseil fédéral du 5 mai 1982, arrête: I La constitution f est modifiée comme il suit: Art. 77 Les députés du Conseil des Etats, les magistrats élus par l'Assemblée fédérale, les fonctionnaires fédéraux et les per- sonnes nommées directement par le Conseil fédéral qui collaborent dans d'autres organes que les organes consul- tatifs de l'administration centrale et des régies de la Confé- dération ne peuvent être simultanément membres du Conseil national. Art. 81 Les membres du Conseil national, les magistrats élus par l'Assemblée fédérale, les fonctionnaires fédéraux et les per- sonnes nommées directement par le Conseil fédéral qui collaborent dans d'autres organes que les organes consul- tatifs de l'administration centrale et des régies de la Confé- dération ne peuvent être simultanément députés au Conseil des Etats. 1 Le présent arrêté est soumis au vote du peuple et des cantons. 2 Le Conseil fédéral fixe la date de l'entrée en vigueur. Proposition du Conseil fédéral Rejet de la proposition de la minorité Entscheid bei Art. 3sexies (siehe Seite 80 hiervor) Décision à l'art. Jsexies (voir page 80 ci-devant) #ST# 80.227 Parlamentarische Initiative. Bestellung der parlamentarischen Kommissionen (Carobbio) Initiative parlementaire. Constitution des commissions parlementaires (Carobbio) Wortlaut der parlamentarischen Initiative Carobbio vom 3. Juni 1980 Artikel 11ter des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 ist wie folgt zu ergänzen: «Die Kommissionen erstatten ihrem Rat Bericht über die Sachgeschäfte und stellen Antrag. Bei der Bestellung der Kommissionen werden die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke im Rat berücksichtigt. Jede Fraktion hat jedoch Anrecht auf mindestens einen Sitz in jeder Kommission.» Texte de l'initiative parlementaire Carobbio du 3 juin 1980 L'article 11 ter de la loi fédérale sur les rapports entre les conseils du 23 mars 1962 est complété comme suit: «Le commissions présentent à leur conseil un rapport relatif aux objets qu'elles sont chargées d'examiner et lui font des propositions. Pour la constitution des commissions, on tiendra compte de la force numérique des groupes, chaque groupe ayant toutefois droit à un membre au moins dans toutes les commissions.» Herr Hübscher unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht: Wir unterbreiten Ihnen hiermit gemäss Artikel 27 Absatz 5 des Geschäftsreglementes den Bericht der vorberatenden Kommission über die von Nationalrat Carobbio am 3. Juni 1980 eingereichte parlamentarische Initiative. Die als ausge- arbeiteter Entwurf formulierte Initiative verlangt eine Ergän- zung von Artikel 11ter des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG): jede Fraktion des Nationalrates soll unabhängig von ihrer Grosse Anspruch auf wenigstens einen Sitz in jeder Kommission haben. Nachdem das Geschäft der bestehenden Kommission Par- lamentsreform (78.233) zugewiesen worden war, wurde die Initiative zunächst in einer Subkommission (Sitzungen vom 14. Januar 1981 und 11. Februar 1981) und dann in der Ple- narkommission (Sitzung vom 8./9. Februar 1982) beraten. Beide Kommissionen hörten den Initianten an. In der aus- führlichen Diskussion zeigte sich, dass der Vorschlag des Initianten kleinste Fraktionen insbesondere in kleinen Kom- missionen extrem begünstigen würde. Die Kommission beschloss deshalb mit 14 zu 0 Stimmen (bei einer Enthal- tung), dem Rat zu empfehlen, der Initiative Carobbio keine Folge zu geben. Begründung des Initianten Développement par l'auteur de l'initiative Actuellement, c'est au Bureau que revient le mandat de constituer les commissions permanentes et spéciales. Il y procède, après avoir fixé le nombre des membres selon le critère appliqué pour la répartition des mandats lors de l'élection au Conseil national. Un tel critère pénalise dans la pratique les minorités. Il ne suffit pas de former un groupe - c'est-à-dire de réunir au moins 5 parlementaires - pour avoir le droit d'être représenté dans les commissions, mais il faut encore obtenir le quotient ou au moins le reste le plus grand lors de cette répartition. Le résultat politique de cette opération mathématique est l'exclusion, des commissions permanentes en particulier, des porte-parole des minorités et des représentants de l'opposition. Cet état de chose est ouvertement en contradiction avec tous les propos sur la réforme du Parlement. Il constitue de plus une limitation des possibilités de contrôle et de débat démocratique. En outre, une telle situation en favorise pas du tout le bon fonctionnement du Parlement. Les commissions sont - rappelons-le - constituées pour examiner, de façon approfondie, les dossiers qui leur sont soumis avant la présentation de ceux-ci au Parlement. Une commission qui a bien étudié un projet, qui a discuté en détail les différents aspects du problème soulevé, qui a éla- boré les solutions les meilleures possibles - compte tenu du rapport de forces politiques en présence - et qui n'a laissé en suspens qu'un nombre limité de points sur les- quels un accord n'a pa pu être trouvé, facilite le travail du Parlement et acélère le traitement des affaires présentées au plénum. Le Parlement a ainsi le temps de débattre des questions de principe et de politique générale. Il est donc évident que pour améliorer l'efficacité des procédures par- lementaires, on doit réunir, au sein des commissions, toutes les familles politiques qui peuvent avoir une vision personalisée des objets traités. L'absence, au sein d'une commission, de représentants d'un groupe constitué oblige les membres de ce dernier à formuler et à défendre leurs propositions au plénum. Le débat y gagne peut-être ce que le Parlement perd en «productivité». De toute façon, le résultat des délibérations sur les interventions des minori- tés politiques est connu d'avance et le Parlement, qui se 14-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative. Parlamentsreform Initiative parlementaire. Réforme du Parlement In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band I Volume Volume Session Februarsession Session Session de février Sessione Sessione di febbraio Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 78.233 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.02.1983 - 08:00 Date Data Seite 101-105 Page Pagina Ref. No 20 011 223 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.