Verwaltungsbehörden 27.09.1982 82.018
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Terrorisme. Code pénal et convention
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27 septembre 1982
sous forme de résolution, invité les ministres à examiner la possibilité d'une collaboration effective au niveau gouverne- mental dans le domaine de la politique régionale, cela en vue de l'institution de mesures n'aboutissant pas à des dis- torsions des courants commerciaux.
Le comité a décidé de traiter ce suiet lors de séances futures.
En réponse à diverses questions, le président de la Confé- dération a relevé que la grande réserve dont fait preuve le gouvernement de notre pays sur le plan économique, la capacité de l'industrie de s'adapter à de nouvelles condi- tions du marché sans l'aide du gouvernement, ainsi que les bons rapports existant entre les partenaires sociaux jouent un rôle important dans le développement favorable de l'économie suisse.
En ce qui concerne la situation économique dans la région de Bâle, les parlementaires des pays de l'AELE ont été ren- seignés en prenant contact avec le gouvernement bâlois, l'industrie chimique, la Chambre de commerce et une grande banque.
Le nouveau secrétaire général, le Norvégien Per Kleppe, a présenté au comité le rapport annuel de l'AELE qui - étant donné le chômage croissant - s'occupe notamment du pro- blème du protectionnisme. La lutte contre ce danger constitue la tâche principale non seulement de l'AELE, mais aussi du GATT et de l'OCDE.
Le conseiller national Gautier a présenté son rapport sur les résultats de la première séance avec une délégation du Par- lement européen, tenue en novembre 1981, séance au sujet de laquelle nous vous avons donné des informations durant la session d'hiver 1981. Ces contacts ayant été fructueux, on envisage de part et d'autre de poursuivre et d'intensifier les relations. La prochaine séance aura vraisemblablement lieu à Strasbourg, au début de 1983, les sujets suivants pouvant être à l'ordre du jour:
entraves au commerce de caractère non tarifaire
problèmes de transport
assistance de l'Etat
crédits à l'exportation
protection de l'environnement
relations avec les pays tiers (Etats-Unis, Japon, pays de l'Est)
rapports avec les pays industrialisés depuis peu.
La prochaine séance ordinaire du comité aura lieu à Helsinki en juin 1983.
Nous vous prions de prendre acte du présent rapport.
Präsidentin: Die Delegation beantragt Ihnen, vom Bericht Kenntnis zu nehmen. Ein anderer Antrag ist nicht gestellt. Sie haben zugestimmt.
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
82.018 StGB. Terrorismus. Bundesgesetz und Abkommen Terrorisme. Code pénal et convention
Botschaft, Beschluss- und Gesetzentwürfe vom 24. März 1982 (BBI II, 1) Message, projets de loi et d'arrêté du 24 mars 1982 (FF II, 1)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Hunziker, Berichterstatter: Ihre Kommission hat sowohl den Bundesbeschluss über dieses Abkommen wie auch den vom Bundesrat vorgeschlagenen neuen Artikel 6bis des Strafgesetzbuches einstimmig ohne Gegenstimme und ohne Enthaltungen genehmigt. Die Kommission geht mit dem Bundesrat davon aus, dass der Terrorismus eine Aus- weitung erfahren hat und in einem Ausmass internationali- siert worden ist, das ein entschlossenes Handeln der Völ- kergemeinschaft notwendig macht. Demokratische Institu- tionen sind in besonderer Weise verletzbar. Kann sich der Terrorismus weiter und weiter ausbreiten, dann ist die Demokratie in ihrer Existenz bedroht. Es würden dann die fundamentalen Freiheiten und Garantien zunichte gemacht, denen sich ein Land wie die Schweiz verpflichtet fühlt.
Da für Terroristen keine Landesgrenzen existieren, müssen die Hindernisse, vor die sich die Strafverfolgungsbehörden der verschiedenen Länder bei der Zusammenarbeit gestellt sehen, beseitigt werden. Einen wichtigen Schritt haben wir bereits mit dem Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 8. März 1976 gemacht. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang den mit ver- schiedenen Staaten geschlossenen Auslieferungsverträgen und dem von der Schweiz 1966 ratifizierten europäischen Auslieferungsabkommen vom 13. Dezember 1957 zu. Da- nach wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat die strafbare Handlung als eine politische ansieht. Im Einzelfall ist das Bundesgericht zuständig, über die Natur der strafbaren Handlung aufgrund des Tatbestan- des zu entscheiden.
Oft haben sich Terroristen in die Schweiz geflüchtet und erklärt, ihre Straftaten seien auf politische Motive zurückzu- führen. Damit wollten sie dann die Auslieferung verhindern. Es hat sich gezeigt, dass Terrorakte heute gemeinrechtli- che Delikte sind, weshalb der Beurteilung der Ausliefe- rungsfrage zunehmend brisantere Bedeutung zukommt.
Nach der Praxis des Bundesgerichtes kommt ein überwie- gend politischer Charakter nur einem Delikt zu, das im Rah- men eines Kampfes um die Macht oder gegen die Macht im Staat begangen wird. Es haben sich im Laufe der bundes- gerichtlichen Praxis dazu noch weitere Kriterien und Nuan- cen herausgebildet. Gestützt darauf wurde den zur Beurtei- lung anstehenden Straftaten kaum je der politische Charak- ter zugebilligt, weshalb dann die Täter dem um Auslieferung ersuchenden Staat auch übergeben wurden.
Das vorliegende Übereinkommen ist eine notwendige Ergänzung der früher abgeschlossenen und schliesst eine Lücke in unserem staatsvertraglichen Verhältnis mit denje- nigen Mitgliedstaaten des Europarates, mit denen wir ledig- lich einen zweiseitigen Auslieferungsvertrag geschlossen haben. Das wesentliche Kennzeichen des zur Genehmi- gung unterbreiteten Übereinkommens besteht darin, dass auch Personen ausgeliefert werden können, die für ihre Tat einen politischen Beweggrund angeben, sofern es sich um ein derart schweres Verbrechen handelt, dass der überwie- gend politische Charakter aberkannt werden muss.
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Das Übereinkommen kann nur von Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnet werden, die hinsichtlich Recht, Frieden und Demokratie gleichgerichtete Auffassung und gegenseitiges Vertrauen zueinander haben. Das Überein- kommen bleibt praktisch auf Westeuropa beschränkt. Damit jemand ausgeliefert wird, genügt es nicht, dass das vorlie- gende Übereinkommen abgeschlossen worden ist. Es müs- sen auch die weiteren Voraussetzungen des geltenden Auslieferungsrechtes erfüllt sein. In der Botschaft sind die mit diesem Grundsatz verbundenen Auswirkungen darge- legt. Der Bundesrat beabsichtigt, den Vorbehalt nach Arti- kel 13 des Übereinkommens anzubringen. Man kann daher sagen, dass die nötigen Vorsichtsmassnahmen getroffen sind, um zu verhindern, dass mit dem Übereinkommen Menschenrechte verletzt werden oder gegen unsere Auf- fassung über das Asylrecht verstossen wird.
Der vorgesehene Vorbehalt gemäss Artikel 13 bedeutet auch, dass das Bundesgericht kompetent bleibt bei der Würdigung einer Straftat nach Artikel 1 und 2 des Überein- kommens, den politischen Charakter zu bejahen oder zu verneinen. Das Übereinkommen stimmt überein mit unserer höchstinstanzlichen Rechtsprechung und korrespondiert auch mit dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Von Bedeutung ist noch die Tatsache, dass nach dem Übereinkommen der Staat, der die Auslieferung eines für schuldig Befundenen ablehnt, verpflichtet ist, den Fall sei- nen zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu unterbreiten. Der traditionelle Grundsatz «ausliefern oder beurteilen» hat schon bisher in unserem Land Anwendung gefunden.
Nach dem Übereinkommen muss die Schweiz die erforderli- chen Massnahmen treffen, um gemäss Artikel 6 ihre Gerichtsbarkeit über Terrorakte zu begründen und nach Artikel 7 unverzüglich die Strafverfolgung einzuleiten. Da in den einschlägigen Artikeln unseres Stafgesetzbuches eine solche Zuständigkeit über den räumlichen Geltungsbereich nicht vorgesehen ist, muss ein neuer Artikel 6bis im Straf- gesetzbuch eingefügt werden. Dieser erlaubt unserem Land auch, weitere internationale Vereinbarungen, die ihm ähnliche Verpflichtungen bringen, abzuschliessen. Ziel ist dabei immer, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Terrorakten oder ähnlichen kriminellen Handlungen, die die Gesellschaftsordnung und besonders empfindliche Rechtsgüter treffen, enger zu gestalten.
Bis heute haben dieses Abkommen 16 Staaten des Europa- rates ratifiziert. Diese Länder rechnen mit Sicherheit damit, dass auch die Schweiz mitmacht. Es geht um eine Manife- station der europäischen Solidarität in der Terrorbekämp- fung.
Besonders zu reden gab in der Kommission die Frage, ob der Bundesbeschluss über das europäische Übereinkom- men dem Staatsvertragsreferendum zu unterstellen sei oder ob darauf, wie es in Artikel 2 vom Bundesrat vorge- schlagen wird, verzichtet werden könne. Vor allem stellte sich die Frage, ob es dabei um eine Rechtsvereinheitli- chung gehe. Die Kommission konnte sich der Auffassung des Bundesrates anschliessen, dass kaum von einer Rechtsvereinheitlichung im eigentlichen Sinn gesprochen werden kann, da das Übereinkommen nicht direkt anwend- bares Recht darstellt. Somit entfällt die Notwendigkeit eines Staatsvertragsreferendums.
Die Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig die Genehmi- gung des europäischen Übereinkommens und der vorge- schlagenen Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbu- ches durch den Artikel 6bis.
M. Wilhelm, rapporteur: Les faits précèdent le droit, cela est notoire, c'est souvent inévitable mais regrettable et c'est pourquoi les conséquences juridiques de l'essor éco- nomique, technique de la Suisse, depuis un siècle et demi, 1848 environ, ont mis beaucoup de temps à s'instaurer dans l'ensemble de la Confédération. Pour ne parler que d'un cas relativement récent, n'oublions pas que notre code pénal suisse n'est entré en vigueur qu'il n'y a que 40 ans, soit le 1er janvier 1942, alors qu'il avait été mis sous
toit le 21 décembre 1937 et que le message ad hoc du Conseil fédéral datait de juillet 1918!
La construction de l'Europe depuis la dernière guerre mon- diale, avec ses multiples retards, fait penser précisément à ces grandes difficultés qui présidèrent à la mise en place des institutions et du cadre juridique et constitutionnel suisse, ce cadre qui nous régit aujourd'hui et qui, on le sait trop, demande des soins constants pour être adapté aux problèmes de l'heure de manière optimale.
Or, s'il est à cet égard un problème qui fait la «une» des media depuis longtemps, malheureusement, et également en Suisse, c'est bien celui du terrorisme international qui, lui, ne connaît pas de frontières et qui profite essentielle- ment même des frontières, selon maints exemples récents, aussi bien en Suisse qu'à l'étranger. C'est pourquoi une démocratie telle que la nôtre, attachée aux droits de l'homme, à la Liberté - j'écris Liberté, avec un L majuscule - ne saurait se laisser circonvenir par des fanatiques ou des «desperados» téléguidés ou non par quelque centrale inter- nationale, quelles que soient leurs motivations d'ailleurs. Hier encore à Paris, le ministre des Affaires extérieures, Claude Cheysson, qui est pourtant socialiste et qui était interviewé au Club de la presse d'Europe I, a dénoncé for- mellement l'Internationale des professionnels du terrorisme et surtout ceux qui trouvent refuge et appui logistique dans les pays de l'Est. Au Conseil de l'Europe - et un Etat de droit, tel que la Suisse, doit préférer cet aréopage plutôt que la CEE de Bruxelles qui est encombrée de problèmes économiques et moins axée sur ce fond de civilisation essentielle qui est l'apanage de «ce petit cap de l'Asie qu'est l'Europe», selon Paul Valéry - il y a longtemps que les députés suisses au Conseil de l'Europe et que le Conseil des ministres, avec leurs administrations respec- tives, ont discuté de ce chancre moderne de notre société qu'est le terrorisme et il en est résulté toute une série d'accords, toute une série de conventions.
Le Conseil fédéral et votre commission vous proposent à cet égard, à l'unanimité et après une discussion approfon- die, de ratifier deux choses: un arrêté fédéral approuvant la convention européenne pour la répression du terrorisme, arrêté non soumis au référendum et un nouvel article 6bis de notre code pénal quadragénaire qui, lui, est susceptible de référendum. Ces deux documents ont pour but d'éviter que la Suisse ne devienne un sanctuaire pour terroristes au gré des facilités de mouvements modernes. Le message vous donne d'ailleurs tout renseignement en la matière ainsi que, d'ailleurs, l'excellent rapport du président de notre commission.
Pour l'heure, il me paraît important, puisque la discussion de détail permettra d'éclaircir ce qui devrait encore l'être, de souligner le fait que la jurisprudence du Tribunal fédéral en matière d'extradition «aut dedere, aut judicare», c'est-à- dire «ou livrer ou juger», est conservée dans le projet qui vous est soumis. Cette marge d'appréciation est dûment nécessaire, en raison de la diversité des situations et des régimes politiques parmi les 153 Etats du globe, même si, idéalement, il faudrait souhaiter une universalisation, une généralisation, à l'échelon de la planète, des conventions du Conseil de l'Europe en la matière. L'innovation propre- ment dite in concreto pour la Suisse, est que les Etats contractants de la convention européenne s'engagent à poursuivre et à juger eux-mêmes, s'ils ne les extradent pas, les terroristes qui ont commis leurs actes à l'étranger. Par ailleurs, l'asile politique doit leur être refusé, ce qui implique précisément une modification du champ d'application terri- torial du code pénal, c'est-à-dire l'article 6bis précité.
C'est pourquoi je vous invite à suivre l'unanimité de votre commission qui a pu étudier à satisfaction les deux objets en cause, avec des spécialistes aussi éminents que le pro- fesseur Voyame, le professeur Bolle, MM. Fautschi et Schouwey, du Département de justice et police, sans parler du conseiller fédéral Kurt Furgler, dont les mérites ne sont plus à souligner dans ce domaine précis également et où la récente conférence ministérielle tenue à Bonn a permis d'obtenir des progrès substantiels dans la lutte vitale pour
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l'avenir de l'Europe et du monde, dans cette lutte contre le terrorisme multiforme qui pose tant de problèmes à chaque Etat, fût-il aussi minuscule que le nôtre. Il est intéressant et positif àcet égard de constater une évolution positive et croissante dans les milieux spécialisés de nos voisins fran- çais, qui ont été traumatisés, évidemment, par l'impression- nant série d'attentats terroristes qui s'est déroulée ces cer- niers mois à Paris, spécialement, et dont les auteurs n'ont pu être arrêtés. Partout certes, le terrorisme, quelle que soit son étiquette, doit relever davantage des juges et des policiers que des psychanalistes et des sociologues ou politologues. Il n'existe plus aujourd'hui de terrorisme pure- ment national et l'on doit plutôt parler d'une «multinationale du crime», que l'on ne saurait banaliser ou sous-estimer. Les démocraties, les pays de liberté, les pays des Droits de l'homme sont mis au défi par une conjonction d'entreprises de démolition subtiles et habiles: dès lors la légitime défense doit être leur réponse à ce nihilisme multiforme qui prend de plus en plus des formes transfrontalières. Les démocraties, et la nôtre spécialement, doivent éviter le piège permanent, aussi bien des méthodes totalitaires que celles d'un laxisme qui serait libertaire. Le projet en cause répond à ce défi dramatique mais vital, d'une manière équili- brée, et c'est pourquoi je vous invite à le ratifier sans ambages.
Vizepräsident Eng: Die unabhängige und evangelische Fraktion teilt Ihnen mit, dass sie der Vorlage zustimmt.
M. Jeanneret: Par un de ces concours de circonstances dont seul le destin peut être maître, et alors que la date de la séance de la commission avait été fixée depuis lontemps, nous avons siégé le matin même du vendredi 10 septem- bre, au moment où l'affaire de l'ambassade de Pologne était, heureusement, efficacement réglée depuis quelques heures. Or, aucun exemple pratique ne pouvait plus élo- quemment convaincre les parlementaires de la nécessité de cette convention et d'une modification du code pénal suisse, ce dont d'ailleurs les libéraux ne doutaient pas, indépendamment de cette prise d'otages. Nous souhaite- rions ainsi apporter notre adhésion sans réserve au mes- sage, tant quant à sa forme que quant à son esprit. C'est un texte de qualité, clairement pensé, présenté de façon élé- gante. Le directeur de la Division de justice y était pour beaucoup, bien accompagné, ce que M. le conseiller fédé- ral reconnaîtra comme une qualité, par un professeur de l'université de Neuchâtel. Nous saluons d'ailleurs le fait que cette personnalité suisse soit actuellement président du Comité européen pour les problèmes criminels du Conseil de l'Europe, au sens de l'article 9 de la convention.
Quant au fond, et au contraire de ce qui parfois parvient aux Chambres dans le domaine international, nous pouvons souscrire pleinement à la philosophie qui est à la base de cette convention dite «fermée». Nous aimons l'affirmation sans équivoque que seuls les Etats d'Europe occidentale peuvent avoir une confiance mutuelle en leur système judi- ciaire. Au moment où certains veulent tout mélanger en par- lant de la même manière des pays du tiers monde, de l'Amérique latine ou de l'Europe de l'Est, il convient de redire haut et fort que l'on ne peut s'entendre pour lutter efficacement contre le terrorisme international qu'entre Etats ayant, comme le dit si bien le message, un fonds com- mun d'institutions démocratiques. L'Europe, la vraie, et la Suisse doivent ici travailler main dans la main. La Confédé- ration a nettement donné la preuve de ses intentions et de sa volonté de réalisation; que tous ne dénoncent pas seule- ment la violation des droits de l'homme mais qu'ils soient conséquents dans leur patrique.
Voici maintenant quelques brèves considérations de détail. Nous souhaitons que le Conseil fédéral propose de faire usage de la réserve qui nous est ouverte. Nous sommes donc rassurés sur ce point encore que, au contraire de ce que dit le rapport, le but n'est pas de laisser pour le plaisir des compétences au Tribunal fédéral; la Suisse en tant que telle doit pouvoir conserver pratiquement une certaine
liberté de manœuvres et la haute cour est l'organe compé- tent pour en définir l'usage concret.
Deuxièmement, logique et de bonne foi, la Suisse doit alors revoir son code pénal et nous sommes favorables à la pro- position qui nous est faite. Nous sommes au surplus rassu- rés quant à la sauvegarde du droit d'asile. Enfin, le message avait une seule ambiguïté quand il dit qu'un citoyen suisse ne sera «en principe» pas extradé. Le professeur Bolle a bien voulu, en commission, lever cette interrogation. Il s'agit uniquement de cas où la personne en question y consent en regard de l'article 7 de la loi sur l'entraide internationale en matière pénale que nous avons adoptée il y a peu.
Nous vous prions, Monsieur le conseiller fédéral, pour la sécurité juridique, de bien vouloir encore le rappeler dans votre intervention de tout à l'heure; que cela soit clairement inscrit dans le procès-verbal des travaux parlementaires. Enfin, et c'est le dernier point, qu'en est-il du référendum? Certains députés se sont posé la question et ont admis que c'était vraiment un cas limite. Nous sommes de ceux-là. En l'espèce, la question peut être laissée de côté puisque la convention ne peut être signée définitivement que si la révi- sion du code pénal suisse passe heureusement le cap d'un référendum éventuel.
Les citoyens suisses qui seraient opposés au fond auraient ainsi en fait le moyen de contredire cette mesure. Au vu de la prise de position nette du pays il y a quelques mois, au vu du vote du canton de Genève ce week-end, ils seraient d'ailleurs bien téméraires de le faire en contestant ce qui réunira unanimement les parlementaires qui accepteront cette ratification.
Iten: Die Schweiz ist ein Rechtsstaat, und dies hat zur Folge, dass bei uns Angriffe auf anerkannte Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche und geistige Unversehrt- heit nur mit legalen Massnahmen abgewehrt werden kön- nen. Das heisst, der Staat darf nur Abwehrmittel einsetzen, die durch Verfassung oder Gesetz rechtlich abgestützt sind. Dieser Grundsatz der Legalität ist für unsere Behör- den auf allen Stufen in entscheidenden Stunden zuweilen eher hinderlich. In besonders hohem Masse zeigt sich dies im Abwehrkampf gegen die Terroristen. Während sich der Terrorverbrecher ausserhalb jeder Rechtsordnung bewegt und ihm jedes noch so hinterhältige und gemeine Kampf- mittel recht ist, bleibt der Staat in der Wahl seiner Abwehr- mittel im Rahmen der gegebenen Rechtsordnung einge- schränkt. Im Interesse der Sicherheit unserer Mitmenschen und zum Schutze der durch Terror gefährdeten Rechtsgü- ter sind wir deshalb verpflichtet, alle nur verfügbaren rechtli- chen Mittel zur Terrorbekämpfung auszuschöpfen.
Die vorliegenden Anträge des Bundesrates sind ein Schritt auf dem Weg in dieser Richtung, denn der Kampf gegen den internationalen Terrorismus benötigt nicht nur Rechts- sätze zur Verurteilung und Bestrafung des Täters, sondern auch die ehrliche Bereitschaft der Länder, in diesem Kampf zwischenstaatlich einander zu helfen. Gerade für diese Zusammenarbeit ergaben sich bisher erhebliche rechtliche Schwierigkeiten, deshalb, weil es Übung geworden ist, dass Terrorverbrecher ihren Taten politische Motive unterstellen und sich damit einer weltweit geübten Praxis entsprechend der Auslieferung und mithin der Bestrafung entziehen kön- nen. Dieser Zustand ist unerträglich geworden. Das europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terroris- mus und die daraus folgende Anpassung unseres Strafge- setzbuches soll die Vertragsstaaten verpflichten, Terrori- sten, auch die sogenannten Polittäter, entweder auszulie- fern oder dann selber zu bestrafen. Wesentlich ist, dass dabei unsere eigenen Auslieferungsgrundsätze aufrechter- halten bleiben und unser Bundesgericht weiterhin über den nötigen Ermessensfreiraum verfügt, der es ihm möglich macht, gründlich abzuklären, was tatsächlich politische Motive sind und was eben nur billige, verwerfliche Schutz- behauptungen. Im Lichte dieser Überlegungen begrüsst die christlich-demokratische Fraktion die Ratifizierung des Übereinkommens.
Wir werden auf die Vorlage eintreten und ihr zustimmen.
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M. ' Frey-Neuchâtel: Ce débat, après l'occupation de l'ambassade de Pologne, est particulièrement opportun pour au moins trois raisons. Il nous donne tout d'abord l'occasion, au nom du groupe radical, de vous féliciter, Monsieur le conseiller fédéral, pour la qualité de votre enga- gement et de celui de l'état-major de crise. L'intervention de la police bernoise a été remarquable, ce qui ne constitue pas une surprise lorsque l'on sait qu'elle a été l'une des premières de Suisse à se spécialiser dans ce genre de mis- sion. Au passage, je souligne la nécessité de définir une . unité de doctrine dans la lutte contre le terrorisme et j'observe que c'est une des tâches de l'Institut suisse de police que vous soutenez, Monsieur le conseiller fédéral, avec tant d'efficacité.
Ce débat est aussi opportun dans la mesure où il permet de rappeler que la Suisse se trouve hélas! être un des champs d'action privilégié du terrorisme international. On y transite, on s'y procure le matériel nécessaire pour commettre des actes criminels. Voir, par exemple, l'arrestation l'an dernier de Barbara Augustin au poste frontière de Rheinau alors qu'elle se proposait de transporter en Allemagne des explo- sifs et des munitions. Il n'est pas utile de revenir sur les actions des Arméniens ou des extrémistes croates émigrés pour démontrer que notre pays n'est pas épargné par les terroristes.
Enfin, ce débat permet au groupe radical d'approuver plei- nement la politique du Conseil fédéral. La lutte contre le ter- rorisme passe par un renforcement de la collaboration internationale, collaboration limitée cependant aux Etats qui ont une certaine pratique commune de la démocratie. En l'occurrence, le principe de la convention fermée, limitée à l'Europe occidentale, doit être défendu.
Quant à la réserve prévue à l'article 13, elle est importante car elle évitera de restreindre la marge d'appréciation du Tribunal fédéral qui est compétent pour ordonner l'extradi- tion d'un délinquant invoquant le caractère politique de ses actes.
En ce qui concerne le nouvel article 6bis de notre code pénal, nous nous réjouissons que le Conseil fédéral n'ait pas proposé de consacrer le principe de la justice par représentation générale, principe adopté par la République fédérale d'Allemagne et par l'Autriche.
Une extension de notre juridiction à tout acte commis à l'étranger par un étranger contre un étranger nous aurait contraint à saisir les autorités pénales suisses d'un acte de violence, commis par exemple par un résistant afghan contre les troupes d'occupation de son pays. Cela, nous ne l'aurions pas voulu! C'est dans ces sentiments que le groupe radical votera les deux projets d'arrêtés tels qu'ils nous sont soumis par le Conseil fédéral.
Herczog: Im Namen der PdA/PSA/POCH-Fraktion möchte ich drei kritische Bemerkungen anbringen.
«Eine solche bedeutsame Änderung der noch von zahlrei- chen Staaten befolgten auslieferungsrechtlichen Grund- sätze könnte sich unter Umständen als gefährlich erweisen, falls sie auch für Staaten in Kraft träte, die ihren Bürgern einen weniger weit gehenden Schutz der Menschenrechte und fundamentalen Freiheiten zugestehen als die Mitglied- staaten des Europarates.»
Die Türkei ist jetzt also immer noch Mitglied des Europara- tes, sie wurde nicht hinausgeworfen und ist damit legiti- miert, quasi als freiheitsliebend aufzutreten. Ich bitte Sie, hier nicht in Augenwischerei zu machen. Sie wissen, dass es sich bei der Türkei um eine Militärdiktatur handelt, wo täglich Menschenrechte verletzt werden. Wir haben hier ja schon darüber debattiert.
«Überdies kann die Schweiz, wenn sie aufgrund des Euro- päischen Auslieferungsübereinkommens um Auslieferung ersucht wird und das Recht des ersuchenden Staates für die betreffende Tat die Todesstrafe androht, die Ausliefe- rung stets an die Voraussetzung knüpfen, dass dieser Staat eine von ihr als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, die Todesstrafe nicht zu vollstrecken.»
Wir sind ja nicht so naiv. Wenn wir da von der Türkei ein Schreiben des Inhaltes bekommen: Selbstverständlich werde der Angeklagte nicht unter Todesstrafe gestellt, nik- ken wir alle sehr gutwillig, weil die Türkei ein Mitglied des Europarates ist? Dies ist wirklich lächerlich, weil die Frage nicht juristisch, sondern politisch beurteilt werden muss.
Erstaunlicherweise werden nur zwei Beispiele dafür genannt, weshalb der Terrorismus sich jetzt derart ausbrei- tet. Die Besetzung der polnischen Botschaft konnte noch nicht erwähnt werden, aber hier wird auf das schreckliche Unglück von Würenlingen verwiesen. Mir leuchtet jedoch nicht ein, inwieweit ein derartiges Übereinkommen im Fall Würenlingen etwas genützt hätte. Ich habe ein etwas schlechtes Gedächtnis und weiss nicht mehr genau, was dort weiter geschehen ist, d. h. ob das Bestehen eines sol- chen Übereinkommens dort etwas genützt hätte, wenn man jemanden hätte fassen können.
Wir stimmen nicht gegen dieses Übereinkommen. Die Tat- sache aber, dass es in diesem Kreis von Staaten ratifiziert werden soll, weckt doch berechtigte Bedenken, die Auslie- ferungspraxis unseres Landes könnte mindestens geritzt werden. Ich möchte gern von Herrn Bundesrat Furgler hören, wie er sich dazu stellt.
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Muheim: Im Auftrage der sozialdemokratischen Fraktion erkläre und empfehle ich Ihnen die Zustimmung zur Ratifi- kation der Konvention gegen den Terrorismus und auch zur Änderung des Strafgesetzbuches. Wir betrachten diese Massnahmen als eine Notwendigkeit in der Situation, in der wir sind. Sie wissen, dass eine Welle des Terrorismus seit etwa 10, 15 Jahren über die Kontinente hinweggeht. Auch das zivilisierte Europa wird davon erfasst und auch unser eigenes Land wird davon nicht verschont.
Das Charakteristikum Terrorismus besteht in einer beson- dern Grausamkeit und Verwerflichkeit des Vorgehens. Unschuldige Menschen werden zu Opfern gemacht. Die Mittel sind Gewalt, Entführung, Geiselnahmen und die Anwendung von Bomben und dergleichen. Ein weiteres Merkmal besteht darin, dass der Terrorismus eine interna- tionale Dimension hat. Wir stellen immer wieder fest, das die Terroristen in gewissen Ländern ausgerüstet, ausgebil- det und auch noch unterstützt werden.
Ohne hier irgendwie in Panik machen zu wollen, möchte ich doch feststellen - eine Feststellung, die im Europarat wie- derholt gemacht wurde -, dass der Terrorismus für die freie und demokratische Gesellschaft eine tödliche Gefahr dar- stellt; eine Gefahr für die Freiheit und Sicherheit der Men- schen einerseits, aber auch eine Gefahr für die Demokratie selber. Durch die Terroristen nämlich wird versucht, Gewalt anstelle der politischen Rechte zu setzen, mit dem direkten oder indirekten Ziel, diese freien Staaten mit ihren demokra- tischen Einrichtungen zu zerstören.
Nun ist es unumgänglich, dass unter anderem, ich betone unter anderem, zur Bekämpfung des Terrorismus auch die Strafverfolgung ausgestaltet wird. Es handelt sich nämlich um nichts anderes als um Verbrechen, die strafwürdig sind. Sie wissen, dass in ein paar Tagen das revidierte Strafge- setzbuch in Kraft treten wird, das eine Verschärfung der Straftatbestände bei Gewaltverbrechen bringen wird. Eine Lücke besteht aber, im zwischenstaatlichen Bereich, bei der Rechtshilfe, vor allem für Taten und Gewaltakte, die im Ausland begangen wurden. Das europäische Auslieferungs- abkommen, dem die Schweiz auch beigetreten ist, sieht für politische Delikte keine Auslieferung vor, und gerade hier möchte die Konvention zur Bekämpfung des Terrorismus eingreifen, indem schwere Gewalttaten nicht als politische Delikte angesprochen werden können, sondern dass der politische Charakter von solchen Taten ausgeschlossen wird.
Mit dem Beitritt zu dieser Konvention gegen den Terroris- mus verpflichten wir uns, entweder auszuliefern oder selber zu strafen, also Rechtshilfe zu leisten oder die entspre- chenden Taten selber zu beurteilen und zu verfolgen. Bei der Revision des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - das meines Wissens am 1. Januar 1983 in Kraft treten wird - wurde bereits darauf Bedacht genommen, indem ausdrücklich im Artikel 3 dieses Gesetzes festgehalten wird, dass bei einer Entführung oder Geiselnahme oder bei der Verwendung von Massenver- nichtungsmitteln die Einrede des politischen Charakters, die die Auslieferung verhüten könnte, nicht angewendet und nicht akzepiert werden kann. Es ist folgerichtig, dass wir jetzt auch das StGB durch einen neuen Artikel 6bis revi- dieren, indem die Strafgerichtsbarkeit auch auf gewisse Fälle, in denen die Tat im Ausland begangen wurde, ausge- dehnt wird.
Ratifikation dieses Abkommens und Revision des StGB werden dazu führen, dass unser Land nicht als Schlupfloch für Terroristen benützt werden kann; ich glaube, das ist das wesentliche, dass sich in unserem Lande nicht Terroristen einnisten können, die ungestraft ausgehen. Es ist eine Frage der europäischen Zusammenarbeit. Man erwartet in Europa, wenn ich so sagen darf, im Europarat, dass auch die Schweiz ihren Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus leistet.
Es ist dies ein Akt der Solidarität unter den freiheitlichen und demokratischen Staaten des Europarates.
Nach diesen sehr positiven Bemerkungen zum vorgeschla- genen Bundesbeschluss und zur Gesetzesrevision erlaube
ich mir, noch einige eher kritische Gedanken anzubringen. Die Bekämpfung des Terrorismus ist für einen freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat selber nicht ganz ohne Gefahr. Es bestehen hier Klippen, die man vemeiden muss; denn die Freiheiten und Menschenrechte der Bürger sind, auch wenn wir Terroristen bekämpfen, zu wahren. Der Rechtsstaat selber darf sich nicht selber aufgeben, er darf nicht zum Polizeistaat werden. Bei aller Unnachgiebigkeit gegenüber Terroristen ist es unseres Erachtens unabding- bar in unserem Rechtsstaat, dass bei der Strafverfolgung auch von Terroristen die Grundrechte und Freiheiten der Menschenrechtskonvention, der Verfassung, der Gesetze respektiert werden. Das wäre die eine Bemerkung.
Im weitern möchte ich bemerken, dass sich unseres Erach- tens die Bekämpfung des Terrorismus nicht in der Strafver- folgung erschöpfen darf, sondern wir sollten den Ursachen des Terrorismus nachgehen und durch geeignete Massnah- men versuchen, solche Gewaltakte überhaupt zu verhin- dern und zu verhüten. Ich denke hier vor allem daran, dass gesellschaftliche, soziale Ungerechtigkeiten das Klima und das Wachsen des Terrorismus begünstigen. Ich glaube, es muss unser Anliegen sein, soziale Missstände, Not, Arbeits- losigkeit, ungenügende Wohnverhältnisse zu beseitigen und auch dafür zu sorgen, dass eine aufgeschlossene Kul- turpolitik betrieben wird, bei der auch moralische und gei- stige Werte und nicht nur materielle Dinge gepflegt werden sollen.
Ich glaube schliesslich - und das hat sich jeweilen auch an den Konferenzen im Rahmen des Europarates über den Terrorismus immer wieder gezeigt und ist betont worden -, dass die Erziehung zur Demokratie und zur Humanität besonders bei der jungen Generation entscheidend ist. Es ist durchaus begreiflich, wenn die Jungen ungeduldig sind, dass ihnen Veränderungen zuwenig rasch vor sich gehen. Aber ich glaube, wir müssen doch unserer Jugend auch zei- gen, dass sie in unserer Demokratie Rechte hat und noch mehr Mitspracherechte bekommen soll. Ich glaube, wir müssen auch die Erziehung zur Menschlichkeit und zur Achtung der Mitmenschen intensivieren. Wir müssen - vor allem auch bei der jungen Generation - die Überzeugung verbreiten, dass ein menschenwürdiges Zusammenleben nur in einer freien und demokratischen Gesellschaft mög- lich ist. Ich betrachte daher die Bekämpfung des Terroris- mus nicht nur als eine Sache der Strafverfolgung, sondern eigentlich als Sache aller Bürger, an der auch wir alle mitwir- ken müssen.
In diesem Sinne möchte ich Ihnen Eintreten und Zustim- mung beantragen.
Präsidentin: Die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei teilt mit, dass sie ebenfalls für Eintreten stimmt und auf das Wort verzichtet.
Frau Meier Josi: Ich empfehle Ihnen selbstverständlich vor- behaltlos, der Vorlage zuzustimmen. Zwei Stichworte veran- lassen mich, zum Geschäft noch zu sprechen, nämlich das Thema Terrorismus und die Frage der Volksrechte bei Staatsverträgen.
Die Vorlage gab Gelegenheit, uns allen in Erinnerung zu rufen, wie gefährlich sich der Terrorismus in den letzten 10 Jahren weltweit entwickelt hat. Die Gewaltanwendung gegen Sachen genügt den Terroristen längst nicht mehr; sie wenden rücksichts- und wahllos Gewalt gegen Men- schen, auch gegen völlig unbeteiligte Menschen, an. Von der nationalen Ebene ist der Terror übergesprungen auf die internationale.
Wo früher Regierungen, allenfalls die Systeme einzelner Staaten, bedroht wurden, ist heute auch die Gemeinschaft der Staaten bedroht. Diplomatenmorde sind an der Tages- · ordnung. Die Angst soll nicht nur innerhalb eines Staates regieren, sie soll auch das Verhältnis zwischen den Staaten total verunsichern. Mehr und mehr sind auch Verbindungen zwischen Terroristen entgegengesetzter politischer Rich- tungen sichtbar geworden; zunehmend sind auch Fäden zwischen allenfalls politisch motivierten Terroristen und
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ganz kommunen internationalen Verbrecherbanden à la im strafrechtlichen. Aber diese Massnahmen, wie wir sie Mafia feststellbar.
Bedroht sind damit - es wurde hier schon gesagt - vom Terrorismus einmal die elementarsten Menschenrechte, wie Leben und Freiheit, sowie alle demokratischen Einrichtun- gen, und - man kann das nicht genug betonen - die Demo- kratie überhaupt, jene Demokratie, in der das Recht im Konsens mit allen Minderheiten gefunden werden muss, ein Recht, das die Gewalt in Schranken hält.
Terrorakte, wie die Besetzung der polnischen Botschaft, die wir so glücklich überstanden haben, und der Mord an Diplo- maten belegen letztlich, dass der Terrorismus eine Gefahr für den Frieden schlechthin darstellt. Einem solchen breiten Angriff kann nur mit einer angemessenen Abwehr begegnet werden. Die Vorlage ist nur ein Stecken in diesem notwen- digen Abwehrzaun, mit dem eine Lücke der bisherigen Aus- lieferungsabkommen geschlossen wird, wie es die Bericht- erstatter und die Vorredner schilderten. Es versteht sich daher auch von selbst, dass wir ihr zustimmen.
Das Risiko, Menschen an Staaten auszuliefern, deren Grundauffassungen wir nicht teilen, ist doppelt ausge- schaltet: einmal durch den Vorbehalt zum Übereinkommen und zweitens dadurch, dass das Übereinkommen nur Mit- gliedern des Europarates offensteht. Es genügt, wenn wir uns verpflichten, einen Täter in der Schweiz zu beurteilen, wenn wir ihn um eines integralen Menschenrechtsschutzes willen nicht ausliefern wollen. Erfreulich ist nebenbei, dass wir mit dem Übereinkommen unserer Pflicht als Mitglied des Europarates nachkommen, eine übereinstimmende europäische Rechtspolitik zu verwirklichen.
Nun komme ich kurz zur Bemerkung von Herrn Herczog. Im Gegensatz zu seiner Annahme ist die Unterzeichnung die- ses Übereinkommens für die Türkei kein Persilschein. Mit diesem Übereinkommen verpflichten wir uns selbst gegen- über einem Mitglied des Europarates nur zum aut dedere aut judicare. Wenn wir also in der jetzigen Situation Beden- ken - und zum Teil äusserst berechtigte Bedenken - gegenüber den türkischen Einschränkungen der Demokra- tie haben, dann können wir ohne weiteres nicht ausliefern, wir müssen aber hier zur Beurteilung schreiten.
Meine zweite Bemerkung gilt der Frage des Staatsvertrags- referendums. Es. geht nämlich darum, bewusst im Parla- ment eine Praxis zu schaffen zum Begriff der Rechtsverein- heitlichung, die das fakultative Staatsvertragsreferendum auslöst. Und deshalb unterstütze ich hier ausdrücklich die Auffassung der Berichterstatter, dass dieses Kriterium der Rechtsvereinheitlichung im vorliegenden Fall angesichts des Vorbehalts zum Übereinkommen fehlt. Mit der gleich- zeitigen Revision des StGB tun wir ebenfalls dar, dass das Übereinkommen nicht für sich allein genügt, um einheitli- ches Recht herbeizuführen. Dem Bedürfnis nach Schutz der Volksrechte ist überdies durch das fakultative Referen- dum gegenüber der Gesetzesänderung Genüge getan.
Ich möchte abschliessend Herrn Bundesrat Furgler bitten, die Zusicherung zu wiederholen, die er in der Kommission gab: Bevor die Referendumsfrist zum Gesetz abgelaufen ist, wird das Übereinkommen unter keinen Umständen ratifi- ziert.
Hunziker, Berichterstatter: Nur ganz kurz. Zuerst zu den Feststellungen von Frau Meier und Herrn Muheim: Herr Muheim hat sie als kritische Bemerkungen bezeichnet. Ich glaube aber, dass seine Auffassung sowohl die Zustim- mung der Kommission wie wohl auch des Bundesrates fin- det. Es kann keine Frage sein, dass auch Terroristen, wenn sie von unseren Gerichten abgeurteilt werden, Anrecht haben, dass die Menschenrechte, dass die verfassungs- mässig und gesetzlich garantierten Rechte und die Verfah- rensvorschriften, wie in jedem anderen Strafprozess, auch ihnen gegenüber respektiert werden. Zum anderen ist es zweifellos richtig, wenn Herr Muheim darauf hinweist, dass wir mit dem Abschluss dieses Übereinkommens und dieser Strafgesetzbuchrevision das Problem des Terrorismus noch nicht bewältigt haben. Es braucht Ursachenfor- schung, es braucht Massnahmen in anderen Bereichen als
heute diskutieren, sind gleichwohl unerlässlich.
Zu den Fragen von Herrn Herczog. Es sind mittlerweile 16 Länder, in der Botschaft ist noch von 13 die Rede, die ratifi- · ziert haben; von Italien weiss man, dass es die Absicht kundgetan hat, ebenfalls zu ratifizieren; wie es in Frankreich aussieht, weiss ich nicht. Wir dürfen auch nicht übersehen, dass im Bereich der gegenseitigen Rechtshilfe noch eine ganze Reihe von Übereinkommen zur Ratifikation in ver- schiedenen Ländern anstehen. Es sind zurzeit noch acht Übereinkommen und drei Zusatzprotokolle, die noch der Ratifikation harren. Da sind eben nationale Fahrpläne und politische Gegebenheiten oft massgebend, und es geht ·Jahre, bis diese Übereinkommen jeweils die wünschbare Zahl von Ratifikationen erreicht haben.
Zum Schluss möchte ich noch meinen, dass der Vergleich von Herrn Herczog mit der hinter uns liegenden Revision des Strafgesetzbuches doch etwas eigenartig erscheint. Ich glaube kaum, dass jene Abstimmung, wie er es bezeich- net hat, eine innenpolitische Klimaverschlechterung zur Folge gehabt hat. Ich darf daran erinnern, dass jene Revi- sion des Strafgesetzbuches mit einem überwältigenden Stimmenmehr und Ständemehr Annahme gefunden hat, was wohl kaum darauf schliessen lässt, dass das innenpoli- tische Klima dadurch belastet worden ist. Das Ziel dieses Übereinkommens und dieser Revision ist klar. Es ist ein Ziel, zu dem wir uns aus unserer ganzen Tradition heraus zu bekennen haben, nämlich die Bekämpfung des internationa- len Terrorismus und die solidarische Zusammenarbeit mit den Ländern, die mit den gleichen Problemen konfrontiert sind.
M. Wilhelm, rapporteur: Le président de la commission et Mme Meier, en particulier, ont répondu d'avance à plusieurs des points soulevés, et je remercie la plupart des interve- nants d'avoir souscrit à la philosophie de ce message et d'avoir donné leur adhésion, aussi bien sur la forme que sur le fond.
Je suis également d'accord avec M. Frey en ce qui con- cerne la non-soumission au referendum de l'arrêté fédéral relatif à l'approbation de la Convention européenne pour la répression du terrorisme, ce que l'on peut discuter. On peut même parler de cas-limite, mais je pense que, dès le moment où l'article 6bis nouveau du Code pénal suisse est, lui, soumis à referendum, il n'y a pas de risque de trans- gression des droits populaires.
Vous savez que le Conseil fédéral est plutôt restrictif en matière de referendum, alors que nous sommes pour notre part plutôt favorables à l'ouverture des cas de soumission au referendum. Il s'agit là d'une discussion d'école que nous n'avons pas à poursuivre ce soir.
En ce qui concerne M. Herczog, il a critiqué en particulier le fait qu'il y a seulement 13 Etats sur 21, au Conseil de l'Europe, qui aient ratifié jusqu'ici la Convention euro- péenne pour la répression du terrorisme. Il a cité tout spé- cialement deux pays, dont la Turquie. On a beaucoup parlé de la Turquie ici, mais encore plus à Strasbourg, ces der- nières années. Vous n'ignorez pas que le régime actuel de ce pays va soumettre au peuple, le mois prochain, son pro- jet de nouvelle constitution. Une évolution est en cours, mais nous ignorons dans quel sens elle ira et si elle sera conforme à la déclaration des Droits de l'homme de Stras- bourg ou de l'ONU. De toute manière, il est difficile de défi- nir, dans la convention qui nous occupe présentement, ce qui est d'ordre politique et ce qui ne l'est pas. La France,. citée par M. Herczog tout à l'heure, a fait ces dernières années de bien mauvaises expériences en la matière: elle suivait une thèse assez laxiste, elle en revient maintenant à une thèse beaucoup plus rigoureuse, selon la presse fran- çaise. On s'est aussi étonné et l'on a cherché à savoir pour- quoi la France n'avait pas ratifié cette convention. Or, tou- jours d'après les échos recueillis dans les journaux fran- çais, Paris a surtout misé sur la convention de Dublin, qui prévoit une sorte d'«espace judiciaire» européen en matière de répression du terrorisme, mais cela dans le cadre de la
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CEE, c'est-à-dire du marché commun de Bruxelles, et non pas dans le cadre du Conseil de l'Europe de Strasbourg. J'ignore si M. le conseiller fédéral, après la récente confé- rence de Bonn, a d'autres renseignements à fournir à ce sujet, mais selon les milieux français autorisés, je sais que l'on cherche la voie la plus aisée pour parvenir à des solu- tions plus efficaces en matière de répression du terrorisme. En conséquence, je vous invite à ratifier le projet en cause.
Bundesrat Furgler: Niemand kann bestreiten, dass der Ter- rorismus nach wie vor eine Geissel der Menschheit ist. Ich sage das nicht nur, weil wir vor wenigen Wochen selbst davon betroffen wurden; auch ein Blick über die Grenzen zeigt Ihnen eindringlich, dass es Menschen gibt, die das Leben des Mitmenschen gering achten, die töten aus ganz verschiedenen Beweggründen, die wahllos töten - denken Sie an die Attentate von Paris, denken Sie an die Attentate in Italien. Wenn also einzelne glauben, dass durch die Verla- gerung der Haupttatorte aus dem Nachbarstaat Deutsch- land für die Schweiz die Gefahr kleiner geworden sei, dann mögen sie mit Blick auf andere Nachbarstaaten, sofern es dessen bedarf, sich Rechenschaft darüber geben, dass die Gesellschaft freier Menschen heute durch diese Verbre- chensform bedroht ist.
Herr Muheim hat darauf hingewiesen, dass es für uns alle darum gehe, möglichst gerechte gesellschaftliche Zustände zu schaffen, damit die Ursachen des Terrors, soweit sie in Ungerechtigkeit zu liegen scheinen, wirksam bekämpft wer- den können. Ich weiss, dass er mit mir einig geht, wenn ich sage, dass die Gesellschaft, die ich hier zu vertreten habe, die schweizerische Eidgenossenschaft, trotz allen Schwä- chen, die sie auch hat, keinem Menschen, keinem einzigen, der mit irgend etwas nicht einverstanden ist, das bei uns Rechtens ist, Anlass gibt, andere Menschen zu töten, zu schädigen, kurz, zum Verbrecher zu werden. Es hiesse Ursache und Wirkung verkennen, wenn wir dies nicht ebenso deutlich an den Anfang dieser Ausführungen stell- ten; auch steht ausser Frage, dass die hier unterbreiteten Vorlagen massvoll und geeignet sind, die von uns gemein- sam zu verteidigende schweizerische Eidgenossenschaft mit einem besseren Instrument zur Abwehr höchster Ge- fahren und zur Bewahrung höchster Werte auszustatten. Ich nehme also Ihren Appell, Herr Muheim, durchaus ernst. Der Bundesrat und das Parlament werden ohne Zweifel alles daran setzen, nicht nur Symptome zu bekämpfen, son- dern in Gemeinden, Kantonen und im Bund eine möglichst gerechte Gesellschaft zu verwirklichen.
Gegen Terroristen gibt es nur eines: klare Haltung, Ableh- nung der Taten und, für diejenigen, die trotzdem zu Tätern werden, Bestrafung. So hat sich der Bundesrat und so hat sich dieses Parlament schon mehrfach darüber ausgespro- chen, dass im nationalen und im internationalen Bereich diese Gruppe von Gesellschaftszerstörern, von Menschen- zerstörern keinen Anspruch auf Schutz hat. Ich dramati- siere gar nichts. Wir haben die Terrorgefahr nie überzeich- net in der Schweiz, aber es wäre auch naiv, so zu tun, als ob wir uns nicht mit der Bekämpfung der bestehenden Gefahr beschäftigen müssten.
Wenn wir nun für einen Moment die Schaffung gerechter Zustände - Dauerauftrag an uns alle, heutige und kom- mende Generationen - als gegeben annehmen und uns mit dem Terror schlechthin befassen, dann steht für mich fest, dass an erster Stelle die klare Aussage darin bestehen muss, ihn im nationalen und internationalen Bereich gemeinsam und wirksam zu bekämpfen. Dazu gehört, dafür zu sorgen, dass dort, wo Terrorakte bestehen, entstehen, die Menschen der gerechten Bestrafung zugeführt werden. Wenn Terrorakte auf schweizerischem Territorium gesche- hen, dann haben wir in rechtlicher Hinsicht keine Probleme. Sie kennen die ganz klare Rechtsordnung in den Kantonen und im Bund. Wir haben Vertrauen in unsere Gerichte, und nach durchgeführter Untersuchung werden auch in Zukunft diese Gerichte darüber zu befinden haben, welche gerechte Strafe für solche Taten zu verhängen sei.
Nicht gleich verhält es sich, wenn der Terrorakt nicht auf
schweizerischem Territorium ausgeführt worden ist. Da bestehen Lücken; Lücken, die uns heute Sorgen bereiten. Lücken, die wir deshalb auch in der Gemeinschaft des Europarates nicht nur diskutiert, sondern so gewertet haben, dass wir - gemäss vorliegender Übereinkunft - ein verbessertes Abwehrdispositiv schaffen. Es soll keiner durch die Maschen schlüpfen können. Auch nicht dadurch, dass er sagt: «Meine Beteiligung am Anschlag» (nehmen Sie Bologna, nehmen Sie Limoges mit dem Anschlag auf den Zug Capitol) «geschah nur aus politischer Überlegung. Mir lag es fern, Menschen zu töten, aber ich musste das zum Ausdruck bringen, was mich von diesem Staat und die- ser Gesellschaft, in der ich lebe, trennt.» Eine solche Erkla- rung für Delikte darf es nicht geben. Wer in dieser Art und Weise ficht, der muss damit rechnen - und das ist der Sinn dieser Übereinkunft, über die Sie befinden -, dass er entwe- der ausgeliefert wird an den Staat des Tatorts (der ihn dann bestrafen, der gerechten Strafe entgegenführen soll). Oder aber (wenn man ihn aus irgendeinem Grunde nicht auslie- fert, sei es, weil man befürchtet, dass er übermässig bestraft werde, sei es, dass man befürchtet - Herr Herczog hat darauf hingewiesen -, dass der betreffende Staat in der Situation, in der er sich befindet, gar nicht mehr in der Lage sei, gerechte Urteile zu fällen), dass dann die Schweiz als Partnerstaat die Verpflichtung übernimmt, ihn hier von unseren Gerichten aburteilen zu lassen.
Mir scheint, dass alle Damen und Herren in diesem Rat, wie immer sie politisch verankert sind, sich dieser echt schwei- zerischen Grundhaltung ohne weiteres anschliessen kön- nen. Daraus ergibt sich zwingend: für die nicht in der Schweiz begangenen Terrorakte soll entweder ausgeliefert werden - das ist die Hauptmassnahme, die normale, möchte ich sagen -, oder subsidiär, wo das nicht geht, sol- len unsere Gerichte den Fall selbst beurteilen. Das ist die von Frau Meier, vom Herrn Kommissionspräsidenten und vom Rapporteur welscher Zunge angesprochene, den Juri- sten bekannte Formel: aut dedere, aut iudicare. Entweder man liefert jemanden aus oder man beurteilt den Fall selbst. Nun haben Sie klare Kautelen, wo Sie sich vielleicht fragen, ob man da nicht zu weit ginge. Sie müssen wissen, dass wir unsere Asylrechtsordnung intakt behalten, dass wir sämtli- che rechtlichen Verpflichtungen, die wir eingegangen sind, auch weiterhin einhalten können.
Zweitens müssen Sie wissen, dass wir unser Auslieferungs- recht in keiner Weise touchieren; dass wir unsere Rechts- hilfe, so wie wir sie im Rechtshilfegesetz und in Rechtshilfe- verträgen verankert haben, weiterhin praktizieren können. Das ist nicht eine Auslieferungskonvention, sondern es wird darin darauf hingewiesen, dass es Auslieferungsfälle geben wird, oder aber Fälle, wo wir selbst urteilen.
Die dritte Aussage, die vielleicht zur Beruhigung derjenigen, die immer noch besorgt sind, führen mag, besteht darin, dass nun hier eine geschlossene Konvention vorgelegt wird. 21 Staaten gehören dem Europarat an. Nicht jedes Regime passt uns. Ich habe mich darüber gar nicht auszu- lassen. Aber sicher ist, dass wir mit den soeben geschilder- ten Möglichkeiten uns keinem anderen Regime, sei es auch im Europarat, gleichsam ausliefern. Wir prüfen, und dort, wo wir den Menschen nicht ausliefern wollen, der etwas began- gen hat, dort urteilen wir selbst. Es scheint uns aber im Europarat von zentraler Bedeutung zu sein (und die Damen und Herren, die dort als Parlamentarier tätig sind, werden es unterstreichen), dass man nicht nur von Solidarität spricht, national verstanden, sondern dass man die noch freie Welt wirksam - besser als bisher - auch gegen Terror- akte zu schützen versucht. Das ist der tiefe Sinn dessen, was Sie hier zur Unterzeichnung, zur Genehmigung vorge- setzt bekommen haben.
Ich bin also der Meinung, dass diese Konvention uns deut- lich macht: Wir bleiben Herr unserer eigenen Rechtsord- nung. Mit anderen Worten: Sie können drei Zwecke in die- ser ganzen Vorlage erkennen: Entweder kann man für Taten, die nicht bei uns begangen worden sind, den Täter ausliefern, oder zweitens man kann, wenn man ihn nicht ausliefern will, ihn bei uns beurteilen, und drittens: gibt es
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darin noch Vorbehalte, weil wir unter allen Umständen ver- meiden wollen, dass Menschen in diesem Staat nicht sicher sind, wie wir diese Konvention zu praktizieren gedenken. Zu diesen drei Punkten noch ganz wenige Bemerkungen: Was braucht es, um einen Terroristen - denken Sie jetzt an die Fälle, in denen der Tatort im Ausland liegt - ausliefern zu können? Was geschieht, wenn er sich als politischer Täter qualifiziert? Wir setzen hier ganz klare Kriterien. Wenn einer eine besonders gefährliche, besonders verwerfliche Handlung zu verantworten hat, die eindeutig gesellschafts- zerstörend ist - also all das, was Herr Muheim mit Hinweis auf die Grundrechte zur Darstellung gebracht hat, Grund- rechte, die ja letzten Endes nicht nur vom einzelnen, son- dern von allen gelebt werden sollen -, wenn es sich um einen Menschen handelt, der ohne jede Rücksicht auf andere tätig wurde und deren Rechtssphäre und deren Menschsein zerstören wollte oder zerstört hat (noch ein- mal: die klassischen Delikte der Attentäter auf Bahnanla- gen, Bombenattentate und anderes mehr), dann stellen wir fest: diese Art politischer Verbrämung der Tat zählt nicht. Es handelt sich hier um eine klare Aussage, einleuchtend, nach meinem Empfinden, nach Auffassung des Bundesra- tes und auch der vorberatenden Kommission. Wir wollten es nicht in abstracto definieren, und deshalb finden Sie im Artikel 1 dieser Konvention deutlich gemacht, was wir nicht als politisches Delikt empfinden. Und Sie finden im Artikel 2 verdeutlicht, was man nicht als politisch motivierte Strafta- ten ansehen muss. Diese beiden Listen haben Sie sicher konsultiert. Ich kann es mir ersparen, sie zu zitieren. Sie stellen ferner fest, dass unser eigenes Auslieferungsrecht selbst in diesen Fällen die Auslieferung möglich machen muss. Wo das nicht der Fall ist, spielt die Variante zwei: Beurteilung bei uns.
Der zweite Teil dieses Triptychons: Verfolgung der Straftat bis hin zu einer Beurteilung und eventuell Verurteilung bei uns. Das setzt voraus, dass wir die Kompetenz haben; und hier gilt es nun, eine Lücke zu schliessen. Wenn der Terro- rist oder das Opfer Schweizer war, dann hatten wir bisher keine Rechtsprobleme. Sie kennen die Artikel 5 und 6 des Strafgesetzbuches, die uns ermächtigten zu handeln. Wenn es sich aber um Ausländer handelte, dann kamen wir in Schwierigkeiten, und diese Lücke möchten wir schliessen. Deshalb die Revision des Strafgesetzbuches, die wir mit dieser Vorlage eingebracht haben. Wir übernehmen die Ver- pflichtung - die Kommissionspräsidenten haben alles Wesentliche dazu gesagt, so dass ich lediglich darauf ver- weise -, in solchen Fällen, wo wir selbst urteilen, das mög- lichst ohne Verzug durch die zuständigen Behörden zu tun, was sich für einen Rechtsstaat von selbst versteht. Ich glaube, dass diesbezüglich bei Ihnen keine Schwierigkeiten für die Unterzeichnung und für die Genehmigung der vorge- schlagenen Lösung auftreten. Wichtig ist, dass die interna- tionale Rechtshilfe wie bisher praktiziert werden kann. Wir haben es in der Botschaft deutlich gemacht.
Nun lag uns aber daran - und damit komme ich bereits zum dritten Teil des Triptychons -, neben dem geschlossenen Charakter der Konvention auch noch eine Reserve einzu- bringen. Wir sagen ganz deutlich in diesem Vorbehalt: Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht. Sie verpflichtet sich in diesen Fällen, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Frei- heit von Personen herbeigeführt hat, dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind. Das Bundesgericht hat in dieser Richtung bereits eine sehr wertvolle Praxis entwickelt. Ich habe sie Ihnen auf 'Seite 4 der Botschaft darzustellen versucht; ich begnüge mich mit dem Hinweis darauf. Wir sind also in
Übereinstimmung mit dieser bundesgerichtlichen Praxis, wenn wir diese Vorlage akzeptieren.
Darf ich zusammenfassend sagen: Wir schliessen im Bereich aller Staaten, die im Europarat zusammengeschlos- sen sind, eine Lücke zur Verteidigung höchster Güter der Menschen und der freien Gesellschaft, eine Lücke im Kampf gegen den Terror. Wir brauchen zur Schliessung die- ser Lücke das, was wir der Europäischen Konvention zugrunde gelegt haben, und das, was wir Ihnen zu ihrer Ver- wirklichung mit der kleinen Revision des Strafgesetzbuches vorschlagen.
Ich möchte nicht unterlassen, den Fragestellern zu bestäti- gen, dass sie mit ihren Aussagen richtigerweise die Auffas- sung des Bundesrates wiedergegeben haben. Das gilt für Herrn Jeanneret, das gilt für Frau Meier. Ich möchte die Gelegenheit benützen, um mit Blick auch auf das Polizeiin- stitut, von dem Herr Frey sprach, zu sagen, dass in den letzten Jahren durch eine sehr enge Zusammenarbeit zwi- schen den Bundesbehörden und den kantonalen Polizeiin- stanzen wesentliche Fortschritte auch in der Ausbildung zur Terrorabwehr gemacht werden konnten. Die Menschen, die letzten Endes in der ganz kritischen Phase, wenn es gilt, kampfweise ein Objekt wieder in Besitz zu nehmen, ihre Haut zu Markte tragen, verdienen unsere hohe Anerken- nung. Ich sage das persönlich auch mit Blick auf die Berner. Polizisten, die in der letzten Auseinandersetzung mit Terro- risten ihre Aufgabe hervorragend erfüllt haben. Ich tue es auch mit Blick auf alle Mitarbeiter im Krisenstab, die diesbe- züglich ihrer Aufgabe voll und ganz gerecht geworden sind. Sie, meine Damen und Herren, lade ich ein, uns dieses ver- besserte Instrument in der Terrorabwehr zu geben.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus
Arrêté fédéral relatif à l'approbation de la Convention européenne pour la répression du terrorisme
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 116 Stimmen (Einstimmigkeit)
Schweizerisches Strafgesetzbuch - Code pénal suisse
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziffer I und II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I et II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 118 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
StGB. Terrorismus. Bundesgesetz und Abkommen Terrorisme. Code pénal et convention
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