Loi sur les chemins de fer. Révision
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E 23 juin 1982
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté
Art. 17 Antrag der Kommission
Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Streichen Abs. 3
Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann bestimmte Fahrzeuge
... im Grenzbereich treffen. Durch solche dürfen im Aus- land immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen.
Abs. 4
Die Erhebung dieser Abgabe ist auf zehn Jahre befristet. Vor Ablauf dieser Frist kann auf dem Wege der Gesetzge- bung ganz oder teilweise auf die Abgabe verzichtet werden.
Abs. 5 Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit (Cavelty, Piller, Ulrich) Die Kantone erhalten die Hälfte des Reinertrages der Abgabe.
Art. 17
Proposition de la commission
Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2 Biffer
Al. 3
Le Conseil fédéral fixe dans une ordonnance les règles d'application. Il peut exempter ...
... les zones frontalières qui ne devra pas privilégier les véhi- cules immatriculés à l'étranger au détriment des véhicules suisses. Le Conseil fédéral peut prévoir des amendes en cas d'infraction. Les cantons prélèvent la redevance pour les véhicules immatriculés en Suisse et contrôlent le respect des prescriptions par tous les véhicules.
AI. 4
La perception de cette redevance est limitée à dix ans. On pourra cependant, avant ce délai, renoncer partiellement ou totalement à cette redevance par voie législative.
AI. 5 Majorité Rejeter la proposition de la minorité
Minorité (Cavelty, Piller, Ulrich) Les cantons reçoivent la moitié du produit net de la rede- vance.
Abs. 1-4 - Al. 1-4
Angenommen - Adopté
Abs. 5 - Al. 5 Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
23 Stimmen 9 Stimmen
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen' An den Nationalrat - Au Conseil national
21 Stimmen
13 Stimmen
80.089
Eisenbahngesetz. Revision Loi sur les chemins de fer. Révision
Botschaft und Gesetzentwurf vom 1. Dezember 1980 (BBI 1981 1, 325) Message et projet de loi du 1er décembre 1980 (FF 1981 1, 349) Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 1981 Décision du Conseil national du 7 décembre 1981
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Gerber, Berichterstatter: Die vorliegende Botschaft vom 1. Dezember 1980 geht auf eine im Nationalrat und Stände- rat gutgeheissene Motion Kloter vom 5. Juni 1968 zurück. Diese verlangte, dass die Sicherungsinstrumente, die bei der Nationalstrassengesetzgebung geschaffen wurden, auch für die Projektierung und Sicherung von Eisenbahnan- lagen Anwendung finden. Es geht bei der Ergänzung des Eisenbahngesetzes um die vorsorgliche Freihaltung und Sicherung von Grundstücken für den Bau von neuen Linien und für die Erweiterung bestehender Anlagen. Zweifellos sind solche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Aus- bau der Transitkapazitäten oder der Planung und dem Bau von Eisenbahnhaupttransversalen nötig.
Zur Diskussion stehen drei neue Instrumente:
Die Projektierungszone, eine vorsorgliche, befristete Freihaltung von bestimmten Landstrecken im Hinblick auf Projektierungen von Eisenbahnlinien. Der Bundesrat schlägt eine Befristung von acht Jahren vor, Ihre Kommis- sion beantragt Ihnen gleich wie der Nationalrat fünf Jahre.
Die Baulinien. Dabei geht es im allgemeinen um eine unbefristete Bau- und Nutzungsbeschränkung mit dem Vor- behalt der Aufhebung im Falle, dass die Baulinie gegen- standslos geworden ist. Baulinien können erst aufgrund genehmigter Pläne errichtet werden.
Die Landumlegung. Sie dient der Erleichterung des Landerwerbes und vor allem einer zweckmässigen Boden- nutzung. Sie ermöglicht insbesondere die Zusammenle- gung zerstückelter Landstreifen im Zuge solcher Bauvorha- ben. Durch eine Ergänzung von Artikel 3 Absatz 2 möchte
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Eisenbahngesetz. Revision
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Ihre Kommission Bemühungen für eine Landumlegung als Voraussetzung für die Enteignung statuieren.
Neben diesen Instrumenten werden noch einige weitere Änderungen vorgenommen. In Artikel 4 Absatz 1 findet sich eine Klärung des Gerichtsstandes, in Artikel 11 eine Anpas- sung des Beschwerderechtes an eine inzwischen geän- derte Bundesgesetzgebung über das Verwaltungsverfah- ren. In den Artikeln 18 und 18a finden wir eine Klarstellung betreffend den Unterschied zwischen den Baubewilligungs- verfahren für Eisenbahnbauten (Bundesverfahren, Auf- sichtsbehörde Bundesrat) und anderen Bauten, die nicht dem Bahnbetrieb dienen (kantonales und kommunales Ver- fahren). Es ist keine Kompetenzverschiebung für das Bau- bewilligungsverfahren an den Bund. Die Unterscheidung der Rechtsstellung ist im bisherigen Gesetz nur kaum erkennbar. In Artikel 39 haben wir eine Verdeutlichung der bisherigen Rechtsstellung der Bahnanlage in bezug auf Nebenanlagen, zum Beispiel Restaurants, Park-and-Ride und weiteres. Im Nationalrat wurde gewünscht, dass mit dem Eisenbahngesetz gleich vorgegangen werden sollte wie beim Nationalstrassengesetz. Es besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied. Bei den Nationalstrassen han- deln die Kantone im Rahmen des übergeordneten Bundes- rechts nach eigenem kantonalen Recht, in eigener Zustän- digkeit für eigene Bauwerke. Nationalstrassen sind kanto- nale Bauwerke. Die Kompetenzen für Projektierung und Ausführung liegen bei den Kantonen. Bei den Eisenbahnen haben wir das alles nicht.
Ihre Kommission hat die vorliegende Gesetzesrevision am 6. April behandelt und beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage.
Binder: Die Gründe, die für Eintreten auf diese Vorlage sprechen, sind in der Botschaft umfassend dargestellt wor- den. Wenn man an die Zukunftsaufgaben der Bundesbah- nen denkt, insbesondere bezüglich Infrastrukturaufgaben, dann muss man diesen Bundesbahnen die neuartigen Pla- nungsinstrumente in die Hand geben, so die Schaffung von Projektierungszonen, von Baulinien und das Instrument der Landumlegung. Ich möchte allerdings sagen, dass die Bun- desbahnen eigentlich schon nach bisherigem Recht den Weg immer wieder gefunden haben, wenn sie ein Planungs- vorhaben verwirklichen wollten. Sie haben nämlich nicht sel- ten auf Vorrat expropriiert; ich erinnere nur an den Rangier- bahnhof im Niederamt.
Die Revisionsvorlage ist im Vernehmlassungsverfahren wie auch in der Kommission gut aufgenommen worden. Immer- hin sind einige beachtliche Wünsche und Anregungen gemacht worden. Ich zitiere die Botschaft Seite 6: «Über das Konzept der Vorlage wurde 1975/76 ein Vernehmlas- sungsverfahren bei Kantonen und politischen Parteien durchgeführt. Die Stellungnahmen lauten im grossen und ganzen zustimmend. Insbesondere werden keine grund- sätzlichen Einwände erhoben; aber es werden zahlreiche Anträge und Anregungen gemacht, besonders in folgenden Bereichen: erweiterter Zugang von Gemeinden und Priva- ten zu den Rechtsmitteln; Anhören von Privaten und von Vereinigungen beim Plangenehmigungsverfahren mit dem Recht, Einwände und Beschwerden zu erheben.» Es ist hier also die Rede vom erweiterten Zugang der Privaten zu den Rechtsmitteln und vom Anhören der Privaten. Die betroffe- nen Grundeigentümer und die betroffenen Gemeinden und Kantone sollten schon in der Planungsphase zu einer Mit- sprache herangezogen werden. Das entspricht auch dem durchgehenden rechtsstaatlichen Prinzip, dass man das rechtliche Gehör den Betroffenen gewähren soll.
Die klassischen Mittel der Mitsprache im Planungsrecht sind das Anhörungsrecht, das Einspracherecht, die Ver- waltungsbeschwerde und die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde.
Wenn Sie, gemessen an diesen klassischen Mitteln des Mit- spracherechtes, diese Vorlage durchsehen, dann stellen Sie fest, dass hier doch relativ hoheitlich zugunsten der Bundesbahnen vorgegangen wird. Sie finden in der Vorlage des Bundesrates kein Anhörungsrecht der Grundeigentü-
mer. Dabei scheint es mir doch ausserordentlich wichtig zu sein, dass der in seinen Rechten und Interessen betroffene Bürger zum Wort kommt, bevor der Entscheid gefällt ist. Nur so ist der bürgernahe Staat, zu dem auch die Bundes- bahnen gehören, gesichert.
Das Einspracherecht ist im Entwurf ebenfalls nicht enthal- ten. Die einzige Ausnahme befindet sich beim Enteignungs- verfahren gemäss Artikel 18 Absatz 4 der Vorlage. Hier kön- nen auch Planänderungsbegehren angebracht werden. Bezüglich des Einspracherechtes steht also diese Revi- sionsvorlage nicht im Einklang mit dem Nationalstrassenge- setz, auf das immer wieder hingewiesen wird. Beim Bau von Nationalstrassen kann gegen das Ausführungsprojekt und gegen die Baulinien Einsprache erhoben werden. Ich ver- weise auf Artikel 27 des Nationalstrassengesetzes.
Hingegen ist gemäss Artikel 11 des revidierten Eisenbahn- gesetzes das Beschwerderecht gewährleistet. Das sei dankbar anerkannt. Die letzte Beschwerdeinstanz ist jedoch der Bundesrat. Da die Bundesbahnen zum Komplex Verwaltung gehören (im weiteren Sinn des Wortes), wird hie und da von Juristen eingewendet, dass der Bundesrat Rich- ter in eigener Sache sei.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist ebenfalls nicht vorgesehen. Hier geht das Eisenbahnge- setz wiederum weniger weit als das Bundesgesetz über die Nationalstrassen. Dort können nämlich letztinstanzliche kantonale Entscheide durch Verwaltungsgerichtsbe- schwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Zusammenfassend zu den Rechtsmitteln ist also zu sagen, dass das Eisenbahngesetz diese Rechtsmittel nur sehr spärlich zulässt. Der Nationalrat hat gewisse Korrekturen angebracht. Er hat das Anhörungsrecht der betroffenen Dritten eingeführt. Nun, dieser Begriff «betroffene Dritte» scheint uns etwas schwammig zu sein. Wir schlagen Ihnen deshalb vor, vom Anhörungsrecht der betroffenen Grundei- gentümer zu sprechen. Das scheint uns auch eine prakti- sche und praktikable Lösung zu sein. Die Kantone sollen gemäss unserem Vorschlag dieses Anhörungsrecht durch- führen. Das ist für die Kantone kein Problem. Ich habe fest- gestellt, dass die meisten Kantone in ihrem Planungs- und Baurecht dieses Anhörungsrecht bereits kennen oder sogar das Einspracherecht eingeführt haben.
Wenn Sie die Vorlage durchsehen, dann stellen Sie fest, dass die Kommissionsminderheit nicht einmal so weit gehen will und auch dieses Anhörungsrecht der Grundei- gentümer ablehnt. Das scheint mir stossend zu sein. Es schafft Unfrieden, wenn der betroffene Bürger erst nach gefälltem Entscheid bei der Veröffentlichung im Amtsblatt feststellen muss, dass über sein Land eine Projektierungs- zone oder eine Baulinie gelegt wird. Ich glaube, das ist keine bürgernahe Lösung! Der Bürger, der sich wehren will, muss gemäss Vorschlag des Bundesrates gleich den Beschwerdeweg einschlagen. Das heisst, er muss norma- lerweise zum Anwalt gehen. Das gibt Umtriebe, das gibt Kosten. Ich bin der Meinung, wenn die Bundesbahnen diese Grossprojekte durchziehen wollen, dann müssen sie rechtzeitig auch mit den betroffenen Eigentümern ins . Gespräch kommen. Damit können viele Verfahren vermie- den oder vereinfacht werden.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und bei diesen ent- scheidenden Fragen der Rechtsmittel der Anhörung der Grundeigentümer zuzustimmen.
Guntern: Die Öffentlichkeit, die Kantone, die Gemeinden, aber auch der Bürger interessieren sich heute für die Eisen- bahnprojekte mehr, als dies früher der Fall war. Die Gründe hiefür sind verschiedenartig. Einmal weckt das Defizit der Bahnen und das zunehmende finanzielle Engagement der Kantone für die Finanzierung des Regionalverkehrs auch den Willen zur Einflussnahme. Zweitens, der Umstand, dass von den SBB mehr unternehmerische Haltung verlangt wird, lässt auch eine andere Sicht in bezug auf die Bauvorhaben entstehen. Das dritte Argument: Die Raumplanung und der Umweltschutz werden in der heutigen Zeit viel grösser geschrieben, als das früher noch der Fall war. Viertens: Die
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betroffenen Grundeigentümer sind ebenfalls stark interes- siert, dass sie ihre Rechte wahren können, denn die Beschränkungen des Grundeigentums werden immer häufi- ger und schwerer. Ferner gilt noch das allgemeine Rechts- prinzip, das verlangt, dass die Grundeigentümer angehört werden müssen und dass sie die Möglichkeit haben, gegen allfällige Eingriffe Einsprache erheben zu können. Der Ent- wurf des Bundesrates schafft Instrumente der Planung, die den Bahnen entgegenkommen; Projektierungszone, Bauli- nie, Landumlegung, all das erleichtert die Planung zur Reali- sierung von Vorhaben der Bahnen. Der Entwurf des Bun- desrates berücksichtigt auch besser die Stellung von Kan- tonen und Gemeinden. Ich bin daher der Auffassung, dass er befürwortet werden muss. Die Kommission hat einzig die Stellung der betroffenen Grundeigentümer verbessert, indem sie eingefügt hat, dass die betroffenen Grundeigen- tümer mitangehört werden müssen. Ich bin der Auffassung, dass durch dieses Anhören die Zahl der Rekurse gebremst werden kann. Immer wieder muss nämlich festgestellt wer- den, dass viele Eigentümer nur deshalb Einsprache erhe- ben, weil sie nicht informiert worden sind. Ich hoffe auch, dass die Bahnbauvorhaben inskünftig vermehrt auf die Pla- nungen in den Gemeinden Rücksicht nehmen. Auch dies- bezüglich muss festgestellt werden, dass immer wieder Bahnbauvorhaben in einer Gemeinde auftauchen, die nicht der Ortsplanung entsprechen, obwohl diese Ortsplanung erst vor kurzem angenommen wurde. Um die Interessen von Gemeinden und Kantonen hat man sich bisher zu wenig gekümmert. Ich bin fest überzeugt, dass mit dieser neuen Vorlage diese Situation gebessert wird, und bin daher für Eintreten.
Bundesrat Schlumpf: Ständerat Gerber hat die Vorlage sehr gut präsentiert. Ich möchte ihm dafür danken. Ich habe nichts beizufügen.
Zu den Ausführungen von Ständerat Binder: Mit Artikel 18 Absatz 4, den Sie erwähnt haben, wird besonders den als Eigentümern betroffenen Dritten Rechnung getragen, indem jetzt im Unterschied zum bisherigen Verfahren dort, wo Enteignungen in Frage stehen können, wo es also um Inanspruchnahme von Grundeigentum geht, bereits die Planauflage vorgenommen werden soll. Das fehlte bis heute. Und je nach dem Entscheid Ihres Rates zu den ein- zelnen Artikeln, jetzt liegt auch ein Antrag der Ständeräte Knüsel und Guntern zu Artikel 18 Absatz 2 vor, wäre dann auch eine weitere - wie Sie das dargelegt haben - Verstär- kung der Stellung der Grundeigentümer gegeben. Ingesamt geht es dem Bundesrat sicher nicht darum, nur die Position der Bahnen zu verbessern und dabei diejenige der Grundei- gentümer, der Gemeinden oder der Kantone zu vernachläs- sigen. Es geht einfach darum - wie das Ständerat Gerber ja dargelegt hat -, Anleihen aufzunehmen bei den Erfahrun- gen im Nationalstrassenbau, um moderne Planungsinstru- mente auch für das Eisenbahnwesen zu nutzen.
Ich bin Ihnen für Eintreten und Zustimmung dankbar.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 3 Abs. 2 Antrag der Kommission
Titel III. Enteignung
Text
Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.
Art. 3 Al. 2 Proposition de la commission
Titre III. Expropriation
Texte
La procédure d'expropriation ne sera applicable que si les efforts faits en vue d'acquérir les droits nécessaires de gré à gré ou par un remembrement ont échoué.
Gerber, Berichterstatter: Nach Meinung der Mehrheit Ihrer ·Kommission sollte die Stellung des Grundeigentümers ganz allgemein gestärkt werden. Wir erachten es als richtig, dass ein Enteignungsverfahren erst einsetzt, wenn Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen. Deshalb dieser neue Absatz 2 zu Artikel 3 des Eisenbahngesetzes. Ich bitte um Zustimmung zu diesem neuen Absatz 2.
Angenommen - Adopté
Art. 4, 11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 18 Antrag der Kommission
Abs. 1, 3, 5 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2 Nach Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Die Enteignung bleibt vorbehalten. Die Aufsichtsbehörde hat ... die Planauflage ... über die Enteignung anzuordnen, wenn .. .
Antrag Knüsel (zurückgezogen)
Abs. 2
Die zuständigen Bundesstellen, Kantone, Gemeinden und betroffenen Grundeigentümer sind vor ... . Die Anhörung von Gemeinden und betroffenen Grundei- . . gentümern ist Sache der Kantone.
Anträge Guntern Abs. 2
Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, Gemeinden und die betroffenen Grundeigentümer sind .
Die Anhörung von Gemeinden und betroffenen Grundeigen- tümern ist Sache der Kantone.
Abs. 4 Nach Entwurf des Bundesrates
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Antrag Dobler Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
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Art. 18 Proposition de la commission
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Al. 1, 3, 5 Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2 Selon le projet du Conseil fédéral
Al. 4
L'expropriation reste réservée. L'autorité de surveillance doit ordonner ...
1 Proposition Knüsel (retirée)
Al. 2
Les autorités fédérales, les cantons, les communes et les propriétaires fonciers intéressés seront consultés ...
... Il appartient aux cantons de consulter les communes et les propriétaires fonciers intéressés.
Propositions Guntern Al. 2
Les autorités fédérales, les cantons, les communes et les propriétaires fonciers intéressés seront consultés.
Il appartient aux cantons de consulter les communes et les propriétaires fonciers intéressés.
Al. 4
Selon le projet du Conseil fédéral
Proposition Dobler Adhérer à la décision du Conseil national
Gerber, Berichterstatter: Der teilweise neu gefasste Artikel 18 bezieht sich nur noch auf Bauten, Anlagen und Fahr- zeuge, die ganz oder vorwiegend dem Bahnbetrieb dienen. Bauten und Anlagen Dritter werden in Artikel 18a geregelt. Das Eisenbahnbaupolizeirecht des Bundes ersetzt das Baupolizeirecht der Kantone und Gemeinden, die lediglich anzuhören sind. Diese Ordnung beruht auf Artikel 26 der Bundesverfassung. Nach Absatz 3 sind unter enger Anleh- nung an das Verhältnismässigkeitsprinzip künftig kantonale Begehren zu übernehmen, wenn sie die Bahnen beim Erfül- len ihrer Aufgabe nicht unverhältnismässig beeinträchtigen. In Absatz 4 soll die Stellung des Grundeigentümers verbes- sert werden. Der Private hat nun im Enteignungsfall neben dem Anspruch auf Entschädigung auch das Recht, grund- sätzlich gegen die Enteignung Einsprache zu erheben oder Planänderungen zu verlangen. Seine Stellung soll verbes- sert werden, indem künftig schon während des eisenbahn- rechtlichen Plangenehmigungsverfahrens die Planauflage dem Enteignungsrecht entsprechend angeordnet werden muss. Das ist der Antrag Ihrer Kommission.
Ihre Kommission beantragt Ihnen die Genehmigung der Absätze 1 bis 3 und 5 nach Antrag des Bundesrates und Einfügen des Wortes «hat» in Absatz 4.
Le président: Nous sommes ici en présence d'une proposi- tion de M. Guntern. Celle qui a été distribuée, émanant de M. Knüsel, a été retirée. Je prie M. Guntern de développer sa proposition.
Guntern: Wir haben in der Kommission sehr lange über die- sen Absatz 2 von Artikel 18 diskutiert. Wie Sie sehen, stan- den sich die Lösung des Nationalrates und der Vorschlag des Bundesrates gegenüber. Die Lösung des Nationalrates schien uns aber ungenügend, weil der Begriff «betroffener Dritter» zuwenig genau ist. Herr Binder hat das bereits vor- hin erwähnt. Ihre Kommission wollte nicht so weit gehen, dass der betroffene Dritte nicht angehört werden muss. Wir sahen deshalb vor, dass im Plangenehmigungsverfahren, gemäss Absatz 4, wenn eine Enteignung notwendig ist, die Planauflage angeordnet werden muss. Wir haben also im
Absatz 4 die Kann-Vorschrift in eine Muss-Vorschrift umge- wandelt. Nun scheint aber diese Muss-Vorschrift zuweit zu gehen, vor allem dann, wenn nur sehr wenige Grundstücke enteignet werden müssen. Es scheint dann unverhältnis- mässig zu sein, dass eine Planauflage bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgen muss. Die Vorschrift weist zu wenig Fle- xibilität auf.
Aus diesem Grunde glaube ich, dass wir besser tun, wenn wir Absatz 4 gemäss Fassung des Bundesrates überneh- men und dagegen in Absatz 2 eine Einfügung vornehmen in dem Sinne, dass auch der «betroffene Grundeigentümer» anzuhören ist.
Warum soll der betroffene Grundeigentümer auch angehört werden? Wenn der Grundeigentümer erst bei der Enteig- nung angehört wird, kann er theoretisch wohl noch den Enteignungsgrund als solchen in Frage stellen, d. h. die Notwendigkeit und die Zweckmässigkeit des Bahnvorha- bens. Zu diesem späten Zeitpunkt besteht in der Praxis aber überhaupt keine Chance mehr, mit dem Einspruch auch durchzukommen. Mit der Plangenehmigung ist näm- lich das öffentliche Interesse, die Zweckmässigkeit der gewählten Lösung, derart dokumentiert, dass kaum noch anders entschieden wird. Die Enteignungseinsprache bleibt dann auf Entschädigungsforderungen beschränkt. Diese Situation befriedigt nicht. Ich bin somit der Auffassung, dass der betroffene Grundeigentümer nicht erst im Enteig- nungsverfahren seine Rechte geltend machen können soll, sondern bereits im Plangenehmigungsverfahren und, wie wir später sehen werden, auch in der Projektierungsphase und bei der Festlegung der Baulinien.
In bezug auf Absatz 4 sollten wir daher dem Bundesrat fol- gen. In Absatz 2 ist hingegen der Begriff «betroffener Grundeigentümer» einzubauen.
Dobler: Ich beantrage Ihnen in bezug auf Artikel 18, insbe- sondere Artikel 18 Absatz 2, der Fassung des Nationalrates zuzustimmen. Nach diesem Beschluss des Nationalrates wird der Adressatenkreis für die Anhörung der Betroffenen nicht nur auf den Grundeigentümer bezogen, sondern auch auf den betroffenen Dritten. Ich habe in der heutigen Dis- kussion vernommen, dass offensichtlich die Mehrheit unse- rer Kommission gegen diesen Beschluss des Nationalrates gewesen ist, weil diese Formulierung als zu schwammig empfunden wurde. Mit anderen Worten: Die Definition die- ses Dritten macht offensichtlich Mühe.
Nun, es geht bei dieser rechtlichen Wahrung der Interessen einmal um die Stellung des betroffenen Dritten und anderer- seits aber auch um die Interessen an der Sache. Wir befin- den uns ja im Plangenehmigungsverfahren und nicht in der späteren Phase der Enteignung. Es ist also von Interesse für den Dritten, dass er frühzeitig informiert wird und dass seine Stellungnahme gewährleistet ist. Auf der anderen Seite ist es aber auch im Interesse der Sache, eine mög- lichst frühzeitige Klärung der Standpunkte durchzuführen und eine allfällige Opposition auszuschalten. In der Bot- schaft des Bundesrates wird darauf verwiesen, dass in der neuen Fassung die Stellung des Privaten an sich erweitert werden soll. Es geht also meines Erachtens bei dieser Defi- nition lediglich um eine Präzisierung der Vorlage des Bun- desrates. Meines Erachtens ist auch nicht eine wesentliche Erschwerung des Verfahrens zu befürchten. Wohl wird der Kreis der Berechtigten erweitert. Aber die Behandlung im grösseren Kreis hat auch zur Folge, dass - wie ich bereits erwähnt habe - der Opposition die Riegel geschoben wer- den können. Die Atmosphäre für die Sache wird bereits von Anfang an besser.
Schliesslich noch eine Bemerkung, was den Dritten anbe- trifft. Wohl ist rechtlich ohne weiteres klar, wer Grundeigen- tümer ist. Es ist nicht ohne weiteres klar, wer der Dritte ist. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass in bezug auf die Wah- rung der Interessen sich der Grundeigentümer nicht unbe- dingt einschaltet; der betroffene Dritte wird damit in den Hintergrund gedrängt. Dort, wo ein Grundeigentümer zum Beispiel nicht in seinem Hause wohnt, sondern eine Liegen- schaft vermietet oder verpachtet hat, würde der Mieter oder
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Pächter nicht in die Lage versetzt, seine Stellungnahme in diesem Vorverfahren abzugeben. Ich habe die Meinung, dass es gerade hier, wo die Rechte dieser Dritten tangiert werden, berechtigt ist, dass sie auch im Plangenehmi- gungsverfahren eingeschaltet werden.
Ich beantrage Ihnen deshalb, insbesondere in bezug auf diesen Artikel 18 Absatz 2, der Fassung des Nationalrates zuzustimmen. Logischerweise würde sich die Erweiterung auf den Dritten auch auf Artikel 18b Absatz 1 und Artikel 18e Absatz 1 beziehen.
Schönenberger: Ich bin an sich erstaunt, dass der Artikel 18, bei dem die Kommission eine gemeinsame Lösung gefunden hat, jetzt wieder Anlass zu Diskussionen gibt. Wir haben in der Kommission beschlossen, bei Absatz 2 am Entwurf des Bundesrates festzuhalten, weil der Grundei- gentümer, um den es hier geht, in Absatz 4 dieses Artikels geschützt ist, indem die Aufsichtsbehörde während des Plangenehmigungsverfahrens die Planauflage nach dem Bundesgesetz über die Enteignung anordnen muss, so dass der Grundeigentümer schon in diesem Verfahren seine Einwendungen erheben kann. Dies sollte genügen. Nun steht aber der Artikel 18 nicht allein da; mit ihm hängen auch die Artikel 18b (die Projektierungszonen) und 18e (die Baulinien) zusammen, und bei diesen beiden Artikeln hat Ihnen die Kommissionsminderheit einen Abänderungsan- trag gestellt. Weil es sich in allen drei Fällen um das nämli- che Problem handelt, gestatte ich mir, hier generell Stellung zu nehmen.
Ich glaube, in der ganzen Angelegenheit sollte das Verhält- nismässigkeitsprinzip gewahrt werden. Man könnte zwar - ich gebe dies zu - auf den ersten Blick glauben, die von der Mehrheit der Kommission vorgeschlagene Lösung würde mehr bringen und sei demokratischer als der Vorschlag des Bundesrates. Bei näherem Betrachten ist dies jedoch nicht der Fall. Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen lediglich eine Fassung vor, die das ganze Verfahren komplizierter macht, ohne dem betroffenen Grundeigentümer, um den es hier bekanntlich geht, einen wirklichen Vorteil zuzuhalten. Es handelt sich eben nicht bei jeder Änderung, bei jeder Plangenehmigung usw. um ein Grossprojekt, wie man es den Worten von Herrn Binder hätte entnehmen können, sondern es geht hier auch um kleine und kleinste Projekte. Die Minderheit der Kommission tritt ein für den Vorschlag des Bundesrates, denn dieser hat sich bereits beim Natio- nalstrassenbau bewährt. In Artikel 14 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen findet sich nämlich die analoge Bestimmung zum hier zur Diskussion stehenden Artikel 18b. Bei den Nationalstrassen heisst die entsprechende Vorschrift wie folgt: «Das Eidgenössische Departement des Innern kann zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenrau- mes nach Anhören der Kantone Projektierungszonen fest- legen.» Also nur das Anhören der Kantone, nicht einmal das der Gemeinden ist vorgeschrieben. Ferner Absatz 3 dessel- ben Artikels: «Die Festlegung der Projektierungszonen ist in den Gemeinden öffentlich bekanntzumachen, und gegen diese Verfügung kann Beschwerde geführt werden.» An und für sich finden Sie die genau gleiche Bestimmung im vorliegenden Artikel 18b. Weshalb nun hier ein Unterschied gemacht werden soll, sehe ich nicht ein, denn das demo- kratische Verfahren ist sicher auch bei den Nationalstras- sen eingehalten worden, und man kann vor lauter Demokra- tisierung und Ausdehnung der Rechtsmittel auch die Aus- übung eines Werkes verunmöglichen.
Die Kommissionsminderheit vertritt daher die Auffassung, dass es keinen zwingenden Grund gibt, eine Lösung, die sich im Nationalstrassenbau bewährt hat, bei der Projektie- rung neuer Eisenbahnlinien nicht ebenfalls anzuwenden. Weshalb will man denn den Organen der SBB ihre Arbeit unnötig erschweren?
Aber auch materiell bringt die Anhörung der betroffenen Grundeigentümer nichts. Sind wir doch ehrlich: Verfügun- gen über die Errichtung von Projektierungszonen sind nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes in den betref- fenden Gemeinden zu veröffentlichen. Alsdann kann
Beschwerde geführt werden; vorher noch ein Anhörungs- recht einzubauen, bringt materiell nichts Neues, ganz abge- sehen davon, dass dadurch das Verfahren nur wesentlich erschwert wird. Man denke doch daran, was es braucht, bis jeder Grundeigentümer bei einem grösseren Projekt ange- hört worden ist. Dass Kantone und Gemeinden vom Bund angehört werden müssen, ist durch den Vorschlag des Bundesrates garantiert. Nun sollte es doch in deren Belie- ben gestellt sein, wieweit sie selbst mit den Grundeigentü- mern Fühlung aufnehmen wollen. Selbst wenn aber die Grundeigentümer nicht angehört würden, steht ihnen, wie gesagt, das Beschwerderecht zu. Sie können also geltend machen, es werde Bundesrecht verletzt, das Ermessen sei überschritten oder missbraucht und die angefochtene Ver- fügung sei unangemessen. Dies sollte meines Erachtens tatsächlich genügen. Man sollte beim Erlass eines Geset- zes auch an jene denken, die es ausführen müssen, die mit diesem Gesetz arbeiten müssen, und nicht der Kosmetik wegen Bestimmungen aufnehmen, die nichts als Erschwe- rungen bringen.
Knüsel: Ich habe meinen Antrag zugunsten von Herrn Gun- tern zurückgezogen, und zwar aus dem Grunde, wie ihn Herr Guntern betreffend Absatz 4 bei Artikel 18 selbst erläutert hat. Ich gebe zu, dass ich in der Kommission, so wie die Diskussion gelaufen ist, meine Zustimmung gege- ben hatte. Aber Artikel 18 hat bereits in der Kommission zu ausgedehnten Diskussionen geführt, und es zeigt sich die- ses Spiegelbild auch hier wieder im Rate. Der Nationalrat hat sich für die Variante «betroffene Dritte» entschieden. Ich habe sagen hören, der Begriff «betroffene Dritte» sei schwammig, sei juristisch nicht greifbar. Das war eine erste Überlegung, weshalb ich den Begriff «betroffene Grundei- gentümer» gewählt habe. Und nun höre ich in der Zwi- schenzeit, dass zwischen beiden angeblich schwammigen Rechtsbegriffen noch ein Unterschied bestehe, weil beim «betroffenen Dritten» die Baurechtsnehmer eingeschlossen seien, währenddem beim «betroffenen Grundeigentümer» die Baurechtsnehmer nicht eingeschlossen sei. Es geht hier wohl nicht um die Frage, ob wir den Bahnen als Träger des öffentlichen Verkehrs das Leben sauer oder schwer machen.
Aber ich darf Ihnen sagen, ich habe eigene Erfahrungen im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen, Landumle- gungen, Waldzusammenlegungen beim Nationalstrassen- bau gemacht, dort kennt man das Anhörungsrecht! Und ich darf Ihnen sagen, dass dieses Anhörungsrecht zum Zeit- punkt der Planung, der Projektierung, also vor der Planauf- lage, hervorragend funktioniert hat. Ich bin überzeugt: wenn man den Grundeigentümer über seine Anliegen anhört, kann bereits schon viel, sehr viel an Widerstand ausgeräumt werden.
Wir müssen uns aber noch etwas anderes vergegenwärti- gen. Die Gestaltung des räumlichen Gebietes einer ganzen Gemeinde oder eines Bezirkes hat seine eigene feste Struktur. Und wenn nun beispielsweise mit der neuen NHT, die ja im Interesse und der Förderung des öffentlichen Ver- kehrs möglichst weite Kurvenradien aufweisen muss, gebaut wird, dann ist es doch ganz klar, dass Landwirt- schaft und Forstwirtschaft diesen übergeordneten Linien ausweichen müssen. Wenn diese NHT kommt, so habe ich insofern einige Bedenken, als wesentlich mehr Verzögerun- gen auf uns zukommen werden, wenn bezüglich der Pla- nung der regionale Widerstand erwachsen wird. Ich bin überzeugt davon - dies aus den Erfahrungen beim National- strassenbau bei Landumlegungen, Waldumlegungen, die dort gemacht worden sind -, dass man mit dem Anhö- rungsrecht vor der Planauflage, bevor jeder einzelne Bauer und Forstbesitzer dem Juristen nachspringen muss, um zu seinem Recht zu kommen, der Sache besser gedient sein wird. Eine solche Lösung ist bürgernaher, realistischer und bei den Grossprojekten, wie sie auf uns zukommen, auch schneller in ihrer Abwicklung.
Aus diesem Grunde unterstütze ich den Antrag von Herrn Kollega Guntern.
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Affolter: Für die nicht der Kommission angehörigen Rats- mitglieder präsentiert sich bei dieser Frage eine ganze Palette von Möglichkeiten, ein ganzes Spektrum, und eine Auswahl der Anzuhörenden an, angefangen beim - wenn ich es recht verstanden habe - bundesratlichen Vorschlag, der weder betroffene Grundeigentümer noch betroffene Dritte anhören lassen will, bis zur nationalrätlichen Version, die das Anhörungsrecht auf betroffene Dritte ausdehnen möchte. Grundsätzlich geht es mir gleich wie Herrn Kollege Knüsel. Ich glaube, man sollte gerade bei den Bahnunter- nehmen in der Frage der Anhörung grosszügig sein. Es scheint mir hier - und das wird auch bestätigt durch die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens -, dass in bestimmten Fällen auch private Dritte sehr stark von der Planung betroffen werden können. Ich habe die Bedenken nicht, die vorhin Kollege Schönenberger hier vorbrachte. Ich glaube, das Rechtsschutzinteresse geht in diesen Belangen vor. Anhörung ist das mildeste Recht, das wir Betroffenen einräumen können; die eigentlichen Rechtsmit- tel sind bedeutend stärker. Wir müssen unter Umständen auch eine gewisse Komplizierung des Verfahrens in Kauf nehmen. Ich glaube nicht, dass die unheilvoll sei, wie wir vorhin gehört haben. Ich bestreite im übrigen, dass die Anhörung nichts bringe. Unsere Erfahrungen - ich möchte sagen, bisherige Erfahrungen mit den SBB und auch kom- mende, möglicherweise mit der NHT - decken sich mit dem, was vorhin auch Herr Knüsel gesagt hat. Wir haben ein Interesse daran, das Anhörungsrecht möglichst breit ange- legt zu verankern. Und deshalb glaube ich, dass die ganze Sache nicht auf eine Popularbeschwerde hinausläuft, wenn wir betroffene Dritte auch noch miteinbeziehen werden.
Ich neige deshalb dazu, in Übereinstimmung mit dem Antrag von Herrn Dobler, der nationalrätlichen Fassung den Vorzug zu geben. Es ziemt sich auch für den Ständerat, in der Einräumung des Anhörungsrechtes grosszügig zu sein. Die ganze Entwicklung der Debatte im Nationalrat deutet auch auf eine solche Lösung hin. Für den Fall, dass der Antrag Dobler abgelehnt werden sollte, scheint es mir, sollte man auf alle Fälle dem Antrag von Herrn Guntern fol- gen, der dann zum mindesten den betroffenen Grundeigen- tümern das Anhörungsrecht einräumen will.
Binder: Kollege Schönenberger - mein lieber Nachbar - hat mich etwas herausgefordert. Er hat die Interessen der Bun- desbahnen so veritabel gut vertreten, als wenn er General- direktor der SBB wäre. Er hat meines Erachtens aber doch etwas zu wenig an die betroffenen Grundeigentümer und allenfalls an die betroffenen Dritten gedacht. Es wird hier immer auf das Nationalstrassengesetz hingewiesen. Ich habe die Sache studiert. Dort ist der Grundeigentümer bes- ser geschützt! Wenn Herr Schönenberger den Artikel 14 des Nationalstrassengesetzes zitiert, dann möchte ich bit- ten, auch den Artikel 27 zu zitieren. Hier heisst es ganz klar und eindeutig: «Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können beim Kanton schriftlich mit Begründung Einspra- chen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthal- tenen Baulinien erhoben werden.» Eine solche Einsprache- möglichkeit ist selbst nach den Vorschlägen der Kommis- sionsmehrheit im Eisenbahngesetz nicht vorgesehen. Die- ser Artikel 27 stellt den Grundeigentümer im Verfahren bei den Nationalstrassen ganz erheblich besser als im Verfah- ren der Bundesbahnen. Wir haben im vorliegenden Gesetz gar keine Einsprachemöglichkeit, mit Ausnahme von Artikel 18 Absatz 4, wie Herr Bundesrat Schlumpf ausgeführt hat. Im weitern kann der Betroffene im Verfahren gemäss Ein- senbahngesetz nicht an das Bundesgericht gelangen. Ich habe das schon im Eintretensvotum gesagt. Bei den Natio- nalstrassen können die letztinstanzlichen kantonalen Ent- scheide durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiter gezogen werden. Hier - im Eisen- bahngesetz - hat der Bürger nur die Möglichkeit zur Ver- waltungsbeschwerde. Letztinstanzlich entscheidet der Bun- desrat, und damit ist die Angelegenheit erledigt. Deshalb möchte ich Sie dringend bitten, trotz dem juristisch perfek-
ten Votum meines Kollegen Schönenberger, der Kommis- sionsmehrheit zuzustimmen.
Gerber, Berichterstatter: Persönlich kann ich mich dem Antrag von Herrn Guntern anschliessen. Wenn wir den Antrag von Herrn Guntern gutheissen, dann nähern wir uns der Lösung des Nationalrates. Ich möchte Sie dagegen bit- ten, nicht das Wort «betroffene Dritte» aufzunehmen, weil wir in der Kommission doch einige Bedenken hegten in bezug auf das Ausmass der Einwände, die kommen wür- den. Herr Binder hat das Wort «schwammig» gebraucht für «betroffene Dritte». Wir hatten einige Bedenken, dass es doch zu Popularbeschwerden kommen werde, die Herr Affolter eher ausgeschlossen hat. Ich glaube, dass wir hier der Lösung von Herrn Guntern zustimmen sollten; sie nimmt Rücksicht auf den Grundeigentümer, und sie verhin- dert, dass in einem komplizierten Verfahren sich Leute ein- schalten als betroffene Dritte, die nur Schwierigkeiten machen könnten.
Ich möchte Sie auch bitten, den Antrag von Herrn Schönen- berger abzulehnen.
Schönenberger: Es ist richtig, dass ich Artikel 14 des Nationalstrassengesetzes zitiert habe. Dort haben wir genau die gleiche Lösung, wie wir sie auch bei der Projek- tierungszone in Artikel 18 Litera b haben. Artikel 27 des Nationalstrassengesetzes betrifft das Ausführungsprojekt, ist also mit Artikel 18 Absatz 4 des Eisenbahngesetzes zu vergleichen. Hier ist der Schutz des Grundeigentümers ebenfalls gewährleistet.
Zu den Äusserungen von Herrn Affolter möchte ich bemer- ken, dass die Anhörung noch nie ein Rechtsmittel gewesen ist und auch nie werden wird. Und dann eine zweite Bemer- kung: Kantone und Gemeinden müssen nach der Vorlage des Bundesrates angehört werden, und wenn ein Gemein- derat findet, der Eingriff in das Grundeigentum durch das Projekt der SBB sei zu gravierend, dann steht es ihm ja immer noch frei, die Grundeigentümer anzuhören. Aber dar- aus eine Verpflichtung zu machen, die im Eisenbahngesetz festgehalten werden muss, geht meines Erachtens einfach zu weit. Ich bitte Sie daher, der von der Kommissionsmin- derheit vorgeschlagenen Lösung zuzustimmen, die den SBB-Organen die notwendige Freiheit zum effizienten Handeln gibt.
Bundesrat Schlumpf: Der Bundesrat ging bei der Gestal- tung dieses Artikels 18 von Überlegungen aus, die im wesentlichen von Ständerat Schönenberger dargelegt wur- den. Darf ich zur Klarstellung noch einmal sagen: Wenn wir von Rechtsmitteln sprechen, kann es sich dabei um Ein- sprachen handeln, um Beschwerden, Rekurse, Appellatio- nen; Anhörungen jedoch fallen nicht unter den Begriff der Rechtsmittel, wie das Herr Schönenberger eben sagte. Der Bundesrat will mit seinem Vorschlag in keiner Weise die Anhörung von Gemeindeeinwohnern oder gar Grundeigen- tümern einschränken. Wir sagen ja in Artikel 18, dass die betroffenen Bundesstellen, Kantone und Gemeinden anzu- hören sind. Die Anhörung der Gemeinden sei Sache der Kantone. Was innerhalb der Gemeinde geschieht, wie sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, ob sie die Einwohnerschaft konsultieren will an einer Gemeindever- sammlung oder sonstwie, ob sie die Grundeigentümer kon- sultieren will, das bleibt ihr überlassen. Das soll nach Auf- fassung des Bundesrates aber nicht eine gesetzliche Ver- pflichtung sein.
Wenn man weitergehen würde, so wie das der Nationalrat beschlossen hat (betroffene Dritte anzuhören), dann haben wir bereits im Ausdruck der Betroffenheit einen unbegrenz- ten Kreis, und niemand weiss, wie schliesslich dieser Kreis abzustecken ist. Vermutlich müsste man dann in einem Amtsblatt der Region oder des Kantons einen Hinweis geben, dass diese Pläne aufliegen und jedermann, der sich betroffen fühle, Einwendungen erheben oder sich äussern könne. Damit würde gegenüber dem bisherigen Verfahren eine Erschwerung eintreten, die die Frage aufwerfen
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müsste, ob die Verbesserungen, die wir mit diesen Pla- nungsinstrumenten (Planungszone, Baulinien, Landumle- gung) erreichen, einigermassen gleichwertig wären, oder ob man nicht besser auf die Revision verzichten würde. Wir wollen mit den Artikeln 18 und 18a materiell nur in Arti- kel 18 Absatz 4 die Änderung, die Herr Binder erläutert hat, vornehmen. Sonst wollen wir materiell nichts ändern, aber klären. Bisher ist in Artikel 18 nicht klar genug auseinander- gehalten, ob es sich um Plangenehmigungsverfahren han- delt für eigene Bauten der Bahn oder um Baubewilligungs- verfahren für fremde Bauten, die allenfalls den Bahnbetrieb stören könnten. Das will man bei dieser Gelegenheit klar zum Ausdruck bringen. Dahin gehen auch die Beschlüsse des Nationalrates. Im übrigen aber will man materiell nichts Wesentliches ändern, vorbehaltlich von Absatz 4, der aus- gesprochen im Interesse der Grundeigentümer neu so gefasst werden soll. Denken Sie auch daran, dass wir den Grundeigentümern auch besonders Rechnung tragen durch Absatz 2 in Artikel 3, indem wir festlegen, dass dort, wo Inanspruchnahme von Land durch Enteignung oder Landumlegung in Frage kommt, vorgängig versucht werden muss, mit den Grundeigentümern freihändig zu einer Lösung zu gelangen.
Insbesondere darf man eines nicht übersehen; Herr Schö- nenberger hat das erwähnt: Offenbar denkt man immer an Grossprojekte. Es wurde auch die NHT erwähnt. Aber in der Praxis handelt es sich natürlich höchst selten um Grosspro- jekte; in der Regel geht es um kleine oder kleinere Vorha- ben, um Änderungen, Anpassungen, Ergänzungen. Für diese unzähligen kleineren und kleinen Projekte sollten wir bei diesem Planungs- und Baubewilligungsverfahren gegen- über heute nicht Erschwerungen schaffen; die volle Wah- rung der Interessen der Betroffenen, insbesondere der Grundeigentümer, ist auch uns ein Anliegen. Aber ich kann nur wiederholen, was Ständerat Schönenberger sagte. Wel- ches sind die praktisch wirksamen Rechtsmittel? Wirksame Rechtsmittel sind doch jene, wo der Entscheid an obere Instanzen weitergezogen werden kann, also Beschwerden oder Berufungen, wobei selbstverständlich, was Herr Bin- der sagte, der verwaltungsgerichtliche Weiterzug, also an ein Verwaltungsgericht, verstrauensweckender ist, aller- dings nicht unbedingt fruchtbringender. Diese Beschwerde- möglichkeit besteht unverändert weiter, wie sie schon bis anhin bestanden hat.
Ich ziehe wie Ständerat Guntern bei Artikel 4 vor, dass die Aufsichtsbehörde diese Planauflage anordnen kann, aber nicht muss. Ich bin der Meinung, das würde den prakti- schen Gegebenheiten besser Rechnung tragen, eben im Hinblick auf die vielen kleinen Fälle, bei denen vielleicht nur wenige Grundeigentümer betroffen sind. Immerhin: Das ist nicht ein casus belli für den Bundesrat. Man sollte also auf eine derartige Erweiterung verzichten; insbesondere die Erweiterung auf «betroffene Dritte», wie sie der Nationalrat vorsieht, sollte man ablehnen.
Wie Ständerat Guntern glaube ich auch hier, dass man die Bestimmungen in Artikel 18 Absatz 2 und in Artikel 18b und 18e gleich gestalten müsse. Wenn man also im Gesetz die Anhörung der betroffenen Grundeigentümer aufnehmen will - entgegen der Meinung des Bundesrates -, dann sollte man das in allen drei Artikeln gleich halten.
Ich möchte Sie bitten, dem Bundesrat zu folgen.
Abs. 1 - Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Gerber, Berichterstatter: Ich habe Ihnen gesagt, dass ich mich hier persönlich dem Antrag von Herrn Guntern anschliessen möchte.
Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Guntern Für den Antrag Dobler
23 Stimmen 11 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag Guntern Für den Antrag der Kommission
26 Stimmen 8 Stimmen
Abs. 3 - Al. 3
Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4
Le président: A l'alinéa 4 nous sommes à nouveau en pré- sence d'une proposition Guntern et d'une proposition de la commission. Vous avez déjà eu l'occasion de vous expri- mer; nous votons.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Guntern
10 Stimmen
20 Stimmen
Abs. 5 - Al. 5
Angenommen - Adopté
Art. 18a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 18b Antrag der Kommission
Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 1 Mehrheit
... freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffe- nen Grundeigentümer ist Sache der Kantone.
Minderheit (Schönenberger, Cavelty, Piller) Nach Entwurf des Bundesrates
Art. 18b Proposition de la commission
Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 1 Majorité
... régions bien délimitées. Les autorités fédérales, les can- tons et les communes, ainsi que les propriétaires fonciers intéressés doivent être consultés. La consultation des com- munes et des propriétaires fonciers intéressés incombe aux cantons.
Minorité (Schönenberger, Cavelty, Piller) Selon le projet du Conseil fédéral
Gerber, Berichterstatter: In den Artikeln 18b, 18c und 18d wird das Verfahren für die Schaffung von Projektierungszo- nen geregelt. Ihre Kommission beantragt Ihnen mehrheit- lich, in Artikel 18b die Anhörung der betroffenen Grundei- gentümer aufzunehmen, so wie wir sie soeben bei Artikel 18 beschlossen haben.
Bei Artikel 18d beantragt Ihnen Ihre Kommission die Aufhe- bung der Projektierungszonen nach fünf Jahren.
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Eisenbahngesetz. Revision
Schönenberger: Nachdem Sie in Artikel 18 den Antrag Guntern genehmigt haben, ist es natürlich sinnlos, jetzt in Artikel 18d und 18e nochmals eine Abstimmung zu provo- zieren. Ich bin zwar der Überzeugung, dass der Rat falsch entschieden hat, aber ich bin flexibel genug, um im Namen der Minderheit den Antrag zurückzuziehen.
Bundesrat Schlumpf: Ich will die Stellungnahme des Bun- desrates bekanntgeben, die sich mit der Stellungnahme der Minderheit deckt. Der Bundesrat will der Flexibilität der Kommissionsminderheit nicht nachstehen. Wir hatten Gele- genheit, unsere grundsätzlichen Bedenken bei Artikel 18 Absatz 2 zu äussern. Ich habe dort gesagt, dass eine Syn- chronisierung von Artikel 18 Absatz 2, 18b und 18e sicher vernünftig sei. Ich schliesse mich nun der Resignation von Herrn Schönenberger an.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 18c, 18d Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté
Art. 18d bis Antrag der Kommission Streichen
Art. 18dbis
Proposition de la commission Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 18e Antrag der Kommission 1
Abs. 1 Mehrheit
. .. festlegen. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffe- nen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Bauli- nien . . .
Minderheit (Schönenberger, Cavelty, Piller) Nach Entwurf des Bundesrates Abs. 2, 3 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18e Proposition de la commission
Al. 1 Majorité fixer des alignements. Les autorités fédérales, les can- tons et les communes, ainsi que les propriétaires fonciers intéressés doivent être consultés. La consultation des com- munes et des propriétaires fonciers incombe aux cantons. Les alignements doivent correspondre ...
Minorité (Schönenberger, Cavelty, Piller) Selon le projet du Conseil fédéral Al. 2, 3 Adhérer à la décision du Conseil national
Gerber, Berichterstatter: Bei Artikel 18e, 18f, 18g und 18h ist das Verfahren über die Festlegung von Baulinien gere- gelt. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, in Arti- kel 18e wie bei Artikeln 18 und 18b die Anhörung der betroffenen Grundeigentümer. Bei Artikel 18h schlagen wir vor, der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.
Le président: La minorité maintient-elle sa proposition?
Schönenberger: Wir befinden uns auf dem falschen Weg; die Kommissionsminderheit ergibt sich aber dem Schicksal. Ich ziehe den Antrag zurück.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 18f, 18g Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté
0
Art. 18h Antrag der Kommission Nach Entwurf des Bundesrates
Art. 18h Proposition de la commission Selon le projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Art. 18i, 18k, 39, Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18i, 18k, 39, ch. Il
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Abschreibung - Classement
Le président: Nous devons classer la motion 9978, Acquisi- tion de terrains en réserve pour les constructions ferroviai- res.
Zustimmung - Adhésion
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Eisenbahngesetz. Revision Loi sur les chemins de fer. Révision
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Dans
In
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Jahr
1982
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 80.089
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
23.06.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
340-347
Page
Pagina
Ref. No
20 010 712
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