N 25 juin 1982
1000
Interpellation Euler
Texte de l'interpellation du 2 mars 1982
Après avoir été soumise au Conseil national, la loi sur l'assurance-chômage (LAC) est examinée par le Conseil des Etats au cours de cette session. Cette loi définitive ne pourra entrer en vigueur avant le 1er janvier 1984.
Si la situation actuelle sur le marché du travail n'est pas encore alarmante en Suisse, dans tous les pays environ- nants elle est préoccupante et dans le monde elle est réel- lement inquiétante. Le nombre croissant de faillites met en évidence les lacunes présentées par les dispositions actuelles en matière d'assurance-chômage. Les travailleurs qui ne sont pour rien dans la faillite de leur employeur se retrouvent du jour au lendemain dans une situation finan- cière précaire sans pouvoir compter sur une aide matérielle quelconque pendant le délai de préavis. La toute récente faillite de Thermopal à Leibstadt AG fait apparaître la situa- tion sous un jour encore plus critique: alors que les fronta- liers bénéficient immédiatement des prestations de l'assu- rance-chômage versées par l'Allemagne, en Suisse les tra- vailleurs ne touchent encore aucune indemnité au titre de l'insolvabilité de leur employeur, cette question n'étant pas encore réglée par la législation.
Je prie le Conseil fédéral de faire savoir s'il est disposé à modifier et à compléter dans les plus brefs délais le régime transitoire - arrêté fédéral sur l'introduciton de l'assu- rance-chômage obligatoire - ou à proposer aux Chambres d'autres solutions qui permettent d'anticiper sur la nouvelle loi, en instaurant avant le 1er janvier 1983
les indemnités en cas d'insolvabilité et
les mesures préventives.
Mitunterzeichner - Cosignataires:' Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Borel, Bratschi, Braunschweig, Bundi, Chopard, Christinat, Eggenberg-Thun, Eggli, Euler, Ganz, Gloor, Grobet, Hubacher, Jaggi, Lang, Leuenberger, Loet- scher, Mauch, Meier Werner, Meizoz, Morf, Müller-Bern, Nauer, Neukomm, Ott, Reiniger, Renschler, Robbiani, Ro- then, Rubi, Stich, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Ziegler- Genf (38)
Begründung
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Développement
L'auteur renonce au développement et demande une réponse écrite.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Wir sind ebenfalls der Meinung, dass vor allem die Pro- bleme im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dringend gelöst werden müssen. Einen ersten Schritt haben wir bereits getan, indem wir den Räten im Rahmen der Botschaft über die Erhöhung des versicherten Verdienstes in der Unfall- und in der Arbeitslosenversiche rung noch eine kleine Änderung des alten Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung beantragten. Falls die Räte zustimmen, können künftig an Versicherte, deren Arbeitsverhältnis wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitge- bers ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde und die der Vermittlung voll zur Verfügung stehen, trotz Ansprüchen auf den Kündigungslohn wieder Taggelder aus- gerichtet werden. Damit wird eine frühere, vom Eidgenössi- schen Versicherungsgericht kürzlich aber abgelehnte Pra- xis wieder hergestellt.
Davon zu unterscheiden ist die gewünschte vorzeitige Inkraftsetzung der in der Neuordnung vorgesehenen Insol- venzentschädigung. Hier handelt es sich um Lohnansprü- che für geleistete Arbeit. Wir haben schon mehrfach unsere Bereitschaft erklärt, diese Frage zu prüfen. Die Prüfung hat jetzt ergeben, dass dem Begehren entsprochen werden kann. Die Insolvenzentschädigung ist unbestritten und ein- fach durchzuführen. Auch bedarf es kaum ergänzender
Durchführungsbestimmungen. Falls die Räte die Neuord- nung in der Junisession definitiv verabschieden, läuft die Referendumsfrist Ende September ab, und die Insolvenz- entschädigung könnte hierauf Anfang 1983 oder eventuell schon vorher in Kraft treten.
Anders ist die Lage dagegen bei den Präventivmassnah- men. Hier handelt es sich um eine komplizierte Materie. Sie bedarf eingehender Ausführungsbestimmungen, und diese müssen zudem zur Vernehmlassung unterbreitet werden. Wie bereits in der Fragestunde vom 8. März dargelegt, ist dafür die Zeit zu kurz, und zudem darf das Inkrafttreten der Neuordnung als Ganzes auf den 1. Januar 1984 nicht durch das Vorziehen einzelner Teile gefährdet werden. Schliess- lich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass aufgrund des geltenden Rechts im Bereiche der Berufsbildung, der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung Umschulungen schon wirksam gefördert werden können.
Präsidentin: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort des Bundesrates befriedigt.
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82.342 Interpellation Euler Warenpackungen. Politische Propaganda Emballages commerciaux. Propagande politique
Wortlaut der Interpellation vom 8. März 1982
Die politische Propaganda auf Warenpackungen ist ein Affront gegen grosse Teile des Schweizervolkes, die weite- ren Atomkraftwerken kritisch bis ablehnend gegenüberste- hen. Es ist nicht auszudenken, wohin es führen würde, wenn der politischen Propaganda auf Warenpackungen des täglichen Gebrauchs Tür und Tor geöffnet würde. Ich frage deshalb den Bundesrat an:
Ist dem Bundesrat bekannt, dass der schweizerische Konsument auf Warenpackungen des täglichen Gebrauchs politische Propaganda mitgeliefert bekommt?
Wie stellt sich der Bundesrat zur politischen Indoktrina- tion des Konsumenten?
Wie verträgt sich politische Propaganda auf Warenpak- kungen mit dem Bundesgesetz über den unlauteren Wett- bewerb und dem Schutz des Konsumenten?
Welche Möglichkeiten stehen dem Bundesrat zur Verfü- gung, um politische Propaganda auf Warenpackungen künf- tig zu unterbinden?
Ist der Bundesrat willens, die Verantwortlichen der Polit- Propaganda-Aktion zum Rückzug der beanstandeten «Kel- logg's»-Corn-Flakes-Packungen oder deren Austausch zu bewegen?
Texte de l'interpellation du 8 mars 1982
La propagande politique sur les emballages fait affront à de nombreux citoyens suisses qui critiquent ou même rejet- tent les nouveaux projets de centrales nucléaires. On se demande où cela nous mènera si l'on laisse libre cours à une telle propagande sur des articles de consommation courante.
C'est pourquoi je pose au Conseil fédéral les questions sui- vantes:
Sait-il que le consommateur suisse est soumis à une propagande politique sur les emballages de marchandises de consommation courante?
Que pense-t-il de cette forme d'endoctrinement des consommateurs?
Juni 1982 N
1001
Interpellation Crevoisier
Peut-on concilier une telle propagande avec la législation fédérale sur la concurrence déloyale et la protection des consommateurs?
De quels moyens dispose le Conseil fédéral pour inter- dire ce type de propagande?
Est-il résolu à inciter les responsables de cette propa- gande à retirer ou à échanger les paquets de céréales en cause?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Seit einigen Wochen werden im schweizerischen Detail- handel Frühstücksflocken der Marke «Kellogg's Corn Fla- kes» in Packungen angeboten, auf denen der Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) für Elektrizität wirbt. An sich ist es nicht neu, dass auf Warenpackungen kommerzielle Werbung betrieben wird. Neu ist hingegen, dass zum Energieproblem und zur Elektrizitätsversorgung - zurzeit ein kontroverses und hochbrisantes Politikum - dem Konsumenten auf Warenpackungen einseitige politische Propaganda vorgesetzt wird. Besonders bedenklich ist bei dieser «Strom ist Leben-Information» die unzulässige Beeinflussung von Kindern, die am Frühstückstisch auf raf- finierte Art und Weise gleich noch über die Notwendigkeit weiterer Atomkraftwerke «informiert» werden. Die Kinder können zusätzlich Informationen anfordern und erhalten unter anderem die Schriften «Strom-Tatsachen», «Hoch- spannung», «Energie Kernenergie», «Strom CH 1980», die direkt oder indirekt für den Ausbau der Kernenergie wer- ben. Alle Spartips auf den Packungen mögen nicht darüber hinwegtäuschen, dass der VSE mit dem Klagelied der raren Elektrizität eindeutig für weitere Atomkraftwerke Stimmung macht. Hat doch schliesslich der Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke seinen «10-Werke-Bericht» zur Bedarfs- grundlage für die Rahmenbewilligungsgesuche der AKW- Projekte Kaiseraugst und Graben gemacht. Die beanstan- deten Packungen werden von einem in der Bundesrepublik Deutschland domizilierten Unternehmen hergestellt. Der VSE hat für seine schweizerische Polit-Konsumenten- Aktion einen ausländischen Träger ausgesucht.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Weder die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzge- bung (LMG bzw. LMV) noch des Gesetzes über den unlau- teren Wettbewerb (UWG) verbieten es, auf Packungen von Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen des täglichen Gebrauchs Werbung zu treiben.
Die Werbung des Verbandes der Schweizerischen Elek- trizitätswerke (VSE) bzw. der Elektrowirtschaft (ELWI) auf den Corn-Flakes-Packungen der Firma Kellog für einen ver- nünftigen Umgang mit Strom stellt nach Ansicht des Bun- desrates keine politische Indoktrination dar, obgleich nicht zu übersehen ist, dass insbesondere die Packung mit dem Werbeaufdruck «Was weisst Du vom Strom?» anhand von 13 Beispielen die universelle Verwendbarkeit und Nützlich- keit der elektrischen Energie preist.
Die Vorschriften des UWG finden nur auf den wirtschaft- lichen Wettbewerb Anwendung. Weder aus den beanstan- deten Packungen selbst noch aus der Begründung des Interpellanten lässt sich ein Missbrauch des wirtschaftli- chen Wettbewerbs erkennen, setzt doch ein solcher Miss- brauch voraus, dass durch täuschende oder andere Mittel gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstossen werde. Hingegen erscheint es als unbestritten, dass der VSE und die ELWI mit ihren Informationen auf Kellogg-Pak- kungen Argumente in der politischen Auseinandersetzung um die Atomenergie zur Geltung bringen können.
Zum Schutze des Konsumenten vor gesundheitlichen Nachteilen und vor Täuschung sind auch die Bestimmungen der LMV bestimmt. Die besonderen Vorschriften über die Anpreisung betreffen jedoch nur die Anpreisung von Lebensmitteln, nicht aber die Anpreisung anderer Waren auf Lebensmittelpackungen. Es ist somit zulässig, auf einer Warenpackung Werbetexte politischen oder kommerziellen
Inhalts anzubringen, die mit dem Inhalt der Packung in kei- nem Zusammenhang stehen.
Eine Sonderstellung nimmt hier lediglich die Werbung für gebrannte Wasser ein, die nach Artikel 42b des Alkoholge- setzes (SR 680) ab 1. Januar 1985 auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen, ver- boten werden soll. Auch eine Werbung für Tabakerzeug- nisse in einem Werbeträger, der hauptsächlich für Minder- jährige bestimmt ist, ist gemäss Artikel 420d der Lebensmit- telverordnung (SR 817.02) verboten. Corn-Flakes-Packun- gen dürfen erfahrungsgemäss als Werbeträger, die haupt- sächlich für Minderjährige bestimmt sind, bezeichnet wer- den.
Aus dem bereits Gesagten lässt sich schliessen, dass heute weder dem Bundesrat noch einer anderen Vollzugs- behörde Möglichkeiten zur grundsätzlichen Unterbindung oder Beschränkung politischer und wirtschaftlicher Propa- ganda auf Warenpackungen zur Verfügung stehen. Diese Frage wird im Zusammenhang mit der Schaffung eines Bun- desgesetzes über den Konsumentenschutz zu prüfen sein.
Der Bundesrat sieht sich deshalb auch nicht veranlasst, die Firma Kellogg zum Rückzug bzw. Austausch der bean- standeten Corn-Flakes-Packungen zu bewegen.
Präsidentin: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt.
82.333
Interpellation Crevoisier Westschweizer Radio. Drittes Programm Troisième programme de la radio romande
Wortlaut der Interpellation vom 2. März 1982
Seit Ende Februar sendet das Westschweizer Radio ein drittes Programm auf UKW.
Nach Pressemeldungen werden die Hörer im Jura dieses Programm allerdings nicht sofort empfangen können, weil die PTT die erforderlichen Relaisstationen nicht vor drei bis vier Jahren installiert haben werden. Das gleiche Problem stellt sich übrigens für Stereosendungen.
Die Hörer im Jura müssen aber genau die gleichen Konzes- sionsgebühren bezahlen, wie jene, die bereits in den Genuss der neuen SRG-Leistungen kommen.
Wir fragen daher den Bundesrat:
Ob die PTT in diesem Fall gegenüber einem Teil der Hörer in der Westschweiz nicht ihren verfassungs- und gesetzmässigen Pflichten zuwiderhandeln?
Ob die PTT nicht veranlasst werden sollten, den Abon- nenten, die wegen der PTT das dritte Programm nicht emp- fangen können, so lange einen Ausgleich anzubieten (z. B. eine Reduktion der Radiokonzessionsgebühr), bis dieses Programm in der ganzen Westschweiz empfangen werden kann?
Texte de l'interpellation du 2 mars 1982
Dès la fin du mois de février, la radio romande émet un troi- sième programme sur ondes ultra-courtes.
Mais selon les informations parues dans la presse, les audi- teurs des régions jurassiennes ne pourront pas capter immédiatement ces émissions car les relais nécessaires de rediffusion ne seront pas mis en place, par les PTT, avant trois ou quatre ans. Le problème se pose d'ailleurs de la même façon pour la stéréophonie.
127 - N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Euler Warenpackungen. Politische Propaganda Interpellation Euler Emballages commerciaux. Propagande politique
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance Seduta
Geschäftsnummer 82.342
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
25.06.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
1000-1001
Page
Pagina
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20 010 598
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