Interpellation Schüle
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N
25 juin 1982
Qu'il ne faut pas tenir compte uniquement des besoins du trafic mais bien plus des intérêts vitaux élémentaires des régions concernées et de leur population?
Que la route du San Bernardino, au vu de ses caractéris- tiques techniques (forte déclivité), a été construite pour le tourisme et non pour le trafic lourd et que, par conséquent, ses installations annexes ne doivent pas être conçues en premier lieu pour celui-ci?
b. Le Conseil fédéral, en l'occurrence le Département de l'intérieur, est-il disposé à réexaminer soigneusement et à réviser l'ordonnance du 3 décembre 1973 en sorte que l'on tienne compte dans une juste mesure des principes concernant la qualité de la vie ainsi que la protection du paysage et de l'environnement, principes que tout le monde s'accorde aujourd'hui à reconnaître? Est-il d'accord de réduire à de plus justes proportions les plans qui ont acquis force obligatoire.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bundi, Geissbühler, Hari, Müller-Scharnachtal, Reichling, Schalcher, Schnyder-Bern (7)
Begründung
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Développement
L'auteur renonce au développement et demande une réponse écrite.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Nationalstrassen sind die wichtigsten Strassenverbindun- gen von gesamtschweizerischer Bedeutung. Dementspre- chend weisen sie in der Regel einen grossen Verkehr auf. Da ein Anhalten auf diesen Strassen verboten ist, müssen in angemessenen Abständen Rastplätze und, zur Versor- gung und Verpflegung der Strassenbenützer sowie zum Betanken der Fahrzeuge, Raststätten errichtet werden. Das Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen sieht eine entsprechende rechtliche Regelung vor. Im Jahre 1971 musste das Nationalstrassengesetz unter dem Druck der öffentlichen Meinung und parlamentarischer Vorstösse in dieser Materie geändert werden, um einer grosszügige- ren Gestaltung der Tankstellen und Verpflegungsstätten längs Autobahnen und Autostrassen die erforderliche Rechtsgrundlage zu geben. Auf dieser Revision des Natio- nalstrassengesetzes beruht die Verordnung des Departe- ments des Innern vom 3. Dezember 1973 über technische Richtlinien und Empfehlungen für den Bau und Betrieb von Nebenanlagen an Nationalstrassen erster und zweiter Klasse.
Im Lichte dieser Vorbemerkungen lassen sich die vom Interpellanten gestellten Fragen wie folgt beantworten.
a. 1. Im Richtplan über Nebenanlagen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse werden nicht die genauen örtlichen Stand- orte der Raststätten auf dem Nationalstrassennetz bezeich- net. Diese ergeben sich erst aus der näheren Projektierung und unter Berücksichtigung der raumplanerischen Aspekte des Landschafts- und des Umweltschutzes.
Rastplätze und Raststätten sind Bestandteil der Natio- nalstrasse. Die Landbeanspruchung für diese notwendigen Nebenanlagen hält sich in angemessenem Rahmen. Rast- plätze, die nur zum Ausstellen, Ausspannen und zum Pick- nicken dienen, benötigen weniger Raum.
Die Anordnung von Rastplätzen in bestimmten Abstän- den (30 bis 40 Kilometer) ist aus Gründen der Verkehrssi- cherheit ein unbedingtes Erfordernis. Da das Anhalten auf Autobahnen und Autostrassen strikte verboten ist, muss dem Automobilisten Gelegenheit gegeben werden, abseits der Fahr- und Pannenstreifen einen Halt einzuschalten. Die Anordnung von Raststätten in bestimmten Abständen ist erwünscht, jedoch nicht unbedingt erforderlich. Für die Verpflegung und das Betanken der Fahrzeuge ist es zumut-
bar, die Autobahnen und Autostrassen zu verlassen. Den Bau von Raststätten überlässt der Bund deshalb weitge- hend der Initiative der Kantone.
Raststätten an Nationalstrassen berühren die Lebensin- teressen der betroffenen Regionen und ihrer Bevölkerung. Neben den negativen Auswirkungen, beispielsweise Flä- chenverluste, bestehen aber auch positive, wie neu geschaffene Arbeitsplätze und wirtschaftliche Aktivitäten. Die Auswirkungen solcher raumwirksamer Tätigkeiten dar- zustellen ist Aufgabe der Behörden; Interessenkonflikte können zum Beispiel im Rahmen der kantonalen Richtpla- nung behandelt werden.
Die Raststätten bzw. Rastplätze an der Bernhardinroute wurden nicht auf den Schwerverkehr, sondern auf den Gesamtverkehr ausgerichtet. Wird dem Schwerverkehr nicht Gelegenheit gegeben, an der Nationalstrasse auszu- stellen, werden diese Verkehrsteilnehmer gezwungen, ihre Fahrzeuge in die von der Nationalstrasse umfahrenen Dör- fer und Ortschaften zu lenken und diese dort abzustellen. Das liegt kaum im Interesse der dortigen Bevölkerung.
b. Weil es weitgehend im Ermessen der kantonalen Behör- den liegt, ob Raststätten oder Rastplätze zu errichten sind, erachten wir es nicht als erforderlich, die Verordnung vom 3. Dezember 1973 über technische Richtlinien und Empfeh- lungen für den Bau und Betrieb von Nebenanlagen in Revi- sion zu ziehen. Die .Verordnung entspricht den heutigen Gegebenheiten und Bedürfnissen. Nach geltender Praxis ist es Sache der Kantone, darüber zu befinden, an welchen im Richtplan vorgesehenen Standorten in welcher Prioritä- tenfolge Nationalstrassenraststätten oder Rastplätze er- stellt werden sollen. In der Anwendung der Verordnung kann somit allen wünschbaren Erfordernissen Rechnung getragen werden.
Präsidentin: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt.
82.345
Interpellation Schüle Schweizer im Ausland. Versicherung der Ehefrau Suisses à l'étranger. AVS de l'épouse
Wortlaut der Interpellation vom 9. März 1982
Mit Kreisschreiben vom 13. März 1981 und 14. August 1981 hat das EDA erstmals zum Problem der unvollständigen Versicherung der Ehefrau des EDA-Bediensteten im Aus- land klar Stellung genommen und eine Empfehlung zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung abgegeben. Mit dieser Auffassung steht die bisherige Praxis mindestens zum Teil in Widerspruch. Verschiedentlich sind in früheren Jahren von Bundesstellen aus Mitteilungen ergangen, wonach Ehe- frauen von obligatorisch versicherten Schweizer Bürgern im Ausland, die der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates nicht angehören, den in der Schweiz wohnhaften Ehefrauen von Schweizer Bürgern gleichgestellt seien. Durch fehler- hafte Auskünfte oder mangelhafte Information haben es viele Ehefrauen unterlassen, wenigstens der freiwilligen Versicherung (FV) beizutreten.
Es stellen sich in dieser Situation kurz- und längerfristige Fragen:
Stimmt der Bundesrat dem Prinzip der Gleichstellung der Ehefrau eines obligatorisch im Ausland AHV-versicher- ten Schweizer Bürgers mit der in der Schweiz wohnhaften Ehefrau grundsätzlich zu? Lässt sich diese Gleichstellung, unabhängig von der Schaffung eines eigenständigen Ren- tenanspruchs der Ehefrau im Rahmen der 10. AHV-Revi-
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Interpellation Schüle
sion, mitteils einer Praxisänderung erreichen, und ist der Bundesrat zum Erlass eines entsprechenden Beschlusses bereit?
Haben der Bundesrat bzw. das EDA Massnahmen getroffen, damit die noch nicht versicherten Ehefrauen der freiwilligen Versicherung rasch beitreten und dass künftig bei der Versetzung eines EDA-Beamten ins Ausland eine lückenlose Unterstellung seiner Ehefrau unter die freiwillige Versicherung garantiert ist?
Können bereits eingetretene Versicherungsfälle so behandelt werden, wie wenn die Ehefrauen bereits und dau- ernd AHV/IV-versichert gewesen wären? Wie lässt sich andernfalls der auf Nicht-Information oder Falsch-Informa- tion durch Verwaltungsstellen zurückzuführende Schaden decken?
Texte de l'interpellation du 9 mars 1982
Par circulaire des 13 mars 1981 et 14 août 1981, le Départe- ment des affaires étrangères s'est prononcé pour la pre- mière fois sur le problème résultant du fait que les épouses 1 des employés de ce département en fonction à l'étranger ne sont pas entièrement assurées; il a recommandé que ces personnes s'assurent volontairement. Cette opinion s'oppose en partie du moins à la pratique suivie jusqu'à présent. A plusieurs reprises, des services de la Confédéra- tion ont autrefois déclaré que les épouses de citoyens suisses résidant à l'étranger et soumis à l'assurance obliga- toire ont, si elles ne sont pas assurées par les institutions sociales du pays de résidence, le même statut que les épouses de citoyens suisses domiciliées dans notre pays. De nombreuses épouses, se fondant sur ces renseigne- ments inexacts ou incomplets, ont omis de s'assurer volon- tairement.
Dans ces conditions les questions suivantes se posent à court ou à long terme:
Le Conseil fédéral accepte-t-il le principe selon lequel l'épouse d'un citoyen suisse vivant à l'étranger et soumis à l'assurance-vieillesse obligatoire a le même statut qu'une épouse domiciliée en Suisse? Cette égalité de traitement pour-elle être obtenue - indépendamment de l'institution, dans le cadre de la 10e révision de l'AVS, d'un droit propre de l'épouse à toucher une rente - par une modification de la jurisprudence? Le Conseil fédéral est-il prêt à prendre une décision dans ce sens?
Le Conseil fédéral ou le Département des affaires étran- gères ont-ils pris des mesures pour permettre aux épouses qui ne se sont pas assurées volontairement, de pallier rapi- dement cette omission, et pour garantir dorénavant le pas- sage à l'assurance facultative de l'épouse d'un fonction- naire du Département des affaires étrangères transféré à l'étranger, sans qu'une interruption de l'assurance ne se produise?
Est-il possible de traiter les cas d'assurance en suspens comme si les épouses intéressées avaient été toujours affi- liées à l'AVS/Al? Comment pourrait-on, le cas échéant, couvrir le dommage découlant des renseignements faux ou incomplets fournis par les services de l'administration?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, de Capi- tani, Früh, Hunziker, Jost, Kunz, Ribi, Vetsch (8)
Begründung
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort
Développement L'auteur renonce au développement et demande une réponse écrite.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral.
In Verwaltungspraxis und Rechtsprechung steht heute ein- deutig fest, dass sich das Versicherungsverhältnis eines obligatorisch in der eidgenössischen AHV/IV versicherten
Ehemannes nicht auf seine Ehefrau erstreckt. Das Versi- cherungsverhältnis wird von jeder Person individuell begründet, wenn sie eine der vom Gesetz oder vom anwendbaren Staatsvertrag aufgestellten Voraussetzungen erfüllt: Wohnsitz in der Schweiz, Erwerbstätigkeit in der Schweiz, Entlohnung im Ausland durch einen Arbeitgeber in der Schweiz oder Bestehen eines anerkannten Entsand- tenverhältnisses. Die Versicherteneigenschaft darf jedoch nicht mit der Anspruchsberechtigung verwechselt werden. So muss zum Beispiel für die Auslösung einer Witwenrente der verstorbene Ehegatte versichert gewesen sein und nicht die überlebende Witwe. Ebenso erhält ein versicherter Ehemann eine Ehepaarrente, selbst wenn seine Gattin nicht versichert ist.
Es trifft zu, dass dieser Sachverhalt nicht genügend bekannt ist. Das Bundesamt für Sozialversicherung und die Ausgleichskassen unternehmen jedoch grosse Anstren- gungen, um ihr zum Durchbruch zu verhelfen, damit die Ehefrauen von obligatorisch versicherten Auslandschwei- zern durch den Beitritt zur freiwilligen Versicherung das fehlende Versicherungsverhältnis herstellen können. Der Bundesrat gibt sich auch Rechenschaft darüber, dass die frühere Unsicherheit ihren Grund zum Teil in einer mangel- haften Informationspraxis hatte. Bei einem derart grossen, dezentral verwalteten und weltweit durchgeführten Versi- cherungswerk wie der eidgenössischen AHV/IV sind aber solche Informationspannen in ausgesprochenen Spezialfra- gen nicht gänzlich zu vermeiden. Für derartige Fälle hat die Rechtsprechung eingehende Regeln erarbeitet, die es unter ganz
bestimmten Voraussetzungen erlauben, gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, einem falsch Informierten Leistungen ausserhalb des Gesetzes auszurichten. Dabei ist jeder Fall einzeln zu prüfen.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sei hier noch aus- drücklich darauf hingewiesen, dass das Versicherungsver- hältnis in der freiwilligen Versicherung anders geregelt ist als in der obligatorischen. So kann ein Auslandschweizer Ehepaar grunsätzlich nur gemeinsam seinen Beitritt erklä- ren. Diese Abweichung ist durch das Wesen der freiwilligen Versicherung bedingt.
Die Antworten auf die drei konkreten Fragen lauten:
Mit Rücksicht auf Gesetz, Staatsverträge und Recht- sprechung muss der Bundesrat das von den Interpellanten erwähnte Prinzip verneinen. Er stellt fest, dass es schwierig wäre, die gesetzliche Ordnung grundsätzlich zu ändern, da dies angesichts der internationalen Verflechtungen auf die- sem Gebiet sehr weitreichende Folgen hätte und ausser- dem der heutigen Tendenz (Frauenfragen der 10. AHV-Revi- sion) widerspräche, das Versicherungsverhältnis der Ehe- partner noch stärker zu individualisieren.
Im Bereich des EDA wurden die erforderlichen Massnah- men zur Vermeidung künftiger Versicherungslücken bei den Gattinnen der Auslandbeamten bereits getroffen. Im Bereich der Privatwirtschaft soll das gleiche Ziel durch eine verstärkte Information erreicht werden. Ausserdem soll bei der 10. AHV-Revision eine nochmalige Erhöhung des Bei- trittsalters für die freiwillige Versicherung zur Diskussion gestellt werden.
Fälle, in denen bis heute tatsächlich ein solcher Schaden eingetreten ist, sind jedoch sehr selten und von den zustän- digen Gerichten meistens noch nicht endgültig entschie- den. Im übrigen ist auf das Bundesgesetz über die Verant- wortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten zu verweisen.
Schüle: Ich fasse mich kurz und erkläre mich befriedigt, vor allem auch wegen der Antwort und den Ausführungen, die der Bundesrat anlässlich der Debatte über die Staatsrech- nung und den Geschäftsbericht 1981 hier in diesem Saale gemacht hat.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Schule Schweizer im Ausland. Versicherung der Ehefrau Interpellation Schüle Suisses à l'étranger. AVS de l'épouse
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Dans
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Jahr
1982
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance Seduta
Geschäftsnummer
82.345
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
25.06.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
978-979
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Pagina
Ref. No
20 010 580
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