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Motion Müller-Aargau
dans le rapport final qu'il soumettra prochainement. Selon les conclusions auxquelles il parviendra, le problème d'un régime général d'allocations familiales sur le plan fédéral devra faire l'objet d'un examen approfondi, en tenant compte notamment des aspects qui relèvent de la réparti- tion des tâches entre la Confédération et les cantons.
Schriftliche Erklärung des Bunderates Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en postulat.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
81.481 Motion Müller-Aargau Gemeindeparlamentarier. Immunität Motion Müller-Argovie Parlementaires communaux. Immunité
Wortlaut der Motion vom 29. September 1981
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 366 StGB in dem Sinne zu ändern, dass die Kantone berechtigt werden, sowohl für kantonale als auch für kommunale Parlamente die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder wegen Äusserungen in den Verhandlungen aufzuheben oder zu beschränken.
Texte de la motion du 29 septembre 1981
Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 366 du Code pénal suisse, de manière à autoriser les cantons à supprimer ou à restreindre, aussi bien pour les Parlements communaux que cantonaux, la responsabilité pénale des membres de ces autorités à raison des opinions manifes- tées au cours des débats parlementaires.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Günter, Jaeger, Klo- ter, Oester, Schalcher, Schär, Widmer, Zwygart (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In einer Agglomerationsgemeinde Luzerns wurde wegen einer unbequemen Interpellation ein Mitglied des Einwoh- nerrates strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Das Amtsgericht Luzern-Land sprach ihn schuldig, das Oberge- richt des Kantons Luzern gab Freispruch. Nun ist der Fall vor Bundesgericht.
Wie immer auch dort entschieden wird, ist die Situation beschämend für einen demokratischen Staat.
Dieser Fall zeigt, dass die parlamentarische Tätigkeit eines Mitgliedes der Legislativen in einer Gemeinde durch die feh- lende Möglichkeit der freien Meinungsäusserung anlässlich von Ratssitzungen entscheidend eingeschränkt ist, denn dem Ratsmitglied kann jederzeit der Prozess gemacht wer- den.
In einer Motion wurde der Luzerner Regierungsrat gebeten, Paragraph 3 des Gesetzes über die Strafprozessordnung folgendermassen zu ändern:
«Mitglieder des Grossen Rates und der Gemeindeparla- mente können wegen Äusserungen an den Verhandlungen des Rates und seiner Kommission strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.»
Nach der Meinung des Regierungsrates von Luzern ist aber eine Änderung der kantonalen Strafprozessordnung nur möglich, wenn Artikel 366 StGB entsprechend geändert ist und damit den Kantonen diese Kompetenz erteilt wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) berechtigt die Kantone, Vor- schriften zu erlassen, wonach die strafrechtliche Verant- wortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden Behörden (Kantonsräte, Grosse Räte, Landsgemeinden) wegen Äus- serungen in den Verhandlungen dieser Behörden aufgeho- ben oder beschränkt wird.
Diese Bestimmung beruht auf dem Gedanken, den Kanto- nen keine Regelung der parlamentarischen Immunität auf kantonaler Ebene aufdrängen zu wollen. Eine derartige Regelung soll eine Angelegenheit des kantonalen Staats- rechts bleiben.
Eine parlamentarische Immunität auch für Mitglieder von Gemeindeparlamenten oder für Teilnehmer an Gemeinde- versammlungen stand vor Inkrafttreten des StGB nicht zur Diskussion. Auch in der Folge hat kein Kanton je verlangt, er sei in Artikel 366 StGB zu ermächtigen, die parlamentari- sche Immunität auf kommunaler Ebene einzuführen. Ein entsprechendes Bedürfnis lässt sich daher mangels eines in dieser Frage entscheidenden kantonalen Interesses nicht annehmen. Der Bundesrat lehnt die Motion schon aus die- sem Grunde ab.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.
Müller-Aargau: Es ist eher ungewöhnlich und selten, dass ein Motionär mit der Ablehnung eines Vorstosses einver- standen ist und dem Bundesrat für die Begründung sogar dankt. Daher scheint es mir richtig, dass ich dazu einiges ausführe.
Eine erste Bemerkung: Wenn ich die Stellungnahme des Bundesrates sorgfältig lese und interpretiere - und sie braucht etwas Interpretation -, so wird darin festgehalten, dass Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches die Kantone nicht daran hindern kann, für Gemeindeparlamentarier die Immunität vorzuse- hen. Konkret wird ausgeführt: Es ist Sache des kantonalen Staatsrechtes, die Frage der Immunität zu regeln. Der Bun- desrat stellt sich damit gegen die Meinung der Luzerner Regierung, die einen entsprechenden Vorstoss abgewim- melt hatte mit dem Hinweis auf Artikel 366 Strafgesetzbuch, der eine Immunität für Gemeindeparlamentarier verunmögli- che. Ein früherer Luzerner Regierungsrat hat noch kurz vor der Einreichung meines Vorstosses mir gegenüber festge- halten, dass er ein Gemeindeparlament als eine verwaltungstechnische Institution betrachte, die nicht den Charakter einer Legislativen habe. Wir stellen heute mit Freude und Befriedigung fest, dass der Bundesrat nicht dieser Meinung ist. Der Motionär und die Unterzeichner sind es auch nicht, und ich danke dem Bundesrat für die Klarstellung.
Eine zweite Bemerkung: Gar nicht einverstanden bin ich mit der Aussage des Bundesrates, ein entsprechendes Bedürf- nis könne nicht nachgewiesen werden. Wenn bis heute in dieser Sache kaum Vorstösse zu verzeichnen waren, so beruhte dies auf der ungeschriebenen Gepflogenheit, Gemeindeparlamentarier bei ihrer Hauptaufgabe, der Über- wachung der Gemeindeverwaltung, nicht zu behindern. Es wäre kaum jemandem in den Sinn gekommen, einen Ein- wohnerrat wegen einer kritischen Äusserung vor den Kadi zu ziehen. So war es, aber so ist es nicht mehr. Es gab bis anhin so etwas wie politische Fairness. Aber nachdem eine kritische Bemerkung eines Einwohnerrates bis ans Bundes- gericht weitergezogen wurde, ist es manchem engagierten Politiker auf Gemeindeebene ungemütlich geworden. Zwar hat das Bundesgericht die Haltung des Gemeindeparlamen- tariers als «im öffentlichen Interesse liegend» geschützt und auch sein weiteres Vorgehen in dieser Sache, sein hartnäk- kiges Vorgehen, nicht als «Uneinsichtigkeit» aufgefasst, sondern als politisches Engagement gelobt und damit indi-
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Motion Roth
N 19 mars 1982
rekt das Gemeindeparlament als Verwaltungskontrollin- stanz anerkannt. Damit kann auch das Gemeindeparlament nicht ein Verwaltungsgremium sein. Dennoch bleibt ein schaler Geschmack zurück. Das Bezirksgericht hatte immerhin den Gemeindepolitiker anfänglich verurteilt. Jeder kritische Gemeindepolitiker ist seit dem Vorfall gewarnt. Angesichts dieser Tatsache und der neuen Situation sind entsprechende Vorstösse im Kommen. Im Kanton Appen- zell-Ausserrhoden steht diese Frage im Zusammenhang mit der Revision des kantonalen Strafgesetzes bereits in Dis- kussion. Im Kanton Luzern ist eine entsprechende Motion deponiert. Im Aargau hat man bei der neuen Verfassung dies kurz und einfach vergessen. Entsprechende Korrektu- ren oder Korrekturversuche werden kommen.
Nachdem der Bundesrat die Sache dem kantonalen Staats- recht zuweist, scheint es mir völlig überflüssig, diese Bemerkung überhaupt anzubringen. Von Interesse sind ja nicht die vergangenen Bedürfnisse, sondern die gegenwär- tigen und zukünftigen. Diese haben sich nach dem zitierten Fall so entwickelt, dass wieder einmal neue Regelungen und Normen notwendig werden, leider.
Frau Meier Josi: Ich möchte nur zwei Dinge sagen: Erstens: Wenn hier nur kurze Bemerkungen erlaubt wer- den, sollte man sich wirklich auf kurze Bemerkungen beschränken. Ich bitte die Präsidentin, das in Zukunft auch so zu handhaben.
Zweitens gehe ich davon aus, dass wir hier weder Oberbun- desgericht noch in der Lage sind, an Stelle eines - für diese Motion allein zuständigen - kantonalen Parlamentes zu tagen. Ich möchte Sie bitten, auch in diesem Sinne Ihre Vor- stösse in Zukunft entsprechend zu beschränken.
Abgelehnt - Rejeté
81.549 Motion Roth Gärtnereibetriebe in der Landwirtschaftszone Etablissements d'horticulture en zone agricole
Wortlaut der Motion vom 30. November 1981
Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht und Antrag zu einer Revision der einschlägigen rechtlichen Grundlagen so vor- zulegen, dass in Zukunft auch Gärtnereibetrieben eine Ansiedlung sowie die Errichtung der notwendigen Infra- struktur und Bauten in der Landwirtschaftszone möglich ist.
Texte de la motion du 30 novembre 1981
Le Conseil fédéral est chargé de présenter un rapport et des propositions concernant la révision des bases légales y relatives afin de permettre également aux établissements d'horticulture de s'installer en zone agricole et d'y construire les bâtiments et l'infrastructure dont ils ont besoin.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Akeret, Augsburger, Basler, Blocher, Bühler-Tschappina, Eng, Fischer-Weinfel- den, Fischer-Hägglingen, Geissbühler, Graf, Hari, Hofmann, Hösli, Martignoni, Müller-Scharnachtal, Nebiker, Oester, Ogi, Räz, Reichling, Rutishauser, Schnyder-Bern, Zwygart (23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Schweiz ist das einzige Land Europas, das den produ- zierenden Gartenbau nicht voll der Agrargesetzgebung unterstellt.
Die ausländische Konkurrenz geniesst infolge eindeutiger Zugehörigkeit zur Landwirtschaft zahlreiche Subventions- und Stützungsmassnahmen, welche die Wettbewerbssitua- tion gegenüber der Schweiz massiv verzerren.
Der Schweizer Gärtner ist in seiner Entwicklung und Exi- stenz bedroht, da es keine eindeutige Rechtsgrundlage gibt, einen modernen, leistungsfähigen Betrieb in der Land- wirtschaftszone zu erstellen.
Er lebt vom Boden und der Urproduktion wie der Landwirt und braucht daher den Boden als Grundelement seiner Pro- duktion. Er leistet einen bedeutenden Beitrag für die Ver- sorgung der Bevölkerung mit Blumen und Pflanzen, zur Bepflanzung unserer Städte und Gemeinden und für die Pflege und Erhaltung des Grüns.
Er ist mit seinem Produktionspotential in Notzeiten der Garant für die zusätzliche Versorgung der Bevölkerung mit Gemüsesetzlingen und Frischgemüse, wie das im letzten Krieg unter Beweis gestellt werden konnte.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Der Entwurf des Bundesrates für zweites, betont föderali- stisch gestaltetes Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) enthielt keine besondere Regelung über den Garten- bau (vgl. Botschaft vom 27. Februar 1978, BBI 1978 1 1006 ff.). Er beschränkte sich auf die unumgänglich notwen- digen Grundsätze und überliess es den Kantonen, in ihrer Gesetzgebung die notwendigen Präzisierungen vorzuneh- men. Die Kantone können ihren besonderen Gegebenhei- ten Rechnung tragen; ihnen weist die Bundesverfassung (Art. 22quater Abs. 1 BV) die Hauptverantwortung in der Raumplanung zu.
In der parlamentarischen Beratung fügte der Ständerat den Gartenbau präzisierend zum Begriff der landwirtschaftli- chen Nutzung hinzu; er wollte den bodenabhängigen, vor- wiegend im Freien tätigen Gartenbau grundsätzlich gleich behandeln. Er wollte aber die industriellen Formen des Gar- tenbaus auch nicht bevorzugter behandeln als jene der Landwirtschaft. In beiden Fällen sind Abgrenzungen nötig. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, heute diese grundsätzliche Ordnung zu durchbrechen. Er ist überzeugt, dass den Kantonen bei der Erarbeitung angemessener Lösungen in der Nutzungsordnung - nicht nur für Gärtne- reibetriebe - der notwendige Spielraum überlassen bleiben muss. Dabei ist zu bedenken, dass Standortfragen für Gar- tenbaubetriebe sich nicht nur ausserhalb, sondern auch innerhalb der Bauzonen stellen (Weiterexistenz von Betrie- ben am bisherigen Standort!). Solche Fälle regelt ausdrück- lich das kantonale Recht (Art. 23 RPG).
Der Bundesrat lehnt die Motion ab, weil sie den Rahmen der Grundsatzgesetzgebung sprengt und der von der Ver- fassung gewollten Aufgabenteilung zuwiderläuft. Er wird aber die aufgeworfenen Fragen in der Praxis der Kantone aufmerksam verfolgen und zu gegebener Zeit prüfen, ob sich auf Bundesebene in raumplanerischer oder in anderen Bereichen zusätzliche Massnahmen aufdrängen. Im übrigen stehen seine in der Sache zuständigen Fachstellen (Bundesamt für Raumplanung und Bundesamt für Landwirt- schaft) zur Verfügung, um die Kantone zu beraten und sie in ihren Bemühungen zu unterstützen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Müller-Aargau Gemeindeparlamentarier. Immunität Motion Müller-Argovie Parlementaires communaux. Immunité
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 81.481
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.03.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
525-526
Page
Pagina
Ref. No
20 010 343
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