N 4 mars 1982
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Motion du Conseil des Etats
Vierte Sitzung - Quatrième séance
Donnerstag, 4. März 1982, Vormittag Jeudi 4 mars 1982, matin 8.00 h
Vorsitz - Présidence: Frau Lang/Herr Eng
80.544
Motion des Ständerates (Binder) Informanten und Journalisten. Rechtsstellung Motion du Conseil des Etats (Binder) Informateurs et journalistes. Statut juridique
81.045
Pfandbriefgesetz. Revision Emission de lettres de gage. Loi. Revision
Botschaft und Gesetzentwurf vom 12. August 1981, (BBI III, 197) Message et projet de loi du 12 août 1981 (FF III, 181)
Beschluss des Ständerates vom 1. Dezember 1981 Décision du Conseil des Etats du 1er décembre 1981
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
M. Wilhelm presente, au nom de la commission, le rapport écrit suivant:
Votre commission ad hoc s'est réunie à Berne le 26 janvier en présence du conseiller fédéral Ritschard et de ses colla- borateurs.
Le projet prévoit deux modifications de la loi de 1930 sur les lettres de gage. La première vise à abandonner toute fixa- tion du délai d'échéance de celles-ci afin de rétablir la com- pétitivité de la lettre de gage par rapport aux autres titres
· d'emprunt qui était gênée parfois en raison d'une échéance minimale de 15 ans. Par ailleurs, il s'agit de désigner comme autorité de surveillance en la matière la Commission fédérale des banques et non plus l'inspecteur fédéral des lettres de gage.
A l'unanimité, votre commission vous propose d'accepter ce projet, avec une légère modification à l'article 43, déci- dée par le Conseil des Etats et acceptée par le Conseil fédéral.
Präsidentin: Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kom- mission erhalten. Ich danke dem Präsidenten, Herrn Wil- helm, dafür.
Die Kommission schlägt Ihnen einstimmig vor, den Entwurf mit der geringfügigen Änderung des Ständerates im Artikel 43, die vom Bundesrat gutgeheissen wurde, anzunehmen. Das Wort zum Eintreten wird nicht verlangt.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. I und II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I et II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 91 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
(Einstimmigkeit)
Wortlaut der Motion vom 12. Juni 1981
In letzter Zeit haben sich verschiedene Indiskretionen im Bereich der Verwaltung, des Parlamentes und der Presse ereignet, die es nahelegen, grundsätzliche Überlegungen über die Geheimhaltung und die Strafbarkeit der Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften anzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass im heutigen Staat - völlig grundlos - viel zuviel als geheim oder vertraulich erklärt wird. Ferner ergibt sich aus der Gewährleistung der Pressefreiheit (Art. 55 BV), dass die Presse und die elektronischen Massenme- dien - unter Wahrung vor allem des Persönlichkeitsschut- zes und der Staatssicherheit - im Interesse des Bürgers eine öffentliche Informations- und Kontrollaufgabe zu erfül- len haben.
Der Bundesrat wird daher eingeladen, gesetzgeberische Revisionsarbeiten einzuleiten oder voranzutreiben, die sich insbesondere an folgenden Gesichtspunkten orientieren:
Die Geheimhaltungsvorschriften des Bundes und die Geheimhaltungspraxis der Bundesbehörden sind auf ihre Notwendigkeit, Richtigkeit und Zweckmässigkeit zu über- prüfen.
Der Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) ist gesetzgeberisch derart differenziert auszugestalten, dass eine Interessenabwä- gung zwischen dem Persönlichkeitsschutz und dem staatli- chen Geheimnisschutz (z. B. aus Gründen der Staatssi- cherheit) einerseits und dem Anspruch des Bürgers auf umfassende Information andererseits stattfinden muss.
'3. Zur Sicherung des Persönlichkeitsschutzes ist ein umfassendes, unentgeltliches, rasches und praktikables Gegendarstellungsrecht vorzusehen, das auch in Fällen von Geheimnisveröffentlichungen durch die Presse oder elek- tronischen Massenmedien wirksam wird.
Texte de la motion du 12 juin 1981
Dernièrement, un certain nombre d'indiscrétions se sont produites dans des domaines qui relèvent de l'administra- tion, du Parlement et de la presse; elles nous obligent à revoir très sérieusement le problème du maintien du secret et de la répression du délit de violation des prescriptions régissant le maintien du secret. En l'occurrence, on doit partir de l'idée que, de nos jours, l'Etat qualifie de secrètes ou confidentielles - sans raison aucune - un trop grand nombre de données. En outre, la garantie de la liberté de la presse (art. 55 cst) implique que la presse écrite et les moyens électroniques de communication collective doivent s'acquitter - dans l'intérêt du citoyen - d'une mission d'information et de contrôle, pourvu que soit assurée princi- palement la protection de la personnalité et que la sûreté de l'Etat soit aussi garantie.
Eu égard à ce qui précède, le Conseil fédéral est chargé soit de mettre en chantier des travaux législatifs de revision, soit de les faire activer, ces travaux devant surtout prendre en considération les points de vue suivants:
Il s'agira de reconsidérer les prescriptions fédérales sur le maintien du secret et l'application pratique de ce principe par les autorités fédérales, et de les revoir sous l'angle de leur nécessité, de leur pertinence et de leur opportunité.
Il faudra que, dans la législation, le délit de publication de débats officiels secrets (art. 293 CPS) soit énoncé et défini
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Motion des Ständerates
de façon suffisamment différenciée pour que doive avoir lieu la mise en balance des intérêts entre la protection de la personnalité et celle du secret d'Etat (pour des raisons inhérentes à la sûreté de l'Etat p. ex.) d'une part et, d'autre part, le droit de disposer d'une information complète, droit qui est reconnu au citoyen.
Herr Renschler unterbreitet namens der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
«Der Bundesrat wird eingeladen, gesetzgeberische Revi- sionsarbeiten einzuleiten oder voranzutreiben, die sich ins- besondere an folgenden Gesichtspunkten orientieren:
Die Geheimhaltungsvorschriften des Bundes und die Geheimhaltungspraxis der Bundesbehörden sind auf ihre Notwendigkeit, Richtigkeit und Zweckmässigkeit zu über- prüfen.
Der Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) ist gesetzgeberisch derart differenziert auszugestalten, dass eine Interessenabwä- gung zwischen dem Persönlichkeitsschutz und dem staat- lichen Geheimnisschutz (z. B. aus Gründen der Staats- sicherheit) einerseits und dem Anspruch des Bürgers auf umfassende Information andererseits stattfinden muss.
Zur Sicherung des Persönlichkeitsschutzes ist ein umfas- sendes, unentgeltliches, rasches und praktikables Gegen- darstellungsrecht vorzusehen, das auch in Fällen von Geheimnisveröffentlichungen durch die Presse oder elek- tronischen Massenmedien wirksam wird.»
Bereits die Geschäftsprüfungskommission des Nationalra- tes hatte in ihrem Bericht zur Angelegenheit Jeanmaire am 29. Mai 1979 einerseits eine Reduktion der als geheim klas- sifizierten Informationen, andererseits einen verstärkten Sicherheitsschutz für die tatsächlichen Geheimnisse gefordert. Die Motion lädt den Bundesrat ein, hier die gesetzgeberischen Revisionsarbeiten voranzutreiben.
Zum zweiten Punkt der Motion: Nach Artikel 293 StGB wird mit Haft oder Busse bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen und Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss dieser Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt wor- den sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt. Dieser Tatbe- stand geht vom formellen Geheimnisbegriff aus. Die Behörde könnte etwas als geheim erklären, was unter materiellen Gesichtspunkten diese Klassierung gar nicht verdient. Hier haben die Revisionsbemühungen anzusetzen. Zum dritten Punkt: Angesichts der Freiheit der Medien lässt sich die Gefahr nicht ausschliessen, dass persönlichkeits- verletzende Beiträge publiziert werden. Der Bundesrat beabsichtigt, den Räten noch in diesem Jahr eine Botschaft über den zivilrechtlichen Schutz der Persönlichkeit zukom- men zu lassen. Darin soll auch ein Gegendarstellungsrecht hinsichtlich falscher Tatsachenbehauptungen in den Medien enthalten sein. Ob das Gegendarstellungsrecht ein taugli-
ches Instrument gegen die Veröffentlichung von Geheim- nissen ist, erscheint jedoch als fraglich.
der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) sei durch den gesetzlichen Rechtferti- gungsgrund der Wahrnehmung eines überwiegenden öffentlichen Interesses zu ergänzen;
den Journalisten und allen Personen, die an der Herstel- lung von Zeitungen und Zeitschriften mitwirken, sowie den Redaktoren, Mitarbeitern und Programmverantwortlichen von Radio und Fernsehen sei - vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen - das Zeugnisverweigerungsrecht über ihre Informationsquellen einzuräumen.
Die Mehrheit der Kommission stand diesen beiden Begeh- ren positiv gegenüber und bedauerte, dass der Bundesrat sie nur in der Form des Postulates entgegennahm. Beide Anliegen, insbesondere die Frage des Zeugnisverweige- rungsrechts, gaben Anlass zu einer eingehenden Diskus- sion, wobei auch die Frage geprüft wurde, ob die Kommis- sion diese Punkte nicht zum Gegenstand einer eigenen Motion machen sollte. Sie verzichtete schliesslich darauf, weil sie davon ausging, dass der Bundesrat durch das über- wiesene Postulat des Ständerates ohnehin verpflichtet ist, die Angelegenheit zu prüfen. Darüber hinaus ist es fraglich, ob der vom Bundesgericht anerkannte übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung überwiegender öffentlicher Interessen in einem einzelnen Tatbestand des Strafrechts verankert werden soll. Hinsichtlich des Zeugnis- verweigerungsrechts sind die Vorarbeiten weit vorange- schritten: es ist davon auszugehen, dass die Expertenkom- mission für eine Mediengesamtkonzeption ihren Schlussbe- richt zu Beginn des nächsten Jahres vorlegt. Darin werden auch Grundsätze für ein ausgebautes Zeugnisverweige- rungsrecht der Medienschaffenden enthalten sein. Voraus- sichtlich wird eine neue Verfassungsgrundlage geschaffen.
Antrag
Die einstimmige Kommission beantragt, die Motion zu über- weisen.
Proposition
A l'unanimité; la commission vous propose de transmettre cette motion.
Renschler, Berichterstatter: Wir haben Ihnen einen schriftli- chen Bericht ausgeteilt. Das Geschäft ist aber sicherlich von solcher Bedeutung, dass es sich lohnt; darüber auch mündlich zu diskutieren. Einige Kommissionsmitglieder haben nach der Sitzung der Kommission die Meinung ver- treten, sie möchten sich noch zu diesem wichtigen Geschäft, das die Presse betrifft, äussern.
Vielleicht noch eine Bemerkung zum ausgeteilten Bericht. Dieser Bericht datiert vom November 1981, d. h. also, dass die Zeitangaben von jenem Zeitpunkt an zu beurteilen sind. Beispielsweise steht in diesem Bericht, dass die Experten- kommission für die Mediengesamtkonzeption ihren Schlussbericht zu Beginn des nächsten Jahres abliefern werde; damit ist natürlich nicht das Jahr 1983 gemeint, son- dern das Jahr 1982.
Was die Geheimhaltungsvorschriften betrifft, war in der vor- beratenden Kommission eine deutliche Tendenz unverkenn- bar: die Vorschriften sollten zweckmässiger, unzweideuti- ger und möglichst liberal sein. Es wurde auch auf die am weitesten gehenden Lösungen der skandinavischen Länder hingewiesen, wo ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht gewährleistet ist. Die Medienkommission Kopp hat einen ähnlichen Gesetzesentwurf ausgearbeitet. Danach würde unsere heutige Rechtssituation völlig umge- kehrt. Grundsätzlich wäre die gesamte Staatstätigkeit öffentlich. Über alles müsste informiert werden; dort, wo dies nicht geschieht, wäre im Einzelfall zu begründen, wes- halb von der Informationspflicht abgewichen wird.
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Ich persönlich halte eine solche neue Rechtsgrundlage für begrüssenswert und gut. Bei uns gibt es in der Ver- waltungstätigkeit zu viel Geheimniskrämerei, und sie wird von den Gerichten leider noch gefördert. Ein typisches Bei- spiel dafür ist das Urteil des Bundesgerichtes über die staatsrechtliche Beschwerde der Schweizerischen Journali- sten-Union gegen das von der Nidwaldner Regierung im März 1980 erlassene Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch die Regierung und die Verwaltung. Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde der Journalisten- Union ab und begnügte sich mit der Zusicherung der Nid- waldner Regierung, das Reglement grosszügig anzuwen- den. Nach dem Bundesgericht hat niemand Anspruch auf eine aktive behördliche Informationsleistung. Dazu meinte der Freiburger Staatsrechtler Thomas Fleiner schon vor etli- chen Jahren: «Die Informationsfreiheit ist ohne eine Lei- stung des Staates kaum gewährleistet. Soll sich der Bürger aus allgemein zugänglichen Informationsquellen informieren können, so müssen diese Informationsquellen gespiesen werden. Wenn der Staat die Meinungsfreiheit garantiert, so muss er dem Bürger die Möglichkeit geben, sich über das zu informieren, worüber er sich eine Meinung machen muss.»
Wie wir im schriftlichen Bericht festgehalten haben, bedau- ert die Kommissionsmehrheit, dass Punkt 2 der ursprüngli- chen Motion Binder vom Ständerat nur als Postulat über- wiesen worden ist. Artikel 320 des Strafgesetzes, der vom materiellen Geheimnisbegriff ausgeht, sollte durch den gesetzlichen Rechtfertigungsgrund der «Wahrnehmung eines überwiegenden öffentlichen Interesses» ergänzt wer- den. Zwar wird die Wahrnehmung überwiegender öffentli- cher Interessen vom Bundesgericht bereits als übergesetz- licher Rechtfertigungsgrund anerkannt. Seine gesetzliche Verankerung könnte ihm jedoch für den Bereich von Artikel 320 StGB mehr Gewicht verleihen. Jedenfalls - da war die Kommission mehrheitlich gleicher Meinung - muss eine Lösung gefunden werden, die verhindert, dass Geheimhal- tungsvorschriften der Deckung von staatlichen Missstän- den dienen können. Es gibt öffentliche Interessen, die min- destens gleich, wenn nicht vorrangig gegenüber dem Schutz der inneren und äusseren Sicherheit sind.
Mit Bedauern hat die Kommission auch zur Kenntnis genommen, dass der Punkt 4 der ursprünglichen Motion Binder betreffend Zeugnisverweigerungsrecht der Journali- sten und Medienschaffenden ebenfalls nur als Postulat überwiesen worden ist. Die Kommission wurde über die geltende Rechtslage orientiert. Sie hält die Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäss Artikel 27 StGB für ungenügend, da sich dieser Artikel nur auf strafbare Hand- lungen bezieht, die durch das Mittel der Druckpresse begangen wurden und sich darin erschöpfen. Das Zeugnis- verweigerungsrecht sollte erweitert werden, und zwar in zweierlei Hinsicht: einerseits über die Presse hinaus auf alle Medien, und andererseits über das Strafrecht hinaus für alle Rechtsgebiete. Da der Bund heute weder zur Rechtsetzung über die Medien noch über das Strafverfahrensrecht allge- mein zuständig ist, empfiehlt sich wohl unausweichlich die Schaffung einer neuen Verfassungsgrundlage.
Mit einer parlamentarischen Initiative hat Herr Bäumlin die Änderung von Artikel 27 StGB angeregt. Die Behandlung dieser Initiative ist noch hängig. Herr Bäumlin schlägt einer- seits die Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts auf die elektronischen Medien vor, und andererseits will er das Zeugnisverweigerungsrecht in Anlehnung von Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erweitern. Dieser aus dem Jahre 1968 stammende Artikel 16 Absatz 3 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes lautet (ich zitiere ihn; es ist nämlich ein interessanter Artikel, der sehr oft nicht zur Kenntnis genommen wird): «Handelt es sich nicht um die Abklärung des Sachverhaltes in einem Verfahren auf dem Gebiete der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, so können folgende an der Veröffentlichung von Informatio- nen beteiligte Personen das Zeugnis über Inhalt und Quelle ihrer Information verweigern: Buchstabe a: Redaktoren, Mitarbeiter, Verleger und Drucker periodischer Druckschrif-
ten sowie ihre Hilfspersonen; Buchstabe b: Redaktoren, Mitarbeiter und Programmverantwortliche von Radio und Fernsehen sowie ihre Hilfspersonen.»
Kollege Binder will mit diesem Punkt (Zeugnisverweige- rungsrechtsausbau) seines parlamentarischen Vorstosses das Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden über ihre Informationsquellen allgemein gesetzlich garantie- ren. Da waren in der Kommission die Meinungen nicht ein- heitlich. Es gab hier einige skeptische Äusserungen, ob man so weit gehen könne. Bei der gesetzlichen Verbesse- rung des Zeugnisverweigerungsrechtes für Medienschaf- fende könnte nach meiner Meinung das österreichische Mediengesetz wegweisend sein, das übrigens ab 1. Januar 1982 in Kraft ist. Dieses Gesetz gewährt den Medienschaf- fenden ein umfassendes Recht, als Zeugen die Beantwor- tung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfas- sers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen. Dazu kommt noch, dass dieses Gesetz alle Herausgabeverfügungen, Beschlagnah- mungen und ähnliche Massnahmen für unzulässig erklärt, wenn diese Massnahmen dazu dienen, das Zeugnisverwei- gerungsrecht zu umgehen. Mir scheint, was in Österreich möglich ist, sollte auch bei uns verwirklicht werden können. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass die Expertenkom- mission für die Mediengesamtkonzeption einen Vorschlag zur Verankerung des Zeugnisverweigerungsrechtes auf Verfassungsstufe ausgearbeitet hat.
Im Namen der Kommission beantrage ich Ihnen, die Motion Binder in der reduzierten Form zu überweisen. Gerne hätte die Kommission Ihnen auch die beiden anderen Punkte der Motion Binder, die nur als Postulat an den Bundesrat gin- gen, zur Überweisung empfohlen. Leider muss sie sich aus formalen Gründen mit der blossen Willenskundgebung, ohne Möglichkeit des konkreten Antrages begnügen.
Mme Aubry, rapporteur: Vous êtes en possession du rap- port de la commission du Conseil national du 17 novembre 1981, commission qui vous prie, à l'unanimité, de transmet- tre cette motion. Avant de traiter les différents points de la motion - il y en a cinq, dont deux ont été transformés en postulats - j'aimerais clairement donner la définition du mot «secret» dans l'administration. D'une manière générale, est secret tout renseignement dont la divulgation cause un dommage dans le domaine du renseignement divulgué. Ainsi est secret, en matière militaire, ce dont la divulgation porte atteinte à la défense nationale: Dans nos départe- ments fédéraux, il y a peu de dossiers véritablement secrets, mais il y a souvent un embargo mis afin de donner l'information, sans préférence, à tous les media en même temps. Il y a donc une grande différence entre le secret et l'embargo.
Nous avons gardé le point 1 de cette intervention en motion. Oui, il y a dans notre administration une trop large propension à faire d'un rien un secret d'Etat. Nous ne sommes pas dans un régime totalitaire où le droit à l'infor- mation est contrôlé et filtré. A part des dossiers mystères ou qui ont trait à la sécurité, il est difficile - je le répète - de mettre le tampon «secret» sur ce qui doit être à la portée de chaque citoyen. Il s'agira très exactement de définir ce qui est secret et le moyen de le maintenir, ceci dans le cadre de la liberté de l'information et de la nécessité d'assurer la sécurité du pays. Le Conseil fédéral est tenu, selon l'article 8 de la loi sur l'organisation de l'administration, de rendre toutes les informations publiques au sujet de ses décisions, de ses travaux et de ceux des départements, ainsi qu'au sujet des mesures prises dans l'administration. C'est aussi une question d'appréciation des autorités que de rendre public ou non un document dont la divulgation peut avoir des conséquences sur le moral et la tranquillité des citoyens, par exemple. Encore faudrait-il savoir de quelle manière la presse l'utilisera. C'est pourquoi ce point 1, qui est important, doit être maintenu en tant que motion, afin que le Conseil fédéral puisse lui trouver une application satisfaisante pour les uns et pour les autres.
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Passons au point 2: c'est la violation du secret. Un cas extrêmement récent est la publication d'un dossier sur le projet de message du Conseil fédéral au sujet de l'entrée de la Suisse à l'ONU, avec quatorze jours d'avance, qui met en évidence qu'il manque à certains journalistes une éthi- que professionnelle ou du moins le respect d'un embargo fixé. Ce journaliste-là commet une faute professionnelle certes impardonnable. Mais ne faut-il pas aussi, et en pre- mier lieu, s'en prendre à son éditeur? Ce dernier veut de la sensation pour attirer le lecteur, aussi le journaliste foui- neur, celui qui veut jouer à Sherlock Holmes pour gagner des points auprès de son éditeur, ne respectera aucune éthique professionnelle et certains - disons-le sans mettre toute la presse dans le même panier - ne reculent devant rien pour sortir l'affaire à sensation. On fait dès lors fi de la sécurité du pays, de la morale, de la protection de la per- sonnalité. Si ce genre de journaliste est rare, il existe cependant et c'est vis-à-vis de lui et à cause de lui que nous devons prendre des dispositions judicieuses.
Il existe aussi, d'un autre côté, dans l'administration des bavards qui, souvent parce qu'ils veulent paraître plus importants qu'ils ne le sont, donnent un dossier ou une information au journaliste qui pourra alors faire la nique à ses collègues en la publiant. Même si ce n'est pas un secret d'Etat, il y a une indiscrétion flagrante qui peut cau- ser un certain tort.
Ce point 2 a été accepté par notre commission sous forme de postulat pour ne pas freiner l'avancement de cette motion. Mais une proposition a été faite à la commission de rédiger éventuellement ce point 2 comme nouvelle motion, de même que le point 4. Finalement et toujours pour ne pas freiner la motion de notre collègue Binder, la commission y a renoncé.
Je passerai au point 3: énoncer clairement le délit de publi- cation. D'une part, le citoyen a le droit d'être renseigné complètement et, de l'autre, il y a le secret d'Etat et la pro- tection de la personnalité. Mais pour qui publie ou trahit un secret d'Etat, il existe l'article 293 du code pénal qui punit d'emprisonnement ou d'amende toute personne trahissant un tel secret. Dans sa réponse à la motion Binder au Conseil des Etats, M. Furgler, conseiller fédéral, a reconnu la nécessité de réviser l'article 292 du code pénal et accepte le point 3 comme motion.
Le point 4, transformé en postulat: refuser de donner les sources d'information. Il n'y a jamais eu autant de fuites venant du Parlement ou de l'administration que depuis un certain laps de temps. La liberté d'information de la presse, liée au maintien du secret des sources d'information du journaliste, ne devrait pas conduire aux abus constatés récemment. S'il existe peu de dispositions juridiques à ce sujet, il y a tout de même une jurisprudence judiciaire et administrative qui en règle les modalités. Pour notre part, et à condition que la presse respecte l'éthique professionnelle qui est la sienne, nous ne verrions aucun inconvénient à ce que les sources d'information du journaliste ne soient pas dévoilées en justice, exception faite de cas mortels ou meurtriers. Il en va de même si cela touche la sécurité inté- rieure ou extérieure de l'Etat, ce qui relève de cas d'excep- tion. Cela a été accepté par l'ensemble de notre commis- sion. C'est en fait une question de confiance envers le jour- naliste honnête, qui fait son travail de recherche en toute objectivité et avec correction. Ce ne sont pas les brebis galeuses de la presse qui doivent nous enlever la confiance envers les représentants des media. Le motionnaire, d'ail- leurs, l'a explicitement souligné en citant l'article 16, 3e ali- néa de la loi fédérale sur l'administration, qui règle les rap- ports avec la presse. Il y a des journalistes qui recherchent la vérité, d'autres la sensation à tout prix, ce qui crée un cli- mat de méfiance à l'égard des media, disons-le. Parce que les derniers jouent parfois dans la vie privée les hyènes ou les chacals, le climat reste tendu entre le Parlement et la presse. Etre épié, surveillé, guetté pour obtenir de vous une information, vous donne envie de faire comme l'escargot, de rester au fond de votre coquille. Le lien entre information et journalistes est donc coupé. Ajoutons que certains
magistrats et fonctionnaires ont la même réaction. D'autre part, si on inclut un article dans la constitution fédérale, comme la commission Kopp pour la conception globale des media pourrait le proposer, les cantons restent tout puis- sants en matière de procédure pénale et judiciaire. Il serait, disons-le, heureux d'avoir ce rapport Kopp pour nous ins- truire sur le devoir d'information des media.
En dernier lieu le point 5, maintenu en motion, qui assure la protection de la personnalité par droit de réponse. De plus en plus, la presse dévoile n'importe quoi sur n'importe qui. Dès lors, il est primordial qu'un droit de réponse soit étendu et égal pour la personne lésée. Il doit être de même importance que la nouvelle fausse ou déformée ayant tou- ché une personnalité ou dévoilé un secret d'Etat. Je pense que dans ce domaine nous ne serons jamais assez exi- geants et le Conseil fédéral l'a bien compris puisqu'il va étendre le droit de protection de l'individu, un message étant en préparation à ce sujet, qui sera probablement rendu public prochainement. Ce point est donc accepté par la commission en tant que motion.
L'idée d'une partie de la commission était de présenter elle-même ses propres motions pour les points 2 et 4, mais nous y avons renoncé et acceptons la motion Binder, comme le Conseil des Etats, c'est-à-dire pour les points 1, 3 et 5 sous forme de motion, les points 2 et 4 étant trans- formés en postulat.
En conclusion, si diverses motions et interventions ont été déposées dans le même sens, c'est que de nombreux cas se sont produits dans lesquels l'éthique professionnelle n'a pas été respectée. On livre les secrets d'Etat et la vie privée en pâture au public. Le respect du devoir d'informer unique- ment et clairement a disparu, hélas! les valeurs s'écroulent. Il est regrettable qu'un Conseil de la presse suisse n'inter- vienne pas plus souvent - car il existe - lorsqu'il y a viola- tion ou abus de l'information. Ce serait peut-être, à mon avis personnel, une espèce de frein aux débordements que nous avons constatés.
Remarquons, comme un membre de la commission l'a fait, qu'on reçoit aujourd'hui toujours davantage d'informations au sujet des affaires publiques, mais que le citoyen se sent de moins en moins concerné et qu'il accomplit de moins en moins son devoir civique. Ce que nous demande la motion Binder, c'est que le citoyen, dans une démocratie, ait droit à une information ouverte sur le Parlement et l'administra- tion, et à une information de qualité. La commission vous demande de bien vouloir accepter la motion Binder sous la forme qu'elle vous propose.
Gerwig: Die sozialdemokratische Fraktion ist für Überwei- sung der Motion Binder. Ich glaube, dieser Vorstoss hätte es verdient, gerade auch im Ständerat differenziert und ein- gehend behandelt zu werden. Kein einziger Votant hat sich zum Anliegen des Motionärs geäussert, aus Angst, damals an einem Freitagmorgen, den 9-Uhr-Zug zu verpassen. Auf diese Weise kann man natürlich leicht Sondersessionen sparen. Auch ich bin nicht mit grösster Begeisterung und grösster Frische heute hierher gekommen, nachdem ich lei- der die Basler Fasnacht vor 200 Minuten habe verlassen müssen.
Das Geschäft ist nämlich - selbst wenn es relativ unbestrit- ten ist - von grosser Brisanz. Es geht letztlich darum, ob unsere Presse, Radio und Fernsehen unbehindert und ohne Strafdruck in der Lage sind, ihre öffentliche Informations- und Kontrollaufgabe zu erfüllen.
Der Motionär ist davon ausgegangen, unsere Demokratie beruhe darauf, dass jede Bürgerin und jeder Bürger sich frei informieren lassen kann, um dann ebenso frei das Stimm- und Wahlrecht auszuüben. Dazu braucht es freie Medien; ohne die Wechselwirkung Politik/Medien/Bürger kann die Demokratie überhaupt nicht funktionieren. Aus dieser Prämisse heraus hat ja auch Herr Binder seine Motion eingereicht und vor allem den Abbau der unnötigen Geheimniskrämerei durch Revisionsarbeiten, die Sie ken- nen, verlangt.
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Motion du Conseil des Etats
Die unglaublich vielen Indiskretionen der letzten Jahre und die oft hilflos anmutenden Aktionen der Bundesanwalt- schaft gegen Presseleute und sogar gegen das Parlament zeigen, dass Herr Binder recht hat, wenn er verlangt, dass die Fenster und Türen etwas geöffnet werden, damit der Bürger sehe, wie die Entscheidungen bei uns überhaupt zustande kommen. Massive Geheimniskrämerei führt eben zu genau so massiven Indiskretionen. Wenn Artikel 293 StGB so ausgelegt wird, wie es auch das Bundesgericht am 27. November im Fall Keiser getan hat, wird die Presse prä- ventiv gelähmt, frei und - wenn es sein muss - auch einmal schonungslos zu berichten, was ihr nötig und richtig erscheint; wobei es selbstverständlich ist, dass Journali- sten nur dann die Freiheit beanspruchen können, wenn sie auch bereit sind, die Verantwortung zu übernehmen.
Nicht zu Unrecht ist gerade unserer Presse immer wieder von Gerichten und auch von uns attestiert worden, dass sie gravierende Missstände (ich denke an die Panzeraffäre oder die Mirage-Angelegenheit) aufgedeckt habe. Ich glaube, dass Stand und Ethos der Medien in der Schweiz sehr hoch sind. Deshalb ist es meines Erachtens völlig unhaltbar - und dies wäre die Konsequenz der bisherigen Auslegung des Artikels 293 -, dass jede Kommission und jede Behörde selbst bestimmen kann, was geheim, allen- falls vertraulich und was zur Veröffentlichung bestimmt ist. Dem gegenwärtigen StGB-Artikel 293 liegt auch nach dem Bundesgerichtsentscheid ein formeller Geheimnisbegriff zugrunde, was bedeutet, dass der Richter gar nicht mehr nachforschen darf, ob materiell etwas überhaupt vertraulich oder geheim sei. So wird also ein Journalist schon von einer Gefängnisstrafe bedroht, der der Öffentlichkeit etwas mit- teilt, was überhaupt nicht vertraulich oder geheim ist. Diese Beschränkung der Pressefreiheit kann meines Erachtens nicht hingenommen werden und ist unserer Demokratie unwürdig. Es ist unverständlich, dass das Bundesgericht sich geweigert hat, den Begriff der Freiheit für Medien- schaffende gestützt auf Artikel 55 der Bundesverfassung frei zu interpretieren; das hätte dann einen anderen Ent- scheid ergeben.
Diese neue Praxis zeigt deutlich, wie dringend notwendig die Motion Binder ist. Unsere Presse, Radio und Fernsehen sind Verbindungsglieder zwischen uns und den Bürgern; ohne Medien ist unsere Arbeit für den Bürger nicht durch- schaubar und nicht erklärbar. Richtig verstandene Medien informieren, kritisieren und kommentieren unsere Arbeit. Sie sind Kontrolleure unserer politischen Tätigkeit, wohl auch unserer politischen Glaubwürdigkeit. In dieser Arbeit dürfen sie durch nichts behindert werden. Artikel 293 würde dazu führen, dass nicht ganz widerstandsfähige Journali- sten (das gibt es auch) aus Angst, Furcht und Selbstzensur nicht mehr schreiben würden, zum Schaden unserer Infor- mation.
Unsere Fraktion kann es auch nicht hinnehmen, dass die Presse völlig im Ermessen von Exekutive und Legislative steht. Nicht der Bundesrat, die Verwaltung oder wir haben zu entscheiden, was geheim und vertraulich sei, über was und wann die Presse noch genau berichten darf. Wohl gibt es in unserem Lande, genau wie in allen übrigen demokrati- schen Staaten, Dinge, die geheim bleiben müssen; aber diese Geheimnisse müssen auf das notwendigste Minimum reduziert werden. Viel zuviel - stellt Herr Binder fest - wird bei uns völlig grundlos als geheim oder vertraulich erklärt. Es ist nötig, aber schwierig und lohnenswert, genau abzu- wägen, wo die Interessen des Bürgers und wo jene des Staates überwiegen. In diese Interessenabwägung kann vertrauensvoll auch die verantwortungsbewusste Presse einbezogen werden.
An sich würde es unseren demokratischen Strukturen ent- sprechen (Herr Renschler hat schon darauf hingewiesen, ebenso die Kommission Kopp), dass alles offen wurde, was nicht ausdrücklich als geheim erklärt wurde. Das gilt sowohl für den zivilen wie teilweise auch für den militärischen Bereich. Auch die Armee muss die Kontrolle - so schreibt Chefredaktor Staub in der «Weltwoche» vom 9. Dezember 1981 - durch die Öffentlichkeit und die Medien dulden, da
gerade sie in Krisen- und Kriegszeiten am stärksten auf das Vertrauen des Bürgers angewiesen ist. Auch Herr Kopp sagt es ähnlich in seinem Buch «Information in der Demo- kratie»:
«Nicht zuletzt im Zusammenhang mit Verteidigungsanstren- gungen eines Landes ist eine umsichtige und der Tendenz nach offensive Informationspraxis im Zeitraum der Krisen- prophylaxe die vielleicht wichtigste Bedingung dafür, dass für die Zeit der eigentlichen Krisenbewältigung das erfor- derliche Vertrauen und Verständnis geschaffen werden kann.»
Gerade auf verantwortungsbewusste Journalisten aller Medien sind wir ständig angewiesen, und ihnen dürfen wir nicht durch solche Gesetzesartikel, die Herr Binder angreift, das Vertrauen entziehen. Sonst öffnen wir jenen, die das dann ausnützen, Tür und Tor. Rasche Information ohne Geheimniskrämerei ist wohl Grundlage und integrierender Bestandteil von Verwaltungs- und Parlamentstätigkeit, denn wir dürfen ausgerechnet in unserem Lande nicht zulassen, dass Herr Binder recht hat, wenn er ausführt, dass das unverzichtbare Gut der Pressefreiheit notleidend geworden sei. Das wäre das Schlimmste, was in unserem Lande noch passieren könnte.
Vizepräsident: Die Fraktionen der FdP, der SVP und der PdA/PSA/POCH erklären ihre Zustimmung zur Motion.
Keller: Die CVP-Fraktion war in diesem Fall, wie die SP, der Meinung, dass es angezeigt wäre, deutlich zu machen, wo die verschiedenen Fraktionen in dieser bedeutenden Ange- legenheit - Motion Binder - stehen. Ich trage Ihnen die Überlegungen unserer Fraktion vor.
Die CVP-Fraktion stimmt geschlossen für die Überweisung der Motion Binder. Gestatten Sie mir ein paar grundsätzli- che Bemerkungen zu diesem Spannungsfeld Geheimhal- tung und Information. Mit Blick auf die neuere Geschichte lässt sich formulieren, dass freie Gesellschaften immer nur dort existiert haben, wo es freie Medien gab. Information ist ein Recht des Bürgers. Die aufgeklärte Demokratie unseres Landes erträgt keine eingedunkelte Verwaltung; ihr wider- streben zu Recht geheimnisumwitterte Behörden und ins Geheime eingehüllte staatliche Arbeit. Derartiges schafft Misstrauen, und Misstrauen würgt die Bereitschaft zum Verständnis ab, auf das die öffentliche Arbeit angewiesen ist. Wir dürfen anerkennen, dass unsere Bürger sehr viel Verständnis dafür haben, dass es Geheimhaltung geben muss, aus Gründen der äusseren und der inneren Sicher- heit, des Persönlichkeitsschutzes, aber auch um die Abläufe der Meinungsbildung von Behörden nicht ungehö- rig zu beeinflussen. Die Geheimhaltung ist aber nach unse- rer Auffassung kein Wert an sich, sondern nur Mittel zu einem höheren Zweck.
Die übertriebene Geheimhaltung kann unter Umständen kontraproduktiv wirken. Aus diesem Grunde hält man auch in Fragen der Landesverteidigung keineswegs alles und jedes geheim. Wenn wir beispielsweise unser erstrangiges strategisches Ziel erreichen wollen, es gar nicht erst zu einem Angriff auf die Schweiz kommen zu lassen, dann dür- fen wir unsere Stärke nicht völlig verheimlichen. Die Armee muss auf geeignete Weise deutlich machen, dass sie in der Lage ist, lange währenden Widerstand zu leisten.
Die Frage der Geheimhaltung und Information ist eine Frage des Masses. Hier setzt der Motionär an. Wenn Ständerat Binder sagt: «Es wird viel zuviel völlig unnötig als geheim erklärt, und damit wird die Geheimhaltung als solche, wo sie gerechtfertigt ist, geradezu abgewertet», dann trifft er einen entscheidenden Punkt. Die ursprüngliche Motion Binder - was hier vorliegt, ist nur ein Teilstück - bestand aus fünf Elementen: Überprüfung der Geheimhaltungsvorschriften, die Ergänzung des Tatbestandes Amtsgeheimnisverletzung durch den gesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahr- nehmung eines überwiegenden öffentlichen Interesses, eine Interessenabwägung zwischen Geheimnisschutz und dem Anspruch des Bürgers auf umfassende Information, ein Zeugnisverweigerungsrecht der Medienleute, · und
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Motion des Ständerates
zuletzt die Einführung eines wirksamen Gegendarstellungs- rechts zum Schutz der Betroffenen.
In diesem fünfgliedrigen Bau war die ursprünglich einge- reichte Motion Binder ein geschlossenes, ausgewogenes Ganzes. Von daher gesehen ist es nicht unproblematisch, einzelne Teile herauszuheben und sie zur Motion zu erklä- ren, andere dagegen herauszubrechen und nur in der unverbindlichen Form des Postulats gelten zu lassen. So ist etwa das Gegendarstellungsrecht die logische Folge aller vier vorausgegangenen Forderungen. Die CVP ist, wie gesagt, für Überweisung der Motion, und man sollte nicht tun, als wäre es wenig, was in den drei Punkten, die hier zur Diskussion stehen, gefordert wird. Die Motionsbegehren 1 und 3 werden zweifellos einiges in Bewegung setzen. Selbstverständlich ist dabei nicht zu übersehen, dass man die ganz heissen Eisen der ursprünglichen Motion Binder fallen liess: die Verletzung des Amtsgeheimnisses aus dem Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses und das - gesetzlich ja eingeschränkte - Zeug- nisverweigerungsrecht der Medienleute.
Da diese beiden Forderungen hier nicht mehr zur Diskus- sion stehen, möchte ich Ihnen auch keinen wehmütigen Nachruf widmen. Zu bemerken bleibt aber, dass es Stände- rat Binder bei der Forderung «Verletzung des Amtsgeheim- nisses aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse» darum geht - ich zitiere ihn wörtlich -: «. .. zu verhindern, dass staatliche Missstände einfach nach aussen abge- schirmt und zugemauert werden». Diese Forderung ist zweifellos berechtigt. Und auch das Zeugnisverweigerungs- recht sieht er ja unter dem Vorbehalt gesetzlicher Ausnah- men, die dem Gesetzgeber den Entscheid, wie weit er gehen kann, immer noch offenhalten. So ist die Sympathie, die sich in der nationalrätlichen Kommission und darüber hinaus für diese beiden Forderungen zeigt, durchaus ver- ständlich. Man muss indes anerkennen, dass Bundesrat Furgler in seiner Antwort im Ständerat die ernsthafte Sorge, dass es keinen Freipass für die Offenbarung aller Geheim- nisse geben dürfe, mit Überzeugungskraft vorgetragen hat. Das Postulat gibt so die Möglichkeit, die Frage der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses ohne zwingende Vorgaben gründlich anzugehen. Die Frage des Zeugnisverweige- rungsrechtes ist natürlich nicht vom Tisch. Die Kommission für die Mediengesamtkonzeption wird noch in diesem Jahr ihre diesbezüglichen Vorschläge unterbreiten, und die Schweiz wird sich der internationalen Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet so oder so nicht verschliessen können.
Vizepräsident: Die unabhängige und evangelische Fraktion teilt ebenfalls ihre Zustimmung zur Motion mit.
M. Jeanneret: Nous apportons notre adhésion à cette motion. Nous aimerions le faire très brièvement en attirant votre attention sur ce qui nous paraît l'essentiel, à savoir le chiffre 1. En effet, nous voudrions d'abord redire que les autres problèmes soulèvent pour nous des évidences, que nous admettons d'une manière générale les considérations faites, qu'il ne faut quand même pas faire de cette question une affaire d'Etat et que nous vivons dans un système de liberté et de communications qui fonctionne bien dans le cadre de nos institutions.
La motion de M. Binder a eu le mérite de grouper de manière cohérente plusieurs notions difficiles. Il y a donc là un effort de synthèse mais il y a un revers: il devient difficile en effet de toucher autant de secteurs délicats sans distin- guer l'essentiel de l'accessoire. Et pour nous l'essentiel, c'est le chiffre 1er, point qu'avait d'ailleurs déjà soulevé M. Jelmini dans sa motion du 18 juin 1980. Nous pensons, en effet, avec divers orateurs, qu'il y a dans certains ser- vices de l'administration fédérale une manie - je crois que c'est le terme que l'on peut utiliser - de déclarer «confiden- tiel», à «moitié confidentiel», «secret» ou à «moitié secret» des dispositions qui ne méritent pas, quant à leur impor- tance, d'être classifiées de cette manière-là. Or, on nous demande de revoir les principes en la matière; mais heureu- sement, on y ajoute l'application pratique. M. Jelmini avait
aussi parlé de la pratique. Et c'est sur ce point, Monsieur le Conseiller fédéral, que nous aimerions attirer votre atten- tion. Il nous paraît, en effet, qu'il n'y a pas lieu de mettre sur pied des textes compliqués, longs, nouveaux et fondamen- taux en la matière; qu'il s'agit simplement de recréer un cli- mat de confiance pour que, dans la pratique de tous les jours, sur la base des instructions du Conseil fédéral, cette manie trop souvent présente depuis quelques années ne sévisse plus. C'est de cette façon-là que nous voyons les choses, à savoir que le Conseil fédéral donne des instruc- tions précises pour que l'on ne déclare «secret» ou «confi- dentiel» et que l'on ne classifie comme tel que ce qui est absolument indispensable. Mais encore faut-il qu'il y ait entre médias, Parlement et administration un ensemble de rapports de déontologie et un climat de confiance.
Vous me permettrez, Monsieur le Conseiller fédéral, de prendre un exemple qui est éloquent, concernant notre dis- tingué collègue M. Ziegler! J'imagine que vos fonction- naires, lorsqu'ils écriront à M. Ziegler, ne sauront plus désormais, comme le président de la commission française, s'il faut préciser sur l'enveloppe «secret», «confidentiel», «demi-secret» ou «demi-confidentiel». C'est donc bien dire que nous devons, nous aussi, parlementaires, donner l'exemple, comme les médias, et avoir avec l'administration des rapports de confiance tels que celle-ci ne se sente pas dans un climat de méfiance, qu'elle se sente à l'aise et qu'elle puisse ne déclarer «confidentiel» que ce qui mérite de l'être et non pas n'importe quel document ou n'importe quel rapport. C'est avec ces précisions, que nous voulons extrêmement pragmatiques et claires, que nous apportons l'accord du groupe libéral à cette motion et essentiellement au point 1, demandant au Conseil fédéral de revoir ces applications de manière rigoureuse.
Bäumlin: Ich gehörte der Kommission nicht an. Doch habe ich vor zwei Jahren eine parlamentarische Initiative einge- reicht, die zum Teil denselben Gegenstand beschlägt, und deshalb gestatte ich mir kurze Bemerkungen zum Thema. Ich bin selbstverständlich auch für Überweisung der Motion. Der Motionär, Herr Ständerat Binder, hat zu Recht geltend gemacht, «dass im heutigen Staat völlig grundlos viel zuviel als geheim oder vertraulich erklärt ist». Und das ist nicht vereinbar mit dem, was eine lebendige Demokratie erheischt, die immer auf umfassender Information und Berichterstattung in den Medien beruhen muss.
Bedauerlich finde ich es, dass zwei Punkte der Motion Bin- der nur als Postulat überwiesen worden sind. Wie Sie ver- nommen haben, geht es um den Rechtfertigungsgrund zu Artikel 320 StGB. Ein Rechtfertigungsgrund für die Verlet- zung des Amtsgeheimnisses sollte dann bestehen, wenn überwiegend öffentliche Interessen gewahrt werden. Sodann ist auch der Abschnitt zum Zeugnisverweigerungs- recht bloss als Postulat überwiesen worden. Und das bedaure ich sehr. Herr Binder hat, wie dem Protokoll zu ent- nehmen ist, der Umwandlung nur - wie er sagt - etwas widerwillig zugestimmt, und unsere Kommission hat ja sogar eine eigene Motion in Erwägung gezogen.
Ich darf meinerseits darauf hinweisen, dass gerade das, was von der Motion Binder bloss als Postulat überwiesen worden ist, im wesentlichen eben den Gegenstand der par- lamentarischen Initiative darstellt, die ich am 5. März 1980 eingereicht habe, ein halbes Jahr bevor die Motion Binder deponiert worden ist. Meine Intervention ist noch nicht behandelt worden. Das hängt nicht nur damit zusammen, dass die Mühlen des Nationalrates langsamer mahlen als diejenigen des Ständerates. Wir haben auf den Schlussbe- richt der Kommission Kopp gewartet, der für uns wichtig ist, und wir haben immer noch nicht Kenntnis davon.
Besonders wichtig ist meines Erachtens das Problem des Zeugnisverweigerungsrechts. Hier ist meines Erachtens eine Lösung überfällig. Wir sind hier in der Schweiz in der Tat im Rückstand. Es ist auf skandinavische Länder hinge- wiesen worden. Ich möchte Ihnen noch ein anderes Beispiel erwähnen: Im Jahre 1862 wollte das preussische Abgeord- netenhaus das Zeugnisverweigerungsrecht für Presseleute
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einführen. Es ging darum, dass Drucker, Verleger usw. nicht unter Druck gesetzt werden durften, Zeugnis abzule- gen, wenn es um den Schutz ihrer Quellen ging. Das war ein gut liberaler Paukenschlag im preussischen Obrigkeits- staat. Dieser Paukenschlag hat damals nicht viel gefruchtet, weil das Herrenhaus, in dem die Junker sassen, und die preussische Regierung nicht mitmachen wollten. Zum Glück haben wir hier und jetzt andere Verhältnisse, und was Deutschland anbetrifft, so hat die BRD ein sehr weitgehen- des Zeugnisverweigerungsrecht eingeführt.
Die Vorschläge, die ich unterbreitet habe und die jetzt nicht im einzelnen zur Diskussion stehen können, gehen weniger weit als die bundesdeutsche Lösung. Es geht einfach um den Schutz der Quellen, die nicht preisgegeben werden sol- len. Es geht um eine massvolle Ausweitung dessen, was wir im Artikel 27 schon heute haben. Es ist ein Minimum, das man realisieren sollte. Ich gehe auch in der Hinsicht nicht so weit wie die Deutschen, als nach deutschem Zeugnisver- weigerungsrecht praktisch keine Abwägung vorgenommen werden muss. Ich bin der Meinung, dass man dem Richter eine Interessenabwägung zumuten soll und dass im weite- ren Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht geschaf- fen werden müssen, und zwar für Fälle, wo wirklich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, zum Beispiel der Landesverteidigung, in Frage steht.
Es geht beim Zeugnisverweigerungsrecht nicht um die Pri- vilegierung eines Berufsstandes, entgegen einem Einwand, den man hie und da hört. Es heisst, man dürfe die Journali- sten nicht privilegieren. Das ist indessen nicht das Problem; es geht vielmehr um den Schutz der objektiven Funktion der Presse in unserer Demokratie. Um diese Funktion zu schützen, meine ich, sollte man schon vorwärts machen. Aus formellen Gründen können wir heute in dieser Sache nichts Verbindliches beschliessen. Ich freue mich aber, zu vernehmen, dass unsere jetzige Kommission daran gedacht hat, eine eigene Motion zu starten. Ich hoffe, das als Zei- chen dafür deuten zu dürfen, dass man nun so rasch wie möglich das verabschiedet, was ich in meiner parlamentari- schen Initiative vorschlage. Wir haben es in der Hand, rasch zu einem verbindlichen Resultat zu kommen, das weit über das unverbindliche Postulat hinausgeht, sofern wir das nur ernstlich wollen.
Vizepräsident: Die Berichterstatter verzichten auf das Wort.
Bundesrat Furgler: Der Bundesrat ist froh, dass der Natio- nalrat sich diesem wichtigen Problem in einer Debatte stellt. Ich füge bei, dass ja diese freie Debatte nur in einem freien demokratischen Rechtsstaat möglich ist, weil das, was wir soeben hörten und was wir schon im Ständerat zu Freiheit und Verantwortung aussagten, leider in vielen Staaten, die uns rein räumlich gesehen nahestehen, nicht mehr ausdis- kutiert werden kann.
Freiheit und Verantwortung bleiben miteinander gepaart. Die freie Presse ist lebensnotwendig für den demokrati- schen Staat wie gesunde Luft für das Überleben des Men- schen.
Darf ich in Ergänzung zu den Ausführungen, die ich im Ständerat im Namen des Bundesrates abgab, in Kenntnis der Beratungen Ihrer Kommission kurz zu den einzelnen Punkten, die hier diskutiert wurden, Stellung nehmen.
Der Punkt 1 der Motion, der vom Bundesrat angenommen wird, verlangt das Überprüfen des gesamten Geheimhal- tungsrechtes mit dem Ziel einer Verbesserung der Informa- tion. Mit dem Ziel, ein Instrument zu schaffen, das noch besser abwägen lässt, wo und wie Dinge geheimgehalten werden können, müssen, und wo sie freigegeben werden können. Einerseits will man damit die Voraussetzungen für das Stimm- und Wahlrecht, für die freie Meinungsbildung in unserem Staat sichern, erleichtern, und andererseits will man das tatsächlich Geheimhaltungsbedürftige effektiver schützen als bisher. In diesem Zusammenhang stellen sich Fragen des Persönlichkeitsschutzes, stellen sich Fragen der inneren und äusseren Sicherheit des Bundes. Es wäre aus der Sicht der Regierung oder des Parlamentes völlig
falsch, so zu tun, als ob wir in diesem freien Staat auf sol- che Schutznormen verzichten könnten.
Unter den Massnahmen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, figuriert einmal die Stärkung der Informa- tionstätigkeit schlechthin. Es wurde auch vom Verband der Bundeshausjournalisten an den Bundesrat herangetragen, dass wieder vermehrt und offener informiert werden sollte. Und es fanden in diesem Zusammenhang fruchtbare Besprechungen zwischen Bundesrat und Bundeshausjour- nalisten statt. Sie erkennen aus der Praxis im Bundesrat - der Vizekanzler für Information informiert im Auftrag des Bundesrates nach jeder Sitzung unseres Rates -, dass man hier laufend überdenkt, wie man durch umfassende Infor- mation dem Bürger das Teilhaben am Staat erleichtern kann.
Der Motionär verlangt eine Überprüfung des gesamten Geheimhaltungsrechts. Dabei wird, wie ich im Ständerat erklärte, eine grosse Zahl besonderer Geheimhaltungsvor- schriften zu bewerten sein. Ausdiskutiert wurde auch in Ihrer Kommission die Frage der Akteneinsicht und des Aus- kunftsrechtes. Es sind zur Gewährleistung dieser Rechte drei Modelle bekannt, die einer näheren Prüfung bedürfen, weil sie in ihrer jetzigen Ausgestaltung auch noch nicht zur vollen Befriedigung der Parlamentarier und der Bürger, die nach Information rufen, spielen. In den Vereinigten Staaten von Amerika der «Freedom of Information Act» und - ähn- lich aufgebaut - das französische Gesetz vom 17. Juli 1978, dessen erster Teil den Titel trägt: «De la liberté d'accès aux documents administratifs». Diese Gesetze wollen das gesamte Problem in einem Erlass abschliessend regeln. Die Probleme in concreto, in der Praxis, sind dadurch nicht ein- fach gelöst. Die Norm allein macht eben das Abwägen zwi- schen Freiheit und Verantwortung, das uns allen nicht erspart bleibt, nicht einfach überflüssig. Schweden seiner- seits garantiert die Informationsfreiheit auf Verfassungs- stufe, lässt aber Ausnahmen durch Einzelgesetzgebung zu. In der Bundesrepublik Deutschland sodann besteht das Informationsrecht ausdrücklich für die Vertreter der Medien. Das Problem wird in den Pressegesetzen der Bun- desländer geregelt. Unumgänglich - ich darf das zu all die- sen drei Modellen hier festhalten -, auch in Zukunft - wel- ches Modell Sie wählen, wie immer wir unser Recht ausge- stalten - ist und bleibt ein Abwägungsprozess zwischen den Informationsinteressen einerseits und den Geheimhal- tungsinteressen andererseits. Die Expertenkommission für eine Mediengesamtkonzeption wird nicht zuletzt aus diesen Gründen vorschlagen, es sei dafür ein besonderes Verfah- ren einzurichten, das Gewähr bietet, dass der richtige Ent- scheid innert nützlicher Frist gefällt werden kann. Wenn ich das sage, verspüren Sie nicht nur die Absicht, sondern die Arbeit des Bundesrates im Hinblick auf eine Verbesserung des heutigen Zustandes. Dabei bitte ich aber, aus dieser Arbeit nicht zu schliessen, wir hätten heute Zustände, die jeder Beschreibung spotteten. Denn mit Blick auf unsere freiheitliche Ordnung, die auch für das Wirken der Medien- schaffenden viele Freiheiten garantiert, wage ich zu sagen, dass wir zwar den Fortschritt suchen, dass wir uns aber nicht über alles beklagen wollen, was wir in diesem Zusam- menhang heute praktizieren.
Punkt 2 der Motion: Artikel 293 StGB ist angesprochen. Sie hörten auch heute vom Herrn Kommissionspräsidenten, von Madame Aubry und anderen Intervenienten, dass diese Bestimmung der Kommission Anlass zu vielen Gesprächen gab. Die «Veröffentlichung amtlich geheimer Verhandlun- gen» steht zur Diskussion. Der Bundesrat nimmt auch die- sen Punkt der Motion an. Als störend hat sich in der Praxis in diesem Zusammenhang gezeigt, dass dort Schwierigkei- ten entstehen, wo die Weitergabe von Mitteilungen, für die kein materielles Geheimhaltungsbedürfnis besteht, bestraft werden kann. An diesem Punkt werden die Revisionsüber- legungen einsetzen. Sie kennen die jüngsten Fälle aus unserem Staat. Zum Beispiel die Informationen über nach- richtendienstliche Fragen, die auch zu einer Strafklage gegen einen Journalisten dieses Hauses führten, dem vor- sätzliche landesverräterische Verletzung militärischer .
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Geheimnisse vorgehalten wurde, und der nach Abschluss des Verfahrens in einem dieser Punkte wegen fahrlässiger Begehung des Deliktes verurteilt wurde, wobei im Zusam- menhang mit dem Urteil auf achtenswerte Beweggründe hinzuweisen war.
Ein rechtliches Problem, das sich hier stellt, ohne dass es im Grunde genommen von der Motion Binder aufgenom- men wurde oder in direktem Zusammenhang mit dieser Motion steht, liegt in der Abgrenzung zwischen Artikel 86 und Artikel 106 des Militärstrafgesetzbuches. Drei Ansich- ten werden vertreten:
Eine erste: Es komme in solchen Fällen auf den Adressa- tenkreis an. Artikel 86 spricht sich über die «Öffentlichkeit» aus, Artikel 106 über «Unbefugte».
Eine zweite Ansicht: Es bestehe eine Gesetzeskonkurrenz der Spezialität. Also, wenn Artikel 86 anwendbar sei, dann falle Artikel 106 ausser Betracht.
Eine dritte Ansicht: Es komme auf die landesverräterische Gesinnung an. Das Gericht folgte im erwähnten Falle der zweiten Lösungsmöglichkeit, die ich aufgezeigt habe: es bestehe Gesetzeskonkurrenz der Spezialität. Wenn Arti- kel 86 anwendbar ist, falle Artikel 106 weg. Nur so ist erklär- lich, dass eben das Fehlen landesverräterischer Gesinnung zu den vorerwähnten Resultaten führte.
Das Gesetz wurde 1979 revidiert. Eine Überprüfung kann trotz der kurzen Zeit, die seither verstrichen ist, vorgenom- men werden, zum Beispiel in dem Sinne, dass man sich an den Verratstatbestand im zivilen Strafgesetzbuch, den diplomatischen Landesverrat, erinnert, wo nur materielle Geheimnisse angesprochen werden. Ich möchte aber damit die künftige Ausgestaltung heute in keiner Weise präjudi- ziert haben. Im Zusammenhang mit der Motion Binder ist auf folgenden Punkt hinzuweisen:
Die beiden Artikel des Militärstrafgesetzbuches, die ich erwähnt habe, umschreiben den Geheimbereich als Tatsa- chen, als Akten, die «mit Rücksicht auf die Landesverteidi- gung geheimgehalten werden». Vorausgesetzt wird also ganz bewusst ein bloss faktisches Geheimhalten der Tatsa- chen aus einem bestimmten Bereich (Schutzgedanke). Die Formulierung «mit Rücksicht auf» erlaubt in Grenzfällen wahrscheinlich auch die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihrer Natur nach nicht unbedingt geheimhaltungswürdig sind, die aber im grösseren Kontext des ganzen Landesver- teidigungsproblems als schützenswert erscheinen. Inwie- weit hier eine sorgfältige Abwägung zu einer neuen Umschreibung dieser Tatbestände führen kann, wird sich in der näheren Abklärung erweisen. Auf jeden Fall liegt hier ein Problem, das im Zusammenhang mit der Motion Binder angegangen werden kann und soll. Das hat mit dazu beige- tragen, dass der Bundesrat den entsprechenden Punkt 1 der Motion und hier nun den Punkt 2 übernimmt.
Obwohl vieles kritisiert worden ist, sind Lösungsvorschläge bisher kaum diskutiert worden. Ich könnte mir vorstellen, dass eine Möglichkeit darin bestünde, den Verratstatbe- stand ganz klar auf materielle Geheimnisverletzungen ein- zugrenzen. Noch einmal verweise ich auf Artikel 267 StGB, wo Sie unter «diplomatischer Landesverrat» beispielsweise die Formulierung finden: «Ein Geheimnis, dessen Bewah- rung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist.» Dort wird so operiert. Aber ich füge sofort bei: Auch das zivile Gesetz kennt den in der Presse häufig kritisierten fahrlässi- gen Verrat. Es ist also nicht so einfach, hier über mögliche Neuerungen einen Konsens zu finden. Das Abwägen bleibt Ihnen als Gesetzgeber ebensowenig erspart wie uns, weil wir ja den Staat als Gemeinschaft aller auch schützen wol- len. Soviel zu diesem zweiten Punkt. Ich wiederhole: Wir sind an der Arbeit, das Problem verdient eine sorgfältige und zielgerichtete Beratung. Über die Ergebnisse werden Sie entsprechend informiert.
Punkt 3 der Motion: «Persönlichkeitsschutz - Gegendar- stellung». Auch diesen Punkt kann ich im Auftrage des Bun- desrates übernehmen, wobei ich Ihnen hier erkläre, dass die Botschaft zur Revision des Zivilgesetzbuches, Persön- lichkeitsschutz (Art. 28), praktisch fertiggestellt ist. Sie ent- hält und sie erfüllt die Forderung nach Einführung eines
Gegendarstellungsrechtes. Ich verzichte aus Zeitgründen darauf, jetzt die entsprechenden Bestimmungen vorzutra- gen, mache aber schon jetzt auf diese Vorlage aufmerksam. Sie werden bei der Behandlung des modern konzipierten Persönlichkeitsschutzes Gelegenheit haben, diese Frage einlässlich auszudiskutieren. Für mich ist es beglückend, dass das Persönlichkeitsrecht rasch behandelt werden kann, weil ja der freie, der eigenverantwortliche Mensch, der auch gegenüber den Mitmenschen Gemeinschaftsver- antwortung übernimmt, damit in der Rechtsordnung noch besser zum Zuge kommt als dies bisher geschehen ist. Nun zum Punkt 1 des Postulates des Ständerates: Recht- fertigungsgrund bei Verstoss gegen das Amtsgeheimnis. Die Motion wollte den aussergesetzlichen Rechtfertigungs- grund der «Wahrnehmung eines überwiegenden öffentli- chen Interesses» in Artikel 320 StGB «Amtsgeheimnis» auf- nehmen. Dieser Rechtfertigungsgrund ist in Doktrin und Praxis anerkannt. Eine formelle Verankerung im StGB ist deshalb zumindest nicht dringlich. Sie müsste auch hier im allgemeinen Teil des Strafgesetzes erfolgen und nicht nur für den Artikel 320 gelten. In diesem Zusammenhang habe ich aber bereits im Ständerat erklärt, dass es natürlich nicht so einfach sei, diesen in der Strafrechtswissenschaft und auch in der Judikatur anerkannten Grundsatz in Einzelfällen zur Anwendung zu bringen. Auch dort wird es zu diesem Abwägen kommen, das wir weder uns noch dem Richter ersparen können, wenn wir den Geheimnisschutz nicht tel quel so minimisieren wollen, dass am Schluss fast nichts von ihm übrig bleibt. Das Bundesgericht - ich verweise auf Band 94 IV Seite 70 - hat das Problem solcher Notfälle bejaht und auch die Wahrnehmung überwiegender öffentli- cher Interessen als Rechtfertigungsgrund akzeptiert. Dabei wurde aber beigefügt, es sei Voraussetzung dass sich der Täter in einer eigentlichen Zwangslage befinde. Die Flucht in die Öffentlichkeit könne ihm nicht zugestanden werden, solange er nicht mit allen ihm zur Verfügung stehenden gesetzlichen, insbesondere auch dienstlichen Mitteln ver- sucht habe, gegen Missstände anzukämpfen, die er in sei- ner Stellung wahrgenommen haben will. Mit anderen Wor- ten muss der Geheimnisbruch in einer konkreten Ausnah- mesituation ein verhältnismässiges Mittel zur Beseitigung der Notlage sein. Daran werden wir uns alle erinnern, wenn wir den Versuch der Normierung eines anerkannten, unge- schriebenen Rechtsatzes wagen wollen. Und noch einmal füge ich bei: es würde dem Bundesrat problematisch erscheinen, den allgemeinen Rechtfertigungsgrund im Zusammenhang mit einem einzigen speziellen Tatbestand zu verankern, weil die Frage offen bliebe, welche Auswir- kungen dies für andere Delikte hätte, bei denen in ver- gleichbaren Zwangslagen Rechtsbrüche geschehen kön- nen. Deshalb das Überdenken, ob man hierfür nicht den all- gemeinen Teil wählen sollte, um den Gedanken auf- zunehmen.
Soviel zu diesem Rechtfertigungsgrund. Ich bin dankbar, dass uns die Auftragserteilung in Form des Postulats eine ruhige, in einen grösseren Kontext gestellte Lagebeurtei- lung erlaubt.
Nun: besonders umstritten und auch heute noch einmal hervorgehoben ist die Frage des Zeugnisverweigerungs- rechts. Vom Postulat habe ich bereits im Ständerat zustimmend Kenntnis genommen, und ich bin froh, dass Ihre Kommissin nach langer Diskussion offensichtlich dem Bundesrat auch diesen Auftrag nicht in der strafferen Form der Motion, sondern als Postulat zur Prüfung .übergibt.
Es stehen in diesem Zusammenhang auch Verfassungs- rechtsfragen im Raum, die man nicht leicht nehmen kann. Der Bund ist, wie Sie wissen, heute weder für den Erlass von Prozessrecht noch allgemein für alles, was Medien- recht bedeutet, ohne Begrenzung zuständig. Der Bund hat allerdings verschiedentlich auch Verfahrensvorschriften auf- gestellt. Wenn man aber die Kompetenzaufteilung der Ver- fassung respektieren will, so müssen wir uns selbst an einen strengen Massstab halten. Das Argument, wonach Verfahrensrecht dann erlassen werden darf, wenn der Bund nur so die gleichmässige Durchsetzung des materiellen
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Définition 1980 de l'offre des CFF
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Rechts gewährleisten könne, ist auf das Problem des Zeug- nisverweigerungsrechts deshalb nicht ohne weiteres über- tragbar, weil das Schweigen des Zeugen die Rechtsfindung und die Durchsetzung des Rechts in Grenzfällen geradezu erschweren kann. Die Frage der verfassungsgerechten Lösung zwingt uns demzufolge zu zusätzlichen Abklärun- gen.
Ich mache auch darauf aufmerksam, dass die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Journalisten schlechthin ein rechtspolitischer Entscheid von grosser Tragweite sein wird. Die Tatsache, dass die Kantone im Strafprozessrecht - und auf das Strafprozessrecht und Strafrecht kommt es vor allem an - ein solches Recht nicht eingeführt haben, zeigt, dass eine positive Beurteilung die- ser Zielvorstellung des Motionärs und Ihrer Kommission zurzeit noch nicht Allgemeingut ist.
Teilweise anders ist die Situation im Zivilrecht, im Zivilpro- zess. Da kennt zum Beispiel der Kanton Luzern ein Zeug- nisverweigerungsrecht der verantwortlichen Redaktoren. Und im Anschluss an das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes findet sich eine solche Bestimmung auch in neue- ren kantonalen Erlassen. International liegen die Dinge ähn- lich. Die Bundesrepublik Deutschland kennt ein umfassen- des Zeugnisverweigerungsrecht, das, wie wir bisher fest- stellten, offenbar keine gravierenden Nachteile hat. Öster- reich hat seit kurzem eine ähnliche Regelung eingeführt. Auf der anderen Seite wurde zum Beispiel in den Vereinig- ten Staaten, einem Land, dessen Auslegung der Pressefrei- heit sicher positiv gewürdigt werden kann, ein verfassungs- rechtliches Privileg für einen Reporter nicht anerkannt, und das scheint zurzeit geltende Praxis zu sein. - Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die Sache Farber/«New York Times».
Sie sehen, dass auch hier verschiedene Probleme sorgfältig ausgelotet werden müssen. Die Initiative Bäumlin strebt übrigens dasselbe Ziel an, allerdings ausschliesslich im Bereich des strafrechtlichen Geheimnisschutzes. Insofern sind Initiative und Motion, um die wir hier ringen, geradezu aufeinander abgestimmt. Die Kommission des Nationalrates zur Behandlung der Initiative Bäumlin will ja, wie Sie wissen, ihrerseits das Geschäft erst in Kenntnis der Mediengesamt- konzeption weiterbehandeln. Es geht also Ihrer Kommis- sion ähnlich wie dem Bundesrat, der über alle Tatbestands- und Rechtsunterlagen verfügen will, bevor er dem Parla- ment einen Entscheid beantragt. Ich darf auch darauf hin- weisen, dass der Nationalrat mit der Initiative Bäumlin das Instrument hat, um den Problemkreis aus der Sicht des Par- lamentes weiter zu behandeln, auch wenn wir hier diesen Punkt bloss als Postulat entgegennehmen.
Sie spüren aus der Antwort zu diesem Punkt, dass der Bun- desrat vor dieser schwierigen Frage keineswegs kneift. Wir werden im Bericht zur Mediengesamtkonzeption Unterla- gen - auch verfassungsrechtlicher Art - miteinbringen, und wir werden dannzumal Verfassungs- und Gesetzes- lösungen ausformulieren können. Ich muss mir aber die Art und Weise, wie das geschehen kann - um allen Interessen zu dienen und damit dem Staat als Ganzes -, vorbehalten. Gewisse Dinge sind noch nicht ganz reif.
Ich bin dankbar, dass ich in diesem Zusammenhang die Hauptpunkte, um die es dem Motionär geht, hier in erwei- terter Form und auch mit Hinweisen auf das, was wir bisher schon in die Wege geleitet haben, noch einmal sichtbar machen konnte. Arbeitsmethodisch - und hier teile ich die Meinung von Herrn Bäumlin nicht - drängt es sich sicher auf, dass wir Ihnen Vorschläge erst in Kenntnis aller Unter- lagen unterbreiten. Dies drängt sich auch aus «betriebswirt- schaftlichen» Gründen auf. Sie verlangen ja als Oberauf- sichtsbehörde mit Recht, dass wir «betriebswirtschaftlich» sinnvoll arbeiten, ähnlich wie man das ja auch in Ihren Unternehmungen zu tun hat.
Fazit: Es ist hier ein Problemkreis von grösster staatspoliti- scher Tragweite angesprochen. Wir werden Lösungen fin- den, gemeinsam mit Ihnen, die Fortschritte ermöglichen. Noch einmal rufe ich Ihnen in Erinnerung, dass auch die hier
verlangte grössere Freiheit gepaart bleiben wird mit noch grösserer Verantwortung der handelnden Personen.
Vizepräsident: Der Bundesrat ist bereit, die Motion entge- genzunehmen. Wird die Motion aus der Mitte des Rates bekämpft? Das ist nicht der Fall. Die Motion ist angenom- men.
Überwiesen - Transmis
79.062 SBB. Leistungsauftrag 1980 Définition 1980 de l'offre des CFF
Siehe Jahrgang 1981 Seite 1186 - Voir année 1981 page 1186 Beschluss des Ständrates vom 27. Januar 1982 Décision du Conseil des Etats du 27 janvier 1982
Differenzen - Divergences
B Bundesbeschluss über den Leistungsauftrag 1982 an die Schweizerischen Bundesbahnen und über die Abgeltung ihrer gemeinwirtschaftlichen Leistungen
Arrêté fédéral concernant le contrat d'entreprise 1982 des Chemins de fer fédéraux et l'indemnisation de leurs pres- tations de service public non rentables.
Art. 1 Abs. 2, 2, 3 Abs.3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 1 al. 1, 2, 3 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Bremi, Berichterstatter: Im Abschnitt A, beim Bundesge- setz über die Schweizerischen Bundesbahnen, ist keine Differenz entstanden. Es sind deshalb auch keine weiteren Bemerkungen nötig.
Differenzen sind ausschliesslich entstanden im Abschnitt B, beim Bundesbeschluss über den Leistungsauftrag 82. In Artikel 1 ist eine unseres Erachtens kleine redaktionelle Änderung vorgenommen worden. Wir stimmen ihr zu und haben dazu keine weiteren Bemerkungen.
M. Loetscher, rapporteur: En ce qui concerne les diver- gences qui nous opposent à la commission et au Conseil des Etats, certaines sont d'ordre purement rédactionnel. C'est ce qui concerne l'article 1er de l'arrêté B. Votre com- mission avait déterminé cet article de la façon suivante: «Ils ne fournissent des prestations de services publics que si le contrat d'entreprise», alors que le Conseil des Etats dit sim- plement: «Ils fournissent des prestations de services publics si le contrat d'entreprise». La modification est donc purement rédactionnelle. La commission se rallie à la pro- position du Conseil des Etats.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Ständerates (Binder) Informanten und Journalisten. Rechtsstellung Motion du Conseil des Etats (Binder) Informateurs et journalistes. Statut juridique
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 80.544
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.03.1982 - 08:00
Date
Data
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222-230
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20 010 301
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