JAAC 65.100
Entscheid des Bundesrates vom 16. Mai 2001
Enseignement obligatoire du sport dans les écoles professionnelles. Recours à l'autorité de surveillance contre un canton concernant la suspension de l'enseignement du sport dans les écoles professionnelles.
Les dénonciations contre un canton soumises au Conseil fédéral et qui ne sont pas simultanément dirigées contre le département fédéral responsable ne sont pas instruites par le Département fédéral de justice et police en tant qu'autorité d'instruction du Conseil fédéral conformément à l'art. 75 PA, mais par le département responsable (consid. 2).
Confirmation de l'obligation d'enseigner la gymnastique et le sport dans les écoles professionnelles (consid. 4).
Mise en demeure de mettre fin à la situation contraire au droit (consid. 6).
Berufsschulsportobligatorium. Aufsichtsbeschwerde gegen einen Kanton betreffend Sistierung des Sportunterrichts an Berufsschulen.
Aufsichtsbeschwerden gegen einen Kanton, welche dem Bundesrat unterbreitet werden und sich nicht gleichzeitig gegen das zuständige Fachdepartement des Bundes richten, werden nicht durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement als Instruktionsbehörde des Bundesrates nach Art. 75 VwVG, sondern durch das zuständige Fachdepartement instruiert (E. 2).
Bestätigung des Obligatoriums für Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen (E. 4).
Aufforderung zur Aufhebung des rechtswidrigen Zustandes (E. 6).
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Obbligatorietà dell'insegnamento dello sport nelle scuole professionali. Ricorso all'autorità di vigilanza contro un Cantone concernente la sospensione dell'insegnamento dello sport nelle scuole professionali.
I ricorsi all'autorità di vigilanza contro un Cantone sottoposti al Consiglio federale e non diretti nel contempo contro il dipartimento specializzato competente della Confederazione non sono istruiti dal Dipartimento federale di giustizia e polizia, in quanto autorità incaricata dell'istruzione dal Consiglio federale conformemente all'art. 75 PA, bensì dal dipartimento specializzato competente (consid. 2).
Conferma dell'obbligatorietà dell'insegnamento della ginnastica e dello sport nelle scuole professionali (consid. 4).
Ingiunzione di eliminare la situazione illecita (consid. 6).
A. Am 24. August 1999 entschied der Regierungsrat des Kantons X, dass das Lehrlingsturnen in Y und Z ab 1. August 2000 eingestellt werde. Anlässlich der Beratung des Voranschlags 2000 im kantonalen Parlament wurde präzisiert, dass das Lehrlingsturnen in Y und Z nicht abgeschafft, sondern nur sistiert werden solle. Anträge betreffend Aufhebung dieser Sistierung wurden im Parlament abgelehnt und statt dessen der Antrag des Regierungsrates auf Sistierung des Lehrlingsturnens gestützt.
Seit dem 1. August 2000 wird somit den Berufsschülerinnen und Berufsschülern an den Standorten Y und Z kein Turn- und Sportunterricht mehr erteilt.
B. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben die Beschwerdeführer am 29. Mai 2000 Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschluss des Regierungsrates, das Lehrlingsturnen zu sistieren, klares Bundesrecht wie auch die individuellen Ansprüche der betroffenen Schülerinnen und Schüler verletze.
C. Das Bundesamt für Justiz (BJ) überwies die Aufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 6. Juni 2000 an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
D. Die zur Stellungnahme aufgeforderten Bundesämter, das Bundesamt für Sport (BASPO) sowie das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) liessen sich innert Frist vernehmen. Beide Ämter hielten fest, dass das Verhalten des Kantons X in dieser Sache bundesrechtswidrig sei.
Aus den Erwägungen:
Der Bundesrat tritt nach ständiger Praxis auf eine Aufsichtsbeschwerde nur ein, wenn eine wiederholte oder wiederholbare Verletzung von klarem materiellem Recht oder von Verfahrensrecht vorliegt, die ein Rechtsstaat
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auf Dauer nicht tolerieren kann. Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob die Eintrittsvoraussetzungen vorliegen und welche Folgen der Aufsichtsbeschwerde zu geben sind (VPB 60.20 E. 7, VPB 58.24 E. 1).
Wie das BJ in seinen Schreiben vom 6. Juni 2000 und 6. April 2001 festgehalten hat, werden gemäss herrschender Praxis Aufsichtsbeschwerden gegen einen Kanton, welche dem Bundesrat unterbreitet werden und sich nicht gleichzeitig gegen das zuständige Fachdepartement des Bundes, hier das VBS, richten, nicht durch das Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als Instruktionsbehörde des Bundesrates nach Art. 75 VwVG, sondern durch das zuständige Fachdepartement instruiert. Die vom Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe der Befangenheit des VBS sind unbegründet. Nach VwVG kann nämlich nur der Ausstand von Personen und nicht von Amtsstellen beantragt werden; Behörden sind verpflichtet, ihre Kompetenz auszuüben und haben dabei so organisiert zu sein, dass ihre Besetzung mit unbefangenen Amtsträgern sichergestellt ist.
Der Bundesrat hat das Obligatorium an Berufsschulen mit der vorerwähnten Verordnung konkretisiert. Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ist der Turn- und Sportunterricht für Lehrtöchter und Lehrlinge in den Berufen der Industrie, des Handwerks, des Handels, des Bank-, Versicherungs-, Transport- und Gastgewerbes und anderer Dienstleistungsgewerbe sowie der Land-, Forst- und Hauswirtschaft obligatorisch. Dabei umfasst der obligatorische Turn- und Sportunterricht pro Woche bei eintägigem Berufsschulunterricht mindestens eine Lektion, bei anderthalb- oder zweitägigem Unterricht eine Doppellektion (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung). Im weiteren haben die Kantone nach Art. 11 der Verordnung dafür zu sorgen, dass die Berufsschulen über die für den Turn- und Sportunterricht notwendigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Schliesslich werden die Kantone dazu verpflichtet, das Obligatorium für den Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen «auf Beginn des Schuljahres 1986» zu verwirklichen (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung).
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faktisch nur noch eine halbe Lektion geworden, das heisst, es seien nur noch etwa 20-25 Minuten Unterrichtszeit verblieben. Zudem hätten die nachfolgenden Lektionen in der Regel erst mit Verspätung aufgenommen werden können. Aufgrund dieser unbefriedigenden Situation und gestützt auf die Sparvorgaben der Finanzkommission habe der Beschwerdegegner dem Kantonsparlament beantragt, das Lehrlingsturnen in Y und Z so lange zu sistieren, bis vertretbare Lösungen gefunden seien. Es handle sich deshalb um eine Massnahme im Zuge einer notwendigen Reorganisation des Lehrlingsturnens und nicht um einen Angriff auf das bundesrechtliche Obligatorium. Da die Organisation des Turn- und Sportunterrichts Aufgabe der Kantone sei, bestehe für letztere auch die Wahl der unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten organisatorisch optimalen Vorgehensweise.
Dazu ist festzuhalten, dass es zwar zutreffend ist, dass für die konkrete Organisation des Turn- und Sportunterrichts die Kantone zuständig sind. Die Organisationsfreiheit der Kantone besteht indes nur im Rahmen der geltenden Bundesvorschriften (Art. 3 Abs. 3 der Verordnung) und darf letztere nicht in Frage stellen.
Die Vorschriften der bereits am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Verordnung sind eindeutig und lassen keine Ausnahmen zu. Dabei wurde den Kantonen eine Übergangsfrist von zehn Jahren gewährt, um die notwendigen Massnahmen für eine vollständige Umsetzung des Obligatoriums an Berufsschulen ergreifen zu können. Diese Frist ist zu Beginn des Schuljahres 1986 abgelaufen und der Turn- und Sportunterricht in der Folge an den Berufsschulen längst eingeführt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners handelt es sich daher bei der Sistierung des Turn- und Sportunterrichts an den Berufsschulen von Y und Z nicht um eine Massnahme, die als organisatorische Massnahme betrachtet werden könnte, und zu deren Anordnung - selbst für eine kürzere Dauer als im hier zu beurteilenden Fall - die Kantone zuständig wären.
Die Sistierung des Turn- und Sportunterrichts an den Berufsschulen stellt damit einen klaren Verstoss gegen eine bundesrechtliche Vorschrift dar.
Es ist zutreffend, dass der aktuelle gesamtschweizerische Stand der Verwirklichung des Turn- und Sportunterrichts an Berufsschulen nur im Bereich zwischen 65 und 70 Prozent liegt. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Kofmel (99.3598) festgehalten hat, liegen die Gründe für den unterschiedlichen Grad der Realisierung zum Teil im finanziellen Bereich teils beim politischen Willen. Insbesondere in grösseren Städten fehle der Platz für Schul- und Sportanlagenbauten.
Im Kanton X ist die Situation insofern speziell, als die notwendigen Turnhallen zur Verfügung stehen würden. Die Sistierung wird allein mit den hohen Miet- und Transportkosten sowie den Transportzeiten begründet. Diese finanziellen Aspekte rechtfertigen ein bundesrechtswidriges Verhalten
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indes nicht. Das Problem der Transportzeiten, respektive der Verspätung bei den Nachfolgelektionen könnte mit einer geschickten Terminierung der Turnlektionen als Randstunden entschärft werden.
Der Beschwerdegegner wird aufgefordert, die bundesrechtswidrige Anordnung aufzuheben und die notwendigen Massnahmen vorzunehmen, damit per 1. August 2001 allen Berufsschülerinnen und Berufsschülern des Kantons X der Zugang zum obligatorischen Turn- und Sportunterricht wieder offensteht.
Der Bund behält sich vor, die ihm angemessen erscheinenden Massnahmen anzuordnen, falls der rechtswidrige Zustand nicht fristgerecht behoben wird.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 65.100 - Entscheid des Bundesrates vom 16. Mai 2001
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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
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Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
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2001
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Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.