Past persecution may bar return only for compelling reasons

150002099Jurisprudence administrative des autorités fédérales (JAAC)25 mai 1993Dismissed

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Résumé

A Pakistani asylum seeker alleged persecution by members of the PPP’s political rivals and police harassment. The Federal Office refused asylum in February 1992, and the Asylum Appeal Commission dismissed the appeal. The Commission held that prior persecution may still matter even after the danger has ceased, but only if compelling reasons linked to that persecution make return to the former persecuting state unreasonable. On the facts, the applicant did not show such reasons: after release he remained in Pakistan for months without further trouble despite political activity, and the record did not establish a present inability to live safely anywhere in the country.

Regest

Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK; Vorverfolgung und Zumutbarkeit der Rückkehr. Vergangene Verfolgung ist für die Flüchtlingseigenschaft nicht nur dann erheblich, wenn sie fortdauert oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung begründet. Sie kann auch nach Wegfall der aktuellen Gefahr asylrechtlich relevant bleiben, wenn aus der früheren Verfolgung stammende triftige Gründe die Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat als unzumutbar erscheinen lassen (Präzisierung der Relevanz der Vorverfolgung; vgl. Erw. 3). Eine blosse Regelvermutung zugunsten begründeter Furcht genügt dafür nicht; erforderlich ist eine eigenständige, auf die frühere Verfolgung zurückgehende Unzumutbarkeit der Rückkehr.

Texte intégral

JAAC 58.25

Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 1993

Extrait de la jurisprudence de la Commission suisse de recours en matière d'asile. Interprétation de la notion de persécution de la loi sur l'asile à la lumière de la Convention relative au statut des réfugiés (Convention).

Art. 3 LA en relation avec l'art. 1 C ch. 5 al. 2 de la Convention. Interprétation de la notion de persécution de la loi sur l'asile à la lumière de la Convention.

Alors même que tout danger de persécution a disparu, une persécution passée peut encore être déterminante en matière d'asile, si des raisons impérieuses tenant à cette persécution rendent inexigible le retour de l'intéressé dans le pays anciennement persécuteur.

Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Auslegung des Verfolgungsbegriffs des AsylG im Sinne der Flüchtlingskonvention.

Art. 3 AsylG i. V. m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Auslegung des Verfolgungsbegriffs des AsylG im Sinne der Flüchtlingskonvention.

Vergangene Verfolgung kann auch nach Wegfall der Verfolgungsgefahr immer noch asylrelevant sein, wenn die Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus triftigen, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist.

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Estratto della giurisprudenza della Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo. Interpretazione della nozione di persecuzione della legge sull'asilo alla luce della sullo statuto dei rifugiati (Conv.).

Art. 3 LA in relazione all'art. 1 C n. 5 cpv. 2 della Conv. Interpretazione della nozione di persecuzione della legge sull'asilo alla luce della Conv.

Persecuzioni anteriori possono ancora essere rilevanti in materia d'asilo, se motivi gravi afferenti a tale persecuzione facciano apparire come inesigibile il ritorno dell'interessato nello Stato anteriormente persecutore.

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer aus Pakistan reichte im Juni 1991 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. In der Anhörung machte er im wesentlichen geltend, er sei als Mitglied der «Pakistan People's Party» (PPP) von Mitgliedern der «Islami Jamhoor Ittihad» (IJI) bedroht und tätlich angegriffen worden. Die Polizei hätte nichts dagegen unternommen. Mehrere Tage sei er gar von der Polizei festgehalten worden. Die Polizei sei mehrmals in seiner Abwesenheit bei ihm zuhause erschienen. Aus Furcht vor einer weiteren Verhaftung und vor Drohungen der IJI sei der Beschwerdeführer zunächst zu Verwandten in anderen Landesteilen gegangen und habe schliesslich das Land verlassen.

Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch am 13. Februar 1992 ab. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wird von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen.

Aus den Erwägungen

  1. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, weil die Vorbringen des Gesuchstellers weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 12a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Dazu führt es in seinen Erwägungen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers würden nicht den Tatsachen entsprechen und seien auch nicht glaubhaft. Zudem würde kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den angeführten Ereignissen und der Ausreise bestehen, weshalb keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliege. Einerseits stellt das Bundesamt fest, die Vorbringen des Gesuchstellers seien unglaubhaft, andererseits legt es für die Rechtsprüfung anhand von Art. 3 AsylG seinem Entscheid einen - hypothetischen - Sachverhalt zugrunde.

In der Beschwerdeeingabe wird ausgeführt, das Bundesamt berufe sich in den Erwägungen auf gesicherte Quellen, welche dem Gesuchsteller zur Einsicht offenzulegen seien. Weiter wird geltend gemacht, die Vorbringen des Gesuchstellers seien glaubhaft und er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Als Rügen ergeben sich somit, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, indem es Art. 4 BV sowie die Art. 3 und 12 AsylG nicht richtig angewendet habe.

Aus den Erwägungen des Bundesamtes ergibt sich zwar, dass es seinem Entscheid einen Sachverhalt zugrunde legt, dessen Richtigkeit es offen lässt. In der Beurteilung der Rechtsfolge stellt das Bundesamt indes fest,

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dass der Gesuchsteller auch im Fall der Richtigkeit des Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Gesuchsteller geht in der Beschwerde selber von dem vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt aus. Obwohl das Bundesamt, wie bereits unter (nicht publizierter) Ziff. 5 ausgeführt, zu Unrecht von einem Widerspruch ausgegangen ist, erübrigt es sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen auf die Rüge, das Bundesamt habe die Regeln von Art. 12a AsylG verletzt, einzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ebenfalls die Prüfung der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Verletzung von Art. 4 BV.

Das Bundesamt führt in seinen Erwägungen aus, zwischen der angeführten Verhaftung sowie der Demolierung des Hauses und der sechs Monate später erfolgten Ausreise des Gesuchstellers bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang. Die geltend gemachte Angst des Gesuchstellers vor weiteren Verhaftungen basiere auf rein hypothetischen Motiven. In der Rechtsmitteleingabe hält der Gesuchsteller dazu fest, die angeführte Furcht vor künftiger Verfolgung sei entgegen der Würdigung des Bundesamtes begründet.

Vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur dann für die Anerkennung als Flüchtling beachtlich, als sie noch andauert oder - falls sie bereits abgeschlossen ist - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylrechts, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 126 f.). Immerhin ist die vom Gesetzgeber gewollt ins Asylgesetz aufgenommene Anerkennung der Relevanz sogenannter Vorverfolgung (vgl. Kälin, a.a.O.) darüber hinaus so zu verstehen, dass nach Schweizer Recht die Flüchtlingseigenschaft auch ohne das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung anzuerkennen ist, wenn die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden kann. Nur bei einer derartigen, auf der Formulierung der Ausnahme von der betreffenden Widerrufsbestimmung (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK], SR 0.142.30, in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG) basierenden Auslegung erhält die vom Gesetzgeber beabsichtigte Relevanz der Vorverfolgung eine eigenständige Bedeutung. Aufgrund der Formulierung von Art. 3 AsylG (« ... Ausländer, die ... ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben ... ) ist, in anderen Worten, die Ausnahme von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK, wonach der Verfolgungsschutz nicht wegfällt bei Flüchtlingen, «die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen» so anwendbar, wie wenn sich diese Bestimmung nicht auf «statutäre Flüchtlinge» (vgl. Handbuch des Hochkommissariats für Flüchtlinge [UNHCR] Nr. 37) beschränken würde. Die blosse Annahme einer Regelvermutung, wonach bei bereits erlittener Verfolgung auf begründete Verfolgungsfurcht geschlossen wird (vgl. Kälin, a.a.O., S. 127), stellt hingegen noch keine - vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigte - Erweiterung der Anerkennungsvoraussetzungen dar, sondern ist lediglich als Anwendungsbeispiel für das Kriterium der begründeten Furcht zu verstehen. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem angeführten vergangenen Unrecht heute noch Furcht oder andere triftige Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr ins

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Herkunftsland abzuleiten vermag. Es versteht sich von selbst, dass derartige Gründe nicht erst bei einem Asylwiderruf, sondern auch schon im Zeitpunkt der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu beachten sind.

Der Gesuchsteller will einerseits wegen seiner politischen Aktivitäten für die PPP verhaftet, andererseits aber gerade durch die Vermittlung derselben Partei aus der Haft entlassen worden sein. Zudem führt der Gesuchsteller für die Zeit nach seiner Haftentlassung (sechs Monate), welche er ausserhalb seines Wohnortes verbracht hat - trotz weiterer politischer Aktivitäten für die PPP - keine Schwierigkeiten mit den Behörden an. Bei dieser Sachlage vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, inwiefern ihm heute kein furchtfreies Leben auf dem gesamten Territorium seines Heimatstaates möglich sein soll. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der eingereichte «First Information Report» der Polizei nichts zu ändern. Die Rüge, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, indem es Art. 3 AsylG nicht richtig angewendet habe, erweist sich damit als unzutreffend.

Zusammenfassend folgt, dass der Gesuchsteller keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen kann. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 58.25 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 1993

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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

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1994

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