JAAC 55.41
Entscheid des Bundesrates vom 21. November 1990
Mesures économiques envers l'Irak et le Koweït. Refus d'autorisations exceptionnelles.
Art. 4 al. 1er let. b O du Conseil fédéral de 1990. Des silos à grain et leurs pièces de rechange ne sont pas assimilables à des denrées alimentaires.
Art. 4 al. 1er let. f O du Conseil fédéral de 1990. Un cas de rigueur ne peut être admis que si des intérêts nationaux importants sont en jeu; le fait qu'une entreprise suisse subisse un dommage économique considérable ne suffit pas.
Art. 31 Cst. Les restrictions apportées à la liberté du commerce et de l'industrie par le boycott se fondent sur les art. 102 ch. 8 et 9 Cst. et respectent le principe de la proportionnalité.
Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Irak und Kuwait. Verweigerung von Ausnahmebewilligungen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. b V des Bundesrates von 1990. Getreidesilos und deren Ersatzteile sind nicht Lebensmitteln gleichzustellen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. f V des Bundesrates von 1990. Ein Härtefall liegt nur vor, wenn wesentliche Landesinteressen auf dem Spiele stehen; dass ein Schweizer Unternehmen einen beachtlichen wirtschaftlichen Schaden erleidet, genügt nicht.
Art. 31 BV. Die Beschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit durch den Boykott stützen sich auf Art. 102 Ziff. 8 und 9 BV und beachten das Verhältnismässigkeitsprinzip.
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Misure economiche contro Irak e Kuwait. Rifiuto di autorizzazioni eccezionali.
Art. 4 cpv. 1 lett. b O del 1990 del Consiglio federale. I sili per grano e i loro pezzi di ricambio non sono assimilabili a derrate alimentari.
Art. 4 cpv. 1 lett. f O del 1990 del Consiglio federale. Vi è caso di rigore soltanto se sono in gioco interessi importanti del Paese; non è sufficiente che un'impresa svizzera subisca un danno economico considerevole.
Art. 31 Cost. Le restrizioni della libertà di commercio e d'industria dovute al boicotto si fondano sull'art. 102 n. 8 e 9 Cost. e rispettano il principio della proporzionalità.
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A. Das Al Fao Establishment, Bagdad, Irak (Ministry of Industry and Military Manufacturing) bestellte bei der X AG am 21. Januar 1989 einen Getreidelagerkomplex in Kuppelbauweise mit einer Lagerkapazität von 150 000 t in Y, welche am 27. Mai 1990 dem Kunden übergeben wurde. Der gesamte Vertragswert belief sich auf Fr. 9 009 100 .-. Ersatzteillieferungen im Wert von Fr. 513 100 .- sind noch ausstehend; davon sind Ersatzteile im Betrage von Fr. 453 000 .- versandbereit.
B. Im weiteren bestellte das Al Fao Establishment am 4. März 1990 bei der X AG im Sinne eines Anschlussauftrages den Ausbau des Getreidelagerkomplexes in Y um 300 000 t, ebenfalls in Kuppelbauweise. Der Vertragswert beläuft sich auf Fr. 18 378 700 .-.
C. Am 5. Februar 1990 bestellte die A. GmbH, Bundesrepublik Deutschland, bei der X AG eine Rotorengiessanlage im Vertragswert von Fr. 2 751 696 .-. Es handelt sich dabei um eine Druckgiessanlage für die Verarbeitung von Aluminiumlegierungen, speziell für die Herstellung von Rotoren für Elektromotoren im Leistungsbereich von 11-45 kW. Endabnehmer der Anlage ist die Firma «State Electric Industries Enterprise», Bagdad, Irak.
Das Total der ausstehenden Lieferungen beträgt Fr. 21 643 496 .-.
In allen drei Fällen erfolgte die Sicherstellung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen seitens der Besteller durch unwiderrufliche Akkreditive. Eines der Akkreditive ist am 10./15. September 1990 verfallen, ein anderes am 31. Oktober 1990. Der Verfall des letzten Akkreditivs ist auf den 31. August 1991 festgelegt.
D. Am 7. August 1990 erliess der Bundesrat die V über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak und dem Staat Kuwait (SR 946.206, im folgenden «Verordnung»). Diese untersagt in
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Art. 1 Abs. 1 den Handel mit der Republik Irak und dem Staat Kuwait (im folgenden Irak/Kuwait). Ausnahmen vom Handelsverbot werden in Art. 4 der Verordnung statuiert.
E. Am 15. August 1990 ersuchte die X AG das EVD aufgrund von Art. 4 der Verordnung in drei Gesuchen um die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Ausfuhr der erwähnten Vertragsgegenstände nach der Republik Irak. Das EVD wies die Gesuche am 27. August 1990 ab.
F. Gegen diesen Entscheid erhob die X AG am 31. August 1990 beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheides des EVD, die Erteilung der nachgesuchten Ausnahmebewilligungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des EVD.
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(Formelles)
Die vorerwähnte Verordnung hat der Bundesrat gestützt auf Art. 102 Ziff. 8 und 9 BV erlassen. Danach wahrt der Bundesrat die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt. Er wacht für die äussere Sicherheit, für die Behauptung der Unabhängigkeit und die Neutralität der Schweiz.
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Die Geschäfte, welche Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden, sind noch nicht durch beidseitige Erfüllung beendet worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für diese Waren unwiderrufliche Akkreditive ausgestellt worden sind. Die Verordnung findet daher auf die noch nicht gelieferten Waren Anwendung.
Es ist daher zu prüfen, ob die Getreidesilos, inklusive die Ersatzteile, den Lebensmitteln gleichzustellen sind.
Gemäss EVD fallen die Getreidesilos, inklusive Ersatzteile, welche der Lagerung von Lebensmittel dienen, offensichtlich nicht unter die Ausnahmebestimmung für Lebensmittel. Zudem wäre das Vorliegen einer von der internationalen Staatengemeinschaft anerkannten humanitären Ausnahmesituation unabdingbare Voraussetzung einer Ausnahmebewilligung.
Aus der Sicht des Bundesrates ist diese Betrachtungsweise nicht zu beanstanden. Es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Lebensmitteln und industriellen Anlagen zur Lagerung von Getreide. Getreidelagerkomplexe dienen der langfristigen Sicherung der Versorgung. Die Lieferung derselben stünde daher im Widerspruch zu den Zielen der gegen Irak/Kuwait erlassenen Wirtschaftsmassnahmen. Solche Lagerkapazitäten stellten zudem keine unabdingbare Voraussetzung für allfällige, von der internationalen Staatengemeinschaft anerkannte Lieferungen von Lebensmitteln zu humanitären Zwecken dar.
Weil es hier nicht um die Lieferung von Lebensmitteln im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung geht, braucht das Vorhandensein einer von der internationalen Staatengemeinschaft anerkannten humanitären Ausnahmesituation nicht geprüft zu werden.
«Härtefall» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (so indirekt BGE 112 Ib 53; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 2. Aufl., S. 307 f .; Grisel André, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. I, S. 336 f .; Schwarzenbach Hans Rudolf, Tafeln zum allgemeinen Verwaltungsrecht, Zürich 1988, S. 37). Soweit es hier vorerst bloss um die Sinnermittlung der Norm (Art. 4 Abs. l Bst. f ) handelt, ist der Vorinstanz kein Beurteilungsspielraum einzuräumen. Die Frage des Beurteilungsspielraums würde sich nur bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs im Einzelfall stellen (vgl. Bertossa Francesco, Der Beurteilungsspielraum: Zur richterlichen Kontrolle von Ermessen und unbestimmten Gesetzesbegriffen im Verwaltungsrecht, Bern 1984, S. 60).
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Auf dem Wege der Auslegung ist daher die Bedeutung des Begriffs «Härtefall» zu ermitteln. Begründen die für einen Gesuchsteller durch die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung bewirkten Folgen wirtschaftlicher Natur, welche allenfalls sogar dessen Existenz gefährden können, einen Härtefall im Sinne der Verordnung, oder müssen wesentliche Landesinteressen betroffen sein? Art. 8 Abs. 3 des BG vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41) verbindet beispielsweise objektive Bewilligungsvoraussetzungen mit solchen subjektiver Natur (BGE 111 Ib 179). Ein wesentliches Landesinteresse stellte beispielsweise die Gefahr des Zusammenbruchs eines ganzen Wirtschaftsbereiches oder Massenarbeitslosigkeit dar.
Sinn und Zweck der Verordnung verlangen hier, dass allein auf die Landesinteressen abgestellt wird. Es bleibt daher zu prüfen, ob durch die Ablehnung des vorliegenden Gesuches wesentliche Landesinteressen tangiert werden. Hier ist zu beachten, dass die Wirtschaftsmassnahmen gegen Irak/Kuwait nicht nur für die Schweiz wirtschaftliche Nachteile bringen. Andere Länder werden wirtschaftlich wesentlich stärker getroffen. Die oben angesprochene Solidarität mit der Weltgemeinschaft, welche massgeblicher Anstoss zum Erlass der Verordnung war, verlangt die konsequente Durchsetzung der Wirtschaftsmassnahmen und somit eine einschränkende Auslegung des Begriffs «Härtefall». In diesem Lichte betrachtet stellen die dem Gesuchsteller erwachsenen Schwierigkeiten wirtschaftlicher Natur keinen Härtefall im Sinne der Verordnung dar.
Der Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit ist auch nicht unverhältnismässig. Soll die Verordnung ihr Ziel erreichen, müssen - in der Schweiz wie im Ausland - Einbussen in Kauf genommen werden. Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. f bedingte zudem eine Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen Interessen: den
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Gründen, welche zum Erlass der Verordnung geführt haben, auf der einen und den unter dem Titel Härtefall geltend gemachten wirtschaftlichen Landesinteressen auf der anderen Seite. Ausnahmebewilligungen hätten sich zudem dem Zweck des Gesetzes unterzuordnen (vgl. Knapp Blaise, Précis de droit administratif, Basel/Frankfurt a. M. 1988, 3. Aufl., Rz. 1386 ff .; Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart 1976, 5. Aufl., Nr. 37 B IIIc; Fleiner-Gerster Thomas, Verwaltungsrecht, Zürich 1980, 2. Aufl., 22.16).
Ob gesetzliche Möglichkeiten der Entschädigung von Unternehmen, welche durch die Verordnung Schaden erlitten haben, bestehen beziehungsweise zu schaffen sind, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 55.41 - Entscheid des Bundesrates vom 21. November 1990
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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
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Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
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150 001 397
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
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