Standing to appeal traffic restriction causing traffic diversion

150001226Jurisprudence administrative des autorités fédérales (JAAC)31 janv. 1990Partially Granted

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Résumé

The Federal Council examined an appeal against a traffic ban on Goldwandstrasse in Ennetbaden. Although the appellant lived on another street, he argued that the restriction would divert traffic onto the cantonal road near his apartment building. The Federal Council held that standing under Art. 48 lit. a PA depends on a credible, concrete impact and that the possibility of traffic diversion was sufficient on the facts. The appeal was therefore admitted as to standing, and the authority entered into the complaint.

Regest

Art. 48 lit. a PA; standing to appeal against a traffic restriction causing traffic diversion. Appeal standing requires that the challenged measure concretely and credibly affects the appellant’s legally protected interests; a mere assertion is insufficient. In traffic matters, standing exists not only for residents of the directly affected road, but also for owners or users of neighboring roads if the measure is likely to divert traffic and thereby cause relevant disadvantage. The threshold of proof must not be set excessively high, yet a plausible factual basis is necessary to avoid an impermissible popular complaint (consid. 2).

Texte intégral

JAAC 54.42

Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 31. Januar 1990

Art. 3 al. 4 LCR et art. 48 let. a PA. Qualité pour recourir contre une restriction de la circulation provoquant un report de trafic.

Admise quant au propriétaire d'un immeuble locatif riverain de la route touchée par l'accroissement de trafic.

Art. 3 Abs. 4 SVG und Art. 48 Bst. a VwVG. Beschwerdelegitimation gegen eine Verkehrsbeschränkung, welche eine Verkehrsverlagerung verursacht.

Angenommen beim Eigentümer eines an der durch den Mehrverkehr betroffenen Strasse liegenden Mehrfamilienhauses.

Art. 3 cpv. 4 LCStr e art. 48 lett. a PA. Legittimazione a ricorrere contro una restrizione della circolazione che provoca uno spostamento del traffico.

Ammessa per il proprietario di una casa plurifamiliare sita lungo la strada toccata dall'aumento del traffico.

I A. Der Gemeinderat Ennetbaden verfügte am 27. Juni 1988 unter anderem folgende Verkehrsbeschränkung:

1

«Goldwandstrasse (ab Hertensteinstrasse talwärts): Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13), Zusatz: < Zubringerdienst und landwirtschaftliche Fahrzeuge gestattet>.»

Die Veröffentlichung dieser Verkehrsmassnahme erfolgte am 30. Juli 1988.

B. Gegen diese Verkehrsanordnung erhoben verschiedene Rekurrenten - darunter auch M. - erfolglos Einsprache bei der Gemeinde Ennetbaden. Diesen Entscheid fochten die Rekurrenten beim Regierungsrat des Kantons Aargau an, welcher die Beschwerden am 7. August 1989 abwies.

C. Dagegen beschwert sich M. beim Bundesrat. ...

II

  1. ..

  2. Die Gemeinde Ennetbaden wirft die Frage der Beschwerdebefugnis auf. Gemäss Art. 48 Bst. a VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der gefestigten Praxis des Bundesrates kommt das Beschwerderecht namentlich den Bewohnern einer von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strasse zu, ferner Anwohnern anderer Strassen, die wegen Verkehrsverlagerungen Nachteile erleiden könnten. Schliesslich sind zur Beschwerde Personen berechtigt, die die von der Beschränkung berührte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen (VPB 50.49, VPB 46.55).

M. wohnt an der Rebbergstrasse. Er wäre an sich vom Teilfahrverbot betroffen und somit beschwerdeberechtigt, denn für Fahrten ins Siggenthal benützt er mit Vorteil die Goldwandstrasse. Der Rekurrent macht indessen nicht geltend, er sei als Motorfahrzeuglenker von der Verkehrsanordnung benachteiligt, sondern er bringt vor, er erleide als Besitzer eines Mehrfamilienhauses in der Limmatau wegen des zu erwartenden Mehrverkehrs an der Kantonsstrasse Nachteile.

Die Behauptung allein, jemand sei von einer Verkehrsanordnung berührt, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zuzuerkennen (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 150). Die Betroffenheit und somit ein schutzwürdiges Interesse muss aufgrund des konkreten Sachverhaltes glaubhaft erscheinen, ansonsten jedermann, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt, die Beschwerdeberechtigung zustünde. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Will ein Motorfahrzeugführer eine verkehrspolizeiliche Anordnung anfechten, muss er glaubhaft darlegen, er befahre die umstrittene Strasse mehr oder weniger regelmässig. An diesen Nachweis dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (VPB 50.49). Es verhält sich gleich, wenn abzuklären ist, ob eine Verkehrsanordnung eine Verkehrsverlagerung bewirkt, wodurch ein Rekurrent in seinen Interessen betroffen wird. Wie aus den Akten hervorgeht, benützt eine Anzahl ortskundiger Motorfahrzeugführer die Schlössli-/Bachtal-/Hertenstein-/Goldwandstrasse als Schleichweg, um die Verzweigung der Kantonsstrasse mit der schiefen Brücke zu umfahren. Selbst wenn diese Verzweigung auch über die Rössligasse (unterer Teil der

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Hertensteinstrasse) und über den Hertenstein umgangen wird, erscheint es durchaus denkbar, dass ein gewisser Teil der heutigen Benützer des Schleichwegs auf der Kantonsstrasse weiterfährt, wenn die Goldwandstrasse für den Durchgangsverkehr gesperrt wird. Daher ist eine gewisse Verlagerung des Verkehrs auf die Kantonsstrasse nicht auszuschliessen. Durch diesen Mehrverkehr ist der Beschwerdeführer in seinen Interessen betroffen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

...

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 54.42 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 31. Januar 1990

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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

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1990

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54

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150 001 226

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Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Mots-clés

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