Gross negligence in vehicle securing justifies federal recourse

150000746Jurisprudence administrative des autorités fédérales (JAAC)1 déc. 1986Granted

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Résumé

A soldier left a vehicle unsecured on a military parking area and it rolled, causing damage to the Confederation and a third party. The Rekurskommission held that securing a vehicle is an elementary precaution under road traffic law and that the driver had to use both the parking position and the brake, even on a slight incline. Because he omitted both measures, his conduct was grossly negligent. The court further held that for army drivers, breach of the Road Traffic Act is also breach of service duties, so the Confederation may pursue recourse.

Regest

Art. 37 Abs. 3 SVG; Art. 22 VRV; militärischer Motorfahrer und Rückgriff des Bundes bei grobfahrlässiger Dienstpflichtverletzung: Das Sichern des Fahrzeugs gehört zu den elementaren Vorsichtspflichten des Fahrzeuglenkers. Auch bei nur geringer Neigung ist eine doppelte Sicherung geboten, wenn die Umstände dies verlangen. Unterbleiben naheliegende Sicherungsmassnahmen, ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Die Verletzung von SVG-Vorschriften durch einen Armeefahrer stellt zugleich eine Verletzung dienstlicher Pflichten dar; ist die Verkehrsregelverletzung grobfahrlässig, so gilt dies auch für die Dienstpflichtverletzung und begründet das Regressrecht des Bundes (consid. 2-3).

Texte intégral

JAAC 52.43B

Auszug aus einem Entscheid der Rekurskommission der Eidg. Militärverwaltung vom 1. Dezember 1986

Organisation militaire. Responsabilité civile. Recours de la Confédération contre un militaire qui cause un dommage à la Confédération (et à un tiers) dans un accident de la circulation. Condition relative à la violation des devoirs de service par négligence grave. Rapport avec la notion de violation grave des règles de la circulation. Violation des règles de la circulation sur la manière d'immobiliser les véhicules qualifiée en l'occurrence de faute justifiant l'action recursoire.

Militärorganisation. Haftpflicht. Rückgriff des Bundes auf einen Wehrmann, der dem Bund (und einem Dritten) durch Strassenverkehrsunfall einen Schaden verursacht hat. Voraussetzung der groben Fahrlässigkeit. Verhältnis zum Begriff der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Verletzung der Verkehrsregeln über das Sichern des Fahrzeugs, die vorliegend als ein den Regress rechtfertigendes Verschulden qualifiziert wird.

Organizzazione militare. Responsabilità civile. Regresso della Confederazione contro un militare che ha causato un danno alla Confederazione (e a un terzo) in un incidente stradale. Presupposto di grave negligenza. Rapporto con la nozione di violazione grave delle norme di circolazione. Violazione delle norme di circolazione concernenti le misure di sicurezza prima di lasciare il veicolo, la quale, nella fattispecie, è ritenuta colpa giustificante l'azione di regresso.

1

  1. Das Sichern des Fahrzeuges ist eine elementare Vorsichtspflicht jedes Fahrzeuglenkers. Art. 37 Abs. 3 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) verlangt, dass der Führer das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern muss. In Art. 22 der V vom 13. November 1962 über die Strassenverkehrsregeln (VRV, SR 741.11) wird diese Regel noch konkreter umschrieben: «Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern. Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einlegen des niedrigsten Ganges ... ».

Obschon der Kasernenplatz nur eine geringe Neigung aufweist, war der Rekurrent verpflichtet, sein Fahrzeug doppelt zu sichern: durch Einlegen der Schaltstellung «P» und durch Anziehen der Bremse. Er hat keine dieser Massnahmen getroffen, obschon jede einzeln bereits ausreichen würde, um das Fahrzeug vor dem Wegrollen zu bewahren. Er hat damit elementare Vorsichtsmassnahmen unterlassen, die sich jedem Automobilisten in seiner Lage aufgedrängt hätten. Der Umstand, dass er der geringen Neigung des Platzes wegen nicht mit dem Wegrollen des Fahrzeuges gerechnet hat, ändert nichts daran, dass sein Verhalten als grobfahrlässig qualifiziert werden muss.

  1. Das Einhalten der Vorschriften des zivilen Strassenverkehrsrechtes ist für alle Motorfahrer der Armee dienstlicher Befehl. Die Verletzung von Regeln des SVG stellt damit immer auch eine Verletzung dienstlicher Pflichten dar. Ist eine Verkehrsregel grobfahrlässig übertreten worden, so liegt auch eine grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht vor. Im vorliegenden Fall trifft dies zu, so dass der Bund sein Regressrecht ausüben kann.

2

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 52.43B - Auszug aus einem Entscheid der Rekurskommission der Eidg. Militärverwaltung vom 1. Dezember 1986

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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

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1988

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52

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Ref. No

150 000 746

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Mots-clés

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