Gutachten
2007.8 (S. 193-195) Schutz des Schweizer Wappens I
EDA, Direktion für Völkerrecht
Gutachten vom 27. März 2006
Stichwörter/Regeste: Art. 53 Abs. 2 des Genfer Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde: Gebrauch durch eine kanadische Hilfs- gesellschaft.
Mots clés/Regeste: Art. 53, al. 2, de la Convention de Genève pour l'amélioration du sort des blessés et des malades dans les forces armées en campagne: emploi par une société de secours canadienne.
Termini chiave/Regesto: Art. 53 cpv. 2 della Conv. di Ginevra per migliorare la sorte dei feriti e dei malati delle forze armate in campagna: uso dello stemma svizzero da parte di un'organizzazione assi- stenziale canadese.
Rechtliche Grundlagen: Art. 53 Abs. 2 des Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesse- rung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (SR 0.518.12)
Base juridique: Art. 53 al. 2 de la Convention de Genève du 12 août 1949 pour l'amélioration du sort des blessés et des malades dans les forces armées en campagne (RS 0.518.12)
Basi legali: Art. 53 cpv. 2 della Convenzione di Ginevra del 12 agosto 1949 per migliorare la sorte dei feriti e dei malati delle forze armate in campagna (RS 0.518.12)
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Die Direktion für Völkerrecht (DV/EDA) wurde von der schweizerischen Botschaft in Ottawa ersucht, zur Gebrauch des Schweizer Wappens durch eine kanadische Hilfsgesellschaften Stellung zu nehmen. Hier deren Antwort.
Der Verwendung des Schweizer Wappens sind völkerrechtliche Grenzen gesetzt, insbesondere durch das Genfer Abkommen über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde von 1949 (erstes Gen- fer Abkommen). Art. 53 Abs. 2 dieses Abkommens verbietet zu jeder Zeit die Ver- wendung des Schweizer Wappens sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung dar- stellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften und Handelsfirmen, sei es als Fabrik- oder Handelsmarke oder Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die ge- eignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen.
Das Verbot der Verwendung des Schweizer Wappens wurde in das Genfer Ab- kommen von 1929 und schliesslich, in leicht abgeänderter Form, indem auch die Gefahr der Verwechslung der beiden Zeichen erwähnt wird, in das erste Genfer Abkommen von 1949 aufgenommen, weil nach dem absoluten Verbot der Verwen- dung des Roten Kreuzes findige Geschäftsmacher begannen, das Schweizer Kreuz wegen seiner Ähnlichkeit mit dem Roten Kreuz zu verwenden, um so vom guten Ruf des Roten Kreuzes für ihre Produkte zu profitieren. Das formelle Verbot der Verwendung des Roten Kreuzes wurde 1906 durch die Diplomatische Konferenz zur Änderung des Genfer Abkommens von 1864 beschlossen. Das Schweizer Wappen war damals international noch wenig bekannt.
Die Nutzungsbeschränkungen gemäss Art. 53 Abs. 2 sind somit in erster Linie im Hinblick auf mögliche Verwechslungen mit dem Roten Kreuz ausgerichtet, und erst in zweiter Linie zum Schutz von Schweizer Interessen. Das Schweizer Wappen wird denn auch durch das erste Genfer Abkommen weniger stark geschützt als das Rote Kreuz, dessen Verwendung immer verboten ist, ausser in den in Art. 44 des ersten Genfer Abkommens abschliessend aufgezählten Fällen. Das Verbot gilt v.a. der Verwendung des Schweizer Wappens als Fabrik- und Handelsmarken oder in einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck. Das Wappen- schutzgesetz verbietet denn auch die die Eintragung des Schweizer Wappens oder mit ihm verwechselbarer Zeichen als Warenzeichen oder die Anbringung auf Waren und Verpackungen in der Schweiz, nicht aber dessen Verwendung als Dienstleis- tungsmarke.
Im konkreten Fall der Verwendung des Schweizer Wappens durch eine Rettungs- gesellschaft in Whistler Mountain als Erkennungszeichen ist davon auszugehen, dass eine Verwechslungsgefahr mit dem Roten Kreuz besteht. Aufgrund Ihrer An- gaben wird das Schweizer Wappen aber nicht als Warenzeichen oder für kommer- zielle Zwecke verwendet. Wir gehen auch nicht davon aus, dass die erwähnte Ver- wendung des Schweizer Wappens geeignet ist, das Nationalgefühl der Schweiz zu verletzten. Im Gegenteil, wir stimmen Ihnen zu, dass das Schweizer Wappen durch diesen Gebrauch mit positiven Werten verbunden wird und eher zur Bekräftigung der humanitären Tradition der Schweiz beitragen kann. Schliesslich ist zu erwäh- nen. dass das Schweizer Wappen auch noch von vielen anderen Rettungsgesell-
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schaften in Nord- wie auch Südamerika verwendet wird. Eine Intervention in diesem konkreten Fall würde an dieser Tatsache wenig ändern.
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JAAC 2007.8 - Schutz des Schweizer Wappens I, Gutachten vom 27. März 2006
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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
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Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
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