Defective objection must be returned for correction within deadline

RBOG 1996 Nr. 42Autre juridiction29 mai 1996Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The prosecution argued that the objection to a penalty order should have been rejected because it was filed by the defendant's employer and was not personally signed by the defendant within the appeal period. The Rekurskommission held that the authority knew of the defect but failed to return the filing for correction with a warning of non-entry, as required for incomplete submissions. Once informed, the defendant immediately signed the objection. In these circumstances, it would contradict good faith to penalize him for the authority's omission. The appeal was dismissed and the admission of the objection upheld.

Regeste Omnilex

§ 196 Abs. 2 aStPO (TG); defective objections and duty to cure: Incomplete submissions, in particular where the party's signature or that of an authorized representative is missing, must be returned for correction within a deadline and under threat of non-entry. This duty applies also in objection proceedings, since the guarantees of a fair criminal process extend thereto (consid. 3). If the authority omits the cure instruction despite knowledge of the defect, it may not subsequently invoke the formal irregularity against the party. In such circumstances, reliance on the defect is contrary to good faith; a signature obtained promptly after notification cures the deficiency.

Texte intégral

Eine mangelhafte Einsprache ist zur Verbesserung innert Nachfrist zurückzuweisen


§ 196 Abs. 2 aStPO (TG)


1. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Vorinstanz hätte auf die Einsprache zum vornherein nicht eintreten dürfen, nachdem sich nicht der Berufungsbeklagte selbst, sondern dessen Arbeitgeberin gegen den Bussenbescheid verwahrt und der Berufungsbeklagte es ausserdem versäumt habe, das Schreiben der Arbeitgeberin noch innerhalb der durch die Gerichtsferien verlängerten Rechtsmittelfrist selbst zu unterzeichnen.

2. Die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten erhob gegen die Strafverfügung des Bezirksamts Einsprache. Dieses lud den Berufungsbeklagten "zur Einvernahme als Busseneinsprecher" vor. Es wies darauf hin, jedermann sei verpflichtet, einer Vorladung vor den Untersuchungsrichter Folge zu leisten; unentschuldigtes Ausbleiben oder verspätetes Erscheinen könne mit Ordnungsbusse und Auflage der Verschiebungskosten geahndet werden. Den Hinweis, es fehle an der Vollmacht der Arbeitgeberin bzw. an der persönlichen Unterschrift des Berufungsbeklagten, enthielt die Vorladung nicht. Anlässlich der Befragung stellte der Untersuchungsrichter einleitend fest, die Arbeitgeberfirma sei nicht bevollmächtigt, Einsprache zu erheben, und fragte den Berufungsbeklagten anschliessend, ob er den Inhalt des Schreibens der Arbeitgeberin kenne. Dieser verneinte, teilte jedoch mit, es sei ihm bekannt, dass seine Arbeitgeberin Einsprache erhoben habe. In der Folge hielt der Untersuchungsrichter den Berufungsbeklagten zur Unterzeichnung der Einsprache an, sofern sie vollumfänglich seinem Willen entspreche. Letzterer las sie durch, gab alsdann bekannt, sie entspreche vollumfänglich seinem Willen, und unterschrieb die Einsprache.

3. Die Staatsanwaltschaft weist durchaus zu Recht darauf hin, die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten sei nicht Partei des Verfahrens, habe nicht in dessen Namen und Auftrag gehandelt und sei demgemäss grundsätzlich nicht rechtsmittellegitimiert. Dem Bezirksamt war dies denn auch offensichtlich bekannt. Es unterliess es indessen, den Berufungsbeklagten sofort nach Erhalt der Einsprache auf diese Fakten hinzuweisen; vielmehr nahm das Bezirksamt das Schreiben der Arbeitgeberin kommentarlos entgegen und lud den Berufungsbeklagten - hinsichtlich der fehlenden Vollmacht bzw. der Verpflichtung zur persönlichen Unterzeichnung ebenfalls ohne Kommentar - zur Einvernahme vor.

Die für das "ordentliche" Strafverfahren entwickelten Grundsätze zum Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren gelten auch für das Einspracheverfahren (RBOG 1993 Nr. 27). Demgemäss sind ungenügende Eingaben - um eine solche handelt es sich, wenn die Unterschrift der Partei oder ihres bevollmächtigten Vertreters fehlt - zur Verbesserung innert Nachfrist mit der Androhung, dass sonst darauf nicht eingetreten werde, zurückzuweisen (§ 196 Abs. 2 StPO). Wenn das Bezirksamt nicht entsprechend dieser Bestimmung handelte, kann dies heute nicht dem Berufungsbeklagten zum Vorwurf gereichen. Es verstiesse gegen Treu und Glauben, wenn ihm nun das formell nicht ganz korrekte Vorgehen des Bezirksamts angelastet würde. Von der Behörde darüber orientiert, dass es der seinerseitigen Unterschrift bedürfe, unterzeichnete er die Einsprache seiner Arbeitgeberin sofort. Unter diesen Umständen trat die Bezirksgerichtliche Kommission zu Recht auf die Einsprache ein.

Rekurskommission, 29. Mai 1996, SB 96 7

Mots-clés

objection procedureformal defectsignaturegood faithcure periodfair trial

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether an objection filed without the party's personal signature had to be rejected as defective and inadmissible

Solution extraite

A defective objection lacking the party's signature had to be returned for correction within a time limit; because the authority failed to do so and the defendant signed once informed, the objection was properly treated as valid.

Motifs extraits

The fair-trial principles applicable to ordinary criminal proceedings also apply in objection proceedings. An incomplete filing must be returned with a deadline to cure and a warning of non-entry. Since the authority knew of the defect but failed to notify the defendant, it could not later rely on that omission against him. Denying relief would violate good faith.

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