Substantiation burden in appellate civil proceedings

RBOG 1995 Nr. 40Autre juridiction17 oct. 1995Not Examined

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Obergericht of Thurgau held that in civil appeal proceedings the appellate court must examine the first-instance decision comprehensively, both factually and legally, within the limits of the appeal requests, and must apply the law ex officio. However, this does not relieve the parties of the duty to substantiate factual allegations in the appeal. First-instance submissions remain part of the file, but the appellate court may regard inadequately substantiated factual assertions as abandoned if they are not renewed on appeal, particularly when the party is represented by counsel and no obvious mistake exists.

Regeste Omnilex

§ 233 Abs. 1 ZPO, § 223 Abs. 3 ZPO; Umfang der Prüfungsbefugnis der Berufungsinstanz und Substantiierungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Die Berufungsinstanz hat den angefochtenen Entscheid innerhalb der Berufungsanträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu überprüfen und das massgebliche Recht von Amtes wegen anzuwenden; an eine unvollständige oder unzutreffende rechtliche Begründung der Parteien ist sie nicht gebunden. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht für die Sachverhaltsfeststellung. Erstinstanzliche Vorbringen bleiben als Akteninhalt beachtlich, doch genügt es nicht, auf sie bloss allgemein zu verweisen; im Rechtsmittelverfahren ist substantiiert darzulegen, welche Tatsachen weiterhin streitig bleiben. Unterbleibt die erneute Geltendmachung einer ungenügend substanziierten Tatsachenbehauptung, darf die Berufungsinstanz grundsätzlich von deren Falllassen ausgehen, namentlich bei anwaltlich vertretener Partei und fehlendem offensichtlichem Versehen.

Texte intégral

Umfang der Substantiierungspflicht im Rechtsmittelverfahren


§ 144 Abs. 4 aZPO (TG)


Auch für das thurgauische Recht gilt, dass die Berufungsinstanz gestützt auf § 233 Abs. 1 ZPO das Verfahren und den Entscheid der Vorinstanz im Rahmen der Berufungsanträge in ihrer Gesamtheit, d.h. sowohl hinsichtlich der Tatsachen als auch der Rechtsgründe, zu überprüfen hat. Sie hat mithin unter Vorbehalt von § 223 Abs. 3 ZPO zu entscheiden, ob die Berufungsanträge im Ergebnis begründet sind oder nicht, ohne Rücksicht darauf, wie der Berufungskläger seine Anträge begründete (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 269 N 3 und § 57 N 9; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 507 Anm. 7). Letztlich geht es um die Pflicht des kantonalen Richters, das für den gegebenen Tatbestand massgebliche Bundesrecht von Amtes wegen und in vollem Umfang anzuwenden. Das bedeutet konkret, dass der Richter kraft Bundesrecht verpflichtet ist, sich von Amtes wegen auch mit einem von den Parteien nicht eingenommenen Rechtsstandpunkt zu befassen; er ist mithin an eine unvollständige oder irrige rechtliche Begründung seitens der Parteien nicht gebunden (BGE 107 II 122 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen bezieht sich indessen nicht auf die Feststellung des Sachverhalts. Wenn in RBOG 1992 Nr. 36 ausgeführt wird, im Rekursverfahren genüge die blosse Verweisung auf die gegenüber der Vorinstanz gemachten Darlegungen nicht, da sich die Rekursinstanz nur mit Vorbringen zu befassen habe, die im zweitinstanzlichen Verfahren wieder ausdrücklich in den Prozess eingebracht würden, ist diese Formulierung zwar zu rigoros: Erstinstanzliche Ausführungen der Parteien sind auch vor der zweiten Instanz insofern zu beachten, als sie Inhalt der Akten bilden; die Rekursinstanz hat sich in solchen Fällen lediglich mit dem näher auseinanderzusetzen, was von den Parteien als Streitpunkt substantiiert im Rechtsmittelverfahren dargelegt wurde. Wird aber eine bestimmte Tatsachenbehauptung ohne nähere Substantiierung in der ersten Instanz vorgetragen und von der Vorinstanz - wenn auch ohne nähere Begründung - ohne weiteres verworfen, so kann die Berufungsinstanz, wird die entsprechende Sachverhaltsdarstellung im Berufungsverfahren nicht wieder eingebracht oder wird darauf nicht beharrt, davon ausgehen, das entsprechende Vorbringen werde für das zweitinstanzliche Verfahren fallengelassen. Dieser Grundsatz muss mindestens in dem Fall gelten, in welchem die betroffene Partei anwaltlich vertreten war und nicht ein offensichtliches Versehen vorliegt.

Obergericht, 17. Oktober 1995, ZB 94 37

Mots-clés

substantiationappealex officio application of lawfactsabandonment of allegationsappellate review

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellate court must review the case only on the legal reasons expressly advanced in the appeal.

Solution extraite

No. The appellate instance must review the first-instance decision within the scope of the appeal requests as a whole, including both facts and legal grounds, and may apply the law ex officio.

Motifs extraits

Under the applicable procedural rules, the appellate court decides whether the appeal is well-founded in result, regardless of how the appellant reasoned it. The court is bound by the parties' allegations on facts, but not by incomplete or incorrect legal reasoning.

Question juridique clé

Whether factual allegations made only in first instance must be expressly repeated in the appeal to remain relevant.

Solution extraite

In principle, a party must substantiate the factual dispute in the appellate proceedings; first-instance submissions remain relevant as part of the record, but the appellate court need only address what is specifically maintained as disputed on appeal.

Motifs extraits

If a factual allegation was made in first instance without further substantiation and was rejected by the lower court, the appellate court may treat it as abandoned if it is not renewed or insisted upon on appeal, especially when the party was represented by counsel and no obvious mistake is present.

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