Court must respect spouses’ property settlement in divorce

RBOG 1995 Nr. 02Autre juridiction7 sept. 1995Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Obergericht held that, in the property-related consequences of divorce, the court must respect the spouses’ agreement and may refuse approval only for important reasons. The Bezirksgericht had gone too far by not merely refusing approval of the pension clause, but by changing the agreed legal basis from Art. 151 ZGB to Art. 152 ZGB. The appellate court found no legal or material reason to interfere with the settlement and concluded that the agreed pension clause had to stand.

Regeste Omnilex

Art. 158 aZGB; richterliche Genehmigung der Scheidungskonvention bei rein vermögensrechtlichen Folgen; Der Scheidungsrichter hat den Parteiwillen grundsätzlich zu respektieren und darf in eine vermögensrechtliche Regelung nur aus wichtigen Gründen eingreifen. Eine Scheidungskonvention ist nur insoweit nicht zu genehmigen, als die beanstandete Bestimmung nicht vom übrigen Vertrag getrennt werden kann; eine richterliche Abänderung des vereinbarten Inhalts ist unzulässig (E. 2a). Für die Frage der Rentenabänderbarkeit bestehen zwischen Art. 151 und Art. 152 ZGB zwar Unterschiede, doch rechtfertigt dies für sich allein keine Umqualifizierung einer von den Parteien ausdrücklich als Art. 151-Rente vereinbarten Leistung in eine solche nach Art. 152 ZGB; bei fehlender Unsittlichkeit sind auch weitergehende privatautonome Dispositionen hinzunehmen (E. 2b).

Texte intégral

Bei den rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung soll der Richter den Willen der Ehegatten grundsätzlich respektieren. Eine entsprechende Vereinbarung darf er nur aus wichtigen Gründen nicht genehmigen


Art. 158 aZGB (Stand vom 10.12.1907)


1. Das Bezirksgericht genehmigte die von den Parteien geschlossene Scheidungskonvention mit Ausnahme eines einzigen Punktes: Es stützte die Rente auf Art. 152 statt entsprechend der Konvention auf Art. 151 ZGB und hielt fest, das Scheitern der Ehe sei weitgehend auf objektive Kriterien zurückzuführen, so dass nicht Art. 151 ZGB angewendet werden könne.

2. a) Der Scheidungsrichter darf - im Gegensatz zur früheren Praxis - eine Scheidungsvereinbarung auch nur teilweise genehmigen, allerdings nur, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Vereinbarung ohne die Bestimmungen, denen die Genehmigung versagt werden muss, überhaupt nicht geschlossen worden wäre (BGE 93 II 160). Hingegen ist der Richter nicht berechtigt, eine Scheidungsvereinbarung abzuändern (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Art. 158 ZGB N 179).

Das Bezirksgericht wäre damit gegebenenfalls nur befugt gewesen, die von den Parteien vereinbarte Rente überhaupt nicht zu genehmigen, was ohne nähere Abklärung der Frage, inwieweit die Rentenfestsetzung mit den übrigen Vereinbarungen der Parteien zusammenhängt, nicht möglich gewesen wäre.

b) In ihren Auswirkungen unterscheiden sich Art. 151 und Art. 152 ZGB im wesentlichen mit Bezug auf die Abänderbarkeit, wobei mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung diesem Unterschied nur geringe Bedeutung zukommt. Die Frage der Abänderbarkeit einer Rente nach Art. 151 ZGB unterliegt indessen der freien Parteivereinbarung, da die entsprechende Begrenzung der Rentenleistung nicht zwingendes Recht ist (Bühler/Spühler, Art. 158 ZGB N 182 lit. g). Schon mit Blick auf diese Rechtslage ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine von den Parteien vereinbarte Rente aus Art. 151 ZGB in eine solche nach Art. 152 ZGB geändert werden sollte. Rechtliche Gründe, der Scheidungskonvention in diesem Punkt die Genehmigung zu versagen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (vgl. Bühler/Spühler, Art. 158 ZGB N 180).

Ebensowenig kann aber davon ausgegangen werden, die von den Parteien getroffene Regelung sei unangemessen. Bei rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten soll der Richter den Parteiwillen grundsätzlich respektieren und nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen eingreifen; einer solchen Vereinbarung darf die Genehmigung, selbst wenn eine Partei einen dahingehenden Antrag stellt, nur aus wichtigen Gründen versagt werden (Bühler/Spühler, Art. 158 ZGB N 183). Ist selbst ein vertraglicher Verzicht auf eine rechtlich zustehende Entschädigungssumme zulässig, insoweit darin nichts Unsittliches enthalten ist (Bühler/Spühler, Art. 158 ZGB N 189), muss ein Ehegatte ohne weiteres der Gegenpartei zugestehen dürfen, dass eine in Dauer und Höhe unbestrittene Rente unter Art. 151 ZGB gestellt wird, obwohl die Voraussetzungen einer solchen Berentung nicht unbedingt gegeben sind.

Auch aus materiellen Gründen bestand demgemäss keine Berechtigung, in die vorliegende Scheidungskonvention einzugreifen.

Obergericht, 7. September 1995, ZB 95 96

Mots-clés

divorce settlementparty autonomymaintenance pensionjudicial approvalmodification of agreementfamily law

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the court may partially refuse approval of a divorce settlement by replacing an agreed maintenance basis under Art. 151 ZGB with Art. 152 ZGB.

Solution extraite

No. The court may refuse approval only for the objectionable part if the agreement would otherwise still have been concluded; it may not amend the settlement by substituting another legal basis for the agreed pension.

Motifs extraits

A divorce judge must generally respect the spouses’ will in purely financial matters. Since the effects of Arts. 151 and 152 ZGB differ mainly as to modifiability, and a limitation on modification under Art. 151 ZGB is not mandatory, there was no legal reason to convert the agreed maintenance into one under Art. 152 ZGB.

Question juridique clé

Whether the settlement was improper or unreasonable for material reasons justifying refusal of approval.

Solution extraite

No. The agreed arrangement was not shown to be improper or unreasonable, so there was no basis to interfere with the parties’ contractual allocation of financial consequences.

Motifs extraits

Approval may be denied only for important reasons. A party may even waive a legally due indemnity if nothing immoral is involved; therefore, the agreed classification of a certain and uncontested pension under Art. 151 ZGB had to be respected.

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