No security deposit required in composition appeal

RBOG 1994 Nr. 11Autre juridiction15 juil. 1994Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The creditors challenged the district court’s approval of a composition agreement. In their response, the debtor asked the appellate court to order the creditors to post security. The Obergericht held that, in composition proceedings under the SchKG, the cantonal rules on security cannot be applied to impose security requirements where federal law is exhaustive. Because the federal debt-enforcement fee regime already regulates costs, there is no room for a cantonal security obligation. The debtor’s motion was therefore denied.

Regeste Omnilex

Arts. 293 ff. SchKG, Art. 68 GebV SchKG; security for costs in composition proceedings: the approval or refusal of a judicial composition agreement belongs to non-contentious jurisdiction. In composition proceedings, cantonal procedural provisions on security cannot be applied where federal law contains an exhaustive regulation. In particular, security grounds tied to insolvency are incompatible with the purpose of composition relief and cannot justify a security order against the debtor; for reasons of equality, the same applies to creditors who appeal against confirmation of the composition agreement. Art. 68 GebV SchKG regulates the question of party compensation and leaves no room for a cantonal security requirement; the need for prompt handling also militates against such a requirement.

Texte intégral

Keine Kautionspflicht im Nachlassverfahren


Art. 293 ff. SchKGArt. 68 aGebV SchKG§ 77 aZPO (TG)


1. a) Das Bezirksgericht bestätigte einen Nachlassvertrag. Gegen diesen Entscheid führten Gläubiger Rekurs mit dem Antrag, der Entscheid des Bezirksgerichts sei aufzuheben und der eingereichte Nachlassvertrag sei zu verwerfen.

b) In seiner Rekursantwort stellt der Schuldner das Begehren, die Gläubiger seien unter Androhung der Säumnisfolgen zu verpflichten, innert 10 Tagen je eine angemessene Kaution zu bezahlen.

2. a) Der Entscheid der Nachlassbehörde über Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung eines gerichtlichen Nachlassvertrags zählt zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, gleichgültig, ob der Kanton als Nachlassbehörde eine gerichtliche oder administrative Instanz einsetzt. Die Kantone sind im übrigen frei, ob sie für das Nachlassverfahren eine zweite Instanz vorsehen (Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; RBOG 1992 Nr. 8).

Das Bezirksgericht ist die untere, das Obergericht die obere Nachlassbehörde nach Art. 23 SchKG (§ 16 Abs. 1 der Gerichtsorganisation).

b) Das Verfahren vor den Nachlassbehörden ist im Kanton Thurgau nicht ausdrücklich geregelt. Massgebend sind in erster Linie die Art. 293 ff. SchKG; nach ständiger Praxis finden subsidiär die Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung Anwendung (RBOG 1992 Nr. 8 S. 77 und 1957 Nr. 19).

Mithin ist hinsichtlich jeder Einzelfrage im Zusammenhang mit dem Verfahren vor den Nachlassbehörden zu prüfen, ob mit den Vorschriften des SchKG eine abschliessende bundesrechtliche Regelung gegeben ist, oder ob die Bestimmungen der ZPO angewendet werden können.

Dementsprechend ist gegen Nachlassentscheide zwar das Rechtsmittel des Rekurses nach §§ 234 ff. ZPO gegeben (RBOG 1992 Nr. 8, 1976 Nr. 27, 1929 Nr. 21 und 1918 Nr. 13), zu dessen Beurteilung entgegen der ZPO aber das Obergericht zuständig ist (RBOG 1992 Nr. 8); faktisch bedeutet dies indessen im wesentlichen nur, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt wird (RBOG 1992 Nr. 8 S. 77), allerdings auch hier unter Vorbehalt von Sonderfällen (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. II, S. 634 f.). Andere Rechtsmittel als dasjenige des Rekurses sind nicht gegeben, denn es gibt von Bundesrechts wegen nur ein kantonales Rechtsmittel, nämlich den Weiterzug an die obere Nachlassbehörde (Fritzsche/Walder, S. 635; Roth-Herren, Die Voraussetzungen zur Gewährung der Nachlassstundung und zur Bestätigung des Nachlassvertrages, Diss. Basel 1988, S. 130; a.M. Blumenstein, Handbuch des schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, S. 914 und RBOG 1939 Nr. 15). Anders als in der ZPO gilt im Nachlassverfahren, wenn auch mit Einschränkungen (RBOG 1981 Nr. 23, 1952 Nr. 8, 1953 Nr. 10), aufgrund der bundesrechtlichen Regelung die Offizialmaxime (Fritzsche/Walder, S. 623; BGE 59 III 37). Ebenfalls in Abweichung von der Zivilprozessordnung gelten gewisse Besonderheiten bezüglich Ausstandsfragen (RBOG 1970 Nr. 6), der Weiterzugsmöglichkeit von prozessleitenden Entscheiden (RBOG 1957 Nr. 19) und der Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Bezirksgericht als Nachlassbehörde stattfinden muss (Art. 304 Abs. 2 SchKG; RBOG 1914 Nr. 23 und 1911 Nr. 19). Hingegen finden die Bestimmungen der ZPO über die Vorschusspflicht (§ 76 ZPO) im Nachlassverfahren ohne weiteres Anwendung (RBOG 1992 Nr. 25 und 1962 Nr. 13).

c) Damit ist zu prüfen, ob im Nachlassverfahren die Bestimmungen der ZPO über die Kautionspflicht Anwendung finden können. Dies ist im wesentlichen aus zwei Gründen zu verneinen:

Zum einen hielt das Obergericht schon in RBOG 1992 Nr. 25 fest, der Kautionsgrund der sonstigen Zahlungsunfähigkeit gemäss § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO könne im Nachlassverfahren keine Anwendung finden, denn es sei offensichtlich nicht mit dem Sinn und Zweck der Möglichkeit, um Stundung nachzusuchen, vereinbar, einen Schuldner exakt deshalb, weil er nicht mehr zahlungskräftig sei, zur Leistung einer Kaution zu verpflichten; die Vorschusspflicht könne demgemäss nur auf § 76 Abs. 1 ZPO abgestützt werden. Daran ist festzuhalten: Es wäre sinnwidrig, den Schuldner aus finanziellen Gründen im Nachlassverfahren für kautionspflichtig zu erklären. Zumindest die Kautionsgründe von § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZPO können im Nachlassverfahren deshalb keine Anwendung finden. Gilt diese Bestimmung aber für den Schuldner, muss dies im Sinne der Rechtsgleichheit ebenso auch für den Gläubiger gelten, wenn dieser gegen die Bestätigung des Nachlassvertrags ein Rechtsmittel ergreift; eine gegenteilige Lösung würde einen Verstoss gegen Art. 4 BV bedeuten.

Zum andern aber ist entscheidend, dass auch in diesem Bereich bundesrechtliche Vorschriften bestehen, die dem kantonalen Recht vorgehen. Für die Nachlassbehörden gilt der Gebührentarif zum SchKG (Art. 59 GebVSchKG). Im Nachlassverfahren kann demnach nichts anderes gelten als für das Rechtsöffnungs- und Konkurseröffnungsverfahren, die Aufhebung des Rechtsstillstands, die Bewilligung des Rechtsvorschlags, die Aufhebung und Einstellung der Betreibung und verschiedene Anordnungen des Konkursrichters: In allen diesen Fragen regelt Art. 68 GebVSchKG die Frage der Parteientschädigung abschliessend. Für eine Kautionierungspflicht nach kantonalem Recht besteht somit kein Raum, zumal Art. 68 SchKG von der Vorschusspflicht des Gläubigers ausgeht. Abgesehen davon widerspricht aber auch in vielen dieser betreibungsrechtlichen Fragen eine Kautionierungspflicht dem Gebot raschen Handelns (vgl. RBOG 1992 Nr. 26 mit Hinweisen).

Präsident des Obergerichts, 15. Juli 1994, ZP 94 18

Mots-clés

composition proceedingssecurity for costsdebt enforcementnon-contentious jurisdictioncantonal procedural lawfederal law supremacy

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether creditors appealing approval of a composition agreement must provide security for costs

Solution extraite

No. The security rules of cantonal civil procedure do not apply in composition proceedings insofar as they would require security from a debtor unable to pay, and the same applies equally to creditors on appeal.

Motifs extraits

Composition proceedings are governed primarily by Arts. 293 ff. SchKG and, where the SchKG is exhaustive, cantonal procedural rules cannot supplement it. The court held that security grounds based on insolvency cannot sensibly apply in a composition context; moreover, the federal fee regime for debt-enforcement proceedings, especially Art. 68 GebV SchKG, leaves no room for a cantonal security requirement.

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