No administrative-court jurisdiction over Lake Constance boat license appeal

TVR 2000 Nr. 10Autre juridiction8 mars 2000Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

R requested Bodensee authorization for his motorboat after the Schifffahrtskontrolle issued a certificate stating that no Bodensee authorization was granted. The DJS rejected the request and an exemption application. R nevertheless appealed to the Administrative Court, although the cantonal rules directed such complaints to the Regierungsrat. The court held that neither Art. 6 ECHR nor Art. 98a OG created jurisdiction for the Administrative Court and that no transfer was necessary because the complaint had also been filed with the competent governmental authority. The court therefore did not enter into the appeal.

Regeste Omnilex

§§ 54, 55 Abs. 1 Ziff. 7 VRG; Art. 6 EMRK; Art. 98a OG; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden betreffend Bodenseezulassung von Schiffen. Die Verweigerung einer Bodenseezulassung ist eine polizeiliche, technisch geprägte Verwaltungsangelegenheit und betrifft nicht ohne Weiteres zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 EMRK. Aus Art. 98a OG lässt sich keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ableiten, wenn gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht nicht offen steht. Ist nach kantonalem Recht der Regierungsrat zuständig, tritt das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein; eine Weiterleitung entfällt, wenn die Eingabe auch der zuständigen Behörde eingereicht wurde.

Texte intégral

Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden betreffend Bootszulassung für den Bodensee


§ 54 VRG, § 55 Abs. 1 Ziff. 7 VRG


Weder aus Art. 6 EMRK noch aus Art. 98a OG lässt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden betreffend Bootszulassung für den Bodensee herleiten.

Am 17. Oktober 1999 ersuchte R um Zulassung des Motorbootes «Dora» für den Bodensee. Nach durchgeführter Lärmmessung erteilte die Schifffahrtskontrolle eine Zulassungsurkunde mit dem Vermerk «keine Bodenseezulassung». Darauf gelangte R ans DJS und verlangte eine Zulassung für den Bodensee. Das DJS wies das Gesuch am 22. Dezember 1999 ab und verweigerte auch eine entsprechende Ausnahmebewilligung. Die Rechtsmittelbelehrung ging dahin, dass gegen diesen Entscheid innert 20 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Thurgau Beschwerde geführt werden könne. Trotzdem gelangte R mit Beschwerde vom 19. Januar 2000 ans Verwaltungsgericht. Dieses tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss § 54 VRG können alle Entscheide der Departemente unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss § 55 VRG beim Verwaltungsgericht angefochten werden. § 55 Ziff. 7 VRG bestimmt seinerseits, dass, soweit nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht, die Entscheide des Departements gemäss der Verordnung der internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (vom 13. Januar 1976 [BSO]) mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden können. Über die Zulassung eines « Fahrzeuges mit Maschinenantrieb» entscheidet die Schifffahrtskontrolle und auf Rekurs das DJS. Im vorliegenden Fall entschied das DJS. Weder besteht ein direkter Weg mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht, noch kann ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid derart weitergezogen werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 lit. e OG), was auch dem Beschwerdeführer bekannt ist. Die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist damit vom Wortlaut des Gesetzes her klar gegeben. Unmittelbar aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich jedoch die Zuständigkeit eines Gerichts dann herleiten, wenn es um «zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen» geht. Diese Begriffe sind unabhängig vom nationalen Recht auszulegen (vgl. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 376). Eine abstrakte Definition hiezu besteht nicht; vielmehr sind eine Reihe von Kriterien erarbeitet worden, die in jedem Fall kumulativ zu prüfen sind: Streitigkeit, Anspruch und zivilrechtlicher Charakter. Probleme schafft im vorliegenden Fall das Letzte der drei Kriterien. Darunter fällt die von der Beschwerdeführerin angerufene Eigentumsgarantie (vgl. Villiger, a.a.O., Rz 380). Ebenso darunter fallen all jene Rechte, denen eine private vertragliche Ausgestaltung zugrunde liegt beziehungsweise die Vermögensrechte betreffen. Auch das Recht auf private Erwerbstätigkeit, zum Beispiel einen Beruf ausüben oder ein Gewerbe zu führen, wird als zivilrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK angesehen (Villiger, a.a.O., Rz 381). Unter Art. 6 EMRK fallen – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt – denkmalpflegerische Unterschutzstellungen. Der dort zur Debatte stehende Eingriff ins Eigentum hat jedoch keinerlei engere Parallele zur hier zur Diskussion stehenden Verweigerung der Bodenseezulassung. Diese ist erstens polizeilicher Natur. Zweitens kann der Bootseigentümer das Boot ja jederzeit den Vorschriften anpassen oder für den Gebrauch auf einem anderen Gewässer veräussern oder auf einem anderen Gewässer selbst nutzen, so dass von einem relativ geringen Eingriff ins Eigentum auszugehen ist. Würde so argumentiert, wie es der Beschwerdeführer tut, würde praktisch alles unter Art. 6 EMRK fallen. Ein Blick in die Praxis macht aber deutlich, dass Streitigkeiten wie die vorliegende nicht unter Art. 6 EMRK fallen (vgl. Villiger, a.a.O., Rz 384). Zudem geht es im vorliegenden Fall primär um technische und weit weniger um rechtliche Fragen.

b) Nachdem gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend Bodenseezulassung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht nicht offen steht, kommt auch Art. 98a OG, der richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen verlangt, nicht zum Zuge.

c) Ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig, hat der Regierungsrat in dieser Angelegenheit zu entscheiden. Einer Weiterleitung der Eingabe in Anwendung von § 5 Abs. 3 VRG bedarf es nicht, da die Beschwerde ebenso beim Regierungsrat eingereicht worden ist.

Entscheid vom 8. März 2000

Mots-clés

jurisdictionadministrative appealboat authorizationLake ConstanceECHRprocedural transferpolice regulationnon-entry

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the administrative court had jurisdiction over the appeal against refusal of Lake Constance boat authorization.

Solution extraite

The administrative court lacked jurisdiction; the appeal had to be brought before the Regierungsrat.

Motifs extraits

§§ 54 and 55 VRG allocate such Bodensee ship-registration decisions to the Regierungsrat. No direct federal administrative-judicial route existed, and the cantonal decision was not appealable to the Federal Supreme Court in this matter.

Question juridique clé

Whether Art. 6 ECHR conferred a right to judicial review by the administrative court.

Solution extraite

No. The refusal of Lake Constance boat authorization was not a dispute over civil rights and obligations within Art. 6 ECHR.

Motifs extraits

The measure was police-law in nature, affected property only to a limited degree, and did not turn predominantly on civil-law rights; extending Art. 6 ECHR to such technical regulatory disputes would be overbroad.

Question juridique clé

Whether Art. 98a OG required a judicial cantonal final instance in this case.

Solution extraite

No. Art. 98a OG did not apply because federal administrative-judicial review was unavailable for this type of decision.

Motifs extraits

Since no Verwaltungsgerichtsbeschwerde to the Federal Supreme Court was open, the requirement of a judicial last cantonal instance under Art. 98a OG could not be invoked.

Question juridique clé

Whether the filing should be forwarded to the competent authority under § 5(3) VRG.

Solution extraite

No forwarding was required because the complaint had also been filed with the Regierungsrat.

Motifs extraits

Given the parallel filing, the omission of a transfer caused no need for procedural forwarding.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.