Kantonsgericht Schwyz
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Berichtigung vom 19. Juli 2019
ZK2 2019 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdegegnerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Beschwerdeführerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Beschwerde gegen Willensvollstrecker
(Berichtigung der Verfügung der Kantonsgerichtsvizepräsidentin vom 17. Juli 2019);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass in Dispositivziffer 2.a Satz 1 der Verfügung vom 17. Juli 2019 die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 zu drei Fünfteln (Fr. 2‘400.00) der Berufungsführerin auferlegt werden, im Widerspruch dazu in Satz 2 jedoch offensichtlich versehentlich die Berufungsgegnerin zum Ersatz dieser Kosten an die Berufungsführerin statt umgekehrt die Berufungsführerin an die Berufungsgegnerin verpflichtet wird, was von Amtes wegen zu berichtigen ist (Art. 334 Abs. 1 ZPO);-
verfügt:
1. Dispositivziffer 2.a Satz 2 der Verfügung vom 17. Juli 2019 wird wie folgt berichtigt:
Sie werden aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt, so dass die Berufungsführerin der Berufungs** gegnerin** Fr. 2‘400.00 zu ersetzen und die Bezirksgerichtskasse der Berufungsgegnerin Fr. 3‘000.00 zurückzuerstatten hat.
2. Gegen die berichtigte Dispositivziffer 2.a Satz 2 (einschliesslich Berichtigung) kann innert innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.00.
3. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/R).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
19. Juli 2019 rfl