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ZK2 2018 12 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck out and costs imposed
ZK2 2018 12Autre juridiction23 mars 2018Dismissed
A.________ AG appealed an interlocutory order requiring it to pay an advance on court costs. Before any appeal response was obtained, it withdrew the appeal by letter of 16 March 2018. The Kantonsgericht Schwyz therefore struck out the appeal proceedings and ordered the appellant to pay the appeal costs of CHF 300. No party compensation was awarded because no response had been filed.
Art. 241 Abs. 3 ZPO; withdrawal of the appeal; discontinuance of appellate proceedings. If the appellant withdraws the appeal, the proceedings are to be struck out without further substantive examination. Costs are allocated according to Art. 106 Abs. 1 ZPO, so that the withdrawing party normally bears the court costs. Where no response has been requested or filed, no party compensation is awarded.
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 23. März 2018
ZK2 2018 12
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Gerichtskostenvorschuss
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts March vom 4. Januar 2018, ZGO 2018 2);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts March mit prozessleitender Verfügung vom 4. Januar 2018 der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3‘000.00 bis Montag, 5. Februar 2018 angesetzt hat;
dass die Klägerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Januar 2018 angefochten hat, die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz verlangte, die Kosten des Verfahrens ZGO 2018 2 von den bereits im Verfahren ZGO 2017 2 geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz;
dass keine Beschwerdeantwort eingeholt und die Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Februar 2018 den Parteien zugestellt worden ist (KG-act. 5 und 6);
dass die Klägerin ihre Beschwerde vom 18. Januar 2018 mit Schreiben vom 16. März 2018 zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Klägerin auferlegt.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 93‘260.30.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels der Beschwerde und des Beschwerderückzugs), die Vorinstanz (2/R, unter Beilage eines Doppels der Beschwerde und des Beschwerderückzugs) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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23. März 2018 kau