Appeals inadmissible for lack of standing authorization

ZK2 2017 96Autre juridiction8 oct. 2018Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Schwyz Cantonal Court joined four related appeals by condominium owners' associations against an objection decision concerning a permanent ground-movement perimeter plan. It held that the associations had not shown a valid assembly authorization for litigation, which was required under Art. 712t(2) CC because the matter was not handled in summary proceedings. As a result, the court did not enter into the appeals. No court costs were imposed, but each appellant had to pay the respondent CHF 600 in party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 712t Abs. 2 ZGB; Prozessführungsbefugnis der Stockwerkeigentümergemeinschaft im ausserordentlichen Prozess: Der Verwalter bedarf für die Führung eines nicht summarischen Zivilprozesses grundsätzlich der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer; fehlt ein protokollierter Ermächtigungsbeschluss, ist auf das Rechtsmittel mangels Prozessführungsbefugnis nicht einzutreten. Die Frage der Zulassung als Nebenpartei kann offenbleiben, wenn bereits die Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis fehlt (E. 2). Bei Nichteintreten folgen die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens; eine pauschale Parteientschädigung kann nach Massgabe von Art. 106 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 71 Abs. 3 ZPO zugesprochen werden.

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 8. Oktober 2018

ZK2 2017 96 und ZK2 2017 98-100

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Walter Christen, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

**1.**Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ (ZK2 2017 96),

**2.**Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ (ZK2 2017 98),

**3.**Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________ (ZK2 2017 99),

**4.**Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________ (ZK2 2017 100), c/o E.________, Berufungsführerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

gegen

Amt für Vermessung und Geoinformation, Postfach 1213, Bahnhofstrasse 16, 6431 Schwyz, Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

betreffend

dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB)

(Berufungen gegen den Einspracheentscheid des Amts für Vermessung und Geoinformation vom 14. November 2017);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass das Amt für Vermessung und Geoinformation am 10. Oktober 2017 im kantonalen Amtsblatt die öffentliche Auflage des Perimeterplans „Loo, Halteli, Obdorf“ publizierte, wonach bei den darin erfassten Grundstücken im Grundbuch die Anmerkung „Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen“ eingetragen werden solle (Vi-BB 2.1);

  • dass die jeweiligen Miteigentümer der Liegenschaften GB Nr. zz (StWEG B.________), GB Nr. yy (StWEG D.________), GB Nr. xx (StWEG C.________) und GB Nr. ww (StWEG A.________) gegen den Perimeterplan beim Amt für Vermessung und Geoinformation Einsprache erhoben, welche das Amt mit Einspracheentscheid vom 14. November 2017 ohne Kostenfolgen abwies;

  • dass die Stockwerkeigentümergemeinschaften A.________, B.________, C.________ und D.________ (nachfolgend Berufungsführer) am 15. Dezember 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2017 Berufung beim Kantonsgericht erhoben und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die genannten Liegenschaften seien aus dem Perimeterplan zu entlassen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1);

  • dass die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz die Berufungsführer mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 aufforderte, sich innert Frist zur Legitimation zu äussern und sich die Berufungsführer mit Eingabe vom 15. Januar 2018 dazu vernehmen liessen (KG-act. 2 und 4);

  • dass sich das Amt für Vermessung und Geoinformation (nachfolgend Berufungsgegner) mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018 zur Frage der Legitimation erklärte und beantragte, auf die Berufungen sei nicht einzutreten (KG-act. 6);

  • dass die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 26. Juni 2018 die Verfahren ZK2 2017 96 und ZK2 2017 98-100 unter Vorbehalt gegenteiliger Mitteilungen der Parteien vereinigte (KG-act. 9);

  • dass der Berufungsgegner mit Berufungsantwort vom 28. August 2018 beantragte, die Berufungen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsführer (KG-act. 10);

  • dass die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist und für das Verfahren die Bestimmungen von Art. 308 ff. ZPO resp. der Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangen (§ 33 Abs. 5 KGeoiG);

  • dass den vorliegenden Berufungen im Sinne einer subjektiven Klagehäufung ein identischer Sachverhalt zugrunde liegt und gleichartige Rechtsfragen zu klären sind, weshalb sie aus Gründen der Prozessökonomie zu vereinigen sind (Art. 71 Abs. 1 ZPO und Art. 125 lit. c ZPO);

  • dass die Berufungsführer am vorinstanzlichen (Einsprache-)Verfahren nicht teilnahmen, weshalb ihr Rechtsmittel als Interventionsgesuch im Sinne von Art. 75 Abs. 1 ZPO zu behandeln wäre, die Frage der Zulassung als Nebenpartei jedoch offen bleiben kann (vgl. zum Ganzen Reetz, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Vorbemerkungen Art. 308-318 ZPO, N 35);

  • dass laut Art. 712t Abs. 2 ZGB der Verwalter zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer bedarf, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann;

  • dass das summarische Verfahren nicht gegeben und eine gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters zu verneinen ist resp. er einer Ermächtigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer zur Erhebung der Berufungen bedürfte (Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, 2. A., N 80 ff. zu Art. 712t ZGB);

  • dass die Berufungsführer eine solche Ermächtigung in Form eines protokollierten Beschlusses nicht vorlegten, obgleich sie im Nachgang der Verfügung vom 29. Dezember 2017 Gelegenheit dazu hatten (KG-act. 2) und der Berufungsgegner in seiner Eingabe vom 29. Januar 2018 dessen Fehlen monierte (KG-act. 6);

  • dass folglich mangels Prozessführungsbefugnis der Berufungsführer auf die Berufungen nicht einzutreten ist;

  • dass keine Gerichtskosten zu erheben sind;

  • dass die Berufungsführer den Berufungsgegner ausgangsgemäss angemessen zu entschädigen haben (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

  • dass die Entschädigung in Nachachtung der Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA, das heisst der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand, sowie unter Berücksichtigung, dass der Rechtsvertreter des Berufungsgegners eine Stellungnahme sowie eine Berufungsantwort einreichte, die Entschädigung gesamthaft ermessenweise auf pauschal Fr. 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen ist, wobei der Anteil pro berufungsführende Partei Fr. 600.00 beträgt (Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 71 Abs. 3 ZPO; BGer, Urteil 4A_444/2017 vom 12. April 2018 E. 6.3);-

beschlossen:

1. Die Berufungsverfahren ZK2 2017 96 und ZK2 2017 98-100 werden vereinigt.

2. Auf die Berufungen ZK2 2017 96 und ZK2 2017 98-100 wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Die Berufungsführer haben den Berufungsgegner mit je Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt schätzungsweise Fr. 30‘000.00.

6. Zufertigung an Rechtsanwalt F.________ (5/R) und an das Amt für Vermessung und Geoinformation (1/R, vorab und nach definitiver Erledigung 1/R, mit den Akten).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

10. Oktober 2018 kau

Mots-clés

standingcondominium ownershipauthorizationinadmissibilityappealcost allocationperimeter planprocess capacity

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellants had procedural standing/authority to file the appeals without a recorded authorization of the condominium owners' assembly.

Solution extraite

No. Because the appeals were not brought in summary proceedings and no duly recorded assembly authorization was produced, the appellants lacked process capacity to pursue the appeals.

Motifs extraits

Under Art. 712t(2) CC, the administrator needs prior authorization of the condominium assembly to conduct litigation outside summary proceedings, subject to urgent exceptions. No such authorization was filed despite an opportunity to do so.

Question juridique clé

How the costs of the appeal proceedings should be allocated.

Solution extraite

No court costs were charged; the appellants must compensate the respondent with CHF 600 each, including expenses and VAT.

Motifs extraits

The appellants failed on admissibility, so costs follow the outcome under Art. 106 CPC. The compensation was fixed in a lump sum considering the statutory criteria and the respondent's written submissions.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.