Appeal inadmissible for insufficient reasoning

ZK1 2018 12Autre juridiction23 mars 2018Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Schwyz Cantonal Court dismissed an appeal against a first-instance order refusing to enter into a civil claim. The appellant had been given an opportunity to improve a lay appeal submission, but the court held that the later filings still failed to address the lower court’s reasoning sufficiently. In particular, the appeal did not deal with both main discrepancies between the conciliation authorization and the claim. The court therefore refused to examine the merits, imposed reduced appellate costs of CHF 300 on the appellant, and denied any party compensation to the respondent.

Regeste Omnilex

Art. 311 CPC; requirements for a reasoned appeal; inadmissibility for failure to engage with the challenged decision. An appeal must, in writing and with reasons, set out the requests for relief and specifically identify the contested findings and the grounds for error. The appellant must confront the reasoning of the first-instance decision in a manner that allows review; merely repeating one’s own view or addressing only part of the lower court’s reasoning is insufficient (consid. 2). Where the appeal is inadequately reasoned, the appellate court shall not enter into it. Costs follow the outcome under Art. 106(1) CPC; party compensation may be denied where no compensable effort is shown (consid. 3).

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. März 2018

ZK1 2018 12

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Kläger und Berufungsführer,

gegen

B.________, Beklagter und Berufungsgegner,

betreffend

Forderung etc.

(Berufung gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten des Bezirks­gerichts March vom 5. Februar 2018, ZGO 2017 19);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Vizegerichtspräsident des Bezirksgerichts March mit Verfügung vom 5. Februar 2018 auf die Klage nicht eintrat;

  • dass der Berufungsführer mit Berufung vom 19. Februar 2018 den Entscheid des Vizegerichtspräsidenten des Bezirksgerichts March beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

  • dass eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Berufung insbesondere die Berufungsanträge bzw. die Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen muss, die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft bezeichnet werden, somit im Einzelnen zu bezeichnen sind und anzugeben ist, weshalb sie fehlerhaft sind (vgl. Reetz/Theiler, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 33 ff zu Art. 311 ZPO);

  • dass dem Berufungsführer – weil es sich um eine Laieneingabe handelte – mit Verfügung vom 20. Februar 2018 Gelegenheit zur entsprechenden Verbesserung der Eingabe innert noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel möglicherweise nicht eingetreten werde (KG-act. 4);

  • dass der Berufungsführer am 28. Februar 2018 eine als Verbesserung bezeichnete Eingabe sowie eine weitere Eingabe inkl. Beilage 1 einreichte (KG-act. 7 und 8);

  • dass der Berufungsführer sodann nochmals auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2018 hingewiesen wurde und insbesondere darauf, dass sich die Berufung nicht ausreichend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen scheine, und auch darauf, dass eine entsprechende Verbesserung nur innert der allenfalls noch laufenden Rechtsmittelfrist möglich sei (KG-act. 9);

  • dass der Berufungsführer am 2. März und am 5. März 2018 zwei weitere Eingaben einreichte (KG-act. 10 und 11);

  • dass der Erstrichter auf die Klage insbesondere deshalb nicht eintrat, weil die Klagebewilligung und die Klage „massiv divergieren“, insbesondere weil in der Klagebewilligung vom 10. Juli 2017 als Beklagter C.________ genannt wird und abgesehen davon die Anträge nicht übereinstimmen (im Wesentlichen Einsicht in ein Arztzeugnis in der Klagebewilligung, Entschädigung von Fr. 170‘000.00 in der Klage, vgl. angef. Verfügung, S. 2 f.);

  • dass der Berufungsführer diesbezüglich nur vorbringt, „sollte das Vermittleramt Lachen einen formalen Fehler begangen haben, indem es anstelle des Beklagten B.________ dessen Anwalt als Beklagten nennt, so ist darauf nicht einzutreten“ (KG-act. 1);

  • dass er damit nur einen der beiden wesentlichen Unterschiede in der Klagebewilligung und der Klage anspricht, nicht aber auf die nicht übereinstimmenden Anträge in der Sache eingeht, und er abgesehen davon auch nicht vorbringt, weshalb das Vermittleramt Lachen einen formalen Fehler begangen haben soll oder dafür Beweise offeriert oder auf seine Novenberechtigung (Art. 317 ZPO) einginge;

  • dass sich der Berufungsführer deshalb mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht ausreichend auseinandersetzt, weshalb die dargelegten Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht erfüllt sind und auf die Berufung nicht einzutreten ist;

  • dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;

  • dass dem Berufungsgegner mangels Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen ist;

  • dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. Vorsitzenden (§ 41 Abs. 1 JG) fällt;

  • dass abschliessend darauf hinzuweisen ist, dass sich der Berufungsführer für die Erstattung allfälliger Strafanzeigen (vgl. KG-act. 1) an die Polizei oder Staatsanwaltschaft wenden kann;-

verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

3. Parteientschädigungen sind nicht zu leisten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

23. März 2018 kau

Mots-clés

appeal inadmissibilityreasoned appealcivil procedurecostsparty compensationnon-entryconciliation authorization

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal met the formal reasoning requirements under Art. 311 CPC.

Solution extraite

No. The appeal did not sufficiently engage with the lower court’s reasoning and therefore could not be considered on the merits.

Motifs extraits

The appellant only addressed one of the two main discrepancies between the authorization to file and the claim, did not address the divergent prayers for relief, and did not explain the alleged formal error or offer evidence. The court held that the written appeal was therefore inadequately reasoned.

Question juridique clé

Who bears the appellate court costs after inadmissibility of the appeal?

Solution extraite

The reduced second-instance costs were imposed on the appellant.

Motifs extraits

Because the appellant failed in the proceedings, costs followed the outcome under Art. 106(1) CPC.

Question juridique clé

Whether the respondent is entitled to party compensation.

Solution extraite

No compensation was awarded because no compensable effort was shown.

Motifs extraits

The respondent incurred no relevant expense in the appellate proceedings.

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