Internal transfer to complaints chamber due to limited appeal jurisdiction

STK 2020 32Autre juridiction18 sept. 2020Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Schwyz Cantonal Court held that the appeal concerned only infractions: improper use of a mobile phone while driving and disturbance of police service. Because first instance had dealt exclusively with violations, appellate competence lay with the complaints chamber rather than the criminal chamber. The court therefore ordered an internal transfer of the file to the complaints chamber, where it was to be conducted under BEK 2020 131 and joined with the pending proceedings concerning restoration of the appeal declaration period. The decision also informed the parties of the avenue for further appeal to the Federal Supreme Court.

Regeste Omnilex

Art. 398 Abs. 4 StPO; Zuständigkeit bei ausschliesslicher Beurteilung von Übertretungen im erstinstanzlichen Hauptverfahren; interne Zuweisung an die sachlich zuständige Beschwerdekammer. Ist im erstinstanzlichen Verfahren einzig über Übertretungen entschieden worden, ist die Berufung im beschränkten Umfang nach Art. 398 Abs. 4 StPO zu behandeln; die funktionelle Zuständigkeit richtet sich nach dem kantonalen Kompetenzkatalog. Erweist sich die Eingabe als bei der falschen Kammer anhängig, ist sie intern an die zuständige Kammer zu überweisen und gegebenenfalls mit dem dort hängigen Verfahren zu vereinigen (Art. 30 StPO). Die Rechtsmittelbelehrung richtet sich nach Art. 78 ff. und Art. 93 BGG; die Beschwerdeschrift hat Art. 42 BGG zu genügen.

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 18. September 2020

STK 2020 32

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

einfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie Störung des Polizeidienstes

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 12. März 2020, SEO 2019 21);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die vorliegende Prozesssache zunächst von der Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufung entgegengenommen wurde, sich nach näherer Prüfung aber ergab, dass sich die Vorinstanz ausschliesslich mit Übertretungen zu befassen hatte, nämlich mit dem Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie mit dem Vorwurf der Störung des Polizeidiensts i.S.v. § 27 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (SRSZ 220.100) (Vi-act. 11; U-act. 25);

  • dass nach Art. 398 Abs. 4 StPO, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, die Kognition des Berufungsgerichts eingeschränkt ist und dass gemäss Zuständigkeitskatalog des Kantonsgerichts für die kleinen Berufungen in Strafsachen im Sinne dieser Bestimmung die Beschwerdekammer zuständig ist;

  • dass das vorliegende Verfahren somit zuständigkeitshalber intern an die Beschwerdekammer zu überweisen und neu unter der Prozessnummer BEK 2020 131 zu führen bzw. mit dem bei dieser Kammer hängigen Verfahren BEK 2020 131, in dem es um die Frage der Wiederherstellung der Berufungsanmeldefrist gegen das Urteil SEO 2019 21 des Bezirksgerichts Höfe vom 12. März 2020 geht, zu vereinigen ist (Art. 30 StPO);-

verfügt:

1. Das Verfahren wird intern an die Beschwerdekammer überwiesen und neu unter der Prozessnummer BEK 2020 131 geführt bzw. mit dem hängigen Verfahren BEK 2020 131 vereinigt.

2. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

3. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vor­instanz (1/A) sowie an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz (1/ES).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

18. September 2020 kau

Mots-clés

appeal jurisdictioninfractionsinternal transferjoindercomplaints chamberroad trafficpolice serviceprocedural competence

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal had to be handled by the criminal chamber or the complaints chamber because the first instance dealt only with infractions.

Solution extraite

The matter falls within the complaints chamber's competence; the file must be transferred internally and joined with the pending file.

Motifs extraits

Under Art. 398(4) CCP, when only violations were the subject of the first-instance trial, appellate cognition is limited; according to the court's competence catalogue, small criminal appeals under that provision are assigned to the complaints chamber.

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