Suspension of unknown perpetrator investigation upheld

BEK 2020 89Autre juridiction31 août 2020Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A complainant challenged the prosecutor’s suspension of an investigation into an anonymous allegedly defamatory letter. The Schwyz Cantonal Court held that the perpetrator remained unknown and that the complainant had not provided concrete leads requiring further investigation. Speculative references to possible fingerprints and the number of residents did not make the suspension unlawful. The court also noted the prosecutor’s broad discretion and the practical constraints during the Covid-19 period. The complaint was therefore dismissed insofar as it was admissible, and costs of CHF 1,000 were charged to the complainant, taken from his security deposit, with the remainder to be refunded later.

Regeste Omnilex

Art. 314 StPO; suspension of proceedings because the perpetrator is unknown and scope of review on complaint; the prosecutor enjoys broad discretion in deciding whether further investigative measures are indicated. A suspension is not objectionable where no concrete indications of authorship exist and the appellant merely advances speculative investigative hypotheses. Under Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO, the complaint must substantiate why the challenged measure is unlawful; absent concrete leads or a risk of evidentiary loss, the court will not compel all theoretically conceivable inquiries. Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 31. August 2020

BEK 2020 89

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sistierung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 3. Juni 2020, SUH 2020 549);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 23. März 2020 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafantrag wegen Verleumdung (U-act. 3.1.01). Er habe am 4. Februar 2020 ein Schreiben an die Liegenschaftsverwaltung, den Hauswart und sämtliche Anwohner der D.________strasse xx geschrieben und darauf hingewiesen, dass der Lift kein Kinderspielzeug sei. Am darauffolgenden Tag habe er ein anonymes Antwortschreiben erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, beim Abholen der Post eine Hose anzuziehen, und darauf hingewiesen worden sei, dass der Lift kein FKK-Bereich sei. Mit diesem Antwortschreiben vom 5. Februar 2020 sei er als Nudist verleumdet worden (U-act. 8.1.01).

Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln sistierte die gegen Unbekannt wegen Verleumdung geführte Untersuchung am 3. Juni 2020, weil die Täterschaft bisher nicht ermittelt werden konnte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 bzw. 16. Juni 2020 rechtzeitig Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Sistierung, die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung und die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen Rechtsbeugung gegen die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (KG-act. 1 und 4). Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 3).

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Täterschaft wohne an der D.________strasse xx, weshalb nur eine geringe Anzahl an Personen in Frage komme. Es gebe neun Wohnungen an dieser Adresse, wovon er zwei benutze. Sodann gebe es in drei der Wohnungen keine Kinder, weshalb als Verfasser des Briefes lediglich Bewohner von vier Wohnungen in Frage kämen. Dies seien ideale Bedingungen, um eine Täterschaft zu ermitteln. Zudem seien wohl auf dem Schreiben vom 5. Februar 2020 Fingerabdrücke zu finden, weshalb dieses zur Ermittlung beigezogen werden könne. Im Weiteren hätte die Staatsanwaltschaft vor der Sistierung gemäss Art. 314 Abs. 3 StPO eine Fahndung zur Täterschaftsermittlung einleiten müssen (KG-act. 1/2 und 4).

In der Beschwerdevernehmlassung ergänzte die Staatsanwaltschaft ihre Begründung der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass gemäss Polizeirapport in der Liegenschaft D.________strasse xx und yy insgesamt 41 Personen gemeldet seien und der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Schwyz keinen konkreten Verdacht geäussert habe. Ebenso bestünden keine konkreten Hinweise zu einer allfälligen Täterschaft. Im Sistierungszeitpunkt seien weitere Ermittlungshandlungen auch aufgrund der damaligen Restriktionen im Zusammenhang mit Covid-19-Massnahmen nicht möglich gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe zu entscheiden, ob sie die Sistierung angesichts der Lockerung dieser Massnahmen und der neuen Hinweise des Beschwerdeführers aufhebe. Vor einem solchen Entscheid habe der Beschwerdeführer kein geschütztes Interesse an einem Beschwerdeverfahren. Ob sich weitere Untersuchungshandlungen aufdrängen würden, obliege vorläufig dem untersuchungstaktischen Ermessen der Staatsanwaltschaft (KG-act. 6).

3. In der eröffneten Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren einstellen oder mit Anklage respektive mit Strafbefehl abschliessen kann (Art. 299 Abs. 2 und Art. 308 StPO). Sie kann jedoch die Untersuchung namentlich dann sistieren, wenn die Täterschaft unbekannt ist (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar, d.h. sie ist keine eigentliche Erledigungsart. Entsprechend ist sie nicht endgültig und die Staatsanwaltschaft kann die Sistierung ohne Weiteres revidieren (Omlin, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 314 StPO). Folglich stellt eine Sistierung keinen tiefgreifenden Eingriff dar und die Staatsanwaltschaft muss sie daher nicht ausführlich begründen. Allerdings ist der Grund der Sistierung in jedem Fall, wenn auch nur stichwortartig, zu erwähnen (Omlin, a.a.O., N 30 zu Art. 341 StPO). Der Staatsanwaltschaft steht bei der Entscheidung über eine Sistierung ein weites Ermessen zu (BEK 2019 142 vom 17. Februar 2020, E. 3.a; Schmid/‌Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 1 zu Art. 314 StPO).

Inwiefern die Sistierung aufgrund der Ermittlungsergebnisse, welche der Staatsanwaltschaft vorlagen, zu beanstanden wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Insbesondere macht er nicht geltend, er habe konkrete Hinweise auf die Täterschaft geliefert, weshalb die Kantonspolizei Schwyz bzw. die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungshandlungen hätten vornehmen müssen. Vielmehr äusserte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 23. März 2020 keinen konkreten Verdacht

(vgl. U-act. 8.1.02, Frage 6). Der Staatsanwaltschaft lagen mithin keine konkreten Hinweise auf die Täterschaft vor. Zwar ist gemäss Art. 314 Abs. 3 StPO bei unbekannter Täterschaft grundsätzlich eine Fahndung im Sinne von Art. 210 StPO durchzuführen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Fahndung ohne jeglichen Hinweis auf einen Täter erforderlich bzw. erfolgversprechend gewesen wäre. Im Weiteren erweisen sich die erst mit Beschwerde vorgebrachten Hinweise auf allfällige Fingerabdrücke auf dem Schreiben vom 5. Februar 2020 und die verschiedenen Mietparteien an der D.________strasse xx mangels konkreter Verdachtsgründe als unerheblich. Die Staatsanwaltschaft kann – insbesondere auch mit Blick auf die relativ geringfügige Schwere des vorliegend zu untersuchenden Delikts – nicht alle theoretisch in Frage kommenden Personen ermittlungstechnisch behandeln. Ob, wie und wann die Staatsanwaltschaft Ermittlungsmöglichkeiten zur Identifikation der unbekannten Täterschaft ausschöpft, ist vorliegend, zumindest solange kein Beweisverlust droht (Art. 314 Abs. 3 StPO), nicht zu beurteilen. Mangels jeglicher Anhaltspunkte auf die Täterschaft sowie aufgrund der grösseren Anzahl an Wohnungen in der Liegenschaft der D.________strasse xx und der damaligen Covid-19-Einschränkungen ist die Sistierung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist es an der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie die Sistierung aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Lockerungen von Covid-19-Massnahmen bzw. der in der Beschwerde vorgeschlagenen Untersuchungshandlungen aufhebt.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die wegen des teilweise Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheit bezogen. Der Restbetrag von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer nach definitiver Erledigung von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

Mots-clés

suspensionunknown perpetratordefamationinvestigative discretioncomplaint procedurecostsCovid-19 restrictions

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the suspension of the criminal investigation for unknown perpetrator was unlawful and had to be lifted.

Solution extraite

The suspension was not objectionable because there were no concrete indications of the perpetrator and further investigative steps were not shown to be promising.

Motifs extraits

A suspension under Art. 314 StPO is permissible when the perpetrator is unknown. The prosecutor has broad discretion. The complainant did not substantiate specific leads, and the late arguments about possible fingerprints and the number of tenants were too speculative. In light of the relatively minor offence and the Covid-19 restrictions, the suspension was justified.

Question juridique clé

Whether the complaint was admissible insofar as it sought a criminal investigation against the prosecutor for abuse of office.

Solution extraite

The court did not enter into that request to the extent it was not procedurally admissible.

Motifs extraits

The decision addresses only the suspension; the complainant's additional request for a criminal investigation against the prosecutor was not a proper subject of this complaint proceeding.

Question juridique clé

Allocation of appeal costs.

Solution extraite

The reduced costs of the complaint proceedings were imposed on the complainant and taken from the security deposit, with the balance to be refunded after final closure.

Motifs extraits

Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

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