Third-party vehicle seizure for cost security is unlawful

BEK 2020 81Autre juridiction23 sept. 2020Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Schwyz Cantonal Court upheld the complaint of the vehicle owner against a prosecutor's order seizing her Opel Astra to secure expected criminal fines and costs in proceedings against the accused borrower. The court held that cost-security seizure under Art. 263 and 268 StPO generally cannot reach a bona fide third party's property absent proof of economic identity or sham ownership. Since the car was undisputedly owned by the complainant and no other seizure ground was substantiated, the order was annulled and the car had to be returned. Appeal costs were imposed on the state.

Regeste Omnilex

Art. 263 Abs. 1 lit. b, Art. 268 StPO; Drittbeschlagnahme zur Sicherung von Verfahrenskosten und Geldstrafe: Eine Kostendeckungsbeschlagnahme erfasst grundsätzlich nur Vermögen der beschuldigten Person. Eigentum unbeteiligter Dritter ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn deren wirtschaftliche Identität mit der beschuldigten Person bzw. ein strafprozessualer Durchgriff dargetan ist oder das Vermögen wirtschaftlich der beschuldigten Person zuzurechnen bleibt. Fehlt es daran und ist kein anderer Beschlagnahmegrund substantiiert, ist die Verfügung aufzuheben (vgl. E. 2). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen bei Obsiegen der beschwerdeführenden Person grundsätzlich die Staatskasse nach Art. 428 StPO.

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. September 2020

BEK 2020 81

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

**1.**B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, **2.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Beschlagnahme

(Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Bezirks March vom 15. Mai 2020, SUM 2020 658);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Die Staatsanwaltschaft des Bezirks March führt gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie Zechprellerei (Art. 149 StGB). So soll die Beschuldigte Bargeld in der Höhe von Fr. 600.00 und eine „Sony“-Musikbox entwendet sowie vom 11. April 2020 bis am 15. April 2020 in Wetzikon ein Zimmer zum Preis von Fr. 400.00 gemietet haben, ohne die Rechnung zu begleichen. In Wetzikon habe die Beschuldigte das von ihr benutzte Fahrzeug (Personenwagen Opel/‌Astra, FIN: xx, Kennzeichen: yy, grau) zurückgelassen, welches der Grossmutter der Beschuldigten, A.________, gehöre (angefochtene Verfügung, S. 1). Aufgrund des derzeitig unbekannten Aufenthaltsorts der Beschuldigten, ihrer vermuteten Mittellosigkeit sowie der zu erwartenden längeren Haftstrafe der Beschuldigten beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Mai 2020 das besagte Fahrzeug zur Sicherstellung der zu erwartenden Geldstrafe und Kosten des Verfahrens (Art. 263 StPO) beziehungsweise setzte die ersatzweise zu leistende Barsicherheit auf Fr. 3‘000.00 fest (angefochtene Verfügung, S. 1 f.).

b) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Beschlagnahme und Freigabe des Fahrzeugs

(KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft stellt mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2020 den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen (KG-act. 4 und 9 f.).

2. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe das Fahrzeug gekauft und unter ihrem Namen angemeldet. Der Beschuldigten habe sie das Auto Mitte Februar 2020 bloss kurz, mit der Bitte um baldmöglichste Rückgabe ausgeliehen. Diese sei ohne ihr Wissen und ihre Erlaubnis in die Schweiz gefahren. Sie habe keine Kenntnis davon, dass Straftaten mit dem Fahrzeug begangen worden seien. Sie und ihr Ehemann seien zudem aufgrund dessen schwerer Behinderung auf das Fahrzeug angewiesen (KG-act. 1).

b) Die Staatsanwaltschaft nennt zwar lediglich allgemein die Bestimmungen der Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB), aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ergibt sich jedoch, dass sich die Staatsanwaltschaft konkret auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO stützt, zumal sie ausdrücklich die Beschlagnahme zur Sicherstellung der zu erwartenden Geldstrafe und Kosten anführt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2).

Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme; Bommer/‌Goldschmid, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. A., 2014, N 53 ff. zu Art. 263 StPO). Die Kostendeckungsbeschlagnahme ist in Art. 268 StPO näher geregelt, wonach nur das Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden kann (Schmid/‌Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2018, N 2 zu Art. 263 StPO i.V.m. N 1 zu Art. 268 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ersatzforderungs- und Kostendeckungsbeschlagnahmen gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn der „Dritte“ mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind. Für nicht beschuldigte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben beziehungsweise davon begünstigt wurden, gelten die oben genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; BGer, Urteile 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014, E. 5.3.2 f.; vgl. auch Bommer/‌Goldschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 268 StPO; Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 116; Schmid/‌Jositsch, a.a.O., N 1 zu Art. 268 StPO).

Aufgrund des unbestrittenen zivilrechtlichen Eigentums der Beschwerdeführerin am beschlagnahmten Fahrzeug (vgl. KG-act. 1, S. 1; angefochtene Verfügung, S. 1; U-act. 8.1.01) ist die angefochtene Verfügung zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten und Geldstrafe der Beschuldigten unzulässig, zumal keine Anzeichen bestehen und von der Staatsanwaltschaft auch nicht behauptet wird, dass die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff gegeben sind oder das fragliche Fahrzeug wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der Beschuldigten steht (vgl. BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; BGer,

Urteile 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014, E. 5.3.2 f.; vgl. KG BEK 2013 24 vom 30. April 2013, E. 3.c). Weitere Beschlagnahmegründe, namentlich die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 f. StGB, führte die Staatsanwaltschaft nicht (substantiiert) an (vgl. angefochtene Verfügung, S. 1; KG-act. 3) und gehen ebenso wenig aus den Akten hervor.

3. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Fahrzeug Opel/Astra, grau, FIN: xx, Kennzeichen: yy, der Beschwerdeführerin herauszugeben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates nach Art. 428 StPO. Die Beschwerdeführerin beantragt keine Entschädigung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Beschuldigten ist bereits mangels Teilnahme am Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Beschlagnahme aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Fahrzeug Opel/Astra, grau, FIN: xx, der Beschwerdeführerin herauszugeben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/AR), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft des Bezirks March (1/A), die Beschuldigte (1/durch Publikation im Amtsblatt) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft des Bezirks March (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

24. September 2020 kau

Mots-clés

seizurethird-party ownershipcost securitycriminal procedureeconomic identityreturn of propertycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a third-party owned vehicle may be seized to secure expected criminal costs and fines

Solution extraite

No. Because the vehicle was undisputedly owned by the complainant and no basis for piercing through to the accused's economic ownership was shown, the seizure for cost security was unlawful.

Motifs extraits

Under Art. 263(1)(b) and Art. 268 StPO, cost-security seizure generally applies only to property of the accused. Seizure of an uninvolved third party's property is normally impermissible unless the third party is economically identical to the accused or the asset is in truth the accused's property. None of that was established here.

Question juridique clé

Whether the seized vehicle must be returned to the complainant

Solution extraite

Yes. The seizure was lifted and the prosecutor was instructed to hand the vehicle back to the complainant.

Motifs extraits

Once the cost-security basis failed, no other seizure ground had been substantiated.

Question juridique clé

Allocation of appellate costs

Solution extraite

The costs of the complaint proceedings are borne by the state.

Motifs extraits

The complainant succeeded in full.

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