Complaint against bankruptcy opening declared moot

BEK 2020 16Autre juridiction31 mars 2020Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A.________ appealed a bankruptcy opening entered by the district court in favor of B.________. After failing to pay the requested advance, she still could not rely on the federal COVID legal standstill because the deadlines had already expired. The Kantonsgericht held that the appeal had become moot in any event, since the bankruptcy proceedings against A.________ had already been closed for lack of assets and she therefore lacked a present legal interest. It also rejected her nullity arguments. The appeal was removed from the docket and the proceedings were declared free of costs and compensation.

Regeste Omnilex

Art. 56 SchKG, Art. 62 SchKG, Art. 10 SchKG; Beschwerde gegen Konkurseröffnung und Rechtsstillstand; die Mitteilung einer Konkurseröffnung sowie der Entscheid über eine Beschwerde gegen deren Eröffnung stellen keine Betreibungshandlungen dar und fallen daher nicht unter Betreibungsferien oder den vom Bundesrat gestützt auf Art. 62 SchKG angeordneten Rechtsstillstand. Eine vor dessen Beginn abgelaufene Frist bleibt unberührt. Verfahrenshandlungen in Verletzung von Art. 10 SchKG sind nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Mangels aktueller Rechtsschutzinteresses ist eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung als gegenstandslos abzuschreiben, wenn das Konkursverfahren bereits mangels Aktiven rechtskräftig geschlossen ist (vgl. Art. 230 SchKG).

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 31. März 2020

BEK 2020 16

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Konkurseröffnungsverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 4. Februar 2020, ZES 2020 4);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln am 4. Februar 2020 in der Betreibung xx des Betreibungsamts Einsiedeln über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für eine Forderung der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im Betrage von Fr. 2‘825.30 nebst Fr. 50.00 Umtriebsspesen den Konkurs eröffnete, nachdem keine der Parteien zur Konkursverhandlung erschienen und der geschuldete Betrag bis zur Konkursverhandlung nicht beglichen worden war;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2020 Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erhebt und den sinngemässen Antrag stellt, die Konkurseröffnung aufzuheben (KG-act. 1);

  • dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Februar 2020 Frist bis zum 17. Februar 2020 gesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle und unter Vorbehalt einer allfälligen Nachfristansetzung gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO zu bezahlen (KG-act. 2);

  • dass der von der Beschwerdeführerin u.a. gegen diese Kostenvorschussverfügung erhobenen Beschwerde ans Bundesgericht kein Erfolg beschieden war (Urteil BGer 5A_114/2020 vom 11. Februar 2020);

  • dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlte und ihr mit Verfügung vom 18. Februar 2020 Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 4. März 2020 unter Androhung des Nichteintretens gesetzt wurde (KG-act. 9);

  • dass der Beschwerdeführerin die Nachfristansetzung vom 18. Februar 2020 gemäss Postbescheinigung am 19. Februar 2020 zugestellt wurde (Beilage zu KG-act. 9) und sie den verlangten Kostenvorschuss auch nicht innert der gesetzten Nachfrist bezahlte;

  • dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, auch nicht in den (zusätzlichen) Eingaben vom 20. Februar 2020 (Postaufgabe: 21. Februar 2020; KG-act. 10) und 27. Februar 2020 (KG-act. 12) und sie von der Pflicht zur Vorschussleistung nicht deshalb entbunden ist, weil ihrer Ansicht nach „das Recht auf Bezirksebene so plakativ verletzt“ worden sein soll;

  • dass zwar der Bundesrat mit der Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2020 den Rechtsstillstand für das gesamte Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Zeit vom 19. März 2020, 07.00 Uhr bis zum 4. April 2020, 24.00 Uhr angeordnet hat, die vorliegend relevanten Fristen jedoch vor dem 19. März 2020 abgelaufen und vom Rechtsstillstand somit nicht betroffen sind;

  • dass die Mitteilung einer Konkurseröffnung nicht als Betreibungshandlung im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gilt, deshalb ohne Rücksicht auf Ferien oder Rechtsstillstand zu erfolgen hat (BGE 120 Ib 248 E.2.b.aa; Jolanta Kren Kostkiewicz,

OF-Kommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz,19. Auflage 2016, N 4 zu Art. 56 SchKG; Bauer in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 40a zu Art. 56 SchKG), Gleiches auch für die Abweisung einer Beschwerde gegen die Konkurseröffnung gelten muss, weil sie den Gläubiger zumindest im Fall, wo wie vorliegend keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, der Zwangsvollstreckung nicht näher bringt und somit auch die vorliegende Verfügung und deren Versand nicht unter die Betreibungsferien und den vom Bundesrat gestützt auf Art. 62 SchKG infolge des Coronavirus (COVID-19) angeordneten Rechtsstillstand fallen;

  • dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass Amtshandlungen, welche in Verletzung der Ausstandsbestimmung von Art. 10 SchKG vorgenommen werden, bloss anfechtbar und nicht nichtig sind (Peter, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 20 zu Art. 10 SchKG) und deshalb auch in der Nichtmitteilung des Richterwechsels, welcher aufgrund eines Ausstandsbegehrens der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, keine Nichtigkeit erblickt werden kann;

  • dass die Konkurseröffnung über die C.________ vom 8. August 2020 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auch deren eigener Konkurs auslöste (vgl. Art. 571 Abs. 1 OR), und somit auch aus diesem Grunde nicht (allenfalls von Amtes wegen) auf Nichtigkeit der Konkurseröffnung zu erkennen ist;

  • dass im Übrigen der Konkurs über die Beschwerdeführerin durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 4. Februar 2020, publiziert im Amtsblatt Nr. yy mangels Aktiven eingestellt wurde (KG-act. 7), dagegen gemäss Auskunft des Konkursamts keine Beschwerde erhoben wurde und auch innert der gesetzten Frist bis zum 24. Februar 2020 der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.00 nicht bezahlt wurde (KG-act. 13),

  • dass das Beschlagsrecht der Konkursgläubiger am Vermögen des Gemeinschuldners dahinfällt, sobald das mangels Aktiven eingestellte Verfahren geschlossen ist (Jolanta Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 15 zu Art. 230 SchKG) die Beschwerdeführerin somit infolge der rechtskräftigen Einstellung des Konkursverfahrens wieder im Besitze ihres Vermögens ist, sie kein Rechtsschutzinteresse geltend macht, weshalb die Frage der Konkurseröffnung noch zu beurteilen wäre und das Verfahren deshalb als gegenstandslos abzuschreiben ist, soweit darauf einzutreten wäre;

  • dass das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides gemäss Art. 61 f. GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei ist;

  • dass gemäss § 40 Abs. 2 JG über Nichteintreten und Verfahrensabschreibung präsidial verfügt werden kann;-

verfügt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In Beschwerdesachen gibt es keinen Rechtsstillstand.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ (1/R, unter Beilage einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2020), die Vorinstanz (1/A), das Konkursamt Einsiedeln (1/R, unter Beilage einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2020) und das Betreibungsamt Einsiedeln (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

1. April 2020 sl

Mots-clés

bankruptcyappealmootnesslegal interestadvance paymentlegal standstillnullitycost exemption

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the bankruptcy opening could still be examined despite missed fee advance deadlines and the COVID-related legal standstill.

Solution extraite

No. The relevant deadlines expired before the legal standstill began, so the appeal could not benefit from it.

Motifs extraits

The notice of bankruptcy and the appeal decision are not debt-enforcement acts and were therefore not affected by the standstill. The advance payment was not made within the original or extended deadline.

Question juridique clé

Whether the bankruptcy appeal should be dismissed as moot.

Solution extraite

Yes. Because the bankruptcy proceedings against the appellant were already finally closed for lack of assets and she had regained control of her assets, no legal interest remained in reviewing the bankruptcy opening.

Motifs extraits

Once a bankruptcy closed for lack of assets is terminated, the attachment rights of creditors fall away; the appellant no longer had a current interest in protection.

Question juridique clé

Whether the challenged bankruptcy opening was void due to alleged irregularities or the bankruptcy of another company.

Solution extraite

No voidness was found. Procedural irregularities in recusal matters make acts merely voidable, not null, and the bankruptcy of C.________ did not automatically trigger the appellant's own bankruptcy.

Motifs extraits

The court held that the alleged failures did not amount to nullity and that Art. 571(1) OR did not support the appellant's theory.

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