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BEK 2020 128 ΓÇó Appeal against dismissal of arrest application rejected
BEK 2020 128Autre juridiction7 sept. 2020Dismissed
A Schwyz district court denied an arrest application because the applicant failed to credibly show that a BMW X5 belonged to the respondent. On appeal, the applicant merely repeated his assertions, added two photos, and did not submit a corrected appeal within the deadline despite being invited to do so. The cantonal court held that the filing did not meet the requirements of Art. 321 ZPO and that new evidence could not be used to cure the missing proof of ownership. The appeal was therefore dismissed insofar as it was admissible, and the appellant was ordered to pay CHF 250 in costs.
Art. 321 ZPO, Art. 320 lit. b ZPO, Art. 326 Abs. 1 and 2 ZPO; appeal requirements and scope of review in civil proceedings. An appeal must contain specific requests and substantiated reasons identifying the challenged points and the alleged defects; mere repetition of prior assertions is insufficient. For lay filings, the formal requirements are somewhat relaxed, but a substantive supplementation after expiry of the appeal period is excluded. On appeal, only manifestly incorrect factual findings may be challenged; new facts and evidence are barred save for the narrow statutory exceptions. If the appellant fails to credibly establish the factual prerequisites for the requested provisional measure, the appeal is dismissed and costs follow the outcome (consid. 3 ff.).
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 7. September 2020
BEK 2020 128
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
Arrest
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 7. August 2020, ZES 2020 404);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2020 das Arrestgesuch von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) abwies und ihm die Spruchgebühr von Fr. 200.00 auferlegte (angef. Verfügung);
dass der Gesuchsteller mit Beschwerde datierend vom 10. August 2020 (Postaufgabe: 11. August 2020) diesen Entscheid der Einzelrichterin beim Bezirksgericht Schwyz anfocht und dass die Einzelrichterin die Beschwerde am 12. August 2020 mit den Verfahrensakten zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laieneingaben aber etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass die Vorinstanz namentlich befand, der Gesuchsteller habe keine Belege eingereicht betreffend die Behauptung, das Auto BMW X5 mit dem Kennzeichen SZ xx sei auf B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) eingelöst, und dass sie mangels Glaubhaftmachung eines Vermögensgegenstands im Eigentum des Gesuchsgegners das Arrestgesuch abwies;
dass der Gesuchsteller in der Beschwerde diesbezüglich nur vorbringt, dieses Auto sei „Eigentum des Beklagten (Aussage des Verkehrsamtes SZ“ und er „bestätige, dass der Sachverhalt wirklich dem Arrest-Gesuch entspricht und [er] bitte um entsprechende Handlung, da die ‘Behauptungen’ über den Standort und das Eigentum des BMW der Wahrheit entsprechen und jederzeit nachgeprüft werden können“ (KG-act. 2), und er zudem zwei Fotos des genannten BMWs einreicht;
dass aus diesen Vorbringen und den eingereichten Fotos nicht ersichtlich wird, auf wen der genannte BMW eingelöst ist resp. in wessen Eigentum dieser steht;
dass in der Beschwerde nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 lit. b ZPO) und im Beschwerdeverfahren überdies neue Tatsachen und Beweismittel ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; kein Fall von Art. 326 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 278 Abs. 3 SchKG);
dass der Gesuchsteller folglich nicht glaubhaft machen konnte, dass der BMW im Eigentum des Gesuchsgegners steht, woran die weiteren Vorbringen resp. Belege (Verlustschein, Ausschreibung der Wohnung etc.) nichts zu ändern vermögen;
dass deshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist;
dass dem Gesuchsteller – da es sich um eine Laieneingabe handelte – mit Verfügung vom 13. August 2020 Frist zur Verbesserung innert der Rechtsmittelfrist angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 3), er aber innert der gesetzten Frist keine verbesserte Eingabe einreichte;
dass der Gesuchsteller zudem mit Verfügung vom 13. August 2020 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 250.00 bis zum 31. August 2020 zu bezahlen, welcher zuvor bis dato nicht geleistet wurde (KG-act. 4), sich eine Nachfristansetzung vorliegend jedoch erübrigt;
dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'857.35.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/GU, inkl. der nicht abgeholten Sendungen [KG-act. 3 und 4]) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Im Namen der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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8. September 2020 kau