Appeal against dismissal of criminal proceedings upheld

BEK 2019 202Autre juridiction8 juil. 2020Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Six private prosecutors appealed a partial dismissal of a criminal investigation against H. The Schwyz Cantonal Court held that the prosecution had impermissibly split one connected factual sequence into separate periods and had not sufficiently justified excluding the later events surrounding the 16 December 2009 shareholders' meeting from the dismissal review. The appeal was therefore upheld and the dismissal set aside. The accused's request to restore the deadline for his late response was rejected. Costs were imposed on the state, the security deposits were to be refunded, and the appellants received an indemnity from the court treasury.

Regeste Omnilex

Art. 91 and 94 StPO; natural and procedural unity of the act in criminal proceedings; a dismissal cannot validly exclude factually and temporally connected elements of one life occurrence without specific justification. Where later transactions are part of the same factual complex as earlier alleged deceptions and damage-causing dispositions, the prosecution must assess them together. A split of the investigation by arbitrary chronological segmentation is impermissible if it prevents a complete evaluation of the alleged offence. A fax transmission does not satisfy the requirement of timely filing by handover to the postal service, and restoration is denied where the delay is attributable to counsel's fault (consid. 2-3).

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 8. Juli 2020

BEK 2019 202

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

**1.**A.________,

**2.**B.________,

**3.**C.________,

**4.**D.________,

**5.**E.________,

**6.**F.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

gegen

**1.**H.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin I.________, **2.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin J.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. November 2019, SUB 2015 370);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 12. November 2012 erstatteten die Privatkläger gegen K.________ und H.________ Strafantrag/Strafanzeige (U-act. 9.1.01 ff.). Sie machten im Wesentlichen geltend, mit dem für die L.________ AG zeichnungsberechtigten M.________ separate Joint Venture-Verträge über eine Summe von total Fr. 535‘000.00 in der Annahme abgeschlossen zu haben, M.________ könnte die Aktien der Gesellschaft erwerben und damit über das von ihnen investierte Kapital verfügen. Die Beschuldigten hätten als Verwaltungsräte das Aktienpaket vereinbarungswidrig nicht an M.________ übertragen. Ihre als sog. „Business­angels“ getätigten Investitionen seien anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der L.________ AG vom 16. Dezember 2009 als ungesicherte Darlehen in die N.________ AG verschoben worden. Diese Gesellschaft habe unmittelbar danach ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und sich wie die L.________ AG nach mangels Aktiven eingestelltem Konkursverfahren aufgelöst.

Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte mit separaten Verfügungen vom 30. September 2014 das Strafverfahren ein. Die Beschwerdeinstanz hob die Verfügungen jedoch auf Beschwerde der Privatkläger hin am 25. Juni 2015 auf (BEK 2014 174 und 176). Das später vom Verfahren gegen K.________ am 20. August 2019 abgetrennte (vgl. U-act. 0.0.01) Strafverfahren gegen H.________ erledigte die Staatsanwaltschaft mit zwei Entscheiden:

a) Mit Verfügung vom 20. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Veruntreuung, Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Ereignisse im Zeitraum von ca. März 2009 bis Oktober 2009 ein (Teileinstellung/Sachverhalt 1).

b) Mit Strafbefehl vom gleichen Tag wurde der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen und bestraft. Der Verurteilung liegen laut Begründung Tathandlungen bzw. Transaktionen ab dem Investitionsbeschluss (Darlehen an die N.________ AG) der ausserordentlichen Generalversammlung der L.________ AG vom 16. Dezember 2009 zugrunde (vgl. KG-act. 1/10).

Am 12. Dezember 2019 erhoben die Privatkläger gegen den Strafbefehl Einsprache (KG-act. 1/11). Gegen die Einstellungsverfügung beschwerten sie sich rechtzeitig beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und den Beschuldigten anzuklagen. Mit innert verlängerter Frist er­statteter Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2020 (KG-act. 4 und 8) beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 11. März 2020 wurde nicht innert verlängerter Frist bei der Schweizerischen Post aufgegeben (KG-act. 13 ff. und dazu E. 2).

2. Die unterzeichnete Beschwerdeantwort mit Datum vom 11. März 2020 gelangte erst am 14. März 2020 nach Ablauf der verlängerten Frist an die Schweizer Grenze (KG-act. 16). Die letztmals bis am 13. März 2020 verlängerte Antwortfrist (KG-act. 13) hielt die Verteidigerin des Beschuldigten nicht ein, weil sie die Eingabe nicht am letzten Tag der Frist zu Handen der Schweizerischen Post übergab (Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Sie faxte die Eingabe noch am 12. März 2020 zur Weiterleitung im Sinne von Art. 91 Abs. 4 StPO der Staatsanwaltschaft (KG-act. 15). Faxeingaben sind jedoch wegen des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift ungültig (etwa Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 110 StPO N 3). Soweit der Beschuldigte um die Wiederherstellung der Frist für seine verspätete Beschwerdeantwort ersucht, ist das Gesuch gestützt auf das nachweisliche Wissen der deutschen Rechtsvertreterin um Art. 91 StPO abzuweisen, da sie an der Säumnis mit der Beschwerdeantwort ein Verschulden trifft, so dass die Vor­aus­setzungen einer Wiederherstellung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO nicht gegeben sind.

3. Der Beschluss, womit die Beschwerdeinstanz die erste Einstellungsverfügung aufhob, wurde unter anderem wie folgt begründet (BEK 2014 174 und 176 vom 25. Juni 2015 E. 3):

[…]. Die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz von Täuschungen (wie auch die Frage der Opfermitverantwortung) beschränkt sich nicht auf das vertraglich dokumentierte Leistungsverhältnis, sondern dazu ist jedes Verhalten in die Ermittlungen einzubeziehen. Der fehlende Erfüllungs­wil­le, welchen die Staatsanwaltschaft nicht ausmachen zu können angibt, könnte durch das Vorschieben von M.________, der laut Behauptungen der Beschwerdeführer mit ihnen hinsichtlich des Vertragsabschlusses ver­handelte, arglistig kaschiert worden sein, um die Investitionen der Ge­schä­digten erhältlich zu machen und entgegen den vertraglichen Zu­si­che­rungen einfach zur Behebung wirtschaftlicher Engpässe anderer von den Beschuldigten beherrschten Gesellschaften zu verwenden

(U-act. 11.2.13 Nr. 61 ff.) oder sonst wohin verschwinden zu lassen. […]. Nach­dem zu wenig ermittelt wurde und der Täuschungsverdacht entgegen dem Begründungsansatz der Staatsanwaltschaft nicht im Voraus mit einer unangebrachten Fokussierung auf den Vertragstext ausgeräumt werden kann, braucht auf die weiteren Begründungen der angefochtenen Verfügungen zu den einzelnen Tatbeständen nicht eingegangen zu werden.

Neu fokussiert die Staatsanwaltschaft nun die wiederum angefochtene Einstellungsverfügung (vgl. oben E. 1.a) auf Ereignisse im Zeitraum ca. März 2009 bis Oktober 2009 (Sachverhalt 1) und hält dafür, dass spätere Vorgänge im Zeitraum ca. Dezember 2009 bis Januar 2010 (Sachverhalt 2) – mithin auch der Investitionsbeschluss der a.o. Generalversammlung vom 16. De­zem­ber 2009 – nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung, sondern des Strafbefehls seien.

a) Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung im Strafrecht geht von einem natürlichen Tatbegriff bzw. „Taten im prozessualen Sinne“ aus, worunter unabhängig von der rechtlichen Qualifikation alle in zeitlicher und räumlicher Hinsicht natürlich miteinander verbundene Sachverhaltselemente eines Lebensvorganges fallen (BEK 2019 155 vom 10. März 2020 E. 2.b m.H. etwa auf BGE 144 IV 362 E. 1.3).

b) In der angefochtenen Verfügung sortiert die Staatsanwaltschaft verzeigte Ereignisse bis zum 7. Oktober 2009 (Kündigung M.________) in einen ersten Sachverhaltskomplex und ab der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 2009 in einen zweiten aus (angef. Verfügung E. 1.1 und 1.2). Es geht indes bereits aus der eingangs dieser Erwägungen zitierten Passagen des ersten Beschlusses der Beschwerdeinstanz in vorliegender Sache hervor, dass eine solche Sachverhaltsaufteilung nicht angeht. Die ausserordentliche Generalversammlung vom 16. Dezember 2009 und die ihr nachfolgenden Transaktionen der Investitionen der Geschädigten können nicht ohne nähere Begründung von den Ereignissen bis zur Kündigung von M.________ isoliert untersucht und bei der Beurteilung mutmasslicher Täuschungshandlungen des Beschuldigten im Hinblick auf die Auslösung der Investitionen der Privatkläger ausgeblendet werden. Eine entsprechende Begründung fehlt in der angefochtenen Einstellungsverfügung, weshalb diese aufzuheben ist.

aa) Soweit die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort die Ereignisse im Zeitraum von ca. Dezember 2009 bis Januar 2010 durch den Strafbefehl abgedeckt hält, übersieht sie, dass dort ein anderer Lebensvorgang beurteilt wurde, nämlich eine ungetreue Geschäftsbesorgung des Beschuldigten zum Nachteil der Gesellschaft L.________ AG. Das schliesst jedoch nicht aus, dass Ereignisse ab ca. Dezember 2009 auch Elemente anderer Lebensvorgänge sein können, welche sich in strafbarer Verantwortlichkeit des laut angefochtener Verfügung als Verwaltungsratspräsident der L.________ AG zeichnenden Beschuldigten auch zum Nachteil der Beschwerdeführer entwickelten.

bb) Der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft lässt sich zum Verdacht auf Betrug denn auch den Beschwerdeführern beipflichtend entnehmen, dass der Beschuldige von Anfang an und mithin seit dem Zugang der Mittel faktisch über das der L.________ AG einbezahlte Kapital verfügen konnte. Dieser Feststellung wird jedoch vorausgeschickt, dass die „in Rede stehenden schädigenden Vermögensdispositionen“ sich in der jeweiligen Zahlung der Geschädigten an die L.________ AG erschöpften. Mit den Zahlungen sei ein Betrug jeweils vollendet. Eine Täuschungshandlung seitens des Beschuldigten als Beweggrund für die Mittelüberweisung der Geschädigten an die L.________ AG könne aber nicht anklagegenügend festgestellt werden.

Der jeweilige Zeitpunkt der schädigenden Vermögensdispositionen der Privatkläger bildet indes nicht zwingend die massgebliche tatsächliche Zäsur; denn der Betrug ist erst mit der Entstehung des Vermögensschadens als deliktischem Erfolg vollendet (BGE 143 IV 302 E. 1.1; BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2) und es können auch andere Vermögensdelikte in Frage kommen. Aussenvor bleiben in der staatsanwaltschaftlichen chronologischen Separation diejenigen Ereignisse, welche den Schaden erst herbeigeführt haben sollen, nämlich, dass das einbezahlte Kapital entgegen angeblicher Vereinbarung nicht in die Geschäftstätigkeit der L.________ AG investiert, sondern anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Dezember 2009 für ein unsicheres Darlehen an eine weitere Gesellschaft des Beschuldigten verwendet worden sein soll.

Die Vermögensschädigung widerspiegelt sich ferner im deliktischen Ziel der unrechtmässigen Bereicherung. Wenn beim Betrug auch nur Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung in einem Motivationszusammenhang stehen müssen, dürfen Täuschungshandlungen aber auch insofern nicht von Vornherein vom späteren Geschehen abgekoppelt betrachtet werden, weil auch Zukunftserwartungen als gegenwärtige innere Tatsachen täuschungsrelevant sein können (Maeder/Niggli, BSK, 4. A. 2019, Art. 146 N 42). So werfen die Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, dass er das von ihnen eingezahlte Geld nie in die Geschäftstätigkeit der L.________ AG investieren und sie entgegen ihren Erwartungen nicht an dieser Gesellschaft beteiligen wollte sowie sie auf diese Art und Weise getäuscht sowie ihr Vertrauen missbraucht habe. Sie behaupten damit täuschungsrelevante innere Tatsachen (BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3.b/bb m.H.). Allein der Umstand, dass der Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der L.________ AG vor den Einzahlungen in keinem persönlichen Kontakt mit den Privatklägern gestanden und die fraglichen Verträge nicht unterzeichnet haben soll, schliesst seine Verantwortlichkeit für allfällige Täuschungen und Pflichtverletzungen, Investitionen wie angeblich vereinbart zu verwenden, nicht aus.

4. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und sind die Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse pauschal zu entschädigen, weil die Kostennote

(KG-act. 20/1) weder spezifiziert noch im Betrag dem Tarif und der Bedeutung der auf die Darlegung der Fehler der Einstellungsbegründung zu konzentrierenden Beschwerdeführung angemessen ist (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Das Wiederherstellungsgesuch des Beschuldigten wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates und die geleisteten Sicherheiten von Fr. 1‘200.00 (6 x Fr. 200.00) werden den Beschwerdeführern zurückerstattet.

4. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (7/R), die Rechtsvertreterin des Beschuldigten (2/AR), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

15. Juli 2020 kau

Mots-clés

criminal complaintdismissal of proceedingsappealprocedural unityfraudunfair managementtime limit restorationcostsprivate prosecutors

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the dismissal of the investigation should be upheld because the dismissal split one continuous factual complex into separate periods without sufficient basis.

Solution extraite

Yes. The alleged events before and after the 16 December 2009 shareholders' meeting could not be isolated without further justification; the dismissal was therefore unlawful.

Motifs extraits

The court held that, under the natural and procedural concept of the same act, factually and temporally connected elements must be assessed together. The prosecution's chronological separation overlooked that later transactions and the alleged use of invested funds were relevant to the earlier deception and damage allegations.

Question juridique clé

Whether the accused's late response should be admitted through restoration of the time limit.

Solution extraite

No. The response was filed too late and the requirements for restoration were not met because the fault lay with the defense counsel.

Motifs extraits

The last day of the extended deadline was not used to hand the filing to the Swiss postal service; a fax filing did not cure the defect, and counsel knew the applicable deadline rules.

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