Recusal of prosecutor denied for alleged lack of neutrality

BEK 2019 190Autre juridiction30 janv. 2020Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Schwyz Cantonal Court rejected an accused person’s request to recuse the prosecutor. The applicant argued that the prosecutor lacked neutrality because she sent a draft expert-order to the private complainant’s counsel. The court held that prosecutors are not deemed biased lightly and that the challenged conduct did not amount to particularly serious misconduct or show partiality. It found no credible indication that the prosecutor acted out of hidden motives. The recusal motion was denied and the applicant was ordered to pay CHF 800 costs.

Regeste Omnilex

Art. 56 lit. f and Art. 59 StPO; recusal of the public prosecutor for alleged bias and disclosure of procedural information to the private complainant; prosecutors are not to be deemed biased lightly. A recusal ground exists only where, on an overall assessment, particularly serious or unusually frequent procedural failures reveal a grave breach of official duties and one-sided prejudice to the detriment of a party. Mere procedural improprieties or disputed litigation conduct do not suffice absent concrete indications of partiality. The authority deciding on recusal does not review the expediency of separate proceedings or evidence-taking measures under Art. 30 StPO in the recusal context (consid. 3-4).

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 30. Januar 2020

BEK 2019 190

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller,

gegen

B.________, Staatsanwältin und Gesuchsgegnerin,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 8. November 2019);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Verdachts des unlauteren Wettbewerbs (Dossier 1) und des Betrugs bzw. der Warenfälschung (Dossier 5). Am 28. Oktober 2019 stellte die fallführende Staatsanwältin dem Beschuldigten einen Auftragsentwurf für ein Gutachten mit Fragen betreffend die mutmassliche Fälschung sichergestellter Teppiche, namentlich auch über die Signatur „Habibian“ des durch den Privatkläger gemäss Sachverhalt in Dossier 5 gekauften Teppichs, zur Stellungnahme zu (U-act. 11.1.001 bzw. 11.1.003). Eine Kopie des Entwurfs überliess sie ebenfalls dem Rechtsvertreter dieses Privatklägers (U-act. 11.1.002). Der Beschuldigte verlangte daraufhin den Ausstand der Staatsanwältin, weil diese Informationen sicher nicht öffentlich gemacht werden dürften. Diese Vorgehensweise würden seiner Ansicht nach das Fehlen jeglicher Neutralität belegen. Die Staatsanwältin hätte den Privatkläger nicht darüber informieren dürfen, dass bei ihm zehn Teppiche beschlagnahmt worden seien (KG-act. 3).

Die Staatsanwältin überweist das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber samt einer Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO dem Kantonsgericht und beantragt, das Gesuch kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 1). Innert erstreckter Frist äusserte sich der Gesuchsteller im Wesentlichen jedoch zur Strafsache ausführlich (KG-act. 9).

2. Der Gesuchsteller stellt die Neutralität der Gesuchsgegnerin infrage und macht damit Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO geltend. Befangenheit beurteilt unabhängig davon, ob sich die Gesuchsgegnerin dem Begehren widersetzt oder nicht, die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).

3. Vom Staatsanwalt als Untersuchungs- und Anklagebehörde ist Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als er sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen darf, dass dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei (BGer 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1; detaillierter BGer 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3 mit Hinweisen). Befangenheit einer Staatsanwältin ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGer 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).

4. Die Staatsanwältin kann das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchführen und abschliessen (Art. 2 Abs. 2 StPO). Sie klärt alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Dazu ist sie verpflichtet, soweit ihr Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten sei es durch eine oder mehrere Handlungen verübte (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 49 StGB).

a) Der Umstand, dass der Sachverhalt des Gutachterauftrags nicht nur den Teppich des Privatklägers umfasst (Art. 182 StPO) und dem Privatkläger im Strafverfahren aufgrund seiner Parteistellung bekannt wird (Art. 184 Abs. 3 StPO), dass weitere Teppiche sichergestellt und untersucht würden, liegt im Prozessrecht, namentlich im statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit begründet. Dass die Staatsanwältin vorliegend keine Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit machte, erscheint nicht unrichtig zu sein. Im Zusammenhang der Ausstandsfrage ist abgesehen davon nicht zu prüfen, ob es möglich und zweckmässig wäre, getrennte Verfahren oder Begutachtungen zu veranlassen, konkret die Untersuchung des Teppichkaufs des fraglichen Privatklägers vom wegen anderen Straftaten gegen den Beschuldigten geführten Verfahren ausnahmsweise abzutrennen (Art. 30 StPO). Private Geheimhaltungsinteressen des Gesuchstellers, welche die Staatsanwältin hätten veranlassen müssen, das Gutachten oder die Information des Privatklägers über die entsprechenden Fragestellungen auf den von diesem gekauften Teppich einzuschränken, sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO), wurde doch der Privatkläger mit dem Gutachtensauftrag, dessen Offenlegung der Gesuchsteller moniert, nicht näher über weitere, im Verfahren untersuchte Sachverhalte orientiert (vgl. auch U-act. 11.1.003/03 = KG-act. 3/2 Anhang 1: Kurze Sachverhaltsdarstellung).

b) Massgeblich bleibt vorliegend, dass selbst eine fehlerhafte Vorgehensweise der Staatsanwältin nach der erwähnten Rechtsprechung (oben E. 3) keine Befangenheit zu begründen vermöchte. Der Gesuchsteller vermag zudem keine konkreten Anhaltspunkte für seine Mutmassung glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO), das Ziel der Staatsanwältin sei es nur, ihre Hausdurchsuchung zu rechtfertigen. Ohnehin ist eine Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl schon rechtskräftig abgewiesen (vgl. BEK 2018 70 vom 25. September 2018 und BGer 1B_490/2018 vom 26. November 2018) und sind die versiegelten Gegenstände und Aufzeichnungen durch das Zwangsmassnahmengericht zur Entsiegelung und Durchsuchung freigegeben worden (ZME 2018 54 vom 23. April 2019).

5. Mithin ist das Gesuch kostenfällig (Art. 59 Abs. 4 StPO) abzuweisen;-

beschlossen:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten für die Behandlung des Gesuches von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/A+) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit Aktendisc) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

3. Februar 2020 sl

Mots-clés

recusalbiasprosecutorneutralityprocedural unityexpert orderprivate complainantcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the prosecutor had to be recused for alleged bias and lack of neutrality.

Solution extraite

The recusal request was unfounded because the prosecutor’s conduct did not show objective bias or particularly serious procedural misconduct; even a possible procedural error would not suffice absent concrete indications of partiality.

Motifs extraits

The court held that prosecutors are not lightly considered biased. The challenged disclosure was explained by procedural rules on procedural unity and party access, and no credible secret-interest or one-sided conduct was shown.

Question juridique clé

Who bears the costs of the recusal proceedings.

Solution extraite

The applicant bears the CHF 800 costs of the recusal proceedings.

Motifs extraits

Because the recusal request failed, costs were imposed on the applicant pursuant to the StPO cost rule for unsuccessful recusal motions.

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