Untimely criminal complaint; no reinstatement of deadline

BEK 2019 181Autre juridiction17 déc. 2019Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A private complainant challenged a prosecution's non-prosecution order in an alleged internet fraud case and sought reinstatement of the appeal deadline, arguing she relied on a Fedpol statement. The Kantonsgericht Schwyz held that the 10-day deadline had expired on 4 November 2019 and that the complaint filed on 6 November was late. Reinstatement was refused because the complainant had been correctly informed of the deadline, the alleged Fedpol advice was not shown to concern the case, and the mistake was objectively avoidable. The court did not enter into the complaint and ordered the complainant to pay CHF 500 in costs.

Regeste Omnilex

Art. 396 StPO, Art. 90 f. StPO, Art. 94 StPO; complaint deadline and reinstatement: the ten-day period for a complaint against a prosecution order runs from the day after service and is complied with only if the filing is delivered to the competent authority or postal channel by the last day. Deadline reinstatement requires strict proof of absence of fault; any, even slight, contributory fault excludes relief. Reliance on an official misstatement is protected only if the authority was competent or reasonably appeared competent, the error was not readily recognisable, and the person acted in reliance thereon. No good-faith protection exists where the correct rule is evident from the applicable procedural provisions (consid. 2-3).

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 17. Dezember 2019

BEK 2019 181

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

**1.**Unbekannt, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **2.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Nichtanhandnahme (Betrug, Fristwiederherstellung)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2019, SUB 2019 517);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 6. September 2019 bei der Kantonspolizei Schwyz in Siebnen Strafantrag gegen Unbekannt wegen Betrugs im Internet in der Zeit vom 18. Mai 2019 bis 19. Juni 2019 und konstituierte sich gleichzeitig als Zivilklägerin (U-act. 8.1.002). Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei auf Facebook auf die Firma C.________ in Tallinn (Estland) aufmerksam geworden (U-act. 8.1.001/2+7; U-act. 10.1.001, Frage 9) und habe an die von der Firma C.________ bezeichnete Bank in Budapest per Kreditkarte Beträge in der Gesamthöhe von Fr. 36‘023.00 zwecks Handel mit Bitcoins überwiesen (U-act. 8.1.001/2+11; U-act. 10.1.001, Frage 16). Aufgrund eines Amtshilfegesuchs der IP Budapest habe man festgestellt, dass ein Bankkonto mit über einer Million Euro beschlagnahmt worden sei und sie ebenfalls Geschädigte sei (U-act. 8.1.001, 2).

Am 7. Oktober 2019 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Betrugs gestützt auf leichtfertiges Verhalten der Beschwerdeführerin (U-act. 0.1.001). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2019 an ihrem Wohnort in Siebnen durch die Post zugestellt (U-act. 0.1.002). Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 6. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt die Wiederaufnahme der Strafuntersuchung. Sie macht geltend, fristgerecht Beschwerde erhoben zu haben und beantragt eventualiter die Wiederherstellung der Frist mit der Begründung, es treffe sie kein Verschulden an einer allfälligen verspäteten Eingabe, weil sie sich auf die behördliche Auskunft der Fedpol vom 31. Oktober 2019 verlassen habe, wonach sich die zehntägige Frist ausschliesslich auf Arbeitstage beziehe

KG-act. 1).

Bei der Vorinstanz wurden die Akten beigezogen (KG-act. 2). Die Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft (KG-act. 4) wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG-act. 5).

2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Vorliegend begann die zehntägige Beschwerdefrist am Tag nach der postalischen Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung, mithin am 26. Oktober 2019 zu laufen und endete am Montag, 4. November 2019. Die am 6. November 2019 der Post übergebene Beschwerde ist mithin verspätet.

3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Verlangt wird klare Schuldlosigkeit. Jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus (Riedo in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N 35 zu Art. 94 StPO). Nicht ausreichend ist zum Beispiel blosse Rechtsunkenntnis, Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder Arbeitsüberlastung (Riedo, a.a.O., N 38 zu Art. 94 StPO).

Falsche Auskünfte von staatlichen Behörden sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 115 Ia 12, E. 4; vgl. auch: Thommen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N 48 f zu Art. 3 StPO; Riedo, a.a.O., N 39 f. zu Art. 94 StPO). Kein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht, wenn der Mangel für den Rechtssuchenden beziehungsweise seinen Vertreter schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen ersichtlich ist (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Auflage, N 5 zu Art. 94 StPO).

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft korrekt über die zehntägige Beschwerdefrist unter Hinweis auf die massgebenden Bestimmungen (Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und 393 ff. StPO) belehrt worden (U-act. 0.1.001, Dispositiv Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, in welchem Verfahren die Auskunft der Fedpol am 31. Oktober 2019 erfolgte. Aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung musste der Beschwerdeführerin zudem bewusst sein, dass nicht die Fedpol, sondern die kantonale Staatsanwaltschaft im vorliegenden Strafverfahren zuständig ist. Sie durfte sich deshalb zum vorne herein nicht auf die angebliche Auskunft der Fedpol verlassen, sondern hätte sich bei der kantonalen Staatsanwaltschaft über den Fristenlauf erkundigen müssen. Überdies hätte ein Blick in die Art. 90 f. StPO die Unrichtigkeit der angeblichen Auskunft der Fedpol sofort erkennen lassen. Eine solche Konsultation des Gesetzestextes wäre der Beschwerdeführerin als Treuhänderin und Buchhalterin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin trifft zumindest ein Mitverschulden an der Säumnis. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen.

5. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 700.00 wird ihr zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

17. Dezember 2019 kau

Mots-clés

deadlinereinstatementnon-prosecutiongood faithlate filingcriminal complaintcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the criminal complaint against the non-prosecution order was filed within the 10-day deadline.

Solution extraite

The complaint was filed late; the deadline ran from 2019-10-26 and expired on 2019-11-04, while filing occurred on 2019-11-06.

Motifs extraits

Under Arts. 90, 91 and 396 StPO, the period starts the day after service and is met only if the submission reaches the authority or postal channel by the last day. Weekend counting did not extend the period.

Question juridique clé

Whether the deadline should be restored under Art. 94 StPO.

Solution extraite

No reinstatement was granted because the complainant could not show clear absence of fault; at least contributory fault existed.

Motifs extraits

The complainant had been correctly advised of the 10-day deadline by the prosecution. The alleged Fedpol information was not shown to concern the relevant procedure, Fedpol was not the competent authority, and the error was apparent from the statute. A trustee/bookkeeper could readily have checked the law.

Question juridique clé

Who bears the costs of the appellate proceedings.

Solution extraite

The complainant bears the costs as the losing party.

Motifs extraits

Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

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