No right to prior pickup notice for payment order

BEK 2018 84Autre juridiction28 août 2018Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The debtor challenged the fees for serving a payment order and argued that he was entitled to a prior pickup notice and fee-free collection at the office. The Kantonsgericht held that several new arguments were inadmissible, the recusal request was not sufficiently substantiated, and any alleged breach of the investigatory duty could not be reviewed. On the merits, it confirmed that Article 16(1) GebV SchKG does not grant a right to an advance pickup notice or free office collection before a first postal service attempt. The appeal was dismissed insofar as admissible; no cantonal court costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 5 SchKG; no entitlement to an advance pickup notice for the payment order. The enforcement office has discretion as to the mode of service under Art. 72 Abs. 1 SchKG; the fee for service includes the actual service act and the postal outlay as recoverable expenses. Article 16 GebV SchKG does not confer a subjective right on the debtor to prior free collection at the office. In supervisory complaint proceedings, new allegations are barred on appeal (Art. 326 ZPO), and recusal objections must be specifically substantiated with concrete facts and persons. The supervisory authority’s investigatory duty extends only to legally relevant facts appearing from the file or the parties’ submissions.

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 28. August 2018

BEK 2018 84

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,

betreffend

Zustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. zz)

(Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 30. Mai 2018, APD 2018 14);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben:

1. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreibung Nr. zz für eine Forderung von Fr. 2‘150.00 nebst 5% Zins seit dem 11. Mai 2018 betrieben. Nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch (KG-act. 6/5 und 6/6) wurde ihm der entsprechende Zahlungsbefehl am 6. Juni 2018 zugestellt (KG-act. 6/7). Die Betreibungskosten betragen Fr. 73.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls (KG-act. 6/8). Am 22. Mai 2018 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten March als untere kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, ihm sei Gelegenheit zu geben, seine laufende Betreibung zustellgebührenfrei auf dem Amt abzuholen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Beschwerdegegner betreibe Begünstigung (Vi-act. 1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid APD 2018 14 vom 30. Mai 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde und machte sinngemäss im Wesentlichen folgendes geltend: Im angefochtenen Entscheid APD 2018 14 vom 30. Mai 2018 der Vorinstanz sei ihm einmal mehr die Eingangsanzeige des Zahlungsbefehls durch den Beschwerdegegner und damit sein Recht auf zustellgebührenfreie Abholung auf dem Amt verweigert worden. Dies verstosse gegen Art. 16 GebV SchKG. Zudem macht er Verstösse gegen die „Gleichbehandlung der Betr.-Empfänger“, gegen „Art. 20A P 2 und 5“, gegen „die Befangenheit“, gegen das öffentliche Interesse sowie gegen den „BGE 5A_698/2016“ geltend. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm zwar keine Abholungseinladung, jedoch eine Eingangsanzeige zugestellt werden müsse mit dem Hinweis, dass die Betreibung nach 3 Tagen an die Haustüre zugestellt werde. Das Verhalten des Beschwerdegegners führe zu einem krassen Verstoss der Gleichbehandlung seiner Betreibungsempfänger im Vergleich mit den anderen Ämtern im Kanton Schwyz. Auch würde der Beschwerdegegner mit seiner Praxis gegen Art. 15 SchKG verstossen. Schliesslich rügte er, dass eine Personalunion zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beschwerdegegner bestünde (KG-act. 1).

3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung der Prozessakten (KG-act. 3) und mit Verfügung vom 15. Juni 2018 der Beschwerdegegner zur Einreichung der Betreibungsakten (KG-act. 5) aufgefordert. Zu letzteren nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert am 12. Juli 2018 Stellung. Er machte darin sinngemäss geltend, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung Art. 13 Abs. 3 GebV SchKG nie berücksichtigt habe und kritisierte das Sportelsystem des Beschwerdegegners (KG-act. 9);-

in Erwägung:

1. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantonales Recht anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG und § 100 JG). Die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit nach Art. 18 Abs. 2 SchKG gegen einen vorinstanzlichen Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG beginnt ab Kenntnis der Verfügung zu laufen (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 17 SchKG, N 49). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17. Mai 2018 kannte der Beschwerdeführer den Inhalt des Zahlungsbefehls, der ihm am 6. Juni 2018 zugestellt wurde (KG-act. 6/7), noch nicht. Immerhin war ihm aber der Zahlungsbefehl durch die Post zur Abholung gemeldet worden (KG-act. 6/6). Damit hatte er genügend Kenntnis, um die Art der Zustellung durch Beschwerde anzufechten. Die Frist ist gewahrt und auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

2. Der Beschwerdegegner rügt die Befangenheit der Aufsichtsbehörde folgendermassen:

Der überfällige amtliche Untersuch kann durch die Aufsichtbehörde gar nie angeordnet werden, weil jeder Missbrauch ein direktes Eingeständnis der in Personalunion befindliche Aufsichtbehörde bedeuten würde (KG-act. 1, S. 3).

Es ist unklar auf was sich der Beschwerdeführer bezieht, wenn er eine Personalunion der Aufsichtsbehörde rügt. Sofern diese Behauptung auf einen möglichen Ausstand nach Art. 10 SchKG abzielt, so ist weder verständlich noch genügend substantiiert dargelegt, inwiefern Umstände vorliegen, die den „Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen“ (Urteil BGer 5A_81/2010 vom 29. April 2010, E. 5.2), noch ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Kenntnis des Mangels hatte, noch gegen welche Personen sich das Ausstandsbegehren konkret richtet. Auf das allfällige Ausstandsbegehren kann deshalb mangels substantiierter Behauptungen nicht eingetreten werden.

3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer rügte im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren, dass ihm keine Möglichkeit gegeben wurde, den Zahlungsbefehl zustellgebührenfrei auf dem Amt abzuholen sowie dass der Beschwerdegegner Begünstigung betreibe (Vi-act. 1). Auf alle über diese Rügen hinausgehenden und gegen den Beschwerdegegner gerichteten, vor dem Kantonsgericht erstmals vorgetragenen Behauptungen ist nicht einzugehen. So ist unter anderem die Rüge in der Beschwerdeschrift (KG-act. 1), dass der Beschwerdegegner gegen das öffentliche Interesse verstosse, nicht zu hören. Die Stellungnahme vom 12. Juli 2018 (KG-act. 9) enthält weiter keine sachdienlichen Ausführungen lediglich unzulässige Behauptungen im Sinne von Art. 326 ZPO, weshalb sie nicht zu berücksichtigen ist.

4. Der Beschwerdeführer macht einen Verstoss der Vorinstanz gegen Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geltend. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren herrscht gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG der Untersuchungsgrundsatz. Die Aufsichtsbehörden sind hierbei jedoch nicht verpflichtet, von sich aus nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig und von keiner Partei erwähnt sind. Die Abklärungspflicht der Behörde umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird, sondern bezieht sich nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt (BGE 131 I 153, E. 3; Cometta/‌Möckli, a.a.O., Art. 20a SchKG, N 6 f.). Der Beschwerdeführer führte indes nicht aus, inwiefern die Vorinstanz nicht über alle rechtserhebliche Tatsachen verfügte (Vi-act. 1). Eine allfällige Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG kann mangels substantiierter Behauptungen nicht beurteilt werden und es ist nicht darauf einzutreten.

5. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG geltend, da der Beschwerdegegner keine Eingangsanzeige vor dem ersten Zustellversuch versende und er daher nicht den Zahlungsbefehl auf dem Amt zustellgebührenfrei abholen könne (KG-act. 1).

1. Der Zahlungsbefehl wird laut Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zugestellt. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Kritik, dass der bundesgerichtliche Entscheid 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016 zwar die Zustellung des Zahlungsbefehls auf dem Amt mittels einer Abholungseinladung nicht beanstandet, aber auch gleichzeitig festhält „dem Betriebenen steht kein Anspruch auf Erhalt einer vorgängigen Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl zu“ und dass das Amt entscheidet, auf welche Weise es den Zahlungsbefehl zustellt (BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1). Es besteht deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ‒ trotz verbreiteter Praxis ‒ kein Anspruch darauf, mittels einer Eingangsanzeige den Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt vor dem ersten Zustellversuch durch die Post abholen zu können (BGer Urteile 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2). In diesem Sinne begründet Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kein Recht auf kostenfreie Abholung des Zahlungsbefehls auf dem Amt (Urteile BGer 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2; 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.1).

2. Die Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG beinhaltet den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung sowie die Zustellung des Zahlungsbefehls. Die amtliche Tätigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls besteht in einer qualifizierten Mitteilung durch die offene Übergabe der Betreibungsurkunde an den Schuldner. Die Zahlung der Gebühr umfasst deshalb die offene Übergabe des Zahlungsbefehls (BGE 136 III 155, E. 3.3.1). Soweit Posttaxen zu ersetzen sind, werden sie zur Gebühr als Auslagen, d.h. die vom Amt vorgeleisteten Geldbeträge für die Erbringung der geforderten amtlichen Handlung, gemäss Art. 13 GebV SchKG hinzugeschlagen (BGE 136 III 155, E. 3.3.2; BGE 130 III 387, E. 3.1; BGer Urteil 5A_665/2011 vom 9. Dezember 2011, E. 2). Im vorliegenden Fall sind daher die Auslagen für die postalische Zustellung in Rechnung zu stellen und das Betreibungsamt kann Fr. 8.00 bei Verwendung der postalischen Dienstleistung „Betreibungsurkunde“ gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG verlangen (BGE 138 III 25, E. 2.2.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 13 Abs. 3 lit. d GebV SchKG die Einschreibegebühr und nicht die Posttaxen betrifft (Urteil BGer 7B.150/2006 vom 30. Oktober 2006, E. 1.1). Es liegt keine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG vor.

6. Der Beschwerdeführer macht geltend, jedes Betreibungsamt im Kanton Schwyz ausser der Betreibungskreis Altendorf Lachen gäbe dem Betreibungsempfänger Gelegenheit, seine Betreibung auf dem Amt persönlich abzuholen. Das Verhalten des Beschwerdegegners sei ein krasser Verstoss der Gleichbehandlung seiner Betreibungsempfänger (KG-act. 1). Diese Behauptung widerspricht den tatsächlichen Kenntnissen des Kantonsgerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und der Beschwerdeführer führt seine Behauptung auch nicht näher aus. Der Beschwerdeführer wird nicht diskriminiert, wenn er keine Abholungseinladung oder Eingangsanzeige erhält, weil ihm durch die gelungene Zustellung durch die Post oder das Amt selber zwar gestützt auf Art. 13 Abs. 1 oder 2 GebV SchKG die effektiv ausgegebene oder ersparte Posttaxe von Fr. 8.00 für die Zustellung einer Betreibungsurkunde angerechnet werden darf, ihm aber der Gang auf das Betreibungsamt bzw. die teurere polizeiliche Zustellung erspart wird. Der Beschwerdeführer wurde hierauf bereits im Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2013 142 vom 5. November 2013 hingewiesen.

7. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos mit Ausnahme von böswilliger oder mutwilliger Prozessführung, bei welchen der Partei Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals über die Zustellung von Zahlungsbefehlen und die gesetzliche Regelung der Auslagen in Art. 13 GebV SchKG aufgeklärt (Beschlüsse KGer SZ BEK 2013 142 vom 5. November 2013; BEK 2013 196 vom 13. März 2014; BEK 2016 84 vom 31. August 2016, E. 2; BEK 2017 151 vom 27. Dezember 2017). Zudem wurde er schon darauf aufmerksam gemacht, dass seine Vorbringen betreffend das Sportelsystem im Betreibungskreis Altendorf Lachen auf den politischen oder allenfalls verwaltungsrechtlichen Weg zu verweisen seien (Beschluss KGer SZ BEK 2017 158 vom 27. Dezember 2017). Die Vorinstanz verstösst nicht gegen Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, wenn sie vorliegend dem Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt. Im Verfahren vor Kantonsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

30. August 2018 kau

Mots-clés

debt enforcementpayment orderservice costspickup noticerecusalnew allegationsinvestigatory dutyunequal treatmentcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint against the payment-order service costs was timely and admissible

Solution extraite

The complaint was admissible only insofar as the debtor had sufficient knowledge of the mode of service to challenge it; beyond that, certain later arguments were not heard.

Motifs extraits

The time limit under the debt-enforcement complaint rules runs from knowledge of the act; the debtor knew enough from the postal pickup notice to contest the service method.

Question juridique clé

Whether the alleged bias / recusal request was sufficiently substantiated

Solution extraite

No. The recusal complaint was too unclear and insufficiently substantiated to be considered.

Motifs extraits

The debtor did not identify concrete facts, the persons concerned, or when he learned of the alleged ground for recusal.

Question juridique clé

Whether new allegations and evidence could be raised for the first time before the cantonal court

Solution extraite

No. New requests, facts, and evidence are excluded on appeal in this procedure.

Motifs extraits

The debtor raised several arguments for the first time in the cantonal appeal, which could not be considered under the procedural rules.

Question juridique clé

Whether the lower authority violated the investigatory duty

Solution extraite

No. Any violation could not be reviewed because the debtor did not sufficiently explain which decisive facts were missing from the file.

Motifs extraits

The supervisory authority need only clarify legally relevant facts; it is not required to investigate everything alleged by a party.

Question juridique clé

Whether Article 16(1) GebV SchKG grants a right to a prior pickup notice and fee-free collection of the payment order

Solution extraite

No. There is no entitlement to receive an advance pickup notice or to collect the payment order free of charge at the office before a first postal attempt.

Motifs extraits

Federal case law holds that the enforcement office chooses the method of service; the fee covers the service, including the postal outlay, so Article 16(1) does not create the claimed right.

Question juridique clé

Whether the office treated debtors unequally by not using the same pickup-notice practice as other offices

Solution extraite

No unequal treatment was established.

Motifs extraits

The debtor did not substantiate the assertion, and being charged the statutory postal outlay does not amount to discrimination.

Question juridique clé

Whether the first-instance cost allocation for allegedly vexatious conduct was unlawful

Solution extraite

No. The first-instance cost order was not shown to violate the rules on abusive or vexatious proceedings.

Motifs extraits

The debtor had repeatedly been informed about the legal situation, so the lower authority could allocate costs under the exception for bad-faith litigation.

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