Appeal dismissed: noven ban in debt-enforcement appeal

BEK 2018 2Autre juridiction3 mai 2018Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Kantonsgericht Schwyz dismissed the City of Zurich’s appeal against a first-instance non-entry order in a definitive debt-enforcement case for CHF 441.30. The court held that the city’s newly filed delegation and internal competence documents could not be considered on appeal because of the strict noven ban. The submitted power of attorney therefore did not cure the signature defect before the first instance. The court also accepted reliance on the commercial-register entry. Appeal costs of CHF 750 were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 57 ZPO; debt-enforcement appeal and signature defects: in appeal proceedings, new facts and evidence are inadmissible without exception. Internal administrative delegation orders governing litigation authority are not legal norms within the meaning of Art. 57 ZPO and must be produced before the first instance if they are relied upon to establish proper authorization. The commercial-register entry may be used to assess the outwardly apparent signing authority. A defect in the signature of a debt-enforcement application is not cured on appeal by evidence that was not timely submitted below (consid. 3–4).

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 3. Mai 2018

BEK 2018 2

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

In Sachen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________,

gegen

B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung (Vollmacht)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. Dezember 2017, ZES 2017 577);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 1. Dezember 2017 ersuchte die Stadt Zürich vertreten durch das A.________ der Stadt Zürich (nachfolgend: Gesuchstellerin) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx gegen die B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 441.30 nebst 5 % Zins (Vi‑act. 1; Vi‑act. 1/5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 forderte der Vorderrichter die Gesuchstellerin unter Hinweis auf deren Handelsregistereintrag auf, bis am 15. Dezember 2017 ein rechtsgenüglich unterzeichnetes Gesuch einzureichen (Vi‑act. 2). Die Gesuchstellerin reichte am 8. Dezember 2017 eine auf C.________ ausgestellte Vollmacht ein, die von D.________, Direktor des A.________ der Stadt Zürich, unterzeichnet war (Vi‑act. 3).

Der Vorderrichter verfügte am 19. Dezember 2017 Folgendes (angef. Verfügung):

1. Auf das Gesuch ZES 17 577 betreffend Rechtsöffnung wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 80.00 werden der Gesuchstellerin überbunden.

  1. [Rechtsmittel]

  2. [Zufertigung]

Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG‑act. 1):

1. Die Verfügung des Bezirksgerichts March [recte: des Einzelrichters am Bezirksgerichts March] vom 19. Dezember 2017 sei aufzuheben.

2. Das Bezirksgericht March [recte: Der Einzelrichter am Bezirksgericht March] sei anzuweisen, auf das Gesuch des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) vom 1. Dezember 2017 einzutreten und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Gesuchsgegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG‑act. 3 und 9).

2. Der Vorderrichter erwog, das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht rechtsgenüglich unterzeichnet worden und die auf C.________ ausgestellte nachgereichte Vollmacht sei einzig von D.________ unterzeichnet, obwohl dieser gemäss Handelsregistereintrag nur kollektivzeichnungsberechtigt sei. Daher sei weder die Vollmacht noch das Gesuch rechtsgenüglich unterzeichnet und die Gesuchstellerin habe den Mangel nicht innert Frist behoben, weshalb androhungsgemäss nicht auf das Gesuch einzutreten sei.

Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vollmacht erfülle die Anforderungen an die Unterschrift, weil die anzuwendende Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Zürich (GeschO STR, AS 172.100) in Art. 28 die Möglichkeit zur Delegation der Prozessführungsbefugnisse der Departementsvorsteher an die Direktoren der Dienstabteilungen vorsehe. Eine solche Delegation an die Direktoren sei mittels Verfügung vom 20. März 2013 (KG‑act. 1/2) erfolgt. Diese Delegation umfasse auch das Recht zur Subdelegation, welches von D.________ mittels Vollmacht vom 11. Januar 2017 (KG‑act. 1/6) wahrgenommen worden sei (KG‑act. 1).

3. a) Auf das Beschwerdeverfahren sind die Regeln nach Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Der Grund für diese Regelung ist, dass das Beschwerdeverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses ist, sondern im Wesentlichen eine Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheides beinhaltet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, 3. A., Zürich/‌Basel/‌Genf 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

b) Die Departementsvorsteher können Art. 28 GeschO STR zufolge die Zuständigkeit zur Führung von Prozessen und Rechtsmittelverfahren delegieren. Die Gesuchstellerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren indessen einzig die Vollmacht vom 11. Januar 2017 (KG‑act. 1/6; Vi‑act. 3) zu den Akten, die eine Subdelegation der Kompetenzen des Direktors des A.________ der Stadt Zürich an C.________ bezüglich Verfahren betreffend Betreibung und Vollstreckung von zivilrechtlichen Forderungen und Gebührenforderungen enthält. Erst im Rechtsmittelverfahren reichte sie die Verfügung vom 20. März 2013 zur Delegation der Prozessführungsbefugnisse des Departementsvorstehers an die Direktoren (KG‑act. 1/2) ein, gestützt auf welche die Subdelegation erst möglich war. Weil sich die Befugnis zur Subdelegation nur aus der Verfügung vom 20. März 2013 ergibt, wäre diese Verfügung im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht zu legen gewesen, zumal sie im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht berücksichtigt werden kann. Die zu den Akten gereichte Vollmacht des Direktors vom 11. Januar 2017 für C.________ (KG‑act. 1/6; Vi‑act. 3) genügt daher nicht für die Begründung eines rechtsgenüglich unterzeichneten Gesuchs, weil es sich um eine Subdelegation handelt, deren Grundlage für den Vorderrichter nicht erkennbar war.

Die Gesuchstellerin legte überdies auch die Verfügung vom 19. Mai 2008 (KG‑act. 1/8), welche u.a. auf die gegen aussen kommunizierte Vertretungsmacht hinweist, die nicht mit der tatsächlichen übereinstimmt, ebenfalls erst im Rechtsmittelverfahren ins Recht. Sie ist aufgrund des Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.

c) Es gilt zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO), der besagt, dass der Richter das Recht von sich aus anzuwenden hat, wobei sich diese richterliche Pflicht bezüglich einheimischen Rechts auf Bundes- und kantonales Recht sowie Gemeindesatzungen bezieht (Gehri, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, N 9 zu Art. 57 ZPO). Die Verfügung vom 20. März 2013 (KG‑act. 1/2) ist aber keine Anordnung genereller und abstrakter Natur, die für eine unbestimmte Vielheit von Menschen gilt und die eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen regelt ohne Rücksicht auf einen bestimmten Einzelfall oder auf eine Person (Rechtserlass; vgl. BGE 101 Ia 73, E. 3.a). Vielmehr regelt sie die verwaltungsinterne Delegation der Kompetenzen zur Führung von Prozessen und Rechtsmittelverfahren zwischen dem Departementsvorsteher und den Direktoren der Dienstabteilungen. Daher ist sie aufgrund ihrer Natur nicht als Rechtssatz zu qualifizieren. Selbiges gilt für die Verfügung vom 19. Mai 2008 (KG‑act. 1/8), welche die verwaltungsinterne Kompetenzverteilung zum Inhalt hat. Diese Verfügungen werden somit nicht von Art. 57 ZPO erfasst. Sie wären demnach dem Vorderrichter vorzulegen gewesen und können aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.

4. Die Gesuchstellerin führt aus, der Handelsregistereintrag habe nur deklaratorische Bedeutung, weil die Kompetenzen der eingetragenen Personen gegenüber denjenigen der GeschO STR ausdrücklich nicht erweitert worden seien (KG‑act. 1 und 1/8). Der Eintrag ins Handelsregister entfaltet grundsätzlich beweisverstärkende Wirkung, d.h. öffentliche Register erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB; Eckert, in: Honsell/‌Vogt/‌Watter [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Art. 530–964 OR inkl. Schlussbestimmungen, 5. A., Basel 2016, N 5 zu Art. 933 OR). Dass der Vorderrichter sich bei der Beurteilung der Rechtsgenüglichkeit der Vollmacht respektive des Rechtsöffnungsbegehrens auf den Handelsregistereintrag stützte, ist daher nicht zu beanstanden. Der Vorderrichter stellte zudem unter Hinweis auf den Handelsregistereintrag der Gesuchstellerin eine Frist zur Einreichung eines rechtsgenüglich unterzeichneten Rechtsöffnungsbegehrens (Vi‑act. 2). Es war der Gesuchstellerin erkennbar, dass sich der Vorderrichter auf den Handelsregistereintrag stützte und sie hätte demzufolge im vor­instanzlichen Verfahren die entsprechenden Verfügungen (KG‑act. 1/2 und 1/8) einreichen müssen.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Gesuchstellerin trägt ausgangs­gemäss die Prozesskosten (Art. 106 ZPO). Die Gesuchsgegnerin beantragte keine Parteientschädigung (KG‑act. 7 und 9);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und von ihrem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 441.30.

4. Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

4. Mai 2018 kau

Mots-clés

debt enforcementdefinitive debt enforcementsignature defectpower of attorneynoven baninternal delegationcommercial registercostsnon-entry

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal could rely on newly filed delegation documents and powers of attorney

Solution extraite

No. New documents were inadmissible on appeal under the noven ban, and the internal delegation decisions should have been filed before the first instance.

Motifs extraits

Appeal review under Art. 326(1) ZPO excludes new facts and evidence. The delegation order of 20 March 2013 and the related internal competence decisions were not legal norms and therefore could not be invoked for the first time on appeal.

Question juridique clé

Whether the debt-enforcement application was duly signed through valid delegation/subdelegation

Solution extraite

No. The submitted power of attorney did not sufficiently establish a valid subdelegation for the first-instance court.

Motifs extraits

The first instance could rely on the commercial-register entry and the signature restrictions shown there. Without the earlier delegation order in the record, the subdelegation basis was not visible, so the signature defect was not cured in time.

Question juridique clé

Whether the first-instance court's non-entry order and cost allocation should be overturned

Solution extraite

No. The appeal was rejected and the first-instance procedural outcome remained in force.

Motifs extraits

Since the appellant failed to cure the signature defect with admissible evidence, the non-entry order was correct; costs follow the outcome.

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