Non-entry on appeal against bankruptcy opening

BEK 2017 64Autre juridiction11 mai 2017Dismissed

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Résumé

The Schwyz Cantonal Court, acting through its vice president, ruled on an appeal against the March District Court's bankruptcy opening against A.________. The appellant requested suspension of the bankruptcy proceedings, alternatively a two-month deferral or moratorium. The court held the appeal inadmissible because no bankruptcy-avoidance ground under Art. 174(2) SchKG was asserted and documented within time, and the new requests could not be raised for the first time on appeal. It also found no meaningful challenge to the lower court's reasoning on restructuring prospects. The appeal was not entered into; costs and party compensation were imposed on the appellant.

Regest

Art. 174 Abs. 2 SchKG; appeal against bankruptcy opening; admissibility requirements and new motions on appeal. An appeal against an order opening bankruptcy is admissible only if, within the appeal period, the appellant alleges and proves by documents a bankruptcy-avoidance ground, namely payment or deposit of the debt and costs, or creditor waiver. An incomplete legal warning does not excuse a represented party. Requests for suspension of the bankruptcy proceedings, bankruptcy deferral, or moratorium that were not raised validly below are not curable in the appeal instance and fall outside its competence. Where the appeal does not engage with the first-instance reasoning on restructuring prospects and evidentiary deficits, non-entry is warranted (consid. 1-3).

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 11. Mai 2017

BEK 2017 64

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und dieser substituiert durch E.________AG

gegen

C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. März 2017, ZES 2017 88);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen über eine Forderung von C.________ von Fr. 51‘996.10 (nebst Zins und Betreibungskosten, vgl. Konkursandrohung vom 19. Januar 2017 in KB 1) mit Verfügung vom 15. März 2017 über die A.________ per 16.00 Uhr den Konkurs eröffnete;

  • dass die Konkursitin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. März 2017 dagegen eine Beschwerde einreichte mit Anträgen, das Konkursbegehren bzw. -verfahren einstweilen um zwei Monate zu sistieren, eventualiter einen Konkursaufschub von zwei Monaten oder eine Nachlassstundung zu bewilligen;

  • dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert Nachfrist leistete, dennoch aber auf ihre Beschwerde präsidial nicht einzutreten ist (§ 40 Abs. 2 JG), weil

*erstens * die Beschwerdeführerin innert der Rechtsmittelfrist die Verwirklichung eines Konkursaufhebungsgrunds (bzw. Novums) im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG (Zahlung oder Hinterlegung der Schuld und Kosten oder Konkursverzicht der Gläubigerin) weder geltend macht noch durch Urkunden beweist (vgl. BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.1 mit Hinweis), woran angesichts der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin die unvollständige Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung, womit nicht auf die Anforderungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG hingewiesen wurde, nichts ändert,

*zweitens * abgesehen davon die Rechtsmittelinstanz mangels Konkursaufhebungsantrags sowie fehlender Zuständigkeit auf die Begehren nach einer Sistierung des Konkursverfahrens, eines Konkursaufschubs oder einer Nachlassstundung nicht eintreten kann, sind doch solche Gesuche im Rechtsmittelverfahren nicht nachholbar (vgl. auch Staehelin, BSK Ergänzungsband, 2017, Art. 192 ad N 16 mit Hinweis auf CAN 2015 Nr. 83), und

*drittens * die Beschwerdeführerin weder behauptet, dem Vorderrichter seien in der ihr anlässlich der Konkursverhandlung noch kurzfristig offengehaltenen Frist zur Einigung mit der betreibenden Gläubigerin förmlich hinreichende Gesuche zur Sanierung nach Art. 725a OR bzw. um Nachlassstundung im Sinne von Art. 293 SchKG gestellt worden (vgl. Vi-act. 3, worin unsubstantiiert und unbelegt nur entsprechende Wahrscheinlichkeiten behauptet werden), noch sich konkret mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, wonach mangels Vorlage anlässlich der Konkursverhandlung von nicht bloss Kreditoren- und Debitorenliste, sondern auch aktuellen Betreibungsregisterauszügen und Zwischenbilanzen keine Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bzw. einer Nachlassstundung oder den Erfolg einer Sanierung bestehen, mithin der Sanierungsbedarf weder abschätzbar war noch mit den erst zweitinstanzlich dokumentiert geltend gemachten Vermittlungskommissionen vergleichbar ist;

  • dass die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und diese den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen hat (§ 12 GebTRA);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner mit Fr. 800.00 zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an E.________AG (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), das Konkurs- und Grundbuchamt March (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

11. Mai 2017 rfl

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