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BEK 2017 53 ΓÇó No entry on bankruptcy appeal for late cost advance
BEK 2017 53Autre juridiction13 juin 2017Inadmissible
The Schwyz Cantonal Court President dealt with an appeal against the bankruptcy opening of B. AG in liquidation. Although A., a member of the board, was exceptionally entitled to appeal, he failed to pay the required cost advance in time. The payment was made only after the deadline, and no sufficient proof of timely payment or grounds for restoration were shown. The court therefore declined to enter into the appeal, imposed court costs of CHF 300 on the appellant, and ordered the remainder of the advance refunded.
Art. 143 Abs. 3 SchKG; Art. 148 ZPO; cost advance in appeal proceedings against bankruptcy opening: a payment is timely only if, by the last day of the period, it is delivered to the Swiss Post for the court or debited to a Swiss postal or bank account. If the advance is paid late and no duly substantiated proof of timely debit is produced, the appeal is inadmissible. A mere liquidity shortage does not constitute an unforeseeable impediment within the meaning of Art. 148 ZPO. In such a case the appellate court may refuse entry and allocate costs to the appellant (consid. 3-5).
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 13. Juni 2017
BEK 2017 53
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG in Liquidation,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. März 2017, ZES 2017 84);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March gestützt auf eine Überschuldungsanzeige des von der FINMA eingesetzten Liquidators mit Verfügung vom 7. März 2017 über die B.________ AG den Konkurs eröffnet hat;
dass A.________ am 13. März 2017 auf dem Briefpapier der B.________ AG beim Kantonsgericht Schwyz fristgerecht Beschwerde eingereicht hat im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gesellschaft wieder schwarze Zahlen schreibe, eine Überschuldung im Betrage von Fr. 631'998.85 für ihn nicht erkennbar sei und er als mit Abstand grösster Gläubiger den Rangrücktritt erklärt habe (KG-act. 1);
dass A.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (vgl. KG-act. 1a) ausnahmsweise zur Beschwerde legitimiert ist, wenn wie vorliegend der Verwaltungsrat von der Bilanzdeponierung keine Kenntnis hatte und sich deshalb am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligen konnte (Brunner/Boller, Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage 2010, N 24 zu Art. 192 SchKG);
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2017 (KG-act. 2) aufgefordert worden ist, bis spätestens 3. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen;
dass innert der gesetzten Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist, weshalb dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2017 eine Nachfrist bis Dienstag, 9. Mai 2017 unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel gesetzt worden ist (KG-act. 5);
dass die Zahlung gemäss VESR-Kontrolljournal am 10. Mai 2017 aufgegeben und verarbeitet und am 11. Mai 2017 dem Kantonsgericht gutgeschrieben worden ist (vgl. Anhang zu KG-act. 5);
dass die Frist für eine Zahlung an das Gericht gemäss Art. 143 Abs. 3 SchKG eingehalten ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist;
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2017 Frist gesetzt worden ist, um den Nachweis der rechtzeitigen Zahlung zu erbringen, insbesondere durch Belastung auf seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz innert der Zahlungsfrist (KG-act. 7);
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2017 diesen Nachweis nicht erbringt, sondern anerkennt, dass die Zahlung erst am 10. Mai 2017 erfolgte, und darum ersucht, die Zahlung infolge seines Liquiditätsengpasses zu akzeptieren;
dass somit die Zahlung verspätet ist und das Gericht über die gesetzten Fristen nicht hinwegsehen kann, weil der geltend gemachte Liquiditätsengpass kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 148 ZPO für eine Wiederherstellung darstellt;
dass auf die Beschwerde somit mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss durch den Beschwerdeführer zu tragen sind;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 450.00 wird ihm zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt March (1/R; unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), den Betreibungskreis Altendorf-Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
13. Juni 2017 rfl