Appeal period for orally announced measure extension

BEK 2013 152Autre juridiction3 oct. 2013Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Schwyz Cantonal Court President dismissed as inadmissible a preliminary complaint against a first-instance order extending a stationary therapeutic measure by three years. The court held that, despite the oral announcement of the decision, the appeal period did not begin until service of the written, reasoned decision because the order was not merely procedural. The complaint was therefore premature and non-entered into. Costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and appointed counsel received CHF 500 from the court fund.

Regeste Omnilex

Art. 384 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Beginn der Rechtsmittelfrist bei mündlich eröffnetem Entscheid betreffend Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme. Für nicht verfahrensleitende Entscheide setzt die Rechtsmittelfrist trotz mündlicher Eröffnung erst mit der schriftlichen, begründeten Zustellung ein; ohne Kenntnis der Entscheidgründe ist eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung nicht möglich. Art. 396 Abs. 1 StPO vermag den Fristbeginn nicht isoliert nach dem Wortlaut zu bestimmen, sondern ist im Lichte von Art. 384 StPO auszulegen (vgl. Erw. 4a).

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 3. Oktober 2013

BEK 2013 152

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiberin lic.iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin,

betreffend

Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme

(vorläufige Beschwerde gegen Entscheid des Strafgerichts Schwyz vom 12. September 2013, SGN 2013 1);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin zu einer 7-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt. Es wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Am 18. November 2010 verlängerte das Strafgericht Schwyz die stationäre Massnahme um drei Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB; vgl. act. 2/1).

2. Im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme fand am 12. September 2013 vor Strafgericht Schwyz die mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Massnahme beantragen liess. Noch gleichen Tags eröffnete das Strafgericht seinen Entscheid – wonach die Massnahme um drei Jahre verlängert werde – mündlich mit einer kurzen Begründung. Der schriftlich begründete Entscheid liegt noch nicht vor (vgl. act. 1 und 3).

3. Gegen diesen mündlich eröffneten Entscheid des Strafgerichts Schwyz liess A.________ mit Eingabe vom 19. September 2013 beim Kantonsgericht vorläufig Beschwerde erheben.

Auf die Einholung einer Stellungnahme konnte verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO).

4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 396 Abs. 1 StPO, wonach gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen Beschwerde einzureichen ist. Dem ist, dem blossen Gesetzeswortlaut zufolge, grundsätzlich beizupflichten. Die Beschwerdeführerin selber verweist jedoch auf die herrschende Lehrmeinung, wonach die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen beginne (vgl. u.a. Stephenson/Thiriet, in BSK-StPO, 2011, Rz 1 zu Art. 396 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Rz 2 zu Art. 396 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung-Praxiskommentar, 2009, Rz 1-6 zu Art. 384 StPO; Ziegler, in: BSK-StPO, 2011, Rz 1-4 zu Art. 384 StPO, wonach selbst im Fall von Art. 384 lit. c StPO, mithin bei einer mündlich ergangenen Anordnung, für die Fristauslösung stets die schriftliche Eröffnung gelte). Dies zu recht. Denn davon abgesehen regelt Art. 384 StPO explizit den Beginn der Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils, bei anderen Entscheiden oder bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung (lit. a-c).

a) Da es sich beim Entscheid des Strafgerichts vom 12. September 2013 zweifelsohne um keinen verfahrensleitenden Entscheid im Sinne von 384 lit. c StPO handelt, beginnt die Rechtsmittelfrist trotz mündlicher Eröffnung in Anwendung von Art. 384 lit. b StPO erst mit Zustellung des schriftlichen, mithin begründeten Entscheids. Anders, d.h. in Unkenntnis sämtlicher Entscheidungsgründe, liesse sich eine Beschwerde denn auch kaum rechtsgenüglich begründen.

b) In diesem Sinne sowie in Nachachtung, dass der Entscheid des Strafgerichts Schwyz vom 12. September 2013 betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme bislang nur mündlich eröffnet wurde, ist auf die von A.________ vorläufig erhobene Beschwerde mangels laufender Rechtsmittelfrist und somit mangels Beschwer präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JV).

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen mit ** pauschal Fr. 500.00 (**inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen; Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R; unter Beilage einer Kopie von act. 3), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R; unter Beilage der Eingabe vom 19. September 2013 im Doppel sowie der Beilagen 1-4 [act. 2] in Kopie) und die Vorinstanz (1/ES, unter Beilage der Eingabe vom 19. September 2013 im Doppel).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

3. Oktober 2013 nsc

Mots-clés

criminal procedureappeal periodoral decisionwritten reasonstherapeutic measureinadmissibilitycourt costsappointed counsel

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint against the orally announced extension of the stationary therapeutic measure was filed in time

Solution extraite

For this type of decision, the appeal period began only upon service of the written, reasoned decision; the preliminary complaint was therefore premature.

Motifs extraits

The court held that although Art. 396(1) StPO speaks of written or oral decisions, Art. 384 StPO governs the start of the appeal period and, for non-procedural orders like the present one, the period runs only from written notification. Without the reasons, an effective appeal cannot be adequately formulated.

Question juridique clé

Allocation of procedural costs and compensation of appointed counsel

Solution extraite

The costs of the complaint proceedings were charged to the appellant, and appointed counsel was compensated from the court fund.

Motifs extraits

Because the complaint was not entered into, costs followed the outcome; appointed counsel was awarded a flat fee for the work performed.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.