Instruction on criminal order proceedings

ZZ.2001.41Autre juridiction26 nov. 2001Other

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Résumé Omnilex

The Verwaltungsgericht issued a supervisory instruction to fill a gap in criminal procedure. It held that, alongside investigation and preliminary investigation, a separate criminal order procedure must govern investigative acts carried out by the investigating judge before issuing a criminal order. The procedure must be formally opened in cases under § 7(2) GO and may end by dismissal, criminal order, or opening of an investigation or preliminary investigation. A complaint lies against dismissal before the Anklagekammer of the Obergericht. The instruction also applies analogously to juvenile proceedings.

Regeste Omnilex

§ 105 Abs. 1 lit. a GO; § 230 StPO; § 143 Satz 2 StPO: Das vor dem Erlass einer Strafverfügung vom Untersuchungsrichter durchzuführende Verfahren ist mangels gesetzlicher Regelung als besonderes Strafverfügungsverfahren richterrechtlich auszugestalten. Es bildet den Rahmen für die zur Vorbereitung der Strafverfügung notwendigen Untersuchungshandlungen und ist in den Fällen von § 7 Abs. 2 GO formell zu eröffnen. Es endet entweder durch Einstellung, Erlass der Strafverfügung oder Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens bzw. einer Voruntersuchung. Die Einstellung ist mit Beschwerde anfechtbar; die Regelung gilt analog auch für das Verfahren vor dem Jugendanwalt.

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.2001.41**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:27.11.2001
FindInfo-Nummer:O_VW.2014.746
Titel:** Weisung Strafverfügungsverfahren**
Resümee:** Weisung an das Untersuchungsrichteramt betreffend das Strafverfügungsverfahren**
SOG 2001 Nr. 41 Weisung an das Untersuchungsrichteramt betreffend das Strafverfügungsverfahren Neben dem Ermittlungsverfahren und der Voruntersuchung wird als drittes untersuchungsrichterliches Verfahren das Strafverfügungsverfahren eingeführt. Das Strafverfügungsverfahren bildet den Rahmen für die vom Untersuchungsrichter als urteilendem Richter vorzunehmenden Untersuchungshandlungen. Es ist in den Fällen von § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) formell zu eröffnen. Das Strafverfügungsverfahren wird beendet durch die Einstellung des Verfahrens, den Erlass einer Strafverfügung, die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens oder einer Vor- untersuchung. Der Anzeiger oder Antragsteller sowie das Opfer können gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde bei der Anklagekammer des Obergerichts erheben. Die Weisung tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft. * Erläuterung:* Im Gesetz fehlen Bestimmungen über das im Vorfeld von Strafverfügungen vom Untersuchungsrichter einzuschlagende Verfahren. Diese Lücke wurde namentlich mit der in der Fassung vom 4.5.1997 erfolgten Erweiterung der untersuchungsrichterlichen Strafverfügungskompetenz spürbar. Bis anhin konnte man sich mit dem Hinweis begnügen, dass die Urteilskompetenz des Untersuchungsrichters auf Übertretungen beschränkt ist und die entsprechende Strafverfügung allein gestützt auf die Strafanzeige und allfällig beiliegende Beweismittel ergeht, mithin keine eigenen Beweiserhebungen erfolgen. Diese Fiktion - bereits die Einholung von Leumundsberichten und Strafregisterauszügen stellt eine Untersuchungshandlung dar - liess sich spätestens dann nicht mehr aufrecht erhalten, als dem Untersuchungsrichter auch die Beurteilung bestimmter Vergehen mittels Strafverfügung übertragen wurde (§ 7 Abs. 2 GO). In diesen Fällen sind untersuchungsrichterliche Ermittlungen oft unerlässlich. Im Falle von § 134 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) ist die Einvernahme des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter sogar ausdrücklich vorgeschrieben. Da sich untersuchungsrichterliches Handeln nicht im verfahrensfreien Raum abspielen kann, stellt sich die Frage, welches Verfahren hier gilt. Unsere Prozessordnung stellt dem Untersuchungsrichter zwei Verfahren zur Verfügung: Das Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung. Das in den §§ 83 ff. StPO normierte Ermittlungsverfahren kann entweder eingestellt oder durch die Eröffnung einer Voruntersuchung beendet werden (§ 85 Abs. 1 StPO). Weitere Möglichkeiten des Verfahrensabschlusses sieht das Gesetz nicht vor. Dieses Verfahren eignet sich daher nicht, die vor dem Erlass einer Strafverfügung vorgenommenen Untersuchungshandlungen abzudecken. Ein Ermittlungsverfahren kann nicht durch nachfolgende Strafverfügung zum Abschluss gebracht werden. Die in den §§ 86 ff. StPO geregelte Voruntersuchung kann nur mit Schlussverfügung beendet werden (§ 97 StPO). Der Untersuchungsrichter hat die Wahl, entweder die Sache dem Gericht zur Beurteilung zu überweisen (Abs. 2) oder ihm die Einstellung des Verfahrens zu beantragen (Abs. 3). Sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die Voruntersuchung sind hinsichtlich ihrer Beendigung im Gesetz abschliessend geregelt und können somit nicht zur Lösung herangezogen werden. Es liegt eine Gesetzeslücke vor, die nun geschlossen wird. Fälle aus der Praxis belegen einen entsprechenden Handlungsbedarf. Das Problem wird vom Obergericht auf dem Wege der richterlichen Rechtsfortbildung und gestützt auf § 105 Abs. 1 lit. a GO und § 230 StPO gelöst. Zu diesem Zwecke wird neben dem Ermittlungsverfahren und der Voruntersuchung das Strafverfügungsverfahren eingeführt. Es bildet den Rahmen für jene Handlungen, die der Untersuchungsrichter im Hinblick auf seine Funktion als urteilender Richter vorzunehmen hat (§ 7 GO). Mit dem Ermittlungsverfahren hat es gemein, dass es vom Untersuchungsrichter eingestellt werden kann. Die zweite Form des Verfahrensabschlusses besteht im Erlass einer Strafverfügung. Als dritte Möglichkeit ist die Eröffnung eines der beiden anderen Verfahren (Ermittlungsverfahren oder Voruntersuchung) vorgesehen. In den Fällen von § 7 Abs. 2 GO ist das Strafverfügungsverfahren formell zu eröffnen. Gegen die Einstellung des Strafverfügungsverfahrens kann - entsprechend den §§ 81 Abs. 1 und 85 Abs. 1 StPO - Beschwerde bei der Anklagekammer des Obergerichts erhoben werden. Wird das Verfahren durch Erlass einer Strafverfügung beendet, gilt § 136 StPO. Im Falle der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung greifen die §§ 83 ff. bzw. 86 ff. StPO Platz. Aufgrund von § 143 Satz 2 StPO gilt diese Weisung analog für das Verfahren vor dem Jugendanwalt. * Gesamtgericht, Beschluss vom 27. November 2001*

Mots-clés

criminal procedureinvestigating judgeprocedural gapdismissalcomplaint remedyjuvenile proceedings

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

How should the procedure preceding a criminal order by the investigating judge be structured and concluded?

Solution extraite

A separate criminal order procedure is introduced as the framework for investigative acts before a criminal order; it must be formally opened in cases under § 7(2) GO and may end by dismissal, issuance of a criminal order, or opening of an investigation or preliminary investigation.

Motifs extraits

The existing investigation and preliminary investigation procedures are exhaustively regulated for their termination and do not fit pre-order investigative acts. The court therefore fills the statutory gap through judicial development of the law.

Question juridique clé

What remedies are available against dismissal of the criminal order procedure, and does the instruction apply to juvenile proceedings?

Solution extraite

A complaint to the Anklagekammer of the Obergericht is available against dismissal, and the instruction applies analogously to proceedings before the juvenile prosecutor.

Motifs extraits

The court aligned the remedy against dismissal with the rules on investigation termination and extended the instruction analogously under § 143 sentence 2 StPO.

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