Late filing due to incapacity

ZZ.2000.16Autre juridiction11 oct. 2000Partially Granted

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Résumé

The Criminal Chamber of the Obergericht held that a merely generally documented incapacity to work does not by itself make an excusable missed deadline plausible. In the present case, the initial medical documents did not exclude the ability to file the objection or instruct another person, especially since the appellant could contact a lawyer during the relevant period. The appeal nevertheless succeeded because a later medical certificate specifically confirmed post-traumatic inability to act in time. However, because this decisive fact should already have been submitted below, the appellant was denied party compensation for the appeal proceedings.

Regest

§ 168 StPO; restoration of a missed deadline due to excusable impediment. A medical certificate attesting only general incapacity to work is, by itself, insufficient to render a late filing plausible where it does not establish an inability to perform ordinary acts or to instruct a representative. The deciding authority may, in assessing credibility, consider whether the party was still capable of other procedural steps during the relevant period. If the decisive factual basis for restoration is first submitted on appeal although it should have been raised earlier, the appeal may succeed on the merits but compensation may be denied for procedural fault under § 36 f. StPO.

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.2000.16**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:12.10.2000
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.164
Titel:** Fristversäumnis wegen Arbeitsunfähigkeit**
Resümee:§ 168 StPO. Die nur generell belegte Arbeitsunfähigkeit genügt für sich allein nicht, um ein unverschuldetes Fristversäumnis glaubhaft zu machen. § 36 f. StPO. Keine Parteientschädigung wegen prozessualen Verschuldens.
SOG 2000 Nr. 16 § 168 StPO. Die nur generell belegte Arbeitsunfähigkeit genügt für sich allein nicht, um ein unverschuldetes Fristversäumnis glaubhaft zu machen.§ 36 f. StPO. * Keine Parteientschädigung wegen prozessualen Verschuldens.* Im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs um Aufhebung der Säumnisfolgen lagen dem Gerichtspräsidenten ausser der Behauptung des Beschwerdeführers selbst, er sei wegen der Unfallfolgen nicht in der Lage gewesen, die Einsprache rechtzeitig zu erheben, bloss ein Arztzeugnis und der Unfallschein vor, die eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 10. April bescheinigen. Die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit weist nach, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, seiner (Erwerbs-)Arbeit nachzugehen. Ob er jedoch auch alle anderen Verrichtungen und Handlungen des Alltags nicht mehr zu erledigen vermag, bleibt offen. Da der Gerichtspräsident dem eingereichten Arztzeugnis nicht entnehmen konnte, ob die Arbeitsunfähigkeit allein auf den vom Beschuldigten geltend gemachten Schock und/oder auf andere Gründe zurückzuführen war, durfte er annehmen, der Beschuldigte wäre trotz der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in der Lage gewesen, die Einsprache fristgerecht selber einzureichen oder jemanden damit zu beauftragen. Immerhin war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar bis zum 10. April arbeitsunfähig, jedoch in der Lage war, spätestens am 7. April eine Anwältin über die ergangene Strafverfügung zu informieren und sie mit den weiteren Schritten zu betrauen. Die belegte, jedoch nicht näher spezifizierte Arbeitsunfähigkeit allein eignet sich demnach grundsätzlich nicht für das Glaubhaftmachen einer unverschuldeten Fristversäumnis. Hätte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Obergericht nicht das auf den vorliegenden Fall Bezug nehmende ausführlichere Arztzeugnis vom 8. Mai eingereicht, wäre die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen abzuweisen gewesen. Nun ist jedoch ärztlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen posttraumatischer Beschwerden nicht in der Lage war, eine Einsprache gegen eine Strafverfügung fristgerecht einzureichen. Die Beschwerde erweist sich einzig wegen dieser im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsache als begründet, die jedoch schon bei der Vorinstanz hätte vorgebracht werden können und müssen. Das Beschwerdeverfahren wäre folglich zu vermeiden gewesen. Dass es dennoch geführt werden musste, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Dieses prozessuale Verschulden rechtfertigt es, dem im Hauptbegehren durchdringenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. Oktober 2000*

Mots-clés

deadline restorationincapacitymissed deadlinemedical certificateprocedural faultparty compensation