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ZZ.2000.13 ΓÇó Start of detention-extension deadline after physical transfer
ZZ.2000.13Autre juridiction18 mai 2000Granted
The Solothurn Obergericht had to decide a detention complaint arising from a transfer of custody from Zurich. It held that the three-week period for deciding on continued detention under § 47 StPO begins when the detainee is physically transferred to the receiving canton, at the earliest when a transfer order from the former canton is received. Time already spent in out-of-canton custody counts only toward the maximum permissible overall pre-trial detention. The court emphasized that the receiving investigating judge must promptly seek detention extension if continued custody appears necessary.
§ 47 StPO; Beginn der dreiwöchigen Frist für den Entscheid über die Fortdauer der Haft nach Übernahme eines aus einem anderen Kanton überführten Beschuldigten. Massgebend ist die physische Zuführung des Verhafteten; fällt vorgängig eine Abtretungsverfügung des bisher zuständigen Kantons an, kann die Frist frühestens mit deren Empfang anlaufen. Die Frist bezweckt die rasche richterliche Kontrolle der Haftfortdauer und ist von der Frage der maximal zulässigen Untersuchungsdauer zu unterscheiden. Die im anderen Kanton ausgestandene Haft ist nicht auf die Entscheidfrist anzurechnen, sondern nur bei der Berechnung der höchstzulässigen Untersuchungshaft zu berücksichtigen (consid. 2 f.).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.2000.13** |
|---|---|
| Instanz: | Strafkammer |
| Entscheiddatum: | 19.05.2000 |
| FindInfo-Nummer: | O_ST.2015.168 |
| Titel: | ** Entscheid über die Fortdauer der Haft** |
| Resümee: | § 47 StPO. Die dreiwöchige Frist für den Entscheid über die Fortdauer der Haft beginnt mit der physischen Zuführung des Verhafteten, frühestens jedoch mit dem Erhalt einer allfällig erlassenen Abtretungsverfügung des bisher zuständigen Kantons. |
| SOG 2000 Nr. 13 § 47 StPO. Die dreiwöchige Frist für den Entscheid über die Fortdauer der Haft beginnt mit der physischen Zuführung des Verhafteten, frühestens jedoch mit dem Erhalt einer allfällig erlassenen Abtretungsverfügung des bisher zuständigen Kantons. Der Beschwerdeführer war im Kanton Zürich am 15. März in Untersuchungshaft versetzt worden, die nach zürcherischem Recht unter Vorbehalt eines Haftentlassungsgesuches für vorläufig drei Monate gilt. Das Gesuch des Zürcher Bezirksanwalts um Verfahrensübernahme und die Akten trafen am 25. April beim Untersuchungsrichter ein, der tags darauf die Übernahme bestätigte und um Zuführung des Beschuldigten ersuchte. Die Abtretungsverfügung des Bezirksanwalts und weitere Akten trafen am 28. April ein und der Beschuldigte wurde am 1. Mai kurz vor Mittag in das Untersuchungsgefängnis überführt, wo ihm der Untersuchungsrichter innerhalb von 24 Stunden die Haft gemäss § 46 StPO eröffnete. Am 12. Mai ersuchte er das Obergericht um Bewilligung der Haftverlängerung. Im Rahmen der vom Beschuldigten daraufhin erhobenen Haftbeschwerde hatte das Obergericht die Frage zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt solothurnisches Strafprozessrecht anzuwenden und ob die bisherige ausserkantonale Haftzeit zu berücksichtigen sei. Die Überstellung des inhaftierten Beschuldigten in den das Strafverfahren übernehmenden Kanton sollte möglichst umgehend erfolgen. Zwischen formeller Übernahme des Verfahrens und tatsächlicher Zuführung des Beschuldigten können indessen aus verschiedenen Gründen mehrere Tage liegen. Zudem ist den Kantonen freigestellt, überhaupt eine formelle Abtretungsverfügung zu erlassen. Um Unsicherheiten hinsichtlich der Zuständigkeit auszuschliessen, muss die physische Zuführung des inhaftierten Beschuldigten als massgebender Zeitpunkt des Übergangs der verfahrensrechtlichen Verantwortung gelten. In diesem Zeitpunkt vermag der Untersuchungsrichter mangels umfassender Kenntnis der teilweise gar noch nicht eingetroffenen Akten der anderen Kantone in der Regel jedoch noch nicht zu beurteilen, ob die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlich sein wird. Er muss sich unabhängig von einer ausserkantonal genehmigten Haft zuerst eine Übersicht über das gesamte Verfahren verschaffen. Erachtet er die weitere Inhaftierung als zwingend, hat er ein Haftverlängerungsgesuch so rechtzeitig beim Obergericht einzureichen, dass dieses noch vor Ablauf von drei Wochen über die Fortdauer der Untersuchungshaft entscheiden kann. Die ausserkantonal ausgestandene Haft ist einzig bei der Beurteilung der maximal zulässigen Untersuchungshaft zu berücksichtigen. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Mai 2000* |
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