Criteria for a minor drunk-driving case

ZZ.2000.12Autre juridiction3 févr. 2000Other

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Résumé

The Obergericht Strafkammer revised its case law on drunk driving under Art. 91(1) SVG and Art. 63 StGB. It held that a case punishable only by a fine is a minor case only if three elements are cumulatively present: a blood alcohol concentration below 1.2 per mille, no concrete danger to third parties, and an irreproachable record and personal circumstances. The court expressly abandoned its former, more restrictive practice, which had required the case to be minor from every perspective.

Regest

Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 63 StGB; Abgrenzung des mit Busse zu bestrafenden leichten Falls des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Ein leichter Fall liegt nur vor, wenn kumulativ die Blutalkoholkonzentration unter 1,2 Gewichtspromillen liegt, keine konkrete Gefährdung Dritter eingetreten ist und Vorleben sowie persönliche Verhältnisse des Beschuldigten einwandfrei sind. Die frühere Praxis, wonach der Fall unter sämtlichen Gesichtspunkten als geringfügig erscheinen musste, wird aufgegeben; die allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze von Art. 63 ff. StGB sind bei der Abgrenzung der Fallgruppen zu berücksichtigen (consid. zur Praxisänderung).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.2000.12**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:04.02.2000
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.170
Titel:** Fahren in angetrunkenem Zustand, leichter Fall**
Resümee:** Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 63 StGB. Ein mit Busse zu bestrafender leichter Fall des Fahrens in angetrunkenem Zustand liegt vor, wenn (kumulativ) die Blutalkoholkonzentration unter 1,2 Gewichtspromillen liegt, der Beschuldigte keine Drittpersonen konkret gefährdet hat und sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse einwandfrei sind. (Änderung der Rechtsprechung).**
SOG 2000 Nr. 12 ** Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 63 StGB.** Ein mit Busse zu bestrafender leichter Fall des Fahrens in angetrunkenem Zustand liegt vor, wenn (kumulativ) die Blutalkoholkonzentration unter 1,2 Gewichtspromillen liegt, der Beschuldigte keine Drittpersonen konkret gefährdet hat und sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse einwandfrei sind. (Änderung der Rechtsprechung). Nach bisheriger konstanter Praxis des Obergerichts wurde als Sanktion für das Fahren in angetrunkenem Zustand nur dann ausschliesslich eine Busse ausgesprochen, wenn der Fall unter allen Gesichtspunkten als geringfügig erschien. Folgende Voraussetzungen mussten kumulativ erfüllt sein (SOG 1992, Nr. 21 und dort zitierte Entscheide, insbesondere SOG 1984, Nr. 19): Der Grad der Angetrunkenheit liegt an der unteren Grenze; die Gefährdung anderer Personen ist gering (kein Fahren auf belebter oder gefährlicher Strasse oder mit Mitfahrern); der Täter führt sein Fahrzeug nicht vorsätzlich in angetrunkenem Zustand; es handelt sich nicht um eine leichtsinnige Spritzfahrt; Vorstrafen, Leumund, Charakter und Vorleben sind in jeder Hinsicht günstig. An dieser Praxis kann nicht festgehalten werden. Das Obergericht erachtet die nach bisheriger Praxis angewendeten Kriterien zur Abgrenzung des geringfügigen Falles nicht mehr als adäquat. Aufgrund der aus der Anwendung der angeführten Kriterien folgenden Einschränkung im Rahmen der Strafzumessung kann den gestützt auf Art. 102 Ziff. 1 SVG anzuwendenden allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung gemäss Art. 63 ff. StGB nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Um jedoch dem Anliegen der Rechtssicherheit gerecht zu werden, ist eine klare Abgrenzung von Fallgruppen mittels Aufstellung von Kriterien unumgänglich. Ein leichter Fall, welcher ausschliesslich mit einer Busse bestraft wird und daher von anderen Fallgruppen abzugrenzen ist, liegt neu vor, wenn die folgenden drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Die Blutalkoholkonzentration liegt unter 1,2 Gewichtspromillen, Der Beschuldigte hat keine Drittpersonen konkret gefährdet und Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind einwandfrei. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 4. Februar 2000*

Mots-clés

drunk drivingminor casefineblood alcohol concentrationsentencingcase law change