Horse training arena not permissible in agricultural zone

ZZ.1999.34Autre juridiction11 juil. 1999Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

F. appealed against the refusal to approve a 20 x 40 m all-weather riding arena next to already approved horse stalls in the agricultural zone. The court held that such a concours-sized arena is a sports facility serving training of tournament horses, not an agricultural ancillary installation. It therefore is neither zone-compliant under Art. 22 RPG nor eligible for an exception under Art. 24 RPG, because the approved horse keeping operation does not require that dimension. The complaint was dismissed.

Regeste Omnilex

Art. 22 RPG, Art. 24 RPG; riding arenas in concours size used for training tournament horses are sports and leisure facilities, not installations with an immediate functional connection to agricultural production. In the agricultural zone, only buildings and installations that are objectively necessary for agricultural use or for a permitted livestock operation may be authorized. Site-boundness under Art. 24 RPG corresponds in substance to zone-compliance for agricultural holdings; an exception requires a technical or operational necessity. If the planned facility is overdimensioned in relation to the approved stable use and can be replaced by a smaller ancillary installation, authorization must be refused, especially where overriding public interests oppose the use outside the building zone (consid. 2).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.1999.34**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:12.07.1999
FindInfo-Nummer:O_VW.2014.769
Titel:** Reitplatz, nicht zonenkonform in der Landwirtschaftszone**
Resümee:** Art. 24 RPG. Reitplätze in Concoursgrösse, die der Ausbildung von Turnierpferden dienen, sind Sportanlagen, mithin in der Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig.**
SOG 1999 Nr. 34 ** Art. 24 RPG.** Reitplätze in Concoursgrösse, die der Ausbildung von Turnierpferden dienen, sind Sportanlagen, mithin in der Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig. F. erwarb zusammen mit 11.8 ha Land den auf Grundbuch R. Nr. 267 gelegenen Bauernhof und baute diesen um. Das Bau-Departement erteilte im Jahre 1998 die Zustimmung für die Vergrösserung zweier bestehender Wohnungen, für den Einbau einer zusätzlichen Wohneinheit und den Einbau von Pferdeboxen im bestehenden Gebäude. Gemäss Baubewilligung handelte es sich um eine angemessene Erweiterung der bestehenden Wohnnutzung innerhalb des vorhandenen Bauvolumens. Entstanden ist ein Mehrfamilienhaus mit Pferdeställen in der Landwirtschaftszone. F. ist Landwirt in D. Die Grundstücke in R. bewirtschaftet er von D. aus. Das Bau-Departement verweigerte in der Folge die Zustimmung für die Errichtung von Autounterständen und eines Verkaufsraums in unmittelbarer Umgebung des umgebauten Bauernhauses. Unter Auflagen wurde die Zustimmung erteilt für einen Mistplatz, einen Schlechtwetterauslauf und einen Weidezaun. Der Schlechtwetterauslauf gelte als angemessene Erweiterung zum Pferdestall; dies allerdings nicht in der geplanten Grösse. Nach der Praxis des Bau-Departementes würden derartige Plätze bis zu einer Abmessung von maximal 16 mal 32 Metern bewilligt. Grössere Reitplätze würden Sportanlagen darstellen und ausserhalb der Bauzone nicht bewilligt. Der Platz sei so zu dimensionieren und anzuordnen, dass weder die Schutzzone "Schloss G." noch die Alleeschutzzone tangiert werden. F. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, der Schlechtwetterplatz sei in der Grösse der Baueingabe (Concoursgrösse, 20 mal 40 Meter) zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. 2. a) Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich ausserhalb der Bauzone. Dort gelegene Bauten und Anlagen müssen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) dem Zweck der Zone entsprechen, in der sie liegen. Das Grundstück befindet sich in der Landwirtschaftzone, welche Land umfasst, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Dort sind nur Bauten zugelassen, die in unmittelbarer funktioneller Beziehung zur landwirtschaftlichen Produktion stehen. Sie müssen der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens, den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte oder der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann zu, wenn für die bestimmungsgemässe Nutzung dieser Bauten und Anlagen der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich ist (Schürmann/Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 279; BGE 117 Ib 504). Die Notwendigkeit von Bauten und Anlagen und deren Dimensionierung ergibt sich somit aus der Grösse des einzelnen Betriebs. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone müssen betriebswirtschaftlich notwendig sein. b) Es ist vorerst zu prüfen, ob der streitige Schlechtwetterplatz zonenkonform ist und ihm eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG erteilt werden kann. Trifft dies nicht zu, stellt sich die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG zu erteilen ist. Das Bundesgericht hat die Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben beschränkt. Im Entscheid 122 II 163 hat es festgelegt, dass die Haltung von vier Pensionspferden auf einem Landwirtschaftsbetrieb den Rahmen herkömmlicher Bewirtschaftung von landwirtschaftlichem Boden nicht sprenge, wenn das auf dem Betrieb produzierte Futter für die Ernährung der Nutztiere und der Pensionspferde ausreiche. Die Bewilligungsvoraussetzungen der Pferdeboxen wurden bereits in der Verfügung des Bau-Departementes aus dem Jahre 1998 geprüft. Eine Nutzungsänderung wurde zugelassen und die Errichtung von neun Pferdeboxen wurde als angemessene Betriebserweiterung bewilligt. Der Umbau des Betriebsgebäudes auf GB R. Nr. 267 wurde im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 RPG und § 38 Abs. 2 PBG als Ausnahme bewilligt. Demgemäss ist der Schlechtwetterplatz als Annexanlage nicht zonenkonform; er kann nach Art. 22 Abs. 2 RPG nicht bewilligt werden. c) Nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann ausserhalb der Bauzone ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, Bauten zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Dies gilt auch nach § 38 PBG. Der Begriff der Standortgebundenheit bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt gemäss der Praxis des Bundesgerichts im Wesentlichen mit demjenigen der Zonenkonformität überein. Standortgebunden ist demnach eine Baute, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder aus besonderen Gründen in der Bauzone ausgeschlossen ist. Bewilligte Pferdeboxen können nur genutzt werden, wenn gewisse Nebenanlagen vorhanden sind. Diese werden in der Landwirtschaftszone bewilligt, wenn sie im Hinblick auf die bewilligte Pferdehaltung unentbehrlich sind. Eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für derartige Nebenanlagen besteht, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zur Pferdehaltung stehen und im Hinblick darauf in der geplanten Dimension benötigt werden. Der Beschwerdeführer verlangt einen Schlechtwetterplatz in Concoursgrösse (20 mal 40 Meter). Derartige Plätze gelten nicht als landwirtschaftliche, sondern als Sport- und Freizeitanlagen. Sie dienen der Ausbildung und dem Training von Turnierpferden. Sie gehören wie andere Sportanlagen von dieser Grösse in die Bauzone. Im vorliegenden Fall ist die vom Bau-Departement bewilligte Dimensionierung des Laufhofs von 16 mal 32 Meter für den Betrieb der Pferdeställe ausreichend. Der beantragte Platz ist mit Hinblick auf die bewilligte Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone überdimensioniert. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Es ist zudem zu beachten, dass einer Sportanlage bei den Pferdestallungen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Vorgarten des ehemaligen Bauernhauses liegt am Rand der Schutzzone "Schloss G." neben der zum Schloss führenden Allee. Der Platz ist über den schmalen L.-weg erschlossen. Dieser führt zum Schloss und darf nur mit einer Spezialbewilligung befahren werden. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 1999*

Mots-clés

planning lawagricultural zonezone compliancesite-boundnesssports facilityhorse keepingexception permit

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the proposed 20 x 40 m riding arena is zone-compliant in the agricultural zone under Art. 22 RPG.

Solution extraite

No. A concours-sized arena for training tournament horses is a sports facility, not an agricultural annex, and is not zone-compliant in the agricultural zone.

Motifs extraits

Only buildings with an immediate functional connection to agricultural production are zone-compliant. The proposed arena serves training and sporting use and exceeds what is necessary for the approved horse keeping operation.

Question juridique clé

Whether the arena qualifies for an exception under Art. 24 RPG as a site-bound ancillary installation.

Solution extraite

No. The requested arena is not site-bound to the extent required for an exception because the approved horse stalls can be used with a smaller, already authorized yard.

Motifs extraits

Site-boundness in the agricultural context largely corresponds to zone-compliance. The planned dimension is not betriebswirtschaftlich necessary and is overdimensioned in light of the approved horse stable use; moreover, public interests oppose such a sports facility outside the building zone.

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