Cassation complaint admissible against youth prosecutor’s work service order

ZZ.1997.18Autre juridiction14 avr. 1997Granted

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Résumé

The youth prosecutor ordered Y. to complete twelve half-days of work service. Y. challenged the order by cassation complaint. The Obergericht’s Juvenile Chamber held that § 160(3) StPO, although textually mentioning only reprimand and school arrest, also permits cassation complaints against work service orders. It treated the omission as a genuine gap caused by the later introduction of work service in juvenile criminal law and filled the gap to avoid an arbitrary discrepancy between disciplinary sanctions.

Regest

§ 160 Abs. 3 StPO; kassationsbeschwerde gegen jugendanwaltliche Disziplinarverfügungen über Arbeitsleistung: Die fehlende Erwähnung der Arbeitsleistung in der kantonalen Rechtsmittelnorm beruht auf einer echten Lücke, da diese Sanktion erst nach Entstehung der Norm ins Jugendstrafrecht aufgenommen wurde. Die Lücke ist teleologisch zu schliessen; die Kassationsbeschwerde muss auch gegen die Anordnung einer Arbeitsleistung zulässig sein, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Verweis und Schularrest zu vermeiden (E. 4).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.1997.18**
Instanz:Jugendgerichtskammer
Entscheiddatum:15.04.1997
FindInfo-Nummer:O_JK.2015.1
Titel:** Kassationsbeschwerde gegen Entscheid des Jugendanwalts über eine Arbeitsleistung**
Resümee:§ 160 Abs. 3 StPO. Gegen Entscheide des Jugendanwaltes über eine Arbeitsleistung ist die Kassationsbeschwerde zulässig.
SOG 1997 Nr. 18 **§ 160 Abs. 3 StPO.*Gegen Entscheide des Jugendanwaltes über eine Arbeitsleistung ist die Kassationsbeschwerde zulässig. Der Jugendanwalt verurteilte Y. zu zwölf Halbtagen Arbeitsleistung. Dagegen liess dieser Kassationsbeschwerde erheben, auf welche das Obergericht mit folgenden Erwägungen eintrat: 4. (...) Nach dem Wortlaut von § 160 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) ist die Kassationsbeschwerde nur gegen Entscheide des Jugendanwaltes gegeben, mit denen ein Verweis oder ein Schularrest ausgesprochen wird; die Arbeitsleistung ist nicht erwähnt. Die Arbeitsleistung als Disziplinarstrafe wurde anlässlich der am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Revision des Jugendstrafrechts in Art. 87 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgenommen. Die Kommission zur Vorbereitung der Revision der kantonalen Strafprozessordnung tagte jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt, so dass diese Art von Disziplinarstrafe bei der Änderung der StPO nicht mehr berücksichtigt wurde. Folglich besteht eine echte Lücke, die der Richter zu füllen hat. Es liegt auf der Hand, dass die Kassationsbeschwerde auch gegen die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung gegeben sein muss, wäre es doch stossend, dieses Rechtsmittel nur gegenüber den anderen Arten von Disziplinarstrafen zuzulassen. Wäre man sich im Gesetzgebungsverfahren bewusst gewesen, dass der Jugendanwalt auch Arbeitsleistungen anordnen kann, so hätte man dagegen wie bei den anderen disziplinarischen Sanktionen das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde ausdrücklich eingeräumt. (...) * Obergericht Jugendgerichtskammer, Urteil vom 15. April 1997

Mots-clés

cassation complaintjuvenile lawwork servicelegal gapdisciplinary sanctionadmissibility