Security obligations enforceable by debt collection only if monetary

ZZ.1993.7Autre juridiction12 janv. 1993Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The creditor sought debt collection and legal opening against a debtor who had promised to provide a bank guarantee if payment became impossible. The first-instance president denied legal opening. On appeal, the Obergericht held that Art. 38 para. 1 SchKG does not allow enforcement by debt collection where the parties expressly agreed on a specific non-monetary form of security. Allowing enforcement would improperly convert the agreed bank guarantee into a cash deposit and alter the contract without a clear statutory basis. The appeal was dismissed and legal opening denied.

Regeste Omnilex

Art. 38 Abs. 1 SchKG; Vollstreckung von Sicherheitsleistungen auf dem Wege der Schuldbetreibung: Eine Sicherheitsleistung ist nur dann im Betreibungsverfahren vollstreckbar, wenn der Schuldner zur Sicherstellung schlechthin verpflichtet ist und ihm die Wahl der Sicherungsmittel offensteht oder über die Form nichts bestimmt ist. Haben die Parteien hingegen eine bestimmte Sicherheitsform, namentlich eine Bankgarantie, vereinbart, so fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, um die vertraglich festgelegte Leistung im Vollstreckungsverfahren in eine Geldleistung umzuwandeln. Der Gläubiger kann in diesem Fall die Rechtsöffnung für den Betreibungsweg nicht erlangen (consid. 2).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.1993.7**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:13.01.1993
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.76
Titel:** Vollstreckung von Sicherheitsleistungen, Schuldbetreibung**
Resümee:** Art. 38 Abs. 1 SchKG. Voraussetzungen für die Vollstreckung von Sicherheitsleistungen auf dem Weg der Schuldbetreibung.**
SOG 1993 Nr. 7 ** Art. 38 Abs. 1 SchKG.*Voraussetzungen für die Vollstreckung von Sicherheitsleistungen auf dem Weg der Schuldbetreibung. Die Schuldnerin hatte sich der Gläubigerin gegenüber verpflichtet, ihr anstelle eines geschuldeten Geldbetrages im Falle der Zahlungsunfähigkeit eine Bankgarantie zu stellen. Als diese Sicherheitsleistung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht erbracht wurde, setzte die Gläubigerin die Geldzahlung in Betreibung. Der Gerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren ab. Im Rekursverfahren, das die Gläubigerin dagegen anhob, führte das Obergericht dazu aus: Nach Art. 38 Abs. 1 SchKG werden auf dem Wege der Schuldbetreibung die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind. In welcher Form die Sicherheitsleistung erbracht werden muss, damit sie allenfalls auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden kann, bestimmt Art. 38 Abs. 1 SchKG nicht. In der Lehre ist die Frage umstritten, ob das Betreibungsverfahren auch bei anderen als auf Geld gerichteten Sicherheitsleistungen Anwendung finde oder ob solche Ansprüche nach kantonalem Prozessrecht zu vollstrecken sind (vgl. hierzu ZGGVP 1985, S. 94 ff.).In BGE 110 III 3 führte das Bundesgericht aus, dass die bundesrechtliche Zwangsvollstreckung nach SchKG auch Anwendung finden könne, wenn der Schuldner zur Sicherstellung schlechthin verpflichtet sei und ihm entweder die Wahl der Sicherungsmittel überlassen oder über deren Form nichts bestimmt sei. Vorliegend wurde jedoch vereinbart, dass die Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie zu leisten ist. Ob diesfalls der Betreibungsweg offen steht, kann weder Literatur noch Judikatur entnommen werden. Die Zulassung des Betreibungsweges würde dazu führen, dass eine vertraglich klar vereinbarte Form der Sicherheitsstellung bei Nichtleistung durch die Wahl des bundesrechtlichen Vollstreckungswesens in eine Geldkaution umgewandelt würde. Das liefe darauf hinaus, dass der Gläubiger den Inhalt einer Parteivereinbarung im Vollstreckungsverfahren einseitig abändern könnte. Hiezu fehlt jedoch eine klare gesetzliche Grundlage im SchKG (ZGGVP, a.a.O.).Aus diesen Gründen können Ansprüche auf Sicherheitsleistung zumindest dann nicht auf dem Wege der Schuldbetreibung vollstreckt werden, wenn der Schuldner verpflichtet ist, Sicherheit in einer bestimmten anderen Form als in Geld zu leisten (BlSchK 1943, S. 70; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 13 II Ziff. 3; ZGGVP, a.a.O.). Insoweit die Gläubigerin auf dem Betreibungsweg die Sicherheitsleistung beanspruchen will, ist die Rechtsöffnung aus den genannten Gründen nicht zu erteilen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. Januar 1993

Mots-clés

debt enforcementsecurity obligationbank guaranteelegal openingenforcement formcontractual interpretation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a contractual obligation to provide security in the form of a bank guarantee can be enforced by debt collection under Art. 38 para. 1 SchKG.

Solution extraite

No. If the parties specifically agreed on security in a particular non-monetary form, the claim cannot be enforced through debt collection; the creditor must rely on the agreed form and cannot convert it into a money claim in enforcement.

Motifs extraits

Art. 38 para. 1 SchKG allows enforcement of claims directed to payment of money or security, but it does not permit transforming a clearly agreed specific security arrangement into a cash deposit through the enforcement process. No clear statutory basis exists for replacing a bank guarantee with money by debt collection.

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