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ZZ.1993.18 ΓÇó Civil protection accountant qualifies as official under criminal law
ZZ.1993.18Autre juridiction26 mai 1993Confirmed
P. was convicted by the Amtsgericht of fraud and false certification in office and given an eight-month suspended prison sentence. On appeal, the Obergericht Strafkammer considered whether he acted as an official when serving as accountant for civil protection courses. It held that the criminal-law concept of an official is functional and that the accountant performed a legally assigned public-law task for the state. The appellate court therefore confirmed the lower court judgment.
Art. 110 Ziff. 4 StGB; criminal-law concept of official status; a person entrusted with a legally prescribed public-law task for the state acts as an official even if the function is temporary, ancillary or unpaid. The decisive factor is the exercise of a public function in a functional sense, not formal civil-service status. A civil protection accountant charged with course accounting and entrusted funds falls within this concept, since he performs a state-related administrative task and is responsible for the proper handling of public monies (consid. 2).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1993.18** |
|---|---|
| Instanz: | Strafkammer |
| Entscheiddatum: | 27.05.1993 |
| FindInfo-Nummer: | O_ST.2015.55 |
| Titel: | ** Rechnungführer als Beamter** |
| Resümee: | ** Art. 110 Ziff. 4 StGB. Ein Rechnungsführer des Zivilschutzes gilt als Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches.** |
| SOG 1993 Nr. 18 ** Art. 110 Ziff. 4 StGB.*Ein Rechnungsführer des Zivilschutzes gilt als Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches. P. war hauptberuflich Gemeindebeamter. Er war zudem im Stab der Ortsleitung des Zivilschutzes für den Versorgungsdienst verantwortlich und leitete die Zivilschutzstelle. Als Rechnungsführer erstellte er verfälschte Abrechnungen für Zivilschutzkurse und liess sich zu hohe Beträge auszahlen, die er auf ein eigenes Konto einbezahlte bzw. in seinem Pult verwahrte. Als sich bei einer Revision die Unrichtigkeit einer Abrechnung ergab, erstellte P. neue Abrechnungen und zahlte die Beträge zurück. Das Amtsgericht verurteilte P. wegen Betrug und Falschbeurkundung im Amt zu 8 Monaten bedingter Gefängnisstrafe. Auf Appellation hin bestätigte das Obergericht diesen Entscheid. Zur Frage, ob P. als Beamter gehandelt habe, äusserte es sich wie folgt: Im Verwaltungsrecht werden verschiedene Beamtenbegriffe verwendet. So werden Beamte im Sinne des Beamtengesetzes, Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches, etc. unterschieden (Häfelin/Müller, Grundriss des Verwaltungsrechts, Zürich 1990, Rz. 1209).Als Gemeindebeamter war der Beschuldigte Beamter im engeren Sinne des Verwaltungsrechtes und sicher auch im Sinne des Strafrechtes. Wie verhält es sich nun aber mit der Beamtenqualität des Beschuldigten während seiner Dienstleistungen als Rechnungsführer? Eine Analogie zum Militärstrafrecht könnte den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte nicht als Beamter handelte, denn Angehörige des Heeres sind keine Beamten (Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, S. 258).Sie sind aber dem Militärstrafrecht unterworfen. Die Schutzdienstpflicht ist rechtlich jedoch nur bedingt mit der Wehrpflicht vergleichbar, denn bei der Dienstleistung im Zivilschutz handelt es sich um eine zivile Tätigkeit. Sie setzt den Pflichtigen in ein besonderes Rechtsverhältnis zum Staat (Gehorsamspflicht, Unterordnungspflicht; vgl. G. Malinverni, Kommentar BV, Art. 22bis, Rz. 13 f.) Der Schutzdienstpflichtige untersteht jedoch nicht dem Militärstrafgesetz; Zivilschutzdienst ist nicht Militärdienst (Kurt Hauri, Militärstrafgesetz, N 12 zu Art. 2).Es ist deshalb fraglich, ob diese Analogie zulässig ist. Vorliegend ist für den Begriff des Beamten mangels gesetzlicher Bestimmung im Zivilschutzgesetz auf Art. 110 Ziff. 4 StGB abzustellen. Nach Günter Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, BT II, 3. Aufl., Bern 1984, § 37 Rz. 35 und § 57 Rz. 5) bestimmt die Funktion die Beamteneigenschaft. Beamter ist, wer der Erfüllung einer dem Gemeinwesen zukommenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe dient (auch unbesoldet, auch nicht-hoheitlich).Nach Haefelin/Müller (a.a.O.) fallen unter den strafrechtlichen Beamtenbegriff Beamte und Angestellte einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege, auch solche, die nur vorübergehend und nebenamtlich, privatrechtlich angestellt oder ehrenamtlich eine amtliche Funktion ausüben. Entscheidend sei die Ausübung von öffentlichen Funktionen für das Gemeinwesen. Massgebend sei dieser umfassende Beamtenbegriff für die Delikte gemäss Art. 312 ff. StGB. Eine Tätigkeit in einem öffentlichen Dienstleistungsbetrieb (z.B. PTT) genüge, wenn dieser ein Monopol ausübe. Nach Hauser/Rehberg (a.a.O) ist der strafrechtliche Beamtenbegriff ein rein funktioneller. Als Rechnungsführer im Kursstab des Instruktionsdienstes erfüllte der Beschuldigte eine dem Staat zustehende, gesetzlich vorgesehene, öffentlich-rechtliche Abrechnungsaufgabe. Er gehörte zum Kurskader und war für die Durchführung des Instruktionskurses mitverantwortlich (Anhang 2 zu den Weisungen des Kantons Solothurn über die Verwaltung des Zivilschutzes vom 1.1.1990).In Art. 80 der eidg. Zivilschutzverordnung wird der Rechnungsführer ausdrücklich erwähnt und für die Rechnungsführung, die anvertrauten Gelder und Mittel sowie deren vorschriftsmässige Verwendung verantwortlich gemacht. Er erfüllt eine gesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Aufgabe und ist deshalb im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB funktionell als Beamter tätig. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 27. Mai 1993 |
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