Legal aid for warded or represented indigent party

ZZ.1993.12Autre juridiction29 nov. 1993Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Civil Chamber held that an indigent party who is already under guardianship or curatorship is entitled to free legal counsel only subsidiarily. Such counsel must be appointed only if the guardian, curator, or an ex officio process representative cannot adequately safeguard the party's interests. The court refined its previous practice and stressed that additional state-funded counsel is unnecessary where legally trained public officials already provide competent representation. The decision thus limits the automatic grant of poor-law counsel in cases involving warded or represented parties.

Regeste Omnilex

§ 109 ZPO; unentgeltlicher Rechtsbeistand für bevormundete oder verbeiständete bedürftige Parteien nur subsidiär. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung umfasst grundsätzlich die Befreiung von Kosten und die Bestellung eines Armenanwalts; der Rechtsbeistand ist jedoch nur zu bewilligen, soweit die gehörige Wahrung der Interessen nicht bereits durch die Beistandschaft, Vormundschaft oder einen von Amtes wegen handelnden Prozessbeistand gewährleistet ist. Entscheidend ist, ob im konkreten Fall eine sachgerechte und ausreichende Interessenwahrung durch die bestehende gesetzliche Vertretung möglich ist. Kann dies bejaht werden, entfällt der Bedarf an zusätzlichem unentgeltlichem Rechtsbeistand; die Beigabe würde sonst unnötigen Prozessaufwand bewirken (Präzisierung der Rechtsprechung, vgl. Erwägungen zur Subsidiarität).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.1993.12**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:30.11.1993
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.81
Titel:** unentgeltlicher Rechtsbeistand, Beistand, Vormund**
Resümee:§ 109 ZPO. Einer verbeiständeten oder bevormundeten bedürftigen Partei ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur zu gewähren, wenn der Beistand oder Vormund oder ein von Amtes wegen handelnder Prozessbeistand die gehörige Wahrung der Interessen nicht garantieren kann (Präzisierung der Rechtsprechung).
SOG 1993 Nr. 12 **§ 109 ZPO.*Einer verbeiständeten oder bevormundeten bedürftigen Partei ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur zu gewähren, wenn der Beistand oder Vormund oder ein von Amtes wegen handelnder Prozessbeistand die gehörige Wahrung der Interessen nicht garantieren kann (Präzisierung der Rechtsprechung). Gestützt auf § 109 ff. ZPO und im Sinne des Anspruches auf rechtliches Gehör hat die mittellose Partei Anrecht auf die Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten, von der Kostenvorschusspflicht und Sicherheitsleistung, sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dadurch soll ihr eine wirksame Wahrung ihrer Interessen im Prozess garantiert werden können. Ist die mittellose Partei bevormundet oder verbeiständet, so ist die unentgeltliche Prozessführung immer dann zu gestatten, wenn sie selbst nicht über die Mittel zur Finanzierung des Prozesses verfügt (BGE 99 Ia 432 ff.). Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht allerdings kein Anlass, den in einem Vaterschaftsprozess als Beistand des Kindes bestellten Anwalt zum Armenanwalt zu ernennen, da "dieser in seiner Eigenschaft als Beistand über die nötigen juristischen Kenntnisse verfüge, um die Interessen des Kindes (...) zu wahren" (vgl. BGE 110 Ia 87 ff., S. 89). Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Beistand ist also subsidiärer Natur. Er besteht nur insoweit, als die gehörige Wahrung der Rechte der zahlungsunfähigen Partei nicht durch das Institut der Beistandschaft bereits gewährleistet wird. In diesem Sinn kann die Vormundschaftsbehörde auch nicht einen zur Prozessführung von vornherein unfähigen Beistand bezeichnen, sofern sich eine kompetente Person im Vormundschaftskreis finden lässt, und es somit dem Gericht überlassen, dem Verbeiständeten im Prozess einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen (so BGE 89 I 1 und A. Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 166).Eine ähnliche Einschränkung sieht auch die Weisung des Obergerichts vom 13. November 1969 vor, wonach die mittellose Partei nur dann Anspruch auf Beizug eines Armenanwaltes hat, wenn sie eines solchen bedarf; im gegenteiligen Fall würde die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes einen unnötigen Prozessaufwand darstellen (vgl. RB 1969 Nr. 17). Die solothurnischen Gerichte gewähren der mittellosen Mutter und dem Kind in der Regel das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand auch dann, wenn im Vaterschaftsprozess ein Fürsprech als Beistand des klagenden Kindes ernannt worden ist (vgl. Weisung des Obergerichts vom 13. November 1969, RB 1969 S. 18 f.; SOG 1983 Nr. 3).Diese grosszügige Handhabung des Armenrechts entspricht den praktischen Bedürfnissen nicht in allen Fällen. Immer mehr Gemeinden und Behörden, z.B. Vormundschaftsbehörden, beschäftigen heute patentierte Anwälte. Dank ihrer Ausbildung gewährleisten diese Beamten eine dauernde und stabile Vertretung des Gemeinwesens in rechtlichen Angelegenheiten und helfen dabei Kosten zu sparen, indem sie Mandate übernehmen, die sonst aussenstehenden Anwälten übertragen werden müssten. Gemeinden, die über juristisch geschulte Beamte verfügen, setzen diese sinnvollerweise für die Abklärung von Rechtsfragen oder die Durchführung von Prozessen auch als Rechtsbeistände ein. Die Beamten handeln in diesen Fällen kraft ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung und nicht als privatrechtlich bestellte Anwälte. Sie können deshalb grundsätzlich nicht als Armenanwälte auftreten. Der Rechtsschutz der bedürftigen Partei wird durch sie hinreichend garantiert. Es entspricht nicht dem Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege und dem subsidiären Charakter des Institutes, dass der Staat für Anwaltskosten in Anspruch genommen wird, wenn die Interessen einer Partei im Rahmen von öffentlichen Aufgaben wahrgenommen und sachgerecht vertreten werden. Die bisherige Praxis ist daher zu präzisieren. Einer verbeiständeten oder bevormundeten bedürftigen Partei ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur zu gewähren, wenn der von der Vormundschaftsbehörde ernannte Beistand oder Vormund oder ein von Amtes wegen handelnder Prozessbeistand die gehörige Wahrung der Interessen nicht garantieren kann. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. November 1993

Mots-clés

legal aidguardianshipcuratorshipindigencesubsidiarityfree legal counselrepresentationcivil procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether an indigent party under guardianship or curatorship is entitled to free legal counsel in addition to the guardian or curator.

Solution extraite

Free legal counsel is granted only if the guardian, curator, or ex officio process representative cannot ensure adequate protection of the party's interests.

Motifs extraits

Legal aid is subsidiary. If the interests of the indigent party are already adequately safeguarded by the guardianship or by an official process representative, state-funded counsel would be unnecessary and contrary to the purpose of the institution.

Question juridique clé

Whether public-law officials with legal training may generally be appointed as poor-law counsel.

Solution extraite

Officials acting in their public capacity generally do not qualify as free legal counsel where they already provide competent legal protection within their official duties.

Motifs extraits

The court considered that legally trained municipal or guardianship officials can represent the public interest and the party's interests in a stable and cost-saving manner; therefore, their involvement ordinarily makes an additional appointed counsel unnecessary.

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