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ZZ.1990.12 ΓÇó Judge’s duty to warn unrepresented party about missing evidence
ZZ.1990.12Autre juridiction5 mars 1990Not Examined
An unrepresented creditor sought to lift a debtor’s objection in enforcement proceedings based on a bankruptcy loss certificate. The first-instance judge dismissed the claim because the creditor had not filed the necessary evidence motions. On appeal, the Obergericht held that § 58 Abs. 4 ZPO also applies in summary proceedings and imposes a duty on the judge to warn a legally untrained party about incomplete pleadings and missing evidence requests. The judge should have given the creditor an opportunity to cure the defect once the debtor opposed the claim. A proper warning would not have created doubts as to judicial impartiality.
§ 58 Abs. 4 ZPO; richterliche Aufklärungspflicht bei unvollständigen Beweisanträgen rechtsunkundiger Parteien auch im Summarverfahren. Das Gericht hat nicht bloss ein Ermessen, sondern eine Pflicht, Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren, unvollständige Behauptungen oder fehlende Beweisanträge hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn eine Partei ohne anwaltliche Vertretung verfahrensentscheidende Beweisanträge unterlassen hat und der Mangel für das Gericht erkennbar ist. Ein zulässiger Hinweis auf die prozessuale Unvollständigkeit begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit, sofern das Gericht nicht an die Stelle einer Parteivertretung tritt.
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1990.12** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 06.03.1990 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2015.170 |
| Titel: | ** Aufklärungspflicht des Richters** |
| Resümee: | § 58 Abs. 4 ZPO. Der Richter hat die rechtsunkundige Partei, die es versäumt, die erforderlichen Beweisanträge zu stellen, auf diesen Mangel hinzuweisen. |
| SOG 1990 Nr. 12 **§ 58 Abs. 4 ZPO.*Der Richter hat die rechtsunkundige Partei, die es versäumt, die erforderlichen Beweisanträge zu stellen, auf diesen Mangel hinzuweisen. Eine Gläubigerin betrieb aufgrund eines Konkursverlustscheines einen Schuldner. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag, den er damit begründete, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Der Gerichtspräsident wies die auf Beseitigung dieser Einrede gerichtete Klage mit der Begründung ab, die Gläubigerin habe es unterlassen, die erforderlichen Beweisanträge zu stellen. Die Gläubigerin, welche nicht durch einen Anwalt vertreten war, beanstandete im Rekursverfahren, dass der Gerichtspräsident sie nicht auf das Fehlen von Beweisanträgen aufmerksam gemacht und ihr keine Gelegenheit geboten habe, diesen Mangel ihres Gesuchs zu beheben. Das Obergericht äusserte sich dazu wie folgt: Auch im Summarverfahren gilt die allgemeine Vorschrift des § 58 Abs. 4 ZPO, wonach der Richter die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren oder unvollständige Behauptungen und Beweisanträge oder auf weitere Fehler, Lücken oder Unklarheiten aufmerksam machen und ihnen Gelegenheit geben soll, ihre Anträge zu ergänzen. Dabei handelt es sich nicht bloss um eine dem Richter eingeräumte Möglichkeit, von der er nach freiem Ermessen Gebrauch machen kann, sondern um eine eigentliche Aufklärungspflicht, wie das Wort "soll" zum Ausdruck bringt. Die Eingabe der Gläubigerin enthält keinerlei Beweisanträge. Spätestens nachdem klar geworden war, dass der Schuldner sich den Anträgen der Gläubigerin widersetzte, hätte der Gerichtspräsident die Gläubigerin auf diesen Mangel hinweisen und ihr Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen einräumen sollen. Es ist wohl richtig, dass -- wie der Schuldner in seiner Stellungnahme zum Rekurs schreibt -- diese richterliche Aufklärungspflicht nicht so weit gehen darf, dass der Richter den Prozess wie ein Parteivertreter für eine der Parteien führt. Indessen wäre der Gerichtspräsident durchaus befugt gewesen, die Gläubigerin darauf hinzuweisen, dass ohne zweckdienliche Beweisanträge zur Ermittlung des Einkommens und des Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie die Klage chancenlos sei. Ein derartiger Hinweis des Richters begründet entgegen der Auffassung des Schuldners keine Zweifel an seiner Unbefangenheit (vgl. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl. 1988, 6. Kap. Rz 35). * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. März 1990 |
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