No unemployment sanction without notice of extension rights

ZZ.1989.32Autre juridiction8 mai 1989Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The cantonal insurance court allowed the insured's complaint against the unemployment fund. Although the insured did not ask for an extension of the employment relationship after an accident during the notice period, the court held that he could not be sanctioned for self-inflicted unemployment because he had not been informed of his rights under Art. 336c OR and the municipal employment office failed to give the prescribed warning and referral. The suspension of benefits under the AVIG/AVIV was therefore not upheld.

Regeste Omnilex

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 lit. b AVIV; selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bei Unterlassung der Geltendmachung einer Kündigungserstreckung: Kein Selbstverschulden, wenn der Versicherte die aus Art. 336c OR folgenden Rechte unbekannt nicht wahrnimmt und das zuständige Arbeitsamt die in der Weisung vorgesehenen Aufklärungs- und Weiterleitungspflichten verletzt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt voraus, dass dem Versicherten die Obliegenheit zur Wahrung seines Arbeitsverhältnisses nach treuer und korrekter Belehrung zugerechnet werden kann; fehlt eine ordnungsgemässe Orientierung trotz wahrheitsgemässer Angaben, entfällt die Sanktion (vgl. Erw. zum kantonalen Weisungsregime).

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.1989.32**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:09.05.1989
FindInfo-Nummer:O_VS.2015.80
Titel:** Keine Einstellung der Arbeitslosenentschädigung bei Unkenntnis der Möglichkeit einer Arbeitsverhältniserstreckung**
Resümee:** Art. 30 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in Verbindung mit Art. 44 lit. b Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV). Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Dem Versicherten kann kein Selbstverschulden zur Last gelegt werden, wenn er in Unkenntnis seiner aus Art. 336c OR (alt Art. 336e OR) fliessenden Rechte keine Erstreckung seines Arbeitsverhältnisses verlangte und das Arbeitsamt es weisungswidrig unterliess, ihn auf diese Rechte aufmerksam zu machen.**
SOG 1989 Nr. 32 ** Art. 30 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in Verbindung mit Art. 44 lit. b Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV).*Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Dem Versicherten kann kein Selbstverschulden zur Last gelegt werden, wenn er in Unkenntnis seiner aus Art. 336c OR (alt Art. 336e OR) fliessenden Rechte keine Erstreckung seines Arbeitsverhältnisses verlangte und das Arbeitsamt es weisungswidrig unterliess, ihn auf diese Rechte aufmerksam zu machen. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn stellte den Versicherten X. wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i. V. mit Art. 44 lit. b AVIV für mehrere Sperrtage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung machte die Arbeitslosenkasse geltend, der Versicherte habe zulasten der Arbeitslosenversicherung auf die Erstreckung der Kündigungsfrist im Sinne von Art. 336c OR verzichtet, habe er doch während der beinahe vollen Kündigungszeit unter einem Unfall gelitten, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Der Versicherte erhob gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung Beschwerde und wendete dabei ein, weder der Arbeitgeber noch das Gemeindearbeitsamt hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, dass die Kündigungsfrist bei Unfall erstreckt werde. Das Kantonale Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gut. Aus der Begründung: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist einen Unfall erlitt, in dessen Folge er vom 3. November bis 31. Dezember 1988 zu 100% arbeitsunfähig war, sowie dass sich die Kündigungsfrist aus diesem Grunde bis Ende Februar 1989 erstreckte (Art. 336c OR).Der Beschwerdeführer unterliess es, die Weiterbeschäftigung bis Ende Februar 1989 zu verlangen, und erhob stattdessen ab 3. Januar 1989 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Er macht geltend, er sei über seine aus Art. 336c OR fliessenden Rechte nicht informiert gewesen. Da die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf eine entsprechende Unterlassung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, ist zu prüfen, ob er wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i. V mit Art. 44 lit. b AVIV in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen ist. Das Kantonale Arbeitsamt schreibt den Gemeindearbeitsämtern in der Allgemeinen Weisung betreffend Arbeitslosenentschädigung vom 12. Januar 1988 vor, die vorsprechende Person bei der erstmaligen Meldung zu fragen, ob sie während der Kündigungsfrist infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig gewesen sei und ob deshalb der Ablauf der Kündigungsfrist bereits hinausgeschoben worden sei. Trifft letzteres nicht zu, so schickt das Gemeindearbeitsamt die vorsprechende Person zum Arbeitgeber zurück, mit dem Begehren, die Arbeit bis zum tatsächlichen Kündigungsende anzubieten. Die mit der genannten Weisung des Kantonalen Arbeitsamtes Solothurn eingeführte Frage- und Aufklärungspflicht der Gemeindearbeitsämter, welche einen wesentlichen Fortschritt darstellt und entsprechend zu begrüssen ist, hat zur Folge, dass dem Versicherten kein Selbstverschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i. V. mit Art. 44 lit. b AVIV mehr zur Last gelegt werden kann, wenn er in Unkenntnis seiner aus Art. 336c OR fliessenden Rechte keine Erstreckung seines Arbeitsverhältnisses verlangte. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass der Versicherte die Frage nach einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist wahrheitsgemäss bejahte, das Gemeindearbeitsamt es indessen weisungswidrig unterliess, ihn darauf zum Arbeitgeber zurückzuschicken, mit dem Begehren, die Arbeit bis zum tatsächlichen Kündigungsende anzubieten. * Versicherungsgericht, Urteil vom 9. Mai 1989

Mots-clés

unemployment insuranceself-inflicted unemploymentnotice periodaccidentduty to informemployment protectionbenefits suspension

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the insured's failure to request an extension of the employment relationship justified a suspension of unemployment benefits for self-inflicted unemployment.

Solution extraite

No. The insured could not be blamed for self-inflicted unemployment because he was unaware of his rights under employment protection rules and the employment office failed to inform him as required.

Motifs extraits

The notice period was extended by operation of law due to the accident. However, the court held that the administrative guidance imposed on local employment offices a duty to ask about incapacity during the notice period and to inform the insured accordingly. Where the insured truthfully disclosed the incapacity but the office omitted the required guidance and referral back to the employer, self-fault is excluded.

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