Interim injunction against commercial register entry

ZZ.1985.4Autre juridiction24 juin 1985Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Shareholder S. sought an interim injunction to prevent the Commercial Register Office from entering a shareholders' resolution amending the articles of Usego-Trimerco Holding AG while his annulment action was pending. The Obergericht held that a protective ban under Art. 32(2) HRV is a pure securing measure under cantonal law and, where it serves both preservation of the status quo and enforcement, must satisfy § 255 lit. d ZPO. Applying that stricter standard, it found the necessary likelihood of success and imminent irreparable harm insufficient and therefore upheld the denial of interim relief.

Regeste Omnilex

Art. 32 Abs. 2 HRV; § 255 lit. b und d ZPO: Ein Verbot des Handelsregisteramts, einen noch nicht vollzogenen Eintrag vorzunehmen, stellt bei Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses eine kantonalrechtliche Sicherungsmassnahme dar, welche sowohl der Erhaltung des bisherigen Zustands als auch der Sicherung der künftigen Vollstreckung dient. Ist die Massnahme auf beide Zwecke gerichtet, genügt § 255 lit. b ZPO nicht; erforderlich sind vielmehr die kumulativen Voraussetzungen von § 255 lit. d ZPO, namentlich eine summarisch wahrscheinliche Begründetheit des Hauptanspruchs und die Glaubhaftmachung eines erheblichen, nicht leicht zu ersetzenden Nachteils. Ein bloss persönlicher Anfechtungsanspruch rechtfertigt keinen Schutz nach lit. b gegen Veränderung oder Veräusserung des Streitgegenstands.

Texte intégral

Geschäftsnummer:** ZZ.1985.4**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:25.06.1985
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.187
Titel:** Handelsregistereintrag, einstweilige Verfügung**
Resümee:** Art. 32 Abs. 2 Verordnung über das Handelsregister; § 255 lit. b und lit. d ZPO. Für eine vorsorgliche Verfügung zum Schutz eines privatrechtlichen Einspruchs gegen einen noch nicht vollzogenen Handelsregistereintrag müssen jedenfalls auch die Voraussetzungen von § 255 lit. d ZPO erfüllt sein.**
SOG 1985 Nr. 4 ** Art. 32 Abs. 2 Verordnung über das Handelsregister; § 255 lit. b und lit. d ZPO.*Für eine vorsorgliche Verfügung zum Schutz eines privatrechtlichen Einspruchs gegen einen noch nicht vollzogenen Handelsregistereintrag müssen jedenfalls auch die Voraussetzungen von § 255 lit. d ZPO erfüllt sein. Die Usego-Trimerco Holding AG (UTH) hatte an ihrer ordentlichen Generalversammlung vom 4. Juni 1984 die Änderung von Statutenbestimmungen traktandiert. S., der als Besitzer von Namen- und Inhaberaktien an der Generalversammlung teilnahm, konnte sich mit der vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Statutenänderung nicht in allen Teilen einverstanden erklären, brachte dies in einem Votum zum Ausdruck und stimmte dagegen. Den Änderungsbeschluss liess er in der Folge durch seinen Anwalt in einem Zivilprozess anfechten. Nachdem ihm das Handelsregisteramt auf einen privatrechtlichen Einspruch hin nach Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über das Handelsregister (HRV) Frist gesetzt hatte, verlangte er vom zuständigen Gerichtspräsidenten den Erlass einer einstweiligen Verfügung, worin dem Handelsregisteramt untersagt würde, die Beschlüsse der Generalversammlung der UTH vom 4. Juni 1984 im Handelsregister einzutragen, bevor der Hauptprozess rechtskräftig erledigt sei. Der Gerichtspräsident entsprach dem Gesuch, das Obergericht hiess indessen einen dagegen erhobenen Rekurs der UTH gut. Dabei nahm es zur Frage, welche Art vorsorglicher Massnahmen des kantonalen Rechts für ein Verbot nach Art. 32 Abs. 2 HRV in Frage kommt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie folgt Stellung: 2. Das Bundesgericht hat in einem neuesten Entscheid (BGE 110 II 337 ff.) im Zusammenhang mit der aktienrechtlichen Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen gemäss Art. 706 OR unter anderem zur Frage Stellung genommen, unter welche der verschiedenen Arten vorsorglicher Massnahmen die Anordnung eines Verbots gemäss Art. 32 Abs. 2 HRV auf Eintragung im Handelsregister einzureihen ist. Darnach -- wie auch nach BGE 97 I 486 -- stellt ein solches vorläufiges Eintragungsverbot eine reine Sicherungsmassnahme nach kantonalem Recht dar. Und zwar kann es nur darauf ausgerichtet sein, den bestehenden Zustand bis zum rechtskräftigen Urteil im Hauptprozess zu erhalten, soll also der vorläufigen Vollstreckung dessen dienen, was mit der Anfechtungsklage angestrebt wird, nämlich die Beibehaltung des Zustandes, wie er ohne die beschlossene und angefochtene Änderung war. Es handelt sich also um eine Sicherungsmassnahme, welche insbesondere auch die künftige Vollstreckung des Urteils gewährleisten soll (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 1984, S. 252, N 192).Bei einer derartigen Kombination des angestrebten Schutzes -- Sicherung des bestehenden Zustandes und der Vollstreckung -- müssen aber nicht nur die Voraussetzungen für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen Veränderung oder Veräusserung des Streitgegenstandes im Sinne von § 255 lit. b ZPO, sondern zugleich diejenigen erfüllt sein, die im Sinne von § 255 lit. d ZPO für die Sicherung der Vollstreckung erforderlich sind (BGE 108 II 231; Entscheid des Obergerichts vom 10.1.1984 i.S. H. & Co./P.).Dementsprechend ist denn auch in einem nicht publizierten Entscheid des Obergerichts vom 28.1.1980 festgestellt worden, dass bei Anfechtungen von Generalversammlungsbeschlüssen im Hauptprozess die anbegehrte einstweilige Verfügung zur Sicherung fälliger Anfechtungsansprüche verbunden mit einem Verbot von Eintragungen im Handelsregister eine antizipierte Vollstreckung zum Gegenstand habe und sich ausschliesslich nach den Voraussetzungen gemäss § 255 lit. d ZPO beurteile. Zur Begründung, warum eine Verfügung nach lit. b nicht angängig sei, wurde dabei allerdings angeführt, der persönliche Anfechtungsanspruch sei nur mittelbarer Streitgegenstand, der einstweilige Rechtsschutz gegen wesentliche Veränderung oder Veräusserung im Sinne von lit. b setze indessen einen unmittelbaren Streitgegenstand voraus. Diese Begründung hält einer Nachprüfung stand. Es ginge zuweit, auch einen persönlichen Anfechtungsanspruch als Streitgegenstand nach Massgabe von § 255 lit. b ZPO zu schützen. Der Schutz vor Veränderung oder Veräusserung des Streitgegenstandes ist nämlich darauf angelegt, hinsichtlich einer Sache oder eines Rechts im Sinne eines persönlichen Anspruches die Beweiserschwerung oder den Erwerb durch einen gutgläubigen Dritten zu verhindern (Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 1982, zu § 110 N 9 i.V.m. § 107 N 16 und §49 N 1).Dass bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen zur Erhaltung des bisherigen statutengemässen Zustandes wie im vorliegenden Fall ein solches Schutzbedürfnis bestünde, ist jedoch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers, der den anbegehrten einstweiligen Rechtsschutz gleich auf alle vier Anwendungsfälle von § 255 lit. a bis d ZPO abstützt, kann demnach sowohl mit der letzteren Begründung, als auch mit derjenigen, dass, wenn kombiniert Sicherung des bestehenden Zustandes und der Vollstreckung verlangt ist, die Voraussetzungen für beides erfüllt sein müssen, ausschliesslich eine vorsorgliche Massnahme nach § 255 lit. d ZPO in Frage kommen. Es müssen somit die -- erschwerten -- Voraussetzungen dieses Anwendungsfalles erfüllt sein, wobei sie sich gemäss den zitierten Bundesgerichtsentscheiden allein nach kantonalem Zivilprozessrecht beurteilen. 3. Die Berechtigung zur Erwirkung einer vorsorglichen Massnahme nach § 255 lit. d ZPO hängt von folgenden kumulativen Anforderungen ab: a) Voraussetzung ist zunächst, dass sich die Rechtsbegehren im Hauptprozess bzw. die in diesem angestrebten und mit der vorsorglichen Massnahme zu sichernden Rechtsfolgen nach summarischer Prüfung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als begründet erweisen, was sich hinsichtlich der erforderlichen tatbeständlichen Gegebenheiten und der rechtlichen Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs nach materiellem Recht beurteilt (Vogel, a.a.O., S. 256 N 211; Isaak Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 145 f.; Sträuli/Messmer, a.a.O., S. 433 N 26; Walder, Zivilprozessrecht, 1983, S. 398, N 26; zitierter Entscheid des Obergerichts vom 28.1.1980, S. 4). b) Es muss zudem vom Gesuchsteller ebenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass diesem ohne die anbegehrte vorsorgliche Massnahme entsprechend dem Wortlaut von lit. d "ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden droht".Ein Schaden im Sinne einer finanziellen Einbusse ist dabei nicht erforderlich; es genügt über den Gesetzeswortlaut hinaus auch ein sonstiger Nachteil, der dem Gesuchsteller droht; die Gefährdungslage muss aber darin bestehen, dass der Gesuchsteller die Rechtsfolgen, die er im Falle eines positiven Ausgangs des Hauptprozesses erwirkt, wegen der Ablehnung der vorsorglichen Massnahme entweder überhaupt nicht mehr oder doch nicht rechtzeitig durchsetzen und dadurch eine relevante Benachteiligung erleiden könnte (Vogel, a.a.O., S. 256, N 209 und 210; Huber, Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, S. 24). (Im folgenden verneinte das Obergericht für den konkreten Fall zum Teil hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage, zum Teil die Gefahr eines Schadens bei Ablehnung der vorsorglichen Massnahme.) * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. Juni 1985

Mots-clés

commercial registerinterim reliefshareholders' resolutionannulment actionirreparable harmstatus quoenforcement securitycorporate law

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a provisional ban on a commercial register entry under Art. 32(2) HRV may be granted as a mere protective measure.

Solution extraite

Such a ban is a protective measure under cantonal law and, because it combines preservation of the status quo with securing enforcement, it requires the conditions of § 255 lit. d ZPO.

Motifs extraits

The requested measure aims not only to preserve the previous articles-based status but also to secure the later enforcement of the annulment action; therefore the stricter requirements for securing enforcement apply, not merely those for preventing alteration of the subject matter.

Question juridique clé

Whether the applicant met the cumulative requirements for interim relief under § 255 lit. d ZPO.

Solution extraite

The court found the requirements were not sufficiently shown in the concrete case, partly because the annulment action did not appear sufficiently likely to succeed and partly because no sufficient risk of irreparable harm was established.

Motifs extraits

Interim relief requires a probable claim and a probable danger of a serious, not easily compensable harm if the measure is denied; the Obergericht held these were not proven to the required degree.

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